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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2011 – 8 Ta 174/11

Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Zahlungsrückstand
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.8TA174.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz3 Ca 1981/07 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht

begründet. Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluss zu

Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Randnummer 2

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate

mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines

sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen

Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2010 hatte der Kläger ab

dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.

Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Kläger mit weitaus

mehr als drei Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die

Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er in seiner

Beschwerde vom 25.07.2011 pauschal auf eine "finanzielle

Notlage" verweist, hat er hierzu keinerlei weiteren Angaben

gemacht und seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert.

Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit im Anschluss an die

Ratenzahlungsanordnung vom 16.11.2010, die unter Berücksichtigung

der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers

erfolgte, eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation

eingetreten sein soll.

Randnummer 3

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1

ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 4

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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