Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2012 – 8 Ta 132/12
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2012:0718.8TA132.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.06.2012 11 Ca 1873/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 16.12.2008 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten ihrer Prozessführung zu leisten hatte, in Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro zu erbringen hat. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.07.2012 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung einer weitergehenden eigenen Entscheidungsbegründung wird daher, nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, abgesehen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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