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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2011 – 8 Ta 55/11

Zurückweisung eins PKH-Antrages - verspätetes Nachreichen von Belegen
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.8TA55.11.0A

Orientierungssatz

Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Prozesskostenhilfe ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird (hier: Keine Fristwahrung).(Rn.2)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2011 3 Ca 1104/10 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den

Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2011 3

Ca 1104/10 wird als unzulässig verworfen. Insoweit werden keine

Kosten erhoben.

Gründe

Randnummer 1

I. Die statthafte und insgesamt zulässige

sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts vom 11.02.2011 ist nicht begründet. Das

Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den Antrag der Klägerin auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Randnummer 2

Ist die Instanz bereits beendet, dann kann die für die

Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im

Sinne von § 114 ZPO nicht mehr bejaht werden. Wird erst danach PKH

beantragt oder ein abgelehnter Antrag erst danach wiederholt, so

ist das Gesuch zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den

erforderlichen Belegen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt

wird. PKH ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht

gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen,

und diese Frist gewahrt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdnr. 2 b m.w.N.).

Randnummer 3

Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt das PKH-Gesuch der

Klägerin der Zurückweisung. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin obwohl der Rechtsstreit bereits aufgrund des mit Beschluss vom

20.12.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs beendet

war mit Schreiben vom 21.01.2011 eine Frist bis zum 09.02.2011

gesetzt zur Nachreichung von Belegen bezüglich der in der Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom

08.11.2010 getätigten Angaben über Einkünfte, Mietkosten und

Abzahlungsverpflichtungen. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht

innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, sondern hat erstmals im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Belege über ihre

Einkünfte vorgelegt.

Randnummer 4

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie

treffe hinsichtlich der Fristversäumung kein Verschulden, da ihr

sowohl der Entgeltnachweis zur Sozialversicherung als auch der

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erst nach

Fristablauf zugegangen seien. Zwar kann bei schuldloser

Fristversäumung analog § 67 SGB I rückwirkend Prozesskostenhilfe

bewilligt werden (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.). Vorliegend kann

jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein

Verschulden trifft. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihre

Einkünfte lediglich durch den Entgeltnachweis zur

Sozialversicherung und/oder einen Ausdruck der elektronischen

Lohnsteuerbescheinigung belegt werden konnten. Ausreichend war

diesbezüglich vielmehr bereits die Vorlage einer

Verdienstabrechnung. Eine solche hat die Klägerin für Januar 2011

am 24.02.2011, und somit ebenfalls erst nach Fristablauf

nachgereicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die

Klägerin diese Verdienstabrechnung erst nach dem 09.02.2011

erhalten hat. Darüber hinaus hätte insoweit auch die Vorlage einer

sonstigen Lohnbzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers genügt,

ebenso wie unter Umständen auch die Vorlage eines Kontoauszuges,

aus dem sich die Höhe des ihr überwiesenen Arbeitsentgelts

ergibt.

Randnummer 5

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen

den Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 ist unzulässig.

Diesbezüglich fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des

Rechtsmittels. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht

seine Nichtabhilfeentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehen hat, nach deren Inhalt gegen den Beschluss sofortige

Beschwerde eingelegt werden kann. Durch eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Statthaftigkeit eines

Rechtsmittels nicht eröffnet.

Randnummer 6

Bezüglich der gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegten

Beschwerde wird jedoch § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Kosten

abgesehen. Insoweit ist nämlich eine unrichtige Sachbehandlung im

Sinne dieser Vorschrift gegeben, da das Arbeitsgericht durch die

falsche Rechtsmittelbelehrung die erfolglose Einlegung eines

Rechtsmittels veranlasst hat.

Randnummer 7

III. Nach alledem war die sofortige Beschwerde

der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.02.2011

als unbegründet zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde gegen den

Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 war hingegen als unzulässig zu

verwerfen, wobei gemäß § 21 Abs. 1 GKG insoweit keine Kosten

erhoben werden.

Randnummer 8

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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