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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2011 – 2 Sa 646/10

Arbeitsbereitschaft - leitender Rettungsassistent
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0628.2SA646.10.0A

Orientierungssatz

Ein Rettungsassistent befindet sich nicht bereits dann ständig in Vollarbeit, wenn er nur auf der Dienststelle anwesend ist und ihm als Leiter der Rettungswache die Verantwortung für den Ablauf der Dienststelle unterliegt.(Rn.40)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 1351/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht

Trier vom 06.10.2010 4 Ca 404/10 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien

streitige Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die wöchentliche

Arbeitszeit des Klägers auf 48 Stunden heraufzusetzen.

Randnummer 2

Seit mehreren Jahren ist der Kläger bei der Beklagten als

Rettungsassistent im Rettungsdienst beschäftigt. Seinen Dienst

versieht er dabei überwiegend in 12 Stunden-Schichten. Der Kläger

hat auch noch die Aufgabe des Leiters der Rettungswache B-Stadt

sowie die Aufgaben eines Lehrrettungsassistenten. Zur Abgeltung der

Funktion des Leiters erhält er eine monatliche tarifliche

Funktionszulage. Die Tarifverträge für Arbeitnehmer des C. in der

Fassung des S. Reformtarifvertrages (Teil A) über

Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des

C. in der Fassung des 31. Änderungstarifvertrages vom 05. Juni 2009

(im Folgenden: C.-Reformtarifvertrag) finden auf das

Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit

Anwendung. Der C.-Tarifvertrag regelt in § 12 die regelmäßige

Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von durchschnittlich 38,5

Wochenstunden. Nach § 12 Abs. 6 kann die regelmäßige Arbeitszeit

verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich und durchschnittlich 48

Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine

Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden

täglich fällt. Der Tarifvertrag sieht eine Wechselschichtzulage von

102,26 EUR monatlich vor, allerdings nicht für Mitarbeiter, in

deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft

von mindestens drei Stunden täglich fällt.

Randnummer 3

Während der zwölfstündigen Schicht erhält der Kläger wie auch

dessen Kollegen keine Pausen im arbeitszeitrechtlichen Sinne

außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Gewährung der Pausen

haben die Mitarbeiter und auch nicht der Betriebsrat nicht

verlangt, weil kein Interesse besteht, die Zeitspanne zwischen

Schichtbeginn und Schichtende um (unbezahlte) Pausen zu

verlängern.

Randnummer 4

Erstmals mit Schreiben vom 23.10.2009 machte der Kläger seinen

Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage unter Hinweis darauf

geltend, dass der Ausnahmetatbestand nicht greife, weil die

mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft im Durchschnitt bei ihm

nicht anfielen.

Randnummer 5

Die Beklagte lehnte die behaupteten Ansprüche ab und forderte

den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2009 auf, die im Rahmen der

regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Arbeiten und deren Dauer ab

November 2009 für drei Monate zu dokumentieren und die Erfassungen

sodann zur Prüfung und Anerkennung der Ansprüche vorzulegen. Der

Kläger hat sodann für jede Schicht auf die ihm zur Verfügung

gestellten Arbeitszeiterhebungsbögen jeweils in 10-Minuten Rubriken

seine in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten in den dafür

vorgesehene Aufgabenspalten eingetragen. Die Aufstellung führte er

für die Monate November 2009 bis Januar 2010 und führte sie für die

Monate März 2010 bis August 2010 fort.

Randnummer 6

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 bis 76 d. A. und Bl. 118

bis 155 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine

regelmäßige Arbeitszeit nicht auf 48 Stunden wirksam verlängern

können. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast, dass in die

Arbeitszeit durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von

durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fielen, nicht

nachgekommen. Abgesehen von der unzulässigen Verwertbarkeit der

ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebrates vom Kläger

erstellten Dokumentation sei der gewählte Bezugszeitraum von

November 2010 bis Januar 2010 zu kurz bemessen, um einen fundierten

Rückschluss auf die Zeiten in der Vergangenheit ziehen zu können.

Auch seien notwendige Umkleidezeiten von 20 Minuten vor und nach

jeder Schicht sowie Arbeitszeiten, die er außerhalb seines

Schichtdienstes von zu Hause aus erbringe, in den

Arbeitszeiterhebungen nicht vermerkt worden. Die nicht gewährten

Pausen von 45 Minuten seien abzuziehen. Wenn die Beklagte schon

gegen § 4 ArbZG verstoße, dürfe ihr dies nicht zum Vorteil

gereichen. Darüber hinaus finde er sich aufgrund der zusätzlichen

Aufgaben als Leiter der Rettungswache und der eingehenden

dauerhaften Verantwortung nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern

leiste während der gesamten Schicht Vollarbeit.

Randnummer 8

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass Überstunden

angefallen seien. Wenn die Beklagte die Arbeitszeit unzulässig auf

48 Stunden in der Woche erhöht habe, lägen in der Leistung von

Arbeitszeiten über 38,5 Stunden pro Woche Überstunden.

Randnummer 9

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag

in Höhe von 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 102,26 EUR

brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009,

01.07.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010 und

01.03.2010 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von

4.077,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.803,23 EUR zu

bezahlen,

der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit des Klägers auf

durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu erhöhen,

die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Sie hat vorgetragen, die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des

Klägers lägen deutlich durchschnittlich über 3 Stunden. Dies ergäbe

die Auswertung der Arbeitszeiterhebungen für die ersten drei

Monate. Von den Anwesenheitsminuten von November 2009 bis Januar

2010 mit insgesamt 32.355 seien nur 18.810 mit Arbeitsleistung

belegt worden, was bezogen auf die 46 Stunden eine

durchschnittliche Arbeitsbereitschaft von 4,91 Stunden ergebe. Der

Durchschnittswert aufgrund des dreimonatigen Beobachtungszeitraums

sei valide. Die Zahl der Einsätze in diesem Zeitraum mit

durchschnittlich 564 weiche von den durchschnittlich 541,5

Einsätzen im Jahr 2008 und den durchschnittlich 551,67 Einsätzen im

Jahre 2009 nicht wesentlich ab.

Randnummer 14

Die Berechnungen des Klägers zu den Überstunden seien

fehlerhaft, es seien auch Zeiten berücksichtigt worden, zu denen

der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht habe, wie z. B. Urlaubs-

und Krankheitszeiten.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 verwiesen.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Randnummer 17

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen

Anspruch auf die Wechselschichtzulage. Die Arbeitszeit sei

rechtswirksam auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche erhöht

worden. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass in die tägliche

Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mindestens 3 Stunden

Arbeitsbereitschaft fallen. Sie sei ihrer Darlegungslast dadurch

nachgekommen, dass sie die von Kläger verwendeten Aufzeichnungen in

den Prozess eingeführt habe. Die Aufzeichnungen ergäben vom

November 2009 bis Januar 2010 eine Arbeitsbereitschaft von 4,91

Stunden pro Schicht.

Randnummer 18

Entgegen der Ansicht des Klägers seien keine 45 Minuten als

Pause abzuziehen, die ansonsten als volle Arbeitszeit in Betracht

kämen. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger keine Pausen gewähre,

könne die Arbeitsbereitschaft während fiktiver Pausenzeiten nicht

in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Der Gesetzesverstoß wirke

sich auch nicht zugunsten der Beklagten aus. Auch wenn die Zeiten

der Arbeitsbereitschaft nicht den Pausenzweck erreichten, hieße

dies nicht, dass dies zu Lasten der Beklagten gehen müsse. Die

Pausenzeiten seien auch im Einvernehmen des Klägers nicht

festgelegt worden, damit sich die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn

und Schichtende nicht um die unbezahlten Pausen verlängere. Das

zeige anschaulich, dass sich Pausen auf die Länge der Arbeitszeiten

nicht auswirkten, geschweige denn die Arbeitszeiten nicht

entsprechend reduzieren könnten. Umkleidezeiten seien nicht als

Arbeitszeiten anzusehen. Der Kläger habe weiterhin nicht den Umfang

von wohl eher als Ausnahmefälle zu wertenden Arbeiten von zu Hause

aus bezeichnet. Es handele sich auch nicht um Arbeiten im Rahmen

der regelmäßigen Arbeitszeit, da diese gerade nicht in die

Schichtzeiten fielen. Der Kläger habe sich trotz der zusätzlichen

Aufgaben als Leiter der Rettungswache außerhalb der von ihm selbst

geführten Arbeitszeiten im Zustand der Arbeitsbereitschaft

befunden. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.

Sollte er konkrete Arbeit geleistet haben, habe er die in den

Arbeitszeiterfassungsbogen eintragen können. Hierzu fielen z. B.

Kontrolle der Stundennachweise und Einsatzberichte. Damit komme als

mögliche Arbeit allein die Übernahme der Verantwortung für den

gesamten Zeitraum auf der Wache in Betracht. Dies stelle, da

erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht werde, wache

Achtsamkeit im Zustand der Entspannung dar, also

Arbeitsbereitschaft.

Randnummer 19

Die Beklagte habe die selbst gemachten Aufzeichnungen verwerten

dürfen. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des

Klägers liege nicht vor. Der Bezugszeitraum von drei Monaten sei

eine ausreichende Berechnungsgrundlage. Der Kläger sei dem

schlüssigen Vortrag der Beklagten nicht dadurch entgegen getreten,

dass er zusätzlich zu den von der Beklagten verwendeten

Arbeitszeitnachweise weitere Arbeitszeitnachweise vom 01.03. bis

31.08.2010 erstellt und vorgelegt habe. Rechne man die beiden

Zeiträume zusammen und rechne die Pausenzeiten nicht von der

Arbeitsbereitschaft ab, seien bei 130 Schichten des Klägers eine

Arbeitsbereitschaft von 23.400 Minuten nicht unterschritten. Im

Zeitraum März bis August 2010 fielen tatsächlich 14.890 Minuten

Arbeitsbereitschaft und im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010

13.545 Minuten Arbeitsbereitschaft an, was insgesamt bereits einen

Wert von 28.435 Minuten ergebe. Es sei aus dem Grunde unerheblich,

dass der Kläger für Februar keine Aufzeichnung vorgelegt habe, weil

rechnerisch ausgeschlossen sei, dass die Überschreitung der

Arbeitsbereitschaft um mehr als 5.000 Minuten allein im Monat

Februar vollständig ausgeglichen wurde. Dem Kläger stehe daher auch

kein Anspruch zur Seite, es der Beklagten zu untersagen, seine

Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden zu erhöhen. Die

drei Stunden Arbeitsbereitschaft pro Schicht im Durchschnitt würden

erreicht.

Randnummer 20

Der Kläger könne auch nicht Abgeltung etwaiger Überstunden

verlangen, die einzelnen Überstunden habe der Kläger nicht

schlüssig dargelegt. Es fehle an dem Vortrag, wann die behauptete

Mehrarbeit überhaupt stattfand und ob diese vom Arbeitgeber

angeordnet, notwendig war oder vom Arbeitgeber gebilligt oder

geduldet worden ist. Der Kläger habe lediglich seine

Stundennachweise zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise sei deshalb

rechtlich zu beanstanden, da zum einen die Arbeitszeit des Klägers

richtig 48 Stunden pro Woche betrage und zum anderen unstreitig

auch Zeiten berücksichtigt waren, in denen der Kläger überhaupt

keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf

die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Randnummer 22

Das Urteil wurde dem Kläger am 03.11.2010 zugestellt. Der Kläger

hat am 01.12.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem

die Frist zur Begründung verlängert worden war bis 03.02.2011, mit

am 02.02.2011 eingegangen Schriftsatz begründet.

Randnummer 23

Der Kläger vertritt die Auffassung, bei ihm als Leiter der

Rettungswache könne keine Arbeitsbereitschaft anfallen. Er befände

sich niemals im Zustand der Entspannung bei wacher Achtsamkeit,

weil er die ihm obliegende Kontrollenüberwachungsfunktionen

hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes permanent

wahrnehme. Dazu gehörten nicht nur die in den Arbeitszeitnachweisen

als Verwaltungsarbeiten Dienstplan etc. erfassten Tätigkeiten,

sondern auch ein permanentes alles im Auge behalten, ein

andauerndes Beobachten der Betriebsabläufe und eine unmittelbare

Beaufsichtigung von Mensch und Material. In die Arbeitszeit des

Klägers fielen also keine Bereitschaftszeiten an.

Randnummer 24

Die Beklagte sei auch ihrer Darlegungs- und Beweislast für die

Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Arbeitszeit auf 48

Wochenstunden nicht nachgekommen. Der Referenzzeitraum von drei

Monaten sei zu kurz. Die ersten drei Monate seien echte Ausreißer

gewesen, statistisch gäbe es andere Methoden, um Ausreißer

einzufangen beispielsweise eine Mittelwertberechnung. Die

Pausenzeiten dürften nicht herausgerechnet werden. Da in

Zusammenhang mit der Wechselschichtzulage bzw. der Verlängerung der

Arbeitszeit das Verhältnis der Schichten zum Zahl der tatsächlichen

Bereitschaftszeiten maßgebend sei, sei es im Ergebnis

gleichgültig,, ob eine Schicht 45 Minuten länger oder kürzer sei.

Es würde die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften

kontakarieren, wenn die Zeiten der Pausen als Zeiten von

Arbeitsbereitschaft gelten, nur weil sie nicht formal als Pausen im

Sinne von § 4 ArbZG ausgewiesen seien. Die Arbeitgeberin ziehe den

Vorteil, dass sie für diese Pausenzeiten kein Personal vorhalten

müsse, wie es ansonsten in einem rund um die Uhr Schichtbetrieb

notwendig wäre. Reduziere man die dokumentierten

Bereitschaftszeiten um die fiktiven Pausen, so sei eine

dreistündige Arbeitsbereitschaft im Schnitt nicht erreicht. Auch in

den Folgemonaten September bis Dezember 2010 bestätige sich, dass

die Bereitschaftszeiten durchgängig weit unter drei Stunden pro

Schicht lägen, in diesen Monaten selbst ohne Herausrechnen von

fiktiven Pausenzeiten. Hierzu hat der Kläger Erfassungsbögen der

Monate September bis Dezember 2010 vorgelegt. Der Kläger gehe

weiter davon aus, dass bei ihm keinerlei Arbeitsbereitschaft

anfalle. Danach dürfte er nicht über die 38,5 Stunden pro Woche

beschäftigt werden. Jede darüber hinausgehende Arbeitszeit sei eine

angeordnete Überstunde. Nach dem Entgeltausfallprinzip sei auch für

Krankheits- und Urlaubszeiten grundsätzlich das Entgelt zu zahlen,

das zu zahlen wäre, wenn gearbeitet worden wäre.

Randnummer 25

Der Kläger beantragt,

Randnummer 26

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010, Az:

4 Ca 404/10, abzuändern und die Beklagte zu

verurteilen,

Randnummer 27

an den Kläger 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in

Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils

102,26 EUR brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009,

01.03.2010 zu zahlen,

Randnummer 28

an den Kläger 4.077,47 EUR brutto zuzüglich Zinsen in

Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

01.10.2010 zu zahlen,

Randnummer 29

an den Kläger 3.803,23 EUR brutto zuzüglich Zinsen in

Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

21.09.2010 zu zahlen,

Randnummer 30

es der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit

des Klägers auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu

erhöhen.

Randnummer 31

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 32

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 4 Ca 404/10 zurückzuweisen.

Randnummer 33

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Auffassung

des Klägers, selbst dokumentierte Zeiten bezahlter Nichtarbeit bei

bloßer Anwesenheit seien als Vollarbeit zu bewerten, sei schon

deshalb nicht richtig, weil der Kläger auch während der

Nachtschichten, die in der Rettungswache vorhandenen Schlafräume

nutze. Die Funktion des Rettungswachenleiters nehme als zusätzliche

Funktion innerhalb seiner regulären dienstplanmäßigen Tätigkeit im

Rettungsdienst im Schichtdienst wahr. Die ihm für die Funktion

gewährte Mehrvergütung biete einen Hinweis auf den Umfang der

insoweit zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben.

Randnummer 34

Die in der Rettungswache B-Stadt praktizierte Pausenregelung

liege nicht zuletzt auch im Interesse der dort beschäftigten

Mitarbeiter. Diese hätten aufgrund der anfallenden Zeiten der

Arbeitsbereitschaft hinreichend Gelegenheit sich zu regenerieren

oder auch Mahlzeiten einzunehmen. Würden Pausen gewährt werden,

würde dies ohne nennenswerten Zusatz nutzen für die

Rettungsdienstmitarbeiter die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn und

Schichtende, um die Pausenzeit unbezahlt verlängern.

Randnummer 35

Die Beklagte greift im Übrigen die Erfassung der

Arbeitsleistungen des Klägers in den Arbeitszeitnachweisen aus

tatsächlichen Gründen an, sie hält die vom Kläger selbst

gefertigten Aufzeichnungen als nicht den tatsächlich erbrachten

geschuldeten Arbeitsleistungen entsprechend. Zum Teil seien

Verwaltungstätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten oder Kfz-Check von

zeitlichem Umfang her deutlich überzogen eingetragen gewesen.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im

Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der

Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die

Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2011.

Gründe

Randnummer 37

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die

Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden

(§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

Randnummer 38

II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache

jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der

Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen

Gesichtspunkt aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom

Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die

Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs.2 ZPO Bezug auf die

Begründung des angefochtenen Urteils.

Randnummer 39

III. Lediglich wegen der Angriffe im

Berufungsverfahren sind die tragenden Erwägungen der Entscheidung

der Kammer kurz wie folgt zusammenzufassen:

Randnummer 40

Mit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, dass bei der von

ihm konkret zu leistenden Tätigkeit, insbesondere in seiner

Funktion als Leiter der Rettungswache nie Arbeitsbereitschaft

anfalle. Dem kann die Kammer nicht folgen. Für die vom Kläger

angeführten zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Rettungswache hat

die Beklagte, soweit sich diese Aufgaben aus dem vom Kläger selbst

gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben, diese als

Arbeitszeit anerkannt. Dem ist auch das Arbeitsgericht gefolgt.

Dieser Handhabung entspricht auch der tariflichen und gesetzlichen

Regelung. Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden,

dass er sich ständig in Vollarbeit befindet, wenn er nur auf der

Dienststelle anwesend ist, weil ihm als Leiter der Rettungswache

die Verantwortung für den Ablauf der Dienststelle unterliegt.

Randnummer 41

Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand

der Entspannung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der

jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen

(BAG Urteil vom 09.03.2005 5 AZR 375/02 NZA 2005, 1016). Der

Kläger ist Rettungsassistent mit zusätzlicher Funktion der Leitung

der Rettungswache. Die geschuldete Arbeitsleistung eines

Rettungsassistenten besteht darin am Notfallort bis zur Übernahme

der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei

Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher

Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen

während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und

aufrechtzuerhalten sowie Kranke, Verletzte und sonstige

hilfsbedürftige Personen auch soweit sie nicht Notfallpatienten

sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (§ 3 RettAssG).

Soweit der Kläger zusätzliche Aufgaben als Leiter der

Rettungswachen hatte, z. B. Dienstplanerstellung, wurden diese als

Arbeitszeiten gewertet. Wenn er darüber hinaus Kontroll- und

Überwachungsfunktionen hinsichtlich des ordnungsgemäßen

Betriebsablaufs permanent wahrnimmt, insbesondere unmittelbar

Mensch und Material beaufsichtigen will, dies auch in Zeiten, die

in den Erfassungsbögen als Leerzeiten erscheinen, ist diese

Tätigkeit gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte

Vollarbeit. Der Kläger trägt für den Aufgabenbereich nicht mehr

Verantwortung als jeder einzelne Rettungsassistent für seinen

eigenen Aufgabenbereich. Auch dieser ist dafür verantwortlich, dass

er im Einsatzfall durch von ihm konkret zu leistende Arbeit zur

Verfügung steht, dass das von ihm verwendete Material sich in einem

ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Randnummer 42

Der Kläger legt insbesondere nicht dar, wie er ständig alles im

Auge behält, wenn er z. B. in einer Zeit ohne Einsatz und in einer

Zeit, die er in der Nachtschicht als sogenannte Leerzeit

eingetragen hat, sich in einem Ruheraum befindet und sich dort

entspannt. Auch bei einem Rettungssanitäter mit der zusätzlichen

Funktion der Leitung des Wachdienstes, die lediglich in den Zeiten

konkreter Arbeit als Vollarbeit gewertet werden kann, fallen Zeiten

der Arbeitsbereitschaft an. Gerade die vom Kläger in den

Vordergrund gestellte Tätigkeit des "alles im Auge

behalten" kann auch in der wachen Achtsamkeit der Zustand der

Entspannung geleistet werden.

Randnummer 43

IV. Mit der Berufung verfolgt der Kläger

weiterhin die Auffassung, es könne nicht zum Vorteil gereichen,

dass sie dem Kläger und weiteren Mitarbeitern keine Pause gewährt.

Dass die Pausengewährung im allseitigen Einverständnis mit allen

Mitarbeitern, offensichtlich auch mit dem Betriebsrat, der ja den

Dienstplangestaltungen zustimmen muss, erfolgt ist, lässt der

Kläger ganz außer Betracht. Im Übrigen verbietet es sich aus

Rechtsgründen, die Nichtgewährung von Pausen im vom Kläger

gewünschten Sinne auszulegen. Wie dargestellt, fallen bei der

Arbeitszeit des Klägers sogenannte Leerzeiten an. Bei diesen Zeiten

befand sich der Kläger nicht in Pausen, sondern tatsächlich in

Arbeitsbereitschaft. Er ist in diesen Zeiten nicht von seiner

Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt worden.

Damit wurden ihm unstreitig keine Ruhepausen gewährt.

Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von

jeder Arbeitsverpflichtung und damit auch von jeder Verpflichtung,

sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. BAG Urteil

vom 09.03.2005, a. a. O.). Vorliegend muss sich der Kläger während

der gesamten Zeit seiner Schicht durchgehend zur Arbeit

bereithalten.

Randnummer 44

Der Kläger kann auch nicht die Arbeitsbereitschaftszeiten, in

denen eine Pause sein sollte, als volle Arbeitszeit gewertet haben.

Zur Arbeitsbereitschaft gehört, dass er an seiner Arbeitsstelle

anwesend ist und sich dort dafür bereit hält, die Arbeit

aufzunehmen, jedoch im Übrigen keine Arbeit leistet. Der Umstand,

dass dem Kläger keine Pausen gewährt werden, führt nicht dazu, dass

die Arbeitsbereitschaft während dieser Pausen in die Arbeitszeit

einzurechnen ist.

Randnummer 45

Der Tarifvertrag grenzt eindeutig ab zwischen der Arbeitszeit,

d. h. der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als

Vollarbeit, und als Arbeitsbereitschaft. Aus dieser Zeit ist zu

ermitteln, dass pro Tag mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft

vorliegen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers also kein

Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft

herzustellen, die tarifliche Regelung stellt auf absolute Zahlen

ab, d. h. pro Tag müssen durchschnittlich drei Stunden

Arbeitsbereitschaft mindestens anfallen.

Randnummer 46

Ein etwaiger Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

führt daher nicht dazu, dass die tariflichen Bestimmungen

dergestalt ausgelegt werden müssen, dass in der Tat nicht gewährte

Pausen nachträglich als Arbeitszeit anzusehen werden oder von der

Arbeitsbereitschaft abzuziehen wären. Auch die Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.03.2005 (a. a. O.) geht von

dieser Prämisse aus, wenn es unter II. 2. b) dd) am Ende ausführt

"nach dem Vortrag der Parteien liegt es vielmehr, dass sich

der Kläger während der vermeintlichen Pausen zumindest in

Arbeitsbereitschaft befand. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass

auch in den Jahren 1998 bis 2000 die Voraussetzungen für eine

Verlängerung der Arbeitszeit ab 45 Stunden pro Woche nach § 14 Abs. 2 a) TV-C. vorlagen".

Randnummer 47

Die Kammer hatte sich letztlich nicht mit dem Argument der

Beklagten auseinanderzusetzen, dass es allen Bediensteten zum

Vorteil gereicht, wenn sie nicht an die ohnehin schon längere Zeit

andauernde Schicht noch weitere 45 Minuten anhängen müssen, weil

ihm diese Schicht im Einzelfall vorher angeordnete festgelegte

Pausen von 45 Minuten gelegt werden müssen. Darauf, dass dies unter

Umständen auch den Arbeitgeber entlastet, weil er nicht so viel

Personal vorhalten muss, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Die tarifvertraglichen Voraussetzungen gehen eindeutig lediglich

von einem innerhalb einer Schicht vorhandenen Zeit der

Arbeitsbereitschaft aus.

Randnummer 48

Sollte es dem Kläger daran gelegen sein, seine Pausen zu

erhalten, müsste er gegen die Beklagte auf anderem Wege

vorgehen.

Randnummer 49

V. Der Vorhalt, das Arbeitsgericht habe einen

zu kurzen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt für die notwendigen

Feststellungen, ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung

des vom Kläger im Berufungsverfahren erneut verlängerten

Beobachtungszeitraumes ergibt sich, dass die Beklagte berechtigt

war, die Arbeitszeit auszuweiten.

Randnummer 50

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung 130 Schichten von

November 2009 bis August 2010 zugrunde gelegt. In diese Zeit fielen

14.890 Minuten Arbeitsbereitschaft. Der Kläger hat in seinem

weiteren Vortrag weitere 59 Stunden von September 2010 bis Dezember

2010 vorgebracht. Hierin fielen an Zeiten der Arbeitsbereitschaft

nach der eigenen tatsächlichen Aufzeichnung des Klägers ohne

rechtliche Berücksichtigung seines nicht tragenden Argumentes, dass

die Pausen abzuziehen seien 9.305 Minuten Arbeitsbereitschaft an.

Insgesamt ergibt sich dabei die nachfolgende Berechnung. Die Kammer

hat dabei die tatsächlichen Angaben des Klägers zugrunde gelegt,

obwohl in der Tat aufgrund des Vorbringens der Beklagten erhebliche

Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Arbeitszeiten des

Klägers richtig erfasst sind, insbesondere ob die zeitliche

Ausdehnung der einzelnen vom Kläger aufgezeichneten Tätigkeiten

zutreffend sind. Das Arbeitsgericht hat bei 130 Schichten von

November 2009 bis August 2010 Arbeitsbereitschaft von insgesamt

28.435 Minuten festgestellt, dies übersteigt bei den 130 Schichten,

die erforderliche Zeit der Arbeitsbereitschaft von 23.400 deutlich.

Rechnet man die vom Kläger im Beobachtungszeitraum im September

2010 bis Dezember 2010 angegebenen weiteren 59 Schichten hinzu, so

fielen weitere Arbeitsbereitschaftsminuten von 9.305 an. Bei

insgesamt 189 Schichten ergeben sich also 37.740 Minuten

Arbeitsbereitschaft. Dies sind pro Schicht 199,68, sie sind somit

im Beobachtungszeitraum, der in der Zeit von November 2009 bis

Dezember 2010 sicherlich die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend

wieder gibt, eine Arbeitsbereitschaft pro Schicht an, die größer

als die geforderten 3 Stunden entspricht, 180 Minuten ist.

Randnummer 51

VI. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs-

und Beweislast nachgekommen, dass sie wirksam die Arbeitszeit des

Klägers auf 48 Stunden pro Woche verlängern durfte.

Randnummer 52

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger

Wechselschichtzulagen zu zahlen, weil er im Durchschnitt pro

Schicht länger als 3 Stunden Arbeitsbereitschaft zu leisten hat.

Mehrarbeitsstunden sind nicht angefallen. Der Kläger hat die

vertraglich geschuldete Arbeit erbracht und ist hierfür von der

Beklagten vertragsgerecht vergütet worden. Da mehr als drei Stunden

Arbeitsbereitschaft pro Schicht anfallen, ist die Beklagte

berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers bis auf 48 Stunden pro

Woche zu verlängern.

Randnummer 53

VII. Die Berufung des Klägers war nach allem

mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für

eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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