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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2011 – 8 Ta 50/11

Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussicht
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0401.8TA50.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.02.2011 Az. 4 Ca 2393/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend

insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung

vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender

Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Randnummer 2

Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO

erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Arbeitsgericht ist

bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltene Verfallfrist der

Begründetheit der Klage entgegensteht. Das Beschwerdegericht folgt

uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten

Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des

Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.03.2011

und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von der

Darstellung eigener Gründe ab. Da sich das Arbeitsgericht in seiner

Nichtabhilfeentscheidung bereits gründlich mit dem

Beschwerdevorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, besteht

seitens des Beschwerdegerichts keine Veranlassung, den Ausführungen

des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

Randnummer 3

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus

§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 4

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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