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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2011 – 6 Sa 550/10

Restvergütungsansprüche nach außerordentlicher Kündigung - Verdacht der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.6SA550.10.0A

Orientierungssatz

1. Zur Geltendmachung von Restvergütungsansprüchen nach einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden (hier verneint).(Rn.17)

2. Vergleiche hierzu die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 25. März 2011 6 Sa 490/10 zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 672/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mainz vom 19.7.2010 1 Ca 462/09 wird unter Abweisung der Klage

im Übrigen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung erstinstanzlich

abgewiesene Restver-gütungsansprüche für die Zeit ab 26.03.2009 bis

April 2010.

Randnummer 2

Der Kläger war aufgrund eines unter dem 29.12.2003 geschlossenen

Anstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte seit 01.01.2004

als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der Beklagten mit einer

Vergütung von 5.000,00 EUR brutto tätig.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurde ihm gegenüber eine fristlose

hilfsweise fristgemäße Kündigung wegen Verdachts der Manipulation

von Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes

erklärt.

Randnummer 4

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung durch Urteil vom

19.07.2010 1 Ca 760/09 aus nachgeschobenem Grund für

rechtswirksam und wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Randnummer 5

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl.

275 bis 285 d. A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Randnummer 6

Die Vergütungsansprüche abzüglich Arbeitslosengeldes wurden

wegen der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

das Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.

Randnummer 7

Gegen das dem Kläger am 10.09.2010 zugestellte Urteil richtet

sich dessen am 08.10.2010 eingelegte und am 11.11.2010 begründete

Berufung.

Randnummer 8

Der Kläger bringt zweitinstanzlich vor, die verfolgten

Vergütungsansprüche bestünden, da die fristlose Kündigung vom

26.03.2009 unwirksam sei. Die Kündigung sei mangels Beifügung einer

Originalvollmacht wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden;

hilfsweise sei sie deshalb unwirksam, weil der Kläger zu dem in der

letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 05.05.2010

vorgebrachten Verdachtsmoment Verfremdung einer Unterschrift

unter einen Mitgliedsantrag der Ehefrau nie gehört worden sei und

schließlich, weil der Kündigungsgrund "Verdacht der

Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden" aufgrund der

Entscheidung im Berufungsverfahren 6 Sa 134/09 verbraucht sei.

Randnummer 9

Zugleich wurde auf die Ausführungen zur Berufung gegen die

Klageabweisung im Verfahren 1 Ca 760/09 bzw. 6 Sa 490/10 Bezug

genommen.

Randnummer 10

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt

beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.07.2010,

Aktenzeichen 1 Ca 462/09, abzuändern, soweit es die Klage

abgewiesen hat,

und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.906,45 EUR brutto

abzüglich 8.449,36 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.955,80 EUR

seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2009 sowie weitere

45.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 EUR seit dem

01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04.

und dem 01.05.2010 zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat

Randnummer 13

Zurückweisung der Berufung

Randnummer 14

beantragt und erwidert, dem Kläger stünde ab

27.03.2009 keine Vergütung mehr zu, da das Beschäftigungsverhältnis

am 26.03.2009 geendet habe. Auf den Vortrag der ersten Instanz

sowie auf den im Verfahren 6 Sa 490/10 würde Bezug genommen. Im

Übrigen verfolge der Kläger weitergehende Zinsansprüche, die bisher

nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen

seien.

Randnummer 15

Durch Urteil vom 25.03.2011 hat die Kammer die Berufung gegen

das die Kündigung betreffende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom

19.07.2010 1 Ca 760/09 zurückgewiesen und die Revision nicht

zugelassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils

(6 Sa 490/10) wird Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 16

I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers

ist gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64

Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und

fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt

zulässig.

Randnummer 17

II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen

Urteil vom 19.07.2010 1 Ca 462/09 zu Recht die verfolgten

Vergütungsansprüche des Klägers abgewiesen, da das

Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom

26.03.2009 beendet worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird zur

Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug

genommen.

Randnummer 18

Das Landesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des

Arbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung durch Urteil vom

25.3.2011 (6 Sa 490/10) zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe

wird Bezug genommen.

Randnummer 19

Die beantragte Zahlung von 20.906,45 EUR brutto beruht auf einem

Berechnungsversehen des Klägers, da die Differenz zwischen den

eingeklagten 55.000,00 EUR und 34.193,55 EUR, 20.806,45 EUR

ausmacht. Insoweit war die diesbezügliche Klageerweiterung aus den

dargelegten Gründen abzuweisen.

Randnummer 20

III. Nach alledem war die Berufung mit der

Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 21

IV. Für die Zulassung der Revision bestand

angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine

Notwendigkeit.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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