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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2011 – 8 Sa 425/10

Arbeitnehmerhaftung - Bestätigung eines Zahlungseingangs ohne Prüfung - erfolglose Zahlungsklage gegen den Dritten - Mitverschulden des Arbeitgebers durch Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0119.8SA425.10.0A
Normenkette
§ 280 Abs. 1 BGB, § 254 BGB

Orientierungssatz

Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kann ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellen. Der Geschädigte darf bei einer gerichtlichen Entscheidung aber grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen und braucht einen Rechtsbehelf nur einzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.(Rn.25)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Ludwigshafen vom 15.6.2010, AZ: 2 Ca 2849/09, wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der

Klägerin.

Randnummer 2

Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Kfz.-Handel

betreibt, vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 als Autoverkäufer

beschäftigt. Am 09.07.2007 schloss der Beklagte in Vertretung der

Klägerin mit dem Kunden Z einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug. Der

Preis für dieses Fahrzeug wurde von einer Bank finanziert. In dem

betreffenden Darlehensvertrag vom 09.07.2007 wurde ein Zahlungsplan

vereinbart sowie eine Baranzahlung des Kunden in Höhe von 4.894,56

Euro. Der Beklagte brachte das Fahrzeug auf Anweisung der Klägerin

am 09.07.2007 zum Wohnort des Kunden. Dort wurde am selben Tag auch

der Darlehensvertrag unterzeichnet. Auf Seite 5 dieses

vorformulierten Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen

auf Blatt 6 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, wird bestätigt, dass

die im Vertrag ausgewiesene Eigenleistung des Kunden tatsächlich

erbracht wurde. Der Beklagte hatte aber nicht überprüft, ob der

Käufer tatsächlich die Baranzahlung geleistet hatte. Gleichwohl

unterzeichnete er den Darlehensvertrag in Vertretung der

Klägerin.

Randnummer 3

Die Klägerin, die behauptet, der Kunde habe die Baranzahlung

nicht geleistet, verklagte diesen beim Amtsgericht Philippsburg auf

Zahlung der Baranzahlung in Höhe von 4.894,66 Euro. In dem unter

den Az. 1 C 407/08 geführten Verfahren wurde der jetzige Beklagte

als Zeuge der jetzigen Klägerin zu deren Behauptung gehört, dass

bei dem Autokauf eine Baranzahlung durch den Kunden nicht geleistet

worden sei. Bei seiner Vernehmung sagte der jetzige Beklagte aus,

dass eine Zahlung bei ihm nicht erfolgt sei und er die Unterschrift

evtl. gedankenlos geleistet habe. Zugleich wies er darauf hin, dass

ein Kunde normalerweise zum Zwecke der Barzahlung an die Kasse der

Klägerin geschickt werde, es aber auch sein könne, dass er dem

Kunden gesagt habe, dass dieser eine noch zu begleichende Rechnung

über die Anzahlung erhalten werde. Mit Urteil vom 28.08.2009 hat

das Amtsgericht Philippsburg die gegen den Kunden Z gerichtete

Zahlungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen

ausgeführt, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Bestätigung der

Zahlung als Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen und deren

inhaltliche Richtigkeit durch die Zeugenaussage des jetzigen

Beklagten nicht erschüttert werde, da es auch denkbar sei, dass der

Kunde die Anzahlung im Autohaus geleistet habe. Gegen dieses Urteil

hat die jetzige Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.

Randnummer 4

Mit ihrer am 14.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage

verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der nach

ihrer Behauptung fehlenden Anzahlung des Kunden sowie in Höhe der

Verfahrenskosten des gegen den Kunden geführten Rechtsstreits.

Randnummer 5

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,

der Kunde Z habe die betreffende Anzahlung nicht geleistet, so dass

ihr ein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe den

Schadenseintritt auch zu vertreten, da er die vom Amtsgericht

Philippsburg als Quittung angesehene Erklärung unterschrieben habe.

Dass der Anzahlungsbetrag vom Kunden auch nicht an der Kasse

bezahlt worden sei, könne durch die damalige Kassenmitarbeiterin,

Frau Y, bestätigt werden.

Randnummer 6

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.778,30 Euro nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

23.10.2009 zu zahlen.

Randnummer 8

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kunde Z habe

am 09.07.2007 die Anzahlung an der Kasse der Klägerin

geleistet.

Randnummer 11

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach-

und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit

wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.06.2010 (Bl. 79 81 d.A.).

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2010

abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe

wird auf die Seiten 5 8 dieses Urteils (= Bl. 82 85 d.A.)

verwiesen.

Randnummer 13

Gegen das ihr am 20.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin

am 11.08.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit

Beschluss vom 20.09.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am

14.10.2010 begründet.

Randnummer 14

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht

des Arbeitsgerichts stünden dem geltend gemachten Anspruch weder

die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung noch ein eigenes

Mitverschulden entgegen. Da der Beklagte ohne vorherige Überprüfung

durch seine Unterschrift auf dem Darlehensvertrag bestätigt habe,

dass die dort ausgewiesene Eigenleistung tatsächlich erbracht

worden sei, habe er in besonders schwerwiegender und subjektiv

unentschuldbarer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten

verstoßen. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sie

die Klägerin den Prozess vor dem Amtsgericht Philippsburg

fehlerhaft geführt habe und sie daher ein erhebliches

Mitverschulden hinsichtlich des Schadenseintritts treffe. Im

Hinblick darauf, dass der Beklagte unstreitig den quittierten

Geldbetrag nicht erhalten habe, habe sie auf dessen Aussage

vertrauen dürfen. Im Hinblick auf die damaligen Angaben des

Beklagten und dem Stand des Verfahrens vor dem Amtsgericht

Philippsburg sei es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen, die an der Kasse beschäftigte

Mitarbeiterin als Zeugin zu benennen. Es habe auch keine

Veranlassung bestanden, gegen das Urteil des Amtsgerichts

Philippsburg Berufung einzulegen und im Rahmen des

Berufungsverfahrens die betreffende Mitarbeiterin als Zeugin zu

benennen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass die Beweiskraft der

vom Beklagten unterzeichneten Quittung durch eine weitere

Zeugenaussage nicht erschüttert worden wäre. Die fahrlässige

Falschaussage des Beklagten habe letztendlich dazu geführt, dass

die Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden sei. Für eine Berufung

habe ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko bestanden.

Randnummer 15

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin

im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift

vom 13.10.2010 (Bl. 121 125 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten

zu verurteilen, an die Klägerin 7.778,30 Euro nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.198,31 Euro seit

dem 23.10.2009 zu zahlen.

Randnummer 18

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe

seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22.12.2010 (Bl. 140 142

d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Gründe

Randnummer 21

I. Die statthafte Berufung ist sowohl formals

auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit

insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das

Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht

als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Randnummer 22

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin

hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das

Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig

dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteil und

stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung

eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im

Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen

lediglich folgende ergänzenden Klarstellung angezeigt:

Randnummer 23

Geht man von der Behauptung der Klägerin aus, wonach der Kunde Z

die im Darlehensvertrag vom 09.07.2007 ausgewiesene Anzahlung nicht

geleistet hat, so ist ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass sie

ihren Anspruch auf Nachzahlung dieses Geldbetrages gegenüber dem

Kunden nunmehr infolge des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts

Philippsburg nicht mehr durchsetzen kann. Hinsichtlich der

Entstehung dieses Schadens trifft den Beklagten insoweit ein

Verschulden, als er ohne vorherige Überprüfung die im

Darlehensvertrag vorformulierte Erklärung unterzeichnet hat, wonach

der Kunde die Anzahlung tatsächlich geleistet hat. Dieses Verhalten

des Beklagten stellt auch zweifellos einen Verstoß gegen seine

arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Randnummer 24

Es bestehen allerdings seitens des Berufungsgerichts Zweifel, ob

der Ansicht des Amtsgerichts Philippsburg in dem die damalige Klage

der Klägerin gegen den Kunden Z abweisenden Urteil gefolgt werden

kann, wonach die betreffende Erklärung im Darlehensvertrag als

Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen ist. Bei einer solchen handelt

es sich nämlich um eine Erklärung, welche der Gläubiger gegenüber

dem Schuldner abgibt. Demgegenüber wurde die Erklärung auf Seite 5

des Darlehensvertrages nicht gegenüber dem Schuldner, d.h. dem

Autokäufer, sondern vielmehr gegenüber der darlehensgewährenden

Bank abgegeben. Aber selbst wenn man die betreffende Erklärung in

rechtlicher Hinsicht als Quittung i.S.v. § 368 BGB einordnet, so

war deren materielle Beweiskraft wohl bereits aufgrund der

Zeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Rechtsstreit

erschüttert. Der Beklagte hat seinerzeit, wie sich aus dem

Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Philippsburg vom 08.05.2009

ergibt, bekundet, dass der Kunde jedenfalls bei ihm nicht bezahlt

habe und dass er "meine, dass vor der Unterschriftsleistung

kein Geld geflossen" sei. Diese Aussage steht der inhaltlichen

Richtigkeit der im Darlehensvertrag enthaltenen Erklärung

entgegen.

Randnummer 25

Der Begründetheit der Klage steht jedenfalls der Umstand

entgegen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens

(Nichtrealisierbarkeit eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden

Z) ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Der Umstand,

dass die Klägerin ihre etwaige Forderung nicht mehr durchsetzen

kann, beruht letztlich auf dem Umstand, dass ihre diesbezügliche

Lage vom Amtsgericht Philippsburg abgewiesen worden ist und die

Klägerin gegen das Urteil keine Berufung eingelegt hat. Nach

allgemeiner Ansicht kann der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ein

Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg,

BGB, 70 Aufl., § 254 Rz. 45 m.N.a.d.R.). Zwar darf der Geschädigte

bei einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich auf deren

Richtigkeit vertrauen und braucht einen Rechtsbehelf nur

einzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im

Streitfall bestanden indessen bezüglich einer Berufung gegen das

Urteil des Amtsgerichts Philippsburg vom 28.08.2009 durchaus gute

Erfolgsaussichten. Diese ergaben sich bereits daraus, dass die

materielle Beweiskraft der vom Beklagten erteilten Quittung, soweit

man die im Darlehensvertrag enthaltene Erklärung überhaupt als

solche ansieht, wie bereits ausgeführt schon durch die

Zeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Prozess

erschüttert war. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass,

wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts

Philippsburg ergibt, der Kunde Z seinerzeit nicht etwa behauptet

hat, den Geldbetrag beim Kläger bezahlt zu haben. Der Kunde hat

vielmehr von Anfang an geltend gemacht, er habe den betreffenden

Geldbetrag am 09.07.2007 an der Kasse der Klägerin in bar

einbezahlt. Geht man vom Vorbringen der Klägerin aus, wonach diese

Behauptung des Kunden Z nicht zutrifft und durch Vernehmung der

damaligen Kassenangestellten widerlegt werden kann, so wäre es ihr

durchaus möglich gewesen, durch Benennung der betreffenden

Mitarbeiterin als Zeugin im Berufungsverfahren eine Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils und eine Verurteilung des Kunden Z

herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,

dass es im Hinblick auf das seinerzeitige Vorbringen des Kunden Z

bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht

Philippsburg aus objektiver Sicht geboten war, das entsprechende

Beweisangebot zu unterbreiten, um eine Klageabweisung zu

verhindern.

Randnummer 26

Das Mitverschulden der Klägerin führt vorliegend bei Abwägung

aller Umstände dazu, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten

entfällt. Dies gilt auch dann, wenn man die vom Beklagten

eingeräumte gedankenlose Unterzeichnung der im Darlehensvertrag

enthaltenen Zahlungsbestätigung als grobe Fahrlässigkeit bewertet.

Ins Gewicht fällt nämlich zugunsten des Beklagten insbesondere der

Umstand, dass die Nichtrealisierbarkeit der von der Klägerin

behaupteten Forderung gegenüber dem Kunden Z letztlich ganz

entscheidend auf die damalige Prozessführung der Klägerin,

insbesondere auf die Nichteinlegung einer Berufung, zurückzuführen

ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch

in Ansehung ihrer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenüber dem

Beklagten, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wirkung entfaltet (vgl. BAG v. 11.05.1994 5 AZR 660/93 -)

gehalten war, zur Vermeidung einer Ersatzpflicht des Beklagten

ihren Anspruch gegenüber dem Kunden gerichtlich durchzusetzen.

Randnummer 27

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, eine

fahrlässige Falschaussage des Beklagten habe seinerzeit zur

Abweisung ihrer Klage auf Zahlung der Eigenleistung des Kunden

geführt, so vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu

verhelfen. Eine Falschaussage des Beklagten ist nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte eine (konkrete) Frage des

Gerichts im Rahmen seiner damaligen Zeugenvernehmung falsch oder

unvollständig beantwortet hat.

Randnummer 28

III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin

mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge

zurückzuweisen.

Randnummer 29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die

Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch

Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

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