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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 – 8 Sa 39/12

Entgeltfortzahlung - Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0418.8SA39.12.0A
Normenkette
§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG, § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG

Orientierungssatz

Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war.(Rn.23)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2011, Az.: 10 Ca 1181/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers.

Randnummer 2

Der Kläger war bei den Beklagten, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Raumausstattungsunternehmen betreiben, seit dem 01.07.2010 als Hilfskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vom Kläger zum 30.04.2011 ausgesprochenen Kündigung.

Randnummer 3

In der Zeit vom 30.03. bis einschließlich 30.04.2011 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf Betreiben der Beklagten stellte sich der Kläger am 26.04.2011 dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vor. Dieser kam in seinem Gutachten, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen wird, zum dem Ergebnis, dass die Zweifel der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht berechtigt sind.

Randnummer 4

Mit seiner am 27.06.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 30.03. bis 30.04.2011 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.526,75 EUR brutto in Anspruch genommen.

Randnummer 5

Zur ergänzenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2011 (Bl. 64 bis 66 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 6

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 1.526,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen.

Randnummer 8

Die Beklagten haben beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.12.2011 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 66 bis 70 d.A.) verwiesen.

Randnummer 11

Gegen das ihnen am 30.12.2011 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 20.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.01.2012 begründet.

Randnummer 12

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die von ihnen den Beklagten angebotenen Beweise dafür, dass der Kläger, entgegen des Inhalts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, im maßgeblichen Zeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen sei und dass damit auch das Gutachten des MDK als erschüttert zu gelten habe. Insbesondere habe keiner der die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigenden Ärzte diesen auf irgendwelche, am Körper feststellbaren Symptome untersucht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger trotz der von ihm behaupteten Erkrankung am Fußballtraining teilgenommen habe. Letztlich stütze sich das Gutachten des MDK auf einen nicht vorhandenen Bericht eines Herrn Dr. Y. Der Kläger habe mit der von ihm erfundenen Krankheit nur darauf reagiert, dass ihm nicht gestattet worden sei, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der Kläger sei ohnedies überzahlt, da er obwohl er bereits zum 30.04.2011 ausgeschieden sei schon die Hälfte des ihm zustehenden Urlaubs erhalten habe.

Randnummer 13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.01.2012 (Bl. 95 bis 97 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 14

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 02.03.2012 (Bl. 111 f. d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Gründe

I.

Randnummer 19

Die statthafte Berufung ist sowohl formals auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

II.

Randnummer 20

Die Klage ist begründet.

Randnummer 21

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 30.03. bis 30.04.2011 in Höhe von 1.526,75 EUR brutto.

Randnummer 22

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Randnummer 23

Die Beklagten haben auch im Berufungsverfahren keinen Tatsachenvortrag gehalten, der geeignet sein könnte, den Beweiswert der dem Kläger ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Einer ordnungsgemäßen ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie begründet eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war (BAG v. 15.07.1992 5 AZR 312/91 NZA 1993, 23 ff.). Hinzu kommt vorliegend, dass der auf Betreiben der Beklagten tätig gewordene MDK die Zweifel der Beklagten an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Gutachten vom 26.04.2011 ausdrücklich als nicht berechtigt erachtet hat. Der Einwand der Beklagten, sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als auch das Gutachten des MDK beruhten auf keiner körperlichen Untersuchung des Klägers, erweist sich als unerheblich, dar eine solche im Hinblick auf das diagnostizierte Krankheitsbild (Dysthymie; deutsch: depressive Verstimmung) wohl weder angebracht noch erforderlich erschien. Soweit die Beklagten behaupten, der im Gutachten des MDK genannte Bericht des Allgemeinmediziners Dr. Y vom 21.04.2011 existiere nicht, so handelt es sich erkennbar um eine Behauptung "ins Blaue". Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der MDK in seinem Gutachten Unterlagen verwertet und benannt hat, die ihm nicht vorlagen. Letztlich ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob für Arbeitskollegen des Klägers oder andere Personen, die über keine medizinischen Kenntnisse verfügen, Krankheitssymptome beim Kläger erkennbar waren. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen. Auch der Umstand, dass der Kläger während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am Fußballtraining teilnahm, führt in Ansehung der diagnostizierten Erkrankung (depressive Verstimmung) nicht zu einer Erschütterung des Beweiswerts der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Randnummer 24

Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe mehr Urlaub erhalten als ihm im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2011 zugestanden habe, so erweist sich dieser Einwand im Hinblick auf § 5 Abs. 3 BUrlG als unerheblich. Nach dieser Vorschrift kann zu viel gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer wie vorliegend nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

III.

Randnummer 25

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 26

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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