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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011 – 8 Sa 521/10

Unzulässigkeit einer Berufung mangels Beschwer
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.8SA521.10.0A
Normenkette
§ 511 ZPO, § 64 ArbGG

Orientierungssatz

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen.(Rn.25)

2. Hat das Arbeitsgericht dem auf Beschäftigung gerichteten Antrag des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine noch andauernde Arbeitsunfähigkeit als derzeit unbegründet abgewiesen, ist ein Berufungsantrag, mit dem der Arbeitnehmer begehrt, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihn bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit wieder auf seinem früheren Arbeitsplatz zu beschäftigen, nicht auf Beseitigung der sich aus dem Ersturteil ergebenden Beschwer gerichtet.(Rn.26)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Kaiserslautern vom 5.8.2010 2 Ca 143/10 wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Randnummer 2

Der Kläger steht als Beamter in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Zum Zwecke der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wurde er zum 01.12.2005 aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und ist seitdem bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Der letzte, für die Zeit vom 01.12.2008 30.11.2011 befristete Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

Randnummer 3

"§ 2 Tätigkeit

Randnummer 4

Sie werden für die C. als Leiter Region SecurityServices in Kaiserslautern tätig und sind vollzeitbeschäftigt.

Randnummer 5

Die C. ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und Sie im Unternehmen C. an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beschäftigen. "

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 15.12.2009 als Projektleiter in C-Stadt eingesetzt werde. Der Kläger arbeitete sodann auf dem betreffenden Arbeitsplatz in C-Stadt bis einschließlich 16.12.2009.

Randnummer 7

Seit dem 17.12.2009 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und wird seit dem 10.01.2011 von der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme beschäftigt.

Randnummer 8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, seine Versetzung nach C-Stadt sei aus mehreren Gründen nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und hat beantragt,

Randnummer 9

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte vom 22.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen als Leiter Region Security Service oder mindestens gleichwertig zu beschäftigen.

im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Klageantrag zu 1 der Beklagten ein Zwangsgeld aufzuerlegen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Randnummer 10

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2010 (Bl. 231 233 d.A.).

Randnummer 13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.08.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei derzeit unbegründet, weil dem auf Beschäftigung gerichteten Antrag des Klägers bereits der Umstand entgegenstehe, dass dieser auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt und daher zur Zeit nicht in der Lage sei, die im Klageantrag genannte Tätigkeit tatsächlich auszuführen.

Randnummer 14

Gegen das ihm am 26.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2010 begründet.

Randnummer 15

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe sich bei seiner Entscheidung über die Grundsätze zur Auslegung von Klageanträgen hinweggesetzt. Aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ergebe sich nämlich, dass er seine Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort in Kaiserslautern für den Fall der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit begehre. Das Arbeitsgericht habe sich am bloßen Wortlaut des Klageantrages orientiert und dabei den maßgeblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Spätestens im Rahmen des Kammertermins sei das Arbeitsgericht gehalten gewesen, durch Erteilung eines Hinweises nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung des Antrages hinzuwirken.

Randnummer 16

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger darüber hinaus wie bereits in erster Instanz geltend, seine Versetzung nach C-Stadt sei in mehrfacher Hinsicht nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und daher unwirksam.

Randnummer 17

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2010 (Bl. 293 302 d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 24.01.2011 (Bl. 396 411 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 18

Der Kläger beantragt,

Randnummer 19

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

die Beklagte zu verpflichten, ihn bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend seinem Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte vom 22.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen als Leiter Region Security Service oder zumindest gleichwertig am Standort Kaiserslautern zu beschäftigen,

festzustellen, dass seine Versetzung auf den Personalposten BES1, Stellen-ID 41239 als Projektleiter/Seniorexperte AT Security in der Aufgabengruppe Betriebsschutz am Standort C-Stadt, C, vom 14.12.2009 unwirksam ist.

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei aus mehreren Gründen unzulässig und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20.12.2010 (Bl. 338 350 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Gründe

Randnummer 23

Die an sich statthafte Berufung ist unzulässig.

Randnummer 24

Zwar hat der Kläger seine Berufung sowohl formals auch

fristgerecht eingelegt und begründet. Im Hinblick auf die

Berufungsanträge des Kläger fehlt es jedoch an der für die

Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer.

Randnummer 25

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des

Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt

bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem

Rechtsmittel zu beseitigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., Vor

§ 511 Rz. 10 m.w.N.a.d.R.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist

vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger durch die im

erstinstanzlichen Urteil erfolgten Klageabweisung beschwert. Die

Berufung dient indessen nicht dem Ziel, diese Beschwer zu

beseitigen.

Randnummer 26

Das Arbeitsgericht hat die Klage, wie es sich aus den

Entscheidungsgründen zweifelsfrei ergibt, im Hinblick auf die noch

andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers als derzeit unbegründet

abgewiesen. Die Berufungsanträge des Klägers sind nicht auf

Beseitigung der sich aus diesem Urteil ergebenden Beschwer

gerichtet. Vielmehr begehrt der Kläger nunmehr mit seinem

Berufungsantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihn bei

Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit auf seinem früheren

Arbeitsplatz in Kaiserslautern zu beschäftigen. Das Bestehen eines

Beschäftigungsanspruches des Klägers bei Wiedererlangung seiner

Arbeitsfähigkeit hat das Arbeitsgericht jedoch gerade nicht

verneint, sondern diesen Anspruch wegen Fortdauer der

Arbeitsunfähigkeit als derzeit nicht gegeben erachtet. Auch der

Berufungsantrag zu 2. ist nicht auf die Beseitigung einer durch das

erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer gerichtet. Dies

folgt bereits daraus, dass der Kläger einen auf Feststellung der

Unwirksamkeit seiner Versetzung gerichteten Antrag in erster

Instanz nicht gestellt hat.

Randnummer 27

Im Übrigen vermag die in den Berufungsanträgen enthaltene

Klageänderung und Klageerweiterung dem Rechtsmittel ohnehin nicht

zur Zulässigkeit zu verhelfen. Eine zulässige Klageänderung in der

Berufungsinstanz setzt nämlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels

voraus, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger

die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer bei Schluss

der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen

will (BAG v. 10.02.2005 6 AZR 183/04 NZA 2005, 597, m.w.N.).

Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend wie bereits ausgeführt

nicht erfüllt.

Randnummer 28

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO

ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die

Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch

Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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