Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2011 – 6 Ta 119/11
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:0706.6TA119.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die nachträgliche Festsetzung von Raten in Höhe von 30,-- € zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 212,98 €, die im Zusammenhang mit einer am 15. Oktober 2009 erhobenen und vergleichsweisen erledigten Zahlungsklage angefallen sind.
Das Arbeitsgericht ist von folgender Berechnung für die PKH-Rate ausgegangen:
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt von Hauptakte und PKH-Beiheft Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger ist aufgrund einer wesentlichen Änderung seiner für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittlerweile in der Lage, eine Rate von 30,00 € auf die aus der Staatskasse angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu entrichten.
Die nachträgliche Festsetzung durch das Arbeitsgericht ist zu Recht erfolgt, da der beschwerdeführende Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend nachgekommen ist.
Aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Abschrift des Bescheids des Job-Center V-L vom 03. Januar 2011 (Bl. 37 d. PKH-Beiheftes) lässt sich lediglich entnehmen, dass dieser Bescheid auf Veränderungen einer Jahresverbrauchsabrechnung basiert, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht über das vom Arbeitsgericht angenommene anrechenbaren Erwerbseinkommen verfügt.
Es ist daher von den unter I dargestellten Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss zur Ermittlung der PKH-Rate (Bl. 47 d. PKH-Beiheftes) auszugehen.
Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Voraussetzungen von § 574 ZPO nicht zuzulassen.
Zitierte Vorschriften
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