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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2011 – 3 Sa 618/10

Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.3SA618.10.0A

Orientierungssatz

1. Als Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG kann auch ein vom Arbeitnehmer nicht veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten herangezogen werden.(Rn.29)

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht von den beleidigenden Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten distanziert (hier: Urkundliche Belegung der Distanzierung des Arbeitnehmers durch Sitzungsniederschrift).(Rn.30)

2. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (hier verneint).(Rn.34)

3. Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht vom 10. Juni 2010, 2 AZR 297/09.

Tenor

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren 2 Ca

438/08 -, 3 Sa 643/08 -, 2 AZR 297/09 - und 3 Sa 618/10 -) zu

tragen.

Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der am 06.06.1961 in Nigeria geborene Kläger ist seit dem Jahre 1997 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Zuletzt arbeitete der Kläger als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. Die D. ist eine Behörde des amerikanischen Verteidigungsministeriums, die weltweit Lebensmittelgeschäfte (Supermärkte) für US-Soldaten und deren Angehörige unterhält. Mit dem Schreiben vom 25.03.2008 wurde dem Kläger außerordentlich gekündigt. Mit dem Schreiben vom 03.04.2008 wurde dem Kläger (vorsorglich) ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt. Am 14.08.2008 2 Ca 438/08 fand die erstinstanzliche Kammerverhandlung im Kündigungsschutzprozess statt. Für die Beklagte wurde dieser Termin von dem Zeugen Dr. C. (damals noch Personalreferent des Zivilpersonalbüros der US-Streitkräfte) und von der Zeugin B. (von der A./Lohnstelle ausländische Streitkräfte) wahrgenommen. Die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts 2 Ca 438/08 über die Kammerverhandlung vom 14.08.2008 befindet sich in Bl. 78 ff. d.A.. Im Urteil vom 14.08.2008 2 Ca 438/08 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis (des Klägers) weder durch die Kündigung vom 25.03.2008, noch durch die Kündigung vom 03.04.2008 aufgelöst worden ist. Über die Berufung der Beklagten gegen das eben bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.08.2008 2 Ca 438/08 entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 03.02.2009 3 Sa 643/08 -. Hierauf (s. LAG-Urteil Bl. 212 ff. d.A.) wird verwiesen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig unter Zurückweisung des Auflösungsantrages zurück. Auf die im LAG-Urteil vom 03.02.2009 3 Sa 643/08 zugelassene Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.06.2010 2 AZR 297/09 wie folgt:

Randnummer 2

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2009 3 Sa 643/08 aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat.

Randnummer 3

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Randnummer 4

Nach erfolgter Zurückverweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers (RA A.) im neuerlichen Berufungsverfahren 3 Sa 618/10 folgende Erklärung abgegeben:

Randnummer 5

Der Kläger distanziert sich von den von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2008 für den Fall, dass diese damals so oder so ähnlich doch getätigt wurden.

Randnummer 6

(s. dazu S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2011 3 Sa 618/10 - = Bl. 285 d.A.).

Randnummer 7

Mit Wirkung ab dem 29.06.2009 ist der Kläger im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. vorläufig weiterbeschäftigt worden. Nach den Angaben des Klägers wurde er in der Zeit vom 16.12.2010 bis zum 13.02.2011 nicht beschäftigt. Mit dem Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 317 f. d.A.) erteilte die Dienststelle dem Kläger wegen des dort bezeichneten Geschehens vom 01.12.2009 eine Abmahnung. Im Abmahnungsschreiben vom 17.12.2009 heißt es u.a.:

Randnummer 8

"Die herabwürdigende Äußerung ("Mammacita") zu einer Arbeitskollegin trotz deren ausdrücklicher Bitte, sie nur mit ihrem Namen anzureden sowie Ihr aggressives Verhalten gegen einen Arbeitskollegen (Schulterklaps) können nicht toleriert werden.

Randnummer 9

In Zukunft erwarte ich von Ihnen, dass Sie solche Verhaltensweisen wie geschildert gegenüber Arbeitskollegen unterlassen.

Randnummer 10

Hiermit mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich in Zukunft gleiches oder ähnliches Fehlverhalten nicht mehr hinnehmen werde. Sollte sich ein ähnlicher Vorfall wie der oben beschriebene wiederholen, ist Ihr Beschäftigungsverhältnis gefährdet. …".

Randnummer 11

Im neuerlichen Berufungsverfahren verfolgt die Beklagte ihren Auflösungsantrag weiter. Zur Begründung des Auflösungsantrages führt die Beklagte (insbesondere im Schriftsatz vom 26.01.2009, Bl. 169 ff. d.A.) u.a. wie folgt aus:

Randnummer 12

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt A., habe dem (damals) zuständigen Personalreferenten Dr. C. vorgeworfen, er sei ein "Rassist". Dies sei im Kammertermin vom 14.08.2008 vor dem Arbeitsgericht geschehen. Rechtsanwalt A. habe damals noch geäußert, dass der Personalreferent unter Zuhilfenahme von fadenscheinigen Gründen Fälle aufbaue, um "Schwarzen aus Afrika kündigen zu können". Dass es zum Ausspruch einer Kündigung gekommen sei, liege so die Äußerung von RA A. alleine an der "rassistischen Vorurteilsstruktur" des Personalreferenten. Dieser so RA A. kündige Arbeitnehmern, auch wenn sie vorbildlich gehandelt hätten und in keiner Weise ihre Arbeitsverträge verletzt hätten, nur weil sie aus Schwarzafrika kämen. Die Beklagte verweist darauf, dass bei den US-Stationierungsstreitkräften als Militärangehörige und im zivilen Gefolge der Truppe im großen Umfang Personen beschäftigt werden, die einer auch ethnischen Minderheit angehören. Das US-Militär verfolge rassistische Verhaltensmuster mit Nachdruck. Entsprechend verhalte es sich bei den Zivilbeschäftigten der US-Stationierungsstreitkräfte in Deutschland. Der Vorwurf von Rechtsanwalt A. so macht die Beklagte geltend -, die US-Stationierungsstreitkräfte würden an maßgeblichen Stellen "Rassisten" beschäftigen, berühre daher das Selbstverständnis dieses Arbeitgebers, so dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei.

Randnummer 13

Ergänzt und vertieft hat die Beklagte die Begründung ihres Auflösungsantrages im Schriftsatz vom 15.02.2011 (Bl. 305 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte geht dort auch auf den Fall des C. A. ein, stellt den Verlauf des Kammertermins am 14.08.2008 sowie die von ihr behaupteten Äußerungen des RA A. dar und führt zu dem Zielobjekt der behaupteten verbalen Angriffe des RA A. aus sowie zur Verbreitung des Rassismus-Vorwurfs nach dem Kammertermin und der Reaktion von RA A. (s. dazu im Einzelnen die S. 2 bis 5 oben des Schriftsatzes vom 15.02.2011).

Randnummer 14

Erweiternd stützt die Beklagte den Auflösungsantrag zuletzt auch darauf, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deswegen nicht zu erwarten sei, weil der Kläger erneut während der Arbeitszeit gegenüber einer Frau auffällig geworden sei. In diesem Zusammenhang führt die Beklagte auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 15.02.2011 zum Kündigungssachverhalt und zu Vorfällen sexueller Belästigung aus, die nach den Behauptungen der Beklagten (zeitlich) vor dem Kündigungssachverhalt gelegen haben. Hierauf wird verwiesen.

Randnummer 15

Soweit es um von der Beklagten behauptete Auffälligkeiten des Klägers nach dem Kündigungssachverhalt geht, bringt die Beklagte insbesondere vor:

Randnummer 16

Der Vortrag des Klägers, dass seit der (am 29.06.2009 erfolgten) Wiederaufnahme der Arbeit "nicht die geringsten Probleme zwischen den Arbeitsvertragsparteien aufgetreten" seien, sei falsch. Dazu führt die Beklagte unter Wiedergabe des Sachverhalts, der in der Abmahnung vom 17.12.2009 dargestellt wird, weiter aus (Bezeichnung der Arbeitskollegin M. A. C. als bzw. mit "Hey Mammacita"; gegen den Arbeitskollegen B. O. gerichteter Schlag bzw. "Klaps").

Randnummer 17

Die Beklagte würdigt das von ihr vorgetragene Geschehen so, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Wegen der diesbezüglichen Darlegungen im Einzelnen wird auf die Seiten 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 15.02.2011 Bezug genommen. Dort bringt die Beklagte u.a. auch vor, dass es in einem Fall der vorliegenden Art Sache des Arbeitnehmers sei vorzutragen, weshalb er sich Parteivortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht zu eigen gemacht habe oder dass er sich hiervon nachträglich distanziert habe. Dies habe so bringt die Beklagte vor der Kläger nicht getan. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Kläger tatsächlich von den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten distanzieren wolle. Hiergegen spreche, dass er an ihm auch dann festgehalten habe, als der Auflösungsantrag gestellt worden sei. Der Kläger habe was unstreitig ist sich auch im Revisionsverfahren (2 AZR 297/09 -) von RA A. als Prozessbevollmächtigtem vertreten lassen. Eine Distanzierung sei mithin nicht zu erkennen.

Randnummer 18

Auch was den Umgang des Klägers mit Frauen anbelange, müsse die Arbeitgeberin befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft den natürlichen Abstand zu einem weiblichen Kunden oder zu Arbeitskolleginnen breche und es zu damit verbundenen Störungen des Betriebsfriedens bzw. der Kundschaft komme.

Randnummer 19

Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei so bringt die Beklagte weiter vor auch nicht etwa dadurch zu erwarten, dass ein Prozessbeschäftigungsverhältnis angeboten worden sei. (Auch) dazu führt die Beklagte weiter aus (S. 9 des Schriftsatzes vom 15.02.2011).

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30.09.2008 aufzulösen.

Randnummer 22

Der Kläger beantragt,

Randnummer 23

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Randnummer 24

Der Kläger ist dem Auflösungsantrag der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20.12.2010 (Bl. 273 ff. d.A.) und vom 04.03.2011 (Bl. 328 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird, entgegengetreten.

Randnummer 25

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die einzelnen Sitzungsniederschriften sowie auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 26

I. Der im neuerlichen Berufungsverfahren allein

noch streitgegenständliche Auflösungsantrag des Arbeitgebers, den

die in Prozessstandschaft handelnde Beklagte für diesen gestellt

hat, ist unbegründet.

Randnummer 27

Die Beklagte stützt den Auflösungsantrag auf die Tatsachen, die

sie in den Schriftsätzen vom 26.01.2009 und vom 15.02.2011

vorgetragen hat. Einer Beweiserhebung über diese Tatsachen bedurfte

es nicht. Unterstellt man den entsprechenden Tatsachenvortrag der

Beklagten als richtig, führt dies gleichwohl nicht zur

gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die von der

Beklagten vorgetragenen Umstände konnten (jedenfalls) am 15.03.2011

nicht mehr als hinreichend gravierend im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG

gewertet werden. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ließ sich

eine schwere Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses weder

feststellen noch prognostizieren. Dazu im Einzelnen:

Randnummer 28

1. Äußerungen des Prozessbevollmächtigten RA A.

im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 14.08.2008:

Randnummer 29

Die zutreffende Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 KSchG

ergibt, dass sollte das diesbezügliche, vom Kläger bestrittene

Vorbringen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zutreffen die

von der Beklagten behaupteten Tatsachen nicht von vornherein als

Auflösungsgründe ausscheiden. Der (behauptete) Vorwurf, die

Kündigungsentscheidung beruhe auf rassistischen Motiven und es sei

dem (damaligen) Personalreferenten nur darum gegangen,

Schwarzafrikanern kündigen zu können, ist beleidigend und gerade

angesichts der Personalstruktur bei den US-Streitkräften als

schwere Beeinträchtigung der Vertrauensgrundlage anzusehen. Der

(noch) im Urteil vom 03.02.2009 3 Sa 643/08 vertretenen

Auffassung, nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines

Prozessbevollmächtigten könne als Auflösungsgrund herangezogen

werden (vgl. APS/Biebl 3. Aufl. KSchG § 9 Rz 66; KR/Spilger 9.

Aufl. KSchG § 9 Rz 56) folgt die Berufungskammer gemäß § 563 Abs. 2

ZPO nicht mehr.

Randnummer 30

Zugunsten der Beklagten unterstellt die Berufungskammer, dass

die Beklagte behaupten will, dass der Kläger die fraglichen

Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2008 verstanden

habe. Freilich bestehen diesbezüglich Zweifel. Diese Zweifel rühren

daher, dass es sich bei dem Kläger um einen Ausländer handelt, der

nach seinen unwidersprochenen Erklärungen im Termin vom 15.03.2011

(= S. 2 der Sitzungsniederschrift = Bl. 336 d.A.) sich sowohl bei

der Arbeit als auch in seiner Freizeit der englischen Sprache

bedient. Da nicht dargetan ist, wann und wie im Einzelnen der

Kläger die deutsche Sprache erlernt hat, erscheint es fraglich, ob

der Kläger den von der Beklagten behaupteten Vortrag des

Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kammertermin vom 14.08.2008

tatsächlich so verstanden hat, dass er hinreichende Veranlassung

hatte, sich davon zu distanzieren. Ausreichender Vortrag dazu,

weshalb der Kläger die fraglichen Äußerungen seines

Prozessbevollmächtigten doch hätte verstehen können, lassen sich

weder dem Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2009 noch dem

Schriftsatz vom 15.02.2011 entnehmen. Den damit verbundenen Fragen

muss deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil sich der

Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren von den beleidigenden

Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten sollten sie denn so

erfolgt sein distanziert hat. Die entsprechende

Distanzierungs-Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers

ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2011 3 Sa 618/10

- (dort S. 2 = Bl. 285 d.A.) im Termin vom 25.01.2011 für den

Kläger abgegeben. Die Abgabe dieser Erklärung ist durch die

genannte Sitzungsniederschrift urkundlich belegt, sie kann von

der Beklagten nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestritten werden.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe diese

Erklärung nur aus prozesstaktischen Gründen oder nicht ernst

gemeint abgeben lassen, sind nicht gegeben. Ein entsprechender

Anhaltspunkt ist nicht allein in dem Umstand zu sehen, dass die

beleidigenden Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers

bereits am 14.08.2008 erfolgt sind bzw. erfolgt sein sollen, wohingegen die Distanzierungserklärung erst am 25.01.2011 abgegeben

worden ist. Insoweit ist zu beachten, dass im Berufungsurteil vom

03.02.2009 3 Sa 643/08 die auch in den Standardkommentaren zum

Kündigungsschutzgesetz (APS/Biebl und KR-Spilger jeweils aaO.)

geäußerte Auffassung vertreten worden ist, (ohnehin) könne nur ein

vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines

Prozessbevollmächtigten als Auflösungsgrund herangezogen werden und

dass der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, sich von Äußerungen

seines Prozessbevollmächtigten zu distanzieren. In tatsächlicher

Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Kläger

die (nach dem Vortrag der Beklagten) beleidigenden Äußerungen

seines Prozessbevollmächtigten nicht veranlasst hat. Es kann

vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Kläger bewusst seines Prozessbevollmächtigten im Prozess bedient

hätte, um den Arbeitgeber durch unfaire und herabsetzende

Erklärungen anzugreifen und sich gleichzeitig hinter seinem

Prozessbevollmächtigten zu verstecken. So ist der vorliegende

Sachverhalt legt man das Vorbringen der Beklagten zugrunde nicht beschaffen. Die Distanzierungserklärung hat der Kläger nach

erfolgter Zurückverweisung der Sache im ersten

Berufungsverhandlungs-Termin abgeben lassen. Dies war unter den

gegebenen Umständen ausreichend. Die Distanzierungserklärung ist

auch nicht etwa deswegen wertlos, weil der Kläger seinen Anwalt

nicht "gewechselt" hat. Zwar kann der Arbeitnehmer sich

auch dadurch von bestimmten Äußerungen seines

Prozessbevollmächtigten distanzieren bzw. eine Distanzierung

zusätzlich bekräftigen, dass er sich einen neuen Anwalt

"nimmt". Unbedingt notwendig ist dies in einem Fall der

vorliegenden Art jedoch nicht.

Randnummer 31

Demgemäß ist die Distanzierungserklärung vom 25.01.2011 im

Rahmen der gemäß § 9 Abs. 1 KSchG gebotenen Vorausschau zu Gunsten

des Klägers zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Frage, ob

aufgrund der Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom

14.08.2008 keine den Betriebszwecken dienliche weitere

Zusammenarbeit zwischen den US-Streitkräften und dem Kläger zu

erwarten ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung bzw. einer

Würdigung im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Bei der in

diesem Rahmen anzustellenden Vorausschau hat die Berufungskammer abgestellt auf den 15.03.2011 insbesondere auch geprüft, ob und

inwieweit eine beeinträchtigte bzw. erschütterte

Vertrauensgrundlage sich auf das Austauschverhältnis auswirkt oder

auszuwirken droht. Eine derartige Auswirkung ist zu verneinen. In

diesem Zusammenhang ist (auch) auf die hierarchische Stellung des

Klägers im Betrieb/in der Dienststelle Bedacht zu nehmen sowie

darauf, dass der Zeuge Dr. C., gegen den sich nach dem Vortrag der

Beklagten die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers

vom 14.08.2008 gerichtet haben, unstreitig eine berufliche

Veränderung erfahren hat. (Bereits) seit dem 01.09.2008 ist Dr. C.

nicht mehr Personalreferent, sondern Angestellter im Pressebüro des

(US-)Flugplatzes R. (Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit der

US-Streitkräfte). Konfliktsituationen wie am 14.08.2008 sind

deswegen nicht mehr zu befürchten.

Randnummer 32

Abgesehen davon musste der Kläger als Ladengehilfe eines

Supermarktes bereits vor dem 01.09.2008 nicht mit dem Zeugen Dr. C.

zusammenarbeiten, - und zwar weder tagtäglich noch überhaupt. Der

Kläger musste als Ladengehilfe in einem "DeCA"-Supermarkt

keineswegs regelmäßig mit Repräsentanten oder vergleichbaren

Personen der US-Streitkräfte zusammenarbeiten. Die tatsächliche

Arbeit des Klägers vollzog und vollzieht sich in dem Alltag eines

Supermarktes. Bei der faktischen Durchführung des

Arbeitsverhältnisses, also im Austauschverhältnis, hatte bzw. hat

der Kläger in der Regel ohnehin sieht man einmal von der

Marktleiterin T. ab mit keinem weiteren, höheren Amtsträger der

Dienststelle D. EU bzw. der US-Streitkräfte zu tun (vgl. dazu das

Vorbringen der Beklagten auf S. 6 der Klageerwiderung = Bl. 24

d.A.). In ähnlicher Weise ist nicht ersichtlich, dass es künftig zu

Konfliktsituationen im Verhältnis "Dr. C./RA A." kommen

könnte.

Randnummer 33

Im Rahmen der Vorausschau, die die Berufungskammer aufgrund der

gebotenen Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtabwägung vorgenommen hat,

wurde weiter berücksichtigt, dass es sich bei den streitigen

Äußerungen vom 14.08.2008 um einen singulär-einmaligen Vorgang

("Rassismusvorwurf") gehandelt hat, der sich so oder so

ähnlich nach dem damaligen Kammertermin nicht wiederholt hat. Weder

der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte des Klägers haben in der

Folgezeit Rassismusvorwürfe erhoben. (Auch) insoweit vermag die

Berufungskammer keine entsprechende Wiederholungsgefahr zu

erkennen. Soweit Vertrauen beeinträchtigt war, ist dieses dadurch

wiederhergestellt worden, dass der Kläger seit dem 29.06.2009

tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz im D.-Supermarkt V. beschäftigt

wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die für den

Arbeitgeber handelnden Personen subjektiv noch hinreichendes

Vertrauen in den Kläger haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie es

aus der Sicht eines objektiven Betrachters haben müssten. Insoweit

wäre ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber nach Ablauf

eines so langen Zeitraumes zwischen dem 14.08.2008 und dem

15.03.2011 in der Lage, Abstand zu solchen Äußerungen, wie sie die

Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Last legt, zu

gewinnen. Der Beginn der Prozessbeschäftigung ist mit dem

29.06.2009 als unstreitig anzusehen. Zwar ist die

Prozessbeschäftigung in der Zeit zwischen dem 16.12.2010 und dem

13.02.2011 vorübergehend unterbrochen gewesen. Anhaltspunkte dafür,

dass eine zeitlich längere Unterbrechung gegeben gewesen wäre,

lassen sich nicht feststellen. Die genannte, nur vorübergehende

Unterbrechung ist deswegen nicht geeignet, die eben aufgezeigte

Wiederherstellung der Vertrauensgrundlage durchgreifend in Zweifel

zu ziehen, zumal der Kläger am 25.01.2011 die oben erwähnte

Distanzierungserklärung hat abgeben lassen.

Randnummer 34

Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.09.2010 2 AZR

482/09 - (erneut) betont hat, setzt die gerichtliche Auflösung

des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers die Prognose

einer (hier nicht gegebenen -) schweren Beeinträchtigung

des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09.09.2010 2 AZR 482/09 juris Rz 24; vgl. auch BVerfG 22.10.2004 1 BvR 1944/01 juris Rz

26, wonach eine Auflösung nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in

Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu

stellen sind).

Randnummer 35

2. Mit Rücksicht darauf lässt sich die gemäß § 9 Abs. 1 KSchG erforderliche Vorausschau (auch) nicht darauf

stützen, dass das Verhalten des Klägers im Umgang mit Frauen eine

gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lasse. Zwar kann sich der

Arbeitgeber bzw. hier die Beklagte als Prozessstandschafterin zur

Begründung des Auflösungsantrages an sich auch auf solche Gründe

berufen, mit denen zuvor erfolglos die ausgesprochenen

Kündigungen begründet wurden. Die Kündigungen vom 25.03.2008 und

vom 03.04.2008 sind rechtsunwirksam und haben das Arbeitsverhältnis

des Klägers nicht aufgelöst. Dies steht rechtskräftig fest. In

einem derartigen Fall muss der Arbeitgeber bzw. hier die Beklagte

zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, dass der

Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung nicht rechtfertigt,

gleichwohl so beschaffen ist, dass er eine weitere gedeihliche

Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (BVerfG aaO.). Die Tatsachen,

die die Beklagte insoweit ergänzend vorgetragen hat ("vor dem

Kündigungssachverhalt liegende Vorfälle" und

"Auffälligkeiten des Klägers nach dem

Kündigungssachverhalt") sind nicht so beschaffen, dass

deswegen die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des

Austauschverhältnisses gerechtfertigt wäre. Das Geschehen vom

01.12.2009 erlaubt auch in Verbindung mit den fraglichen Äußerungen

vom 14.08.2008 sowie mit dem Sachverhalt der zu den Kündigungen vom

25.03.2008 und vom 03.04.2008 geführt hat, letztlich noch keine

negative Vorausschau im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG. Das Verhalten

des Klägers lässt noch keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, eine

den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem

Kläger und seinem Arbeitgeber sei nicht zu erwarten. Dies hat

erkennbar auch der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle so gesehen,

denn der Arbeitgeber hat das Prozessbeschäftigungsverhältnis mit

dem Kläger im Dezember 2009 nicht etwa beendet, vielmehr wurde

die Prozessbeschäftigung des Klägers abgesehen von der oben

erwähnten, vorübergehenden Unterbrechung fortgesetzt, wobei dem

Kläger allerdings die Abmahnung vom 17.12.2009 erteilt wurde. Der

objektive Erklärungswert dieses Verhaltens des Arbeitgebers

(Ausspruch der Abmahnung vom 17.12.2009 und Fortsetzung der

Prozessbeschäftigung) liegt darin, dass der Arbeitgeber durch die

Abmahnung seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, das

künftige Verhalten des Klägers könne durch die in der Abmahnung

erfolgte Androhung von Folgen für den Bestand des

Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden. Diese Einschätzung

teilt die Berufungskammer. Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG

erforderliche negative Vorausschau lässt sich nicht bejahen.

Randnummer 36

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 37

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Randnummer 38

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Randnummer 39

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht

kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort

genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten

werden.

Randnummer 40

Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht,

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht,

Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 2000

einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

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