Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2016 – 4 Sa 384/15

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei reinem Vermögensschaden
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2016:0427.4SA384.15.0A

Orientierungssatz

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt bei der Geltendmachung reinen Vermögensschadens von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab, vergleiche BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03 -.(Rn.21)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.6.2015, Az.: 2 Ca 219/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Randnummer 2

Die Klägerin war ab dem 01.11.2013 bei der Beklagten zu 1. als angestellte HNO-Fachärztin beschäftigt. Bei den Beklagten zu 2. und zu 3. handelt es sich um persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Randnummer 3

Nach § 1 des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrages erfolgte die Einstellung der Klägerin zum Zwecke ständiger Mitarbeit i.S.v. § 32 b Ärzte-ZV. Gemäß § 9 des betreffenden Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 8 11 d.A. Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.

Randnummer 4

Im März 2014 fand auf Wunsch der Klägerin zwischen den Parteien ein Gespräch statt über die Möglichkeit einer Weiterbildung der Klägerin im Bereich plastische Chirurgie zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "plastische Operationen in der HNO". Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der Klägerin seitens der Beklagten die Zusage erteilt, dass man sich um die Genehmigung einer solchen Weiterbildung bei der kassenärztlichen Vereinigung bemühen werde. Am 02.04.2014 stellte der Beklagte zu 3., der diesbezüglich über die grundsätzliche Weiterbildungsbefugnis verfügte, bei der kassenärztlichen Vereinigung den Antrag, die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 01.04.2015 im Bereich "plastische Operationen" weiterbilden zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die kassenärztliche Vereinigung mit Bescheid vom 15.04.2014 ab mit der Begründung, dass der Beklagte zu 3. (unstreitig) nur an zwei Nachmittagen pro Woche an dem Standort, an dem die Klägerin arbeitete, tätig ist und ansonsten seine ärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort ausübt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wann die Beklagte zu 1. die Klägerin von dieser Ablehnung in Kenntnis gesetzt hat.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 26.06.2014 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2014.

Randnummer 6

Mit ihrer am 13.02.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten im Zusammenhang ihres Umzuges von ihrem früheren Wohnort in Villingen-Schwenningen nach Kaiserslautern in Höhe von insgesamt 3.204,10 Euro in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlenden Weiterbildungsbefugnis der Beklagten entstanden ist oder entstehen wird.

Randnummer 7

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den gestellten Sachanträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.06.2015 (Bl. 58 60 d.A.).

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.06.2015 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 60 f d.A.) verwiesen.

Randnummer 9

Gegen das ihr am 30.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 31.08.2015, Berufung eingelegt und diese am 30.09.2015 begründet.

Randnummer 10

Die Klägerin, die mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag zu 1. weiterverfolgt, macht im Wesentlichen geltend, die Beklagten hätten es unterlassen, sie die Klägerin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Weiterbildungsantrag des Beklagten zu 3. von der kassenärztlichen Vereinigung abgelehnt worden sei. Unabhängig davon hätte den Beklagten bekannt sein müssen, dass der Beklagte zu 3. nur über eine Weiterbildungsbefugnis am Standort C-Stadt verfüge, dort aber nur an zwei Nachmittagen pro Woche tätig sei und sie die Klägerin daher dort nicht (ordnungsgemäß) weiterbilden könne. Die kassenärztliche Vereinigung habe daher den Weiterbildungsantrag zu Recht abgelehnt. Bereits im Rahmen des im März 2014 geführten Gesprächs seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Umstände, die einer Weiterbildung entgegenstanden, zu offenbaren. Mit der Erklärung, eine Weiterbildung im Bereich plastische Operationen zu ermöglichen, hätten die Beklagten auch die Pflicht übernommen, zu prüfen, ob die betreffende Weiterbildung überhaupt möglich sei. Auch dies sei pflichtwidrig unterlassen worden. Die Beklagten seien daher wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Hätte sie die Klägerin rechtzeitig davon Kenntnis erlangt, dass die gewünschte Weiterbildung nicht erfolgen könne, so hätte für sie die Möglichkeit bestanden, das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden und sodann bei einem anderen Arbeitgeber die Weiterbildung durchzuführen. Sie habe jedoch erst im Juni 2014 endgültig Kenntnis davon erlangt, dass die Weiterbildung bei den Beklagten nicht möglich sei und daraufhin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt. Wäre sie hingegen bereits im März 2014 über die fehlende Fortbildungsbefugnis informiert worden, so hätte sie das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30.06.2014 beenden können. Die von ihr gewünschte Weiterbildung habe sich daher um mindestens drei Monate verzögert mit der Folge, dass sie auch erst mit einer Verzögerung von drei Monaten die Zusatzbezeichnung "plastische Operationen in der HNO" erhalten werde und sodann einen höheren Verdienst erzielen könne. Die Höhe des Schadens könne erst beziffert werden, wenn sie ihre Weiterbildung planmäßig beendet habe. Das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf die erforderliche Vermeidung eines Verjährungseintritts gegeben.

Randnummer 11

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.09.2015 (Bl. 93 98 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2015 (Bl. 116 118 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:

Randnummer 14

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlenden Weiterbildungsbefugnis der Beklagten zu 2) und 3) zur Weiterbildung der Klägerin, hilfsweise durch die fehlende Unterrichtung über die fehlenden Voraussetzungen der Weiterbildung entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Randnummer 15

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06.11.2015 (Bl. 112 f.d.A.), auf den Bezug genommen wird.

Gründe

I.

Randnummer 18

Die statthafte Berufung ist sowohl formals auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Randnummer 19

Die Klage ist unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Randnummer 20

Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO kann wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und im gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kläger sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und nicht gerade fernliegt. Die summarisch zu prüfende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehört unter diesen Voraussetzungen zur Begründetheit der Klage.

Randnummer 21

Anders verhält es sich hingegen bei einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen, falls zuvor eine rechtswidrige Handlung in zu vertretender Weise abgeschlossen, aber noch ungewiss ist, ob sie überhaupt einen Schaden auslösen wird. Hier gebietet es der Schutz des Beklagten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens wenigstens substantiiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf (BGH v. 15.10.1992 IX ZR 43/92 NJW 1993, 117 m.w.N.). Bei reinen Vermögensschäden, die wie vorliegend Gegenstand der Klage sind, hängt daher bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab ('BGH v. 24.01.2006 XI ZR 384/03 NJW 2006, 830).

Randnummer 22

Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hat die Klägerin keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorgetragen. So fehlt es bereits an einem Tatsachenvortrag, aus dem sich ergeben könnte, dass für die Klägerin im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits zum 30.06.2014 die Möglichkeit bestanden hätte, schon vor dem 30.09.2014 die von ihr begehrte Weiterbildung zu beginnen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, bei wem sich die Klägerin vor dem 30.09.2014 um die Durchführung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme hätte erfolgreich bewerben können. Ebensowenig ist vorgetragen, ob und wann die Klägerin überhaupt ihre Weiterbildung im Bereich plastische Chirurgie begonnen hat. Letztlich ist auch nicht erkennbar, ob ein etwaiger infolge der Verzögerung der Weiterbildung möglicherweise eintretender Schaden auf die von der Klägerin behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten seitens der Beklagten zurückzuführen sein kann. Die Klägerin hat nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Sachvortrages (Klageschrift vom 11.02.2015, dort Seite 4 = Bl. 4 d.A.) bereits am 08.05.2014, unter Zugrundelegung ihres Berufungsvorbringens jedenfalls im Juni 2014 von der Ablehnung des Weiterbildungsantrages Kenntnis erlangt. Es hätte daher für die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, sich ungeachtet der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist um eine schnellstmögliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bemühen. Dass die Beklagten einem diesbezüglichen Ansinnen der Klägerin nicht entsprochen hätten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 23

Die Wahrscheinlichkeit eines auf die von der Klägerin behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten zurückzuführenden Schadenseintritts ist somit nicht feststellbar.

III.

Randnummer 24

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht wurde.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 26

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 4 Sa 384/15 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten