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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2012 – 6 Sa 547/11

Schadenersatz
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0210.6SA547.11.0A

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.02.2012, 6 Sa 546/11, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 17.08.2011 6 Ca 239/11 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

In dem in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers zum Schadenersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht.

Randnummer 2

Der Kläger war seit 16. Juni 2006 bei der Beklagten als Vorarbeiter und Dachdeckermeister beschäftigt. Die Beklagte war mit den Vergütungen für den Monat Januar und Februar 2011 in Verzug geraten. Der Kläger ließ der Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 21. März 2011 ein Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen:

Randnummer 3

Sie befinden sich derzeit mit der Zahlung der Löhne für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 in Zahlungsverzug. Für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 liegen darüber hinaus noch keine Lohnabrechnungen vor.

Randnummer 4

Namen unseres Mandanten haben wir Sie aufzufordern, den sich aus der Lohnabrechnung Januar 2011 ergebenden Auszahlungsbetrag bis nunmehr spätestens zum 24.03.2011 auf das Ihnen bekannte Konto unseres Mandanten zu überweisen.

Randnummer 5

Es ergeht die weitere Aufforderung bis ebenfalls zum 24.03.2011 zu unseren Händen die Lohnabrechnungen Januar 2011 und Februar 2011 zu übersenden sowie die sich aus der Lohnabrechnung Februar 2011 ergebende Nettovergütung bis spätestens zum 30.03.2011 an Herrn A. zu überweisen.

Randnummer 6

Sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine entsprechende Zahlung nicht erfolgen, werden wir ohne weitere Vorankündigung eine entsprechende Forderungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Des weiteren behält sich bei Nichtzahlung der Vergütung für die beiden Monate innerhalb der oben genannten Fristen Herr A. vor, dann das Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls fristlos zu kündigen, was selbstverständlich dann entsprechende Schadenersatzansprüche unseres Mandanten auslösen wird.

Randnummer 7

Mit Anwaltschreiben vom 25. März 2011 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011 (Bl. 24 d. A.).

Randnummer 8

Über die offenen Zahlungsansprüche kam es zu Teilvergleichen (Bl. 11 u. 39 d. A.).

Randnummer 9

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

ihm stünde wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu. Dieser beliefe sich in Höhe von zwei Dritteln der sich aus § 1 a KSchG analog ergebenden Abfindung, da das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände.

Randnummer 10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.994,75 € brutto zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Randnummer 13

Klageabweisung

Randnummer 14

beantragt und erwidert, es läge keine ordnungsgemäße Abmahnung vor. Die Kündigung des Klägers sei verfrüht erfolgt. Die gesetzten Fristen zur Zahlung der offenen Vergütungen seien im Anwaltsschreiben auf den 30. März 2011 festgesetzt worden und damit zu einem späteren Zeitpunkt als die bereits zum 25.3.2011 ausgesprochene Kündigung erfolgt.

Randnummer 15

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens hat durch Urteil vom 17. August 2011 6 Ca 239/11 die Schadenersatzklage abgewiesen.

Randnummer 16

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer wirksamen Abmahnung. Der Kläger habe vor der in seiner Abmahnung vom 21. März 2011 gesetzten Frist gekündigt. Eine Kündigung sei nach dem Inhalt des Abmahnschreibens nur für den Fall angeboten, dass alle Fristen nicht eingehalten würden. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Insolvenzrisiko berufen, da er auch bei Einhaltung einer Frist bis zum 30.3.2011 im Insolvenzfalle nicht mit Zahlungsausfällen hätte rechnen müssen.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 6 9 = Bl. 69 72 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 18

Gegen das dem Kläger am 31. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 26. September 2011 eingelegte und am 28. Oktober 2011 begründete Berufung des Klägers.

Randnummer 19

Diese bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,

das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Zahlungsfrist betreffend die Vergütung Januar 2011 nicht eingehalten gewesen sei und darüber hinaus im Hinblick auf eine drohende Insolvenz Ende März 2011 der hierfür maßgebliche 3-monatige Insolvenzgeldzeitraum erfüllt gewesen sei, habe die Kündigung aufgrund des massiv vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten fristlos zum 31. März 2011 erfolgen müssen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 21. April 2009 3 Sa 701/08 zutreffend ausgeführt, dass im Falle eines solchen vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ein Abfindungsanspruch in Höhe von zwei Dritteln der Faustformel zustünde.

Randnummer 20

Der Kläger hat demgemäß zweitinstanzlich beantragt,

Randnummer 21

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 17. August 2011 6 Ca 239/11 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.994,75 € brutto zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte hat

Randnummer 23

Zurückweisung

Randnummer 24

der Berufung beantragt und erwidert, der Kläger müsse sich an seiner eigenen Erklärung festhalten lassen. Er habe im Widerspruch zu seiner Ankündigung im Schreiben vom 21.3.2011 gekündigt. Es habe keine vielfachen mündlichen Zahlungsaufforderungen gegeben, auch keine drohende Insolvenz. Das Kündigungsschutzgesetz fände keine Anwendung. Der weitere Vortrag des Klägers sei zu bestreiten.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2011 (Bl. 95 98 d. A.) und hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011 (Bl. 115 117 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 26

Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2012 verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 27

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

Randnummer 28

Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

Randnummer 29

Das Arbeitsgericht ist dem angefochtenen Judikat am 17. August 2011 6 Ca 239/11 zu Recht zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten zusteht.

Randnummer 30

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.

III.

Randnummer 31

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Randnummer 32

1. Soweit die Berufung meint, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die im Schreiben vom 21.3.2011 gesetzte Zahlfrist betreffend die Vergütungszahlung für Januar 2011 von der Beklagten nicht eingehalten worden sei mit der Folge der Berechtigung zur fristlosen Kündigung, führt dies zu keiner von der ersten Instanz abweichenden Beurteilung. Die Auslegung des anwaltlichen Abmahnungsschreibens ergibt sich vom Wortlaut her deutlich, dass ein haftungsbegründendes Inverzugsetzens erst mit Ablauf "der oben genannten Fristen" erfolgen sollte. Die Formulierung stellt auf den Plural ab und erfasst damit auch den Anspruch für Januar 2011. Die vom Kläger ca. 1 Woche vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung steht im Widerspruch zur Ankündigung der arbeitsrechtlichen Maßnahme. Dies kann den verfolgten Anspruch nicht auslösen.

Randnummer 33

2. Vielfache mündliche Zahlungsaufforderungen so die weiteren Angriffe der Berufung sind ebenso wie die Behauptung einer drohenden Insolvenz unabhängig vom Bestreiten der Beklagten ohne die zivilprozessual notwendige Substanz geblieben.

Randnummer 34

3. Auf die von der Berufung weiter thematisierte Anzahl der Beschäftigten der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen zur Höhe eines Auflösungsschadens bei Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. BAG Urteil vom 26.07.2001 8 AZR 739/00 - = EzA § 628 BGB Nr. 19; dem folgend: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.04.2009 3 Sa 701/08) kommt es wegen der aufgezeigten Unwirksamkeit der Abmahnung nicht mehr entscheidend an.

VI.

Randnummer 35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

V.

Randnummer 36

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht Postfach 99113, Erfurt Telefax-Nr: 0361/2636-2000 durch Beschwerde angefochten werden.

Randnummer 37

Hierauf werden die Parteien hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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