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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2011 – 3 Ta 62/11

Klage einer arbeitnehmerähnlichen Person
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0406.3TA62.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 10 Ca 1893/10 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.530,00 EUR

festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Unter dem 27.12.2005 haben die Parteien den

aus Bl. 33 d.A. ersichtlichen "Werkvertrag" (folgend:

Vertrag vom 27.12.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der

Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als

"Auftragnehmer" bezeichnet.

Randnummer 2

Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 27.12.2005 wird

auf Bl. 33 d.A. verwiesen. Nach vorangegangener außergerichtlicher

Korrespondenz (vgl. dazu u.a. das Schreiben des Beklagten vom

07.09.2010, Bl. 44 d.A.) erhob der Kläger die Klage vom 23.09.2010,

die dem Beklagten am 28.09.2010 zugestellt wurde. Nach näherer

Maßgabe der einzelnen Klageanträge nebst entsprechender

Klagebegründung begehrt der Kläger im erstinstanzlichen

Erkenntnisverfahren 10 Ca 1893/10 -

Randnummer 3

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom

27.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,

Randnummer 4

2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch

mündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche

Kündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,

Randnummer 5

3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch

andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert

fortbesteht,

Randnummer 6

4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte

zu verurteilen, den Kläger als Leiter "Innendienst und

Einkauf" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Feststellungsantrag zu 2 weiter zu beschäftigten,

Randnummer 7

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR

netto (nebst Zinsen) zu zahlen,

Randnummer 8

6.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR

netto (nebst) Zinsen zu zahlen.

Randnummer 9

6.2. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den

monatlichen Bruttoumsatz der Gesamtfirma B. D. seit einschließlich

Mai 2010 zu erteilen,

Randnummer 10

6.3. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die

Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu

versichern,

Randnummer 11

6.4. an den Kläger in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu

bestimmenden Höhe einen Betrag in Höhe von 0,1 % des Gesamtumsatzes

netto zu zahlen,

Randnummer 12

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5498,00 EUR netto

(nebst Zinsen) zu zahlen,

Randnummer 13

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes

Zwischenzeugnis zu erteilen und

Randnummer 14

9. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge

abgewiesen werden die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein

endgültiges (qualifiziertes) Zeugnis zu erteilen.

Randnummer 15

Wegen der Formulierung der Klageanträge im Einzelnen wird auf

Bl. 18 f. d.A. (= S. 2 f. der Klageschrift) verwiesen. Der Kläger

behauptet, als Leiter des Innendienstes und der Logistik für den

Beklagten tätig gewesen zu sein.

Randnummer 16

Mit dem Beschluss vom 15.12.2010 10 Ca 1893/10 entschied das

Arbeitsgericht, dass für das Erkenntnisverfahren 10 Ca 1893/10 der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die

Klageanträge zu 1 bis 4 sowie zu 8 und 9 eröffnet sei. Die Anträge

zu 5, 6 und 7 trennte das Arbeitsgericht im Beschluss vom

15.12.2010 ab und verwies diese an das Landgericht Mainz. Auf die

sofortige Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht dieser mit

dem Beschluss vom 02.02.2011 10 Ca 1893/10 wie folgt ab:

Randnummer 17

Der Abtrennungsbeschluss im Beschluss vom 15.12.2010 10 Ca

1893/10 wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

ist im Verfahren 10 Ca 1893/10 für alle Anträge

eröffnet.

Randnummer 18

Gegen den am 10.02.2011 zugestellten Beschluss vom 02.02.2011 10 Ca 1893/10 legte der Beklagte am 14.02.2011 mit dem

Schriftsatz vom 11.02.2011 sofortige Beschwerde

ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der

Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl.

427 ff. d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 10 Ca

1893/10 aufzugeben und so zu beschließen, wie im durch den

aufzuhebenden Beschluss aufgehobenen Beschluss des Arbeitsgerichts

Mainz vom 15.12.2010 10 Ca 1893/10 -.

Randnummer 21

Der Kläger beantragt,

Randnummer 22

die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 10 Ca 1893/10 zurückzuweisen.

Randnummer 23

Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom

02.02.2011 nach näherer Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom

21.02.2011 (Bl. 447 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der

Beschwerdeerwiderung war das Schreiben des W. I. vom 21.02.2011

(Bl. 458 f. d.A.) beigefügt.

Randnummer 24

Mit dem Beschluss vom 02.03.2011 half das Arbeitsgericht der

sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht ab und legte diese dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung

des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die tatbestandlichen

Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 10 Ca

1893/10 - (Bl. 132 ff. d.A.), vom 02.02.2011 10 Ca 1893/10 - (Bl.

420 ff. d.A.) und vom 02.03.2011 10 Ca 1893/10 - (Bl. 460 ff.

d.A.).

Randnummer 25

II. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als

sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht

eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt

erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Beschwerdevorbringen des

Beklagten rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu

beurteilen als dies das Arbeitsgericht zuletzt getan hat.

Randnummer 26

2. Die Beschwerdekammer teilt die vom

Arbeitsgericht in den Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 02.03.2011

jeweils 10 Ca 1893/10 zur Rechtswegfrage vertretene Auffassung.

Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, mit denen das

Arbeitsgericht diese Auffassung begründet hat, macht sich die

Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG

zu eigen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren 3 Ta 62/11 verfahrensgegenständlichen Klageanträge zu 5., 6. und 7. des

Verfahrens 10 Ca 1893/10 ist der Kläger als

arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG

anzusehen, die die beklagte Partei als "Arbeitgeber" in

Anspruch nimmt. Das Arbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff

der "arbeitnehmerähnlichen Person" ausgegangen. (Auch)

bei der Subsumtion sind dem Arbeitsgericht keine Fehler

unterlaufen.

Randnummer 27

a) Es ist anerkanntes Recht, dass eine

arbeitnehmerähnliche Person ohne diesen Status zu verlieren durchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.

Kennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person wie den Kläger

ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich

ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende

Existenzgrundlage darstellt. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht

mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger den deutlich

überwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von dem Beklagten bezogen

hat. Dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in seiner

Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten lag, hat der Kläger in

tatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan. Hinreichend und ebenso

qualifiziert dargetan, hat der Kläger weiter, dass er auf die

Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den Beklagten zur Sicherung

seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG

11.04.1997 5 AZB 33/96 -). Soweit es um die Tatsachen geht,

aufgrund derer der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen

Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist,

gelten diese gemäß § 138 ZPO als unstreitig. Nach den Absätzen 1

und 2 der Vorschrift des § 138 ZPO hat sich jede Partei zu den vom

Gegner dargelegten Tatsachen einzulassen und zu erklären. Ein

einfaches Bestreiten ist einer Partei hiernach nicht ohne weiteres

gestattet. Unsubstantiiert bzw. mit Nichtwissen dürfen nur solche

Tatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei

noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Aus diesem

Grunde ist es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Höhe

der Zahlungen, die er in den letzten Jahren an Vergütung (oder

unter anderer Bezeichnung) an den Kläger geleistet hat, zu

bestreiten (s. dazu im Einzelnen die Angaben des W. I. im Schreiben

vom 13.01.2011, Anl. K 11 = Bl. 326 f. d.A.; vgl. dazu auch das

weitere Schreiben vom 21.02.2011, Anl. K 40 = Bl. 458 d.A.). In

rechtserheblicher Weise dürfen weiter die Tatsachen nicht

unsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die Gegenleistung

des Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem Kläger unstreitig

Vergütung bzw. "Werklohn" o.ä. gezahlt hat. Es kann

aufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der

Beklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem Umfang der

Gegenleistung des Klägers hat, für die er, der Beklagte, Zahlungen

an den Kläger geleistet hat. Das Vorbringen des Klägers ist so zu

verstehen, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bei

dem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass die

wirtschaftliche Existenz des Klägers weitgehend davon abhingen. Dem

Beklagten ist erstinstanzlich und im (weiteren) Beschwerdeverfahren

kein Vortrag gelungen, der als hinreichendes Bestreiten dieser

Darlegungen des Klägers gewertet werden könnte.

Randnummer 28

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter

entschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem

Beklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer

vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Insoweit kann mit dem

Arbeitsgericht auf den vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehr

verwiesen werden (insbesondere auf die mit dem Schriftsatz des

Klägers vom 12.01.2011 vorgelegten Anlagen K 13, K 14, K 15, K 18,

K 19, K 20, K 21, K 22, K 23, K 24, K 25, K 26, K 27, K 28, K 29, K

30, K 31, K 32 und K 34). Den daraus ersichtlichen Formulierungen

des Beklagten lässt sich entnehmen, dass das Maß der Abhängigkeit

des Klägers von dem Beklagten nach der Verkehrsanschauung einen

solchen Grad erreicht hat, wie dies im allgemeinen nur in einem

Arbeitsverhältnis vorkommt. (Auch) die vom Kläger geleisteten

Dienste sind nach ihrer sozialen bzw. soziologischen Typik mit

denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. In diesem Zusammenhang kann

es wie vorliegend der Fall ausreichend sein, wenn die

geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit

von Arbeitnehmern erbracht wird.

Randnummer 29

3. Damit bleibt die sofortige Beschwerde mit

der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos.

Randnummer 30

Der Streitwert wurde mit einem Bruchteil des entsprechenden

Hauptsachestreitwertes (ausgehend von dem geschätzten Streitwert

der Anträge zu 5, 6 und 7) festgesetzt.

Randnummer 31

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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