Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.10.2010 – 3 Ta 214/10
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:1007.3TA214.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.08.2010 2 Ca 527/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren 2 Ca 527/09 die Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 13.08.2010 2 Ca 527/09 änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 23.03.2009 2 Ca 527/09 getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Der Ratenzahlungsanordnung liegt folgende Berechnung zugrunde:
Einkommen/Nettoverdienst
995,65 EUR
Abzüge insgesamt
923,50 EUR
ergibt ein einzusetzendes Einkommen von
72,15 EUR
Die Abzüge setzen sich zusammen aus
Freibetrag der Parteien
395,00 EUR
Erwerbstätigen-Freibetrag
180,00 EUR
anteilige Miete
287,00 EUR
Wohnkosten/Gas anteilig
61,50 EUR
ergibt zusammen
923,50 EUR
Gegen den am 16.08.2010 zugestellten Beschluss vom 13.08.2010 2 Ca 627/09 hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.08.2010 am 19.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 50 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Mit dem Beschluss vom 03.09.2010 2 Ca 527/09 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch erfolglos, da sie unbegründet ist.
Die nachträgliche Ratenzahlungs-Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Vergleich zum März 2009 (als die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) wesentlich im Sinne einer Verbesserung verändert.
Die Beschwerdekammer macht sich die im Nichtabhilfe-Beschluss vom 03.09.2010 enthaltenen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist im Nichtabhilfe-Beschluss auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen des Klägers eingegangen und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung des Beschlusses vom 13.08.2010 2 Ca 527/09 nicht rechtfertigt. Dieser Argumentation schließt sich die Beschwerdekammer an.
Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 3 Ta 214/10 entschieden?“