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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2011 – 6 Ta 64/11

Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Streitgegenstände eines Mehrvergleichs - Antragsprinzip
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0330.6TA64.11.0A
Normenkette
§ 114 S. 1 ZPO, § 117 ZPO

Orientierungssatz

1. Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar. Für andere als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände bedarf es eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags.(Rn.22)

2. Aus der in einem Prozesskostenbewilligungsbeschluss enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" (Rn.23)

ergibt sich nicht, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen will.(Rn.24)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 2 Ca 1559/10

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem

Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende

Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.

Randnummer 2

Der Klägerin war aufgrund eines mit einer Kündigungsschutz- und

Zeugnisklage verbundenen Gesuchs mit Beschluss vom 01. Dezember

2010 (Bl. 16 und 17 d. A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt

worden.

Randnummer 3

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 06. Dezember

2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem

Inhalt:

Randnummer 4

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das

Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter

Kündigung vom 29.10.2010 am 28.02.2011 sein Ende finden

wird.

Randnummer 5

Die Beklagte zahlt entsprechend der §§ 9, 10 KSchG an die

Klägerin eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.

Randnummer 6

Die Klägerin bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt von der

Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Basis

für die Vergütungszahlung ist ein monatlicher Betrag von 1.100,00

Euro brutto.

Randnummer 7

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den

Urlaub für 2010 erhalten hat. Der im Jahre 2011 entstehende

Urlaubsanspruch wird auf die Freistellung angerechnet.

Randnummer 8

Die Klägerin erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis

vorzeitig schriftlich zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu

beenden. Dies ist innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen. In

diesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß Ziffer 2 für jeden

Monat der vorzeitigen Beendigung um 70 % der Bruttovergütung von

1.100,00 Euro brutto.

Randnummer 9

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes

Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt mit der

zusammenfassenden Beurteilung "stets zur vollen

Zufriedenheit".

Randnummer 10

Die Klägerin verpflichtet sich, den Zugangschip bis zum

10.12.2010 am Firmensitz der Beklagten zurückzugeben.

Randnummer 11

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Randnummer 12

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.850,-- € und

für den Vergleich auf 4.950,-- € mit Beschluss vom 29. Juni

2010 festgesetzt.

Randnummer 13

Mit am 26. Januar 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben der

Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2011 wurde der

Umfang der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung moniert,

weil sie sich nicht auf den mittlerweile geschlossenen Vergleich

erstreckt habe.

Randnummer 14

Das Arbeitsgericht fasste das vorgenannte Schreiben der

Beklagten als erneuten Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe auf und wies ihn mit Beschluss vom 17. Februar

2011 zurück.

Randnummer 15

Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 eingelegte

sofortige Beschwerde der Klägerin.

Randnummer 16

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick

auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach dem

Gütetermin von einer Bewilligung und Beiordnung auch für den

Mehrvergleich habe ausgegangen werden dürfen. Es habe eines

Hinweises des Vorsitzenden bedurft, dass die

Prozesskostenhilfebewilligung den Vergleichsmehrwert nicht

umfasse.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird

auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2011 (Bl. 46 und 47 d. A.)

Bezug genommen.

Randnummer 18

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss

vom 08. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 19

Zum weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich

der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Randnummer 20

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich

statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige

Beschwerde ist n i c h t begründet.

Randnummer 21

Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung und

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, da es an einem

ausdrücklichen Gesuch für eine Erstreckung auf die im Mehrvergleich

umfassten Gegenstände fehlt.

Randnummer 22

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere

Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten

Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und

Beiordnungsantrages (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April

2006 5 Ta 52/06 ). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit

dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht

vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung 28. Aufl., § 114

Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund

darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der

anwaltlichen Tätigkeit wie vorliegend für den Prozessvergleich

vom 6.12.2010 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit

Rücksicht auf die aus der Staatsbzw. der Landeskasse

vorzuschießenden Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich

das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen

Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine

entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO

ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz

Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.).

Randnummer 23

Vorliegend ist ein solches Gesuch für den in der Gütesitzung vom

06. Dezember 2010 abgeschlossenen Vergleich nicht erkennbar. Es

wirkt sich damit nicht aus, wann der die klagebetreffenden

Gegenstände gefasste Bewilligungsbeschluss der Klägerseite

zugegangen ist. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss

vom 1.12.2010 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang"

ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird lediglich

ausgedrückt, dass der Klägerin bezogen auf die Anträge in der

Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und

Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde.

Randnummer 24

Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das

Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen

zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe

bewilligen wollte (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April

2006, a. a. O. Rz. 23).

Randnummer 25

Zum Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung des PKH- und

Beiordnungsantrages am 1. Dezember 2010 (Bl. 17 d. A.) stand nur

das mit der Klageschrift gestellte Gesuch zur Debatte. Hieran hat

sich bis zur Gütesitzung und während der Gütesitzung vom 6.

Dezember 2010 nichts geändert. Nur die Erfolgsaussichten der

klagegegenständlichen Punkte waren nach § 114 ZPO einer Prüfbarkeit

zugänglich. Die zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Ansprüche

auf Freistellung, Urlaubsverrechnung, Zurückgabe eines Zugangschips

und eines qualifizierten Endzeugnisses machten aus den dargetanen

rechtlichen Gründen eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung

erforderlich. Hieran fehlt es. Da ein auf den abgeschlossenen

Vergleich erstreckender PKH-Antrag nach Abschluss des Verfahrens

grundsätzlich nicht nachholbar ist (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O.,

§ 119 Rz. 40 38 ff), musste der Beschwerde der Erfolg versagt

bleiben.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 27

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Randnummer 28

Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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