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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2011 – 3 Ta 61/11

Klage einer arbeitnehmerähnlichen Person
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0406.3TA61.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 10 Ca 1892/10 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7867,00 EUR

festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Unter dem 15.03.2005 haben die Parteien den

aus Bl. 31 d.A. ersichtlichen "Werkvertrag" (folgend:

Vertrag vom 15.03.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der

Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als

"Auftragnehmer" bezeichnet.

Randnummer 2

Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 15.03.2005 wird

auf Bl. 31 d.A. verwiesen. Der Vertrag vom 15.03.2005 wird in der ebenfalls von den Parteien unter dem 15.03.2005 abgeschlossenen -

"Vertraglichen Vereinbarung wegen Sozialversicherung"

erwähnt. Auch hierauf (s. Bl. 29 d.A.) wird verwiesen. Nach

vorangegangener außergerichtlicher Korrespondenz (vgl. dazu u.a.

das Schreiben des Beklagten vom 04.09.2010, Bl. 40 d.A.) erhob der

Kläger die Klage vom 23.09.2010, die dem Beklagten am 28.09.2010

zugestellt wurde. Nach näherer Maßgabe der einzelnen Klageanträge

nebst entsprechender Klagebegründung begehrt der Kläger im

erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren 10 Ca 1892/10 -

Randnummer 3

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom

15.03.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,

Randnummer 4

2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch

mündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche

Kündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,

Randnummer 5

3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch

andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert

fortbesteht,

Randnummer 6

4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte

zu verurteilen, den Kläger als Leiter "Ein- und Verkauf"

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag

zu 2 weiter zu beschäftigten,

Randnummer 7

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR

netto (nebst Zinsen) zu zahlen,

Randnummer 8

6.1. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den

Bilanzgewinn für das Jahr 2009 zu erteilen,

Randnummer 9

6.2. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die

Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu

versichern,

Randnummer 10

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes

Zwischenzeugnis zu erteilen und

Randnummer 11

8. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge

abgewiesen werden die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein

endgültiges (qualifiziertes) Zeugnis zu erteilen.

Randnummer 12

Wegen der Formulierung der Klageanträge im Einzelnen wird auf

Bl. 16 f. d.A. (= S. 2 f. der Klageschrift) verwiesen. Der Kläger

behauptet, als Vertriebs-, Einkaufs- und Personalleiter für den

Beklagten tätig gewesen zu sein.

Randnummer 13

Mit dem Beschluss vom 15.12.2010 10 Ca 1892/10 entschied das

Arbeitsgericht, dass für das Erkenntnisverfahren 10 Ca 1892/10 der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die

Klageanträge zu 1 bis 4 sowie zu 7 und 8 eröffnet sei. Die Anträge

zu 5 und 6 trennte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 15.12.2010

ab und verwies diese an das Landgericht Mainz. Auf die sofortige

Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht dieser mit dem

Beschluss vom 02.02.2011 10 Ca 1892/10 wie folgt ab:

Randnummer 14

Der Abtrennungsbeschluss im Beschluss vom 15.12.2010 10 Ca

1892/10 wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

ist im Verfahren 10 Ca 1892/10 für alle Anträge

eröffnet.

Randnummer 15

Gegen den am 10.02.2011 zugestellten Beschluss vom 02.02.2011 10 Ca 1892/10 legte der Beklagte am 15.02.2011 mit dem

Schriftsatz vom 11.02.2011 sofortige Beschwerde

ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der

Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl.

370 ff. d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 16

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 17

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 10 Ca

1892/10 aufzugeben und so zu beschließen, wie im durch den

aufzuhebenden Beschluss aufgehobenen Beschluss des Arbeitsgerichts

Mainz vom 15.12.2010 10 Ca 1892/10 -.

Randnummer 18

Der Kläger beantragt,

Randnummer 19

die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 10 Ca 1892/10 zurückzuweisen.

Randnummer 20

Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom

02.02.2011 nach näherer Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom

18.02.2011 (Bl. 390 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der

Beschwerdeerwiderung war das Schreiben der FSW F., J., Sch. &

Partner Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2011 (Bl. 400 f.

d.A.) beigefügt.

Randnummer 21

Mit dem Beschluss vom 02.03.2011 half das Arbeitsgericht der

sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht ab und legte diese dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung

des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die tatbestandlichen

Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 10 Ca

1892/10 - (Bl. 127 ff. d.A.), vom 02.02.2011 10 Ca 1892/10 - (Bl.

363 ff. d.A.) und vom 02.03.2011 10 Ca 1892/10 - (Bl. 403 ff.

d.A.).

Randnummer 22

II. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als

sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht

eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt

erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Beschwerdevorbringen des

Beklagten rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu

beurteilen als dies das Arbeitsgericht zuletzt getan hat.

Randnummer 23

2. Die Beschwerdekammer teilt die vom

Arbeitsgericht in den Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 02.03.2011

jeweils 10 Ca 1892/10 zur Rechtswegfrage vertretene Auffassung.

Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, mit denen das

Arbeitsgericht diese Auffassung begründet hat, macht sich die

Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG

zu eigen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren 3 Ta 61/11 verfahrensgegenständlichen Klageanträge zu 5. und 6. des Verfahrens

10 Ca 1892/10 ist der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person im

Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen, die die beklagte Partei

als "Arbeitgeber" in Anspruch nimmt. Das Arbeitsgericht

ist von dem zutreffenden Begriff der "arbeitnehmerähnlichen

Person" ausgegangen. (Auch) bei der Subsumtion sind dem

Arbeitsgericht keine Fehler unterlaufen.

Randnummer 24

a) Es ist anerkanntes Recht, dass eine

arbeitnehmerähnliche Person ohne diesen Status zu verlieren durchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.

Kennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person wie den Kläger

ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich

ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende

Existenzgrundlage darstellt. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht

mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger den deutlich

überwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von dem Beklagten bezogen

hat. Dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in seiner

Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten lag, hat der Kläger in

tatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan. Hinreichend und ebenso

qualifiziert dargetan, hat der Kläger weiter, dass er auf die

Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den Beklagten zur Sicherung

seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG

11.04.1997 5 AZB 33/96 -). Soweit es um die Tatsachen geht,

aufgrund derer der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen

Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist,

gelten diese gemäß § 138 ZPO als unstreitig. Nach den Absätzen 1

und 2 der Vorschrift des § 138 ZPO hat sich jede Partei zu den vom

Gegner dargelegten Tatsachen einzulassen und zu erklären. Ein

einfaches Bestreiten ist einer Partei hiernach nicht ohne weiteres

gestattet. Unsubstantiiert bzw. mit Nichtwissen dürfen nur solche

Tatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei

noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Aus diesem

Grunde ist es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Höhe

der Zahlungen, die er in den letzten Jahren an Vergütung (oder

unter anderer Bezeichnung) an den Kläger geleistet hat, zu

bestreiten (s. dazu im Einzelnen die Angaben des T. H. im Schreiben

der F. Steuerberatungsgesellschaft vom 14.01.2011, dort S. 2 f.,

Anl. K 9 = Bl. 284 f. d.A.; vgl. dazu auch das weitere Schreiben

der F. Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2011, Anl. K 41 = Bl.

400 f. d.A.). In rechtserheblicher Weise dürfen weiter die

Tatsachen nicht unsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die

Gegenleistung des Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem

Kläger unstreitig Vergütung bzw. "Werklohn" o.ä. gezahlt

hat. Es kann aufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden,

dass der Beklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem

Umfang der Gegenleistung des Klägers hat, für die er, der Beklagte,

Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Das Vorbringen des Klägers

ist so zu verstehen, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen

Tätigkeit bei dem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass

die wirtschaftliche Existenz des Klägers weitgehend davon abhingen.

Dem Beklagten ist erstinstanzlich und im (weiteren)

Beschwerdeverfahren kein Vortrag gelungen, der als hinreichendes

Bestreiten dieser Darlegungen des Klägers gewertet werden

könnten.

Randnummer 25

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter

entschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem

Beklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer

vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Insoweit kann mit dem

Arbeitsgericht auf den vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehr

verwiesen werden (insbesondere auf die mit dem Schriftsatz des

Klägers vom 19.01.2011 vorgelegten Anlagen K 15, K 21, K 22, K 23,

K 25, K 26, K 27, K 28, K 33, K 36 und K 38). Den daraus

ersichtlichen Formulierungen des Beklagten lässt sich entnehmen,

dass das Maß der Abhängigkeit des Klägers von dem Beklagten nach

der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht hat, wie dies im

allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt. (Auch) die vom

Kläger geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen bzw.

soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. In

diesem Zusammenhang kann es wie vorliegend der Fall ausreichend

sein, wenn die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen

ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbracht wird.

Randnummer 26

3. Damit bleibt die sofortige Beschwerde mit

der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos.

Randnummer 27

Der Streitwert wurde mit einem Bruchteil des entsprechenden

Hauptsachestreitwertes (ausgehend von dem geschätzten Streitwert

der Anträge zu 5 und 6) festgesetzt.

Randnummer 28

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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