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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2011 – 8 Ta 258/10

Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0204.8TA258.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.10.2010 8 Ca 2129/10 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt

zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das

Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch

mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Randnummer 2

Der PKH-Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da es seiner

Klage an der nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von PKH

erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Das

Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen

Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und

sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zur

Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowie in Ermangelung einer

Beschwerdebegründung von der Darstellung eigener (weitergehender)

Gründe ab.

Randnummer 3

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1

ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 4

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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