Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 – 2 Sa 289/17

Eingruppierung eines Meisters bei den US-Stationierungsstreitkräften - tariflicher Meisterzuschlag
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0628.2Sa289.17.00
Normenkette
§ 21 ALTV 2, Gehaltsgr D3 ALTV 2

Orientierungssatz

1. Ein Werkmeister hat nur dann einen tariflichen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D 3 nach der Gehaltsgruppeneinteilung D für Meister des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 TV AL II - (juris: ALTV 2) wenn er die Merkmale erfüllt, die im Tarif bei dieser Gehaltsgruppe den aufgeführten Beispielen (Handwerksmeister, Werkmeister usw.) vorangestellt sind.(Rn.79)

2. Der Meisterzuschlag nach Ziff I Nr 3 der Sonderbestimmungen D für Meister i.V.m. § 21 ALTV 2 setzt voraus, dass das Tabellengehalt des Meisters weniger als 110 v.H. des höchsten Tabellenlohns beträgt, der einem unterstellten Arbeiter zusteht, während das Gehalt eines dem Meister unterstellten Angestellten unberücksichtigt bleibt.(Rn.83)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 766/18)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 09.03.2017 6 Ca 252/16 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie einen tariflichen Meisterzuschlag und sich daraus ergebende Differenzvergütungsansprüche.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit dem 21. Januar 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TV AL II Anwendung, der in seinen "Sonderbestimmungen D für Meister" u.a. folgende Regelungen enthält:

Randnummer 3

I.

Mantelbestimmungen

Randnummer 4

1. Zu § 1 Geltungsbereich

Randnummer 5

Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt:

Randnummer 6

a) Die Sonderbestimmungen D gelten für Meister.

(...)

Randnummer 7

2. (...)

Randnummer 8

3. Zu § 21 Sonstige Zulagen

Randnummer 9

Der § 21 wird wie folgt ergänzt:

Randnummer 10

Meisterzuschlag

Randnummer 11

Beträgt das Tabellengehalt (§ 16 Ziffer 1a(1)) des Meisters weniger als 110 v. H.

Randnummer 12

des höchsten Tabellenlohns (§ 16 Ziffer 1a(1)), der einem unterstellten Arbeitnehmer zusteht oder

des Betrages, der sich aus dem Tabellenlohn eines unterstellten Vorarbeiters zuzüglich seines Vorarbeiterzuschlags (§ 16 Ziffer 1a(1), (6)) ergibt,

Randnummer 13

so wird der Unterschiedsbetrag zum höheren der vorstehenden Beträge als Meisterzuschlag gezahlt.

Randnummer 14

Tabellenlöhne und Vorarbeiterzuschläge, die als Stundensätze vereinbart sind, werden durch Multiplikation mit dem in § 16 Ziffer 3 vereinbarten Divisor auf Monatsbeträge umgerechnet.

(...)

Randnummer 15

II.

Bestimmungen über die Eingruppierung

Randnummer 16

1. Zu § 58 Gehaltsgruppen

Randnummer 17

Die Gehaltsgruppen des § 58 entfallen. Dafür gilt folgende

Randnummer 18

Gehaltsgruppeneinteilung D

für Meister

Randnummer 19

Gehaltsgruppe D 1

Randnummer 20

Meister, die Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis für eine Gruppe von Arbeitnehmern und eine über die des Vorarbeiters hinausgehende Verantwortung haben.

Randnummer 21

Diese Gruppe erfordert:

Randnummer 22

Persönliche und fachliche Eignung, auch ohne fachliche Berufsausbildung.

Randnummer 23

Beispiele

Randnummer 24

Hofmeister, Platzmeister

Versandmeister

Wiegemeister

Lademeister

Randnummer 25

Gehaltsgruppe D 2

Randnummer 26

Meister, die Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis mit voller fachlicher Verantwortung hinsichtlich der unterstellten Gruppe haben.

Randnummer 27

Diese Gruppe erfordert:

Randnummer 28

Abgeschlossene Berufsausbildung gemäß den in § 56 zu den Lohngruppen 4 bzw. 5 (jeweils in Fallgruppe (1)) vereinbarten Merkmalen

und

Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 (§ 56) entspricht.

Randnummer 29

Beispiele

Randnummer 30

Hilfsmeister, Untermeister

Werkmeister für einfache Fertigung

Zweiter Meister

in kleineren Betrieben bis zu zwölf

gewerblichen Arbeitnehmern

Randnummer 31

Gehaltsgruppe D 3

Randnummer 32

Meister, die Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Mitbestimmung der Betriebsaufgaben im Bereich einer Abteilung oder eines Betriebes haben, in dem qualifizierte und höchstqualifizierte Facharbeiter beschäftigt werden.

Randnummer 33

Diese Gruppe erfordert:

Randnummer 34

Abgeschlossene Berufsausbildung und

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 (§ 56) entspricht.

Randnummer 35

Beispiele

Randnummer 36

Handwerksmeister

Polier

Werkmeister

Richtmeister, Schachtmeister

Sprengmeister

Randnummer 37

Gehaltsgruppe D 4

Randnummer 38

Meister, die Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Mitbestimmung der Betriebsaufgaben über mehrere Abteilungen haben.

Randnummer 39

Dem Obermeister müssen mindestens zwei Meister der Gehaltsgruppe D 3 unterstellt sein.

Randnummer 40

Diese Gruppe erfordert:

Randnummer 41

Abgeschlossene Lehre mit erfolgreicher Meisterprüfung oder Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Meister in Gehaltsgruppe D 3.

Randnummer 42

Beispiele

Randnummer 43

Obermeister

Oberpolier

Oberwerkmeister

Oberschachtmeister

Randnummer 44

2. (...)"

Randnummer 45

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Energieanlagenelektroniker, nicht aber über eine abgelegte Meisterprüfung. Er wurde bei den US-Stationierungsstreitkräften zum 21. Januar 1985 unter Eingruppierung in die Gewerbegruppe A 4, Lohngruppe 5 eingestellt. Zum 01. Februar 1987 wurde er in der Gewerbegruppe A 4 in die Lohngruppe 6 höhergruppiert. Seit dem 01. Februar 1989 war er gemäß der Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 14. Dezember 1988 (Bl. 419 d. A.) im Angestelltenverhältnis (Materialverwaltung) unter Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C 4 beschäftigt. Nachdem sein ehemaliger Vorgesetzter und Supervisor, Herr T., zum 31. Januar 2013 in Rente gegangen war, wurde er mit Wirkung zum 05. April 2013 zum Leiter der Einheit R. Supervisor ernannt und in die Gehaltsgruppe C 5 eingruppiert.

Randnummer 46

Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt Differenzvergütungsansprüche unter Zugrundelegung der Gehaltsgruppe D 3 Stufe 6 seit dem 01. April 2013 sowie Gehaltsgruppe D 3 Stufe 7 seit dem 01. April 2015 und ab September 2015 einen Meisterzuschlag in Höhe einer Differenz von 416,03 EUR pro Monat bis Juni 2016 beziffert geltend gemacht. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn rückwirkend zum 01. Februar 2013, hilfsweise rückwirkend zum 05. April 2013 als "Supervisor" einzugruppieren und ihn nach D 1 LN Grade 03 bzw. Gehaltsgruppe D 3 Stufe 6 seit dem 01. April 2013 und Gehaltsgruppe D 3 Stufe 7 seit dem 01. April 2015 einzugruppieren und zuzüglich einem Meisterzuschlag nach § 21 TV AL II i.V.m. Anhang D Ziffer 1.3. TV AL II zu vergüten.

Randnummer 47

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 09. März 2017 6 Ca 252/16 Bezug genommen.

Randnummer 48

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

Randnummer 49

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 01.02.2013, hilfsweise rückwirkend zum 05.04.2013 als "Supervisor" einzugruppieren und ihn nach D1 LN Grade 03 bzw. Gehaltsgruppe D3 Stufe 6 seit dem 01.04.2013 und Gehaltsgruppe D3 Stufe 7 seit dem 01.04.2015 einzugruppieren und zuzüglich einem Meisterzuschlag nach § 21 TV AL II i. V. m. Anhang D Ziffer 1.3. TV AL II zu vergüten,

Randnummer 50

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.873,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 119,73 EUR seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2013, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2014 sowie seit dem 01.01., 01.02. und 01.03.2015 zu zahlen,

Randnummer 51

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.658,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 276,48 EUR brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen,

Randnummer 52

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.160,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 416,03 EUR brutto seit dem 01.10., 01.11. und 01.12.2015, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2016 zu zahlen.

Randnummer 53

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 54

die Klage abzuweisen.

Randnummer 55

Das Arbeitsgericht hat am 09. März 2017 folgendes Urteil 6 Ca 252/16 verkündet:

Randnummer 56

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.556,49 € brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 119,73 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015 zu zahlen.

Randnummer 57

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.658,88 € brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 276,48 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.

Randnummer 58

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.160,30 € brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 416,03 € brutto seit dem 01.10., 01.11. und 01.12.2015, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2016 zu zahlen.

Randnummer 59

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 01.02.2013, hilfsweise rückwirkend zum 05.04.2013 als "Supervisor" einzugruppieren und ihn nach D1 LN Grade 03 bzw. Gehaltsgruppe D 3 Stufe 6 seit dem 01.04.2013 und Gehaltsgruppe D 3 Stufe 7 seit dem 01.04.2015 einzugruppieren und zuzüglich einem Meisterzuschlag nach § 21 TV AL II i. V. m. Anhang D Ziffer 1.3. TV AL II zu vergüten.

Randnummer 60

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Randnummer 61

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 22/23, der Kläger zu 1/23.

Randnummer 62

7. Der Streitwert wird auf 23.500,00 € festgesetzt.

Randnummer 63

8. Die Berufung wird, sofern nicht von Gesetzes wegen zulässig, nicht zugelassen.

Randnummer 64

In seiner Urteilsbegründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger aus Sicht der Kammer zu Recht die Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe D 3 des Anhangs D zum TV AL II geltend mache, "zumindest für die Zeit ab 01. Februar 2014". Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Randnummer 65

Gegen das ihr am 11. Mai 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. August 2017 mit Schriftsatz vom 14. August 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Randnummer 66

Sie trägt vor, der Kläger habe lediglich eine Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis mit voller fachlicher Verantwortung hinsichtlich der ihm unterstellten Gruppe, nicht jedoch die Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis. Aufgrund der aufsteigenden Organisation der Gehaltsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen verlange die von der Gehaltsgruppe D 3 geforderte "Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis" eine qualitative Hervorhebung im Vergleich zu der von den Gehaltsgruppen D 1 und D 2 lediglich verlangten "Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis". Der Kläger übe seine Tätigkeit überwiegend auf Anweisung des Leiters des TSC (T.) aus, der die wichtigsten Instruktionen erteile, die vom Kläger lediglich an die einzelnen Mitarbeiter weitergeleitet würden. Zudem sei der Kläger seinen Mitarbeitern nicht disziplinarisch vorgesetzt. Vielmehr gebe der Kläger lediglich Empfehlungen für formell-disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen, ohne hierüber jedoch selbst zu entscheiden bzw. diese auszusprechen. Danach komme dem Kläger lediglich die "Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis" zu. Der Kläger habe weder seine von ihm ausgeübte Tätigkeit unter Zeitangaben detailliert dargestellt noch Tatsachen vorgetragen, die einen Vergleich mit einer Tätigkeit zulassen würden, welche lediglich die "Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis" erfasse. Weiterhin habe der Kläger nicht vorgetragen, weshalb er die Betriebsaufgaben verantwortlich mitbestimmen wolle. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Tätigkeit mit welchem Zeitanteil er ausgeübt haben wolle, um das "Wie" der Betriebsaufgaben verantwortlich mitzubestimmen. Vielmehr übe der Kläger seine Tätigkeiten ganz überwiegend selbst auf Anweisung aus, während der Leiter des TSC die wichtigsten Instruktionen erteile und Standard-Abläufe, allgemeingültige Prioritäten und Vorgehensweisen festlege. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 14. August 2017 sowie vom 01. September 2017 bis 31. Dezember 2017 jeweils nur einem qualifizierten Facharbeiter vorgesetzt gewesen sei, fehle es zumindest für diese Zeiträume auch an der tarifvertraglich geforderten Beschäftigung von mindestens zwei qualifizierten Facharbeitern im Verantwortungsbereich des Klägers. Der Kläger erfülle auch nicht die subjektiven Qualifikationen der begehrten Gehaltsgruppe D 3, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit erfordere, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 entspreche. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch noch eine Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Lohngruppe 6 den tariflichen Anforderungen genügen würde, hätte der Kläger bereits unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags keinen Nachweis über eine entsprechende fünfjährige Tätigkeit erbracht. Keinesfalls genüge die Ausübung einer Tätigkeit, die lediglich den Merkmalen einer Gehaltsgruppe entspreche. Hinsichtlich des Meisterzuschlags sei gemäß Ziffer I. 3. der Sonderbestimmungen D für Meister ausdrücklich auf den höchsten Tabellenlohn abzustellen, also auf den Lohn eines Arbeiters und nicht auf das Gehalt eines Angestellten. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass nicht der höchste Tabellenlohn eines ihm unterstellten Arbeiters, sondern auch das höchste Tabellengehalt eines ihm unterstellten Angestellten bei der Berechnung des prozentualen Anteils zu berücksichtigen sei, stehe dies im klaren Widerspruch zur tarifvertraglichen Regelung.

Randnummer 67

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 68

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 09. März 2017 6 Ca 252/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 69

Der Kläger beantragt,

Randnummer 70

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 nach Maßgabe von Ziffer IV des Schriftsatzes vom 13. April 2018 wie folgt gefasst wird:

Randnummer 71

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 01. Juli 2016 als "Supervisor" in die Gehaltsgruppe D 3 Stufe 7 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TV AL II unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Gehaltsstufenentwicklung einzugruppieren und zuzüglich einem Meisterzuschlag nach § 21 TV AL II in Verbindung mit Anhang D Ziffer 1.3. TV AL II zu vergüten.

Randnummer 72

Der Kläger hat im Termin vom 28. Juni 2018 im Übrigen den Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Randnummer 73

Der Kläger erwidert, er erfülle die Anforderungen zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D 3. Er sei seit 1985 mindestens in der Lohngruppe 5 bzw. im höher zu bewertenden Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Er verfüge unstreitig über eine langjährige Berufserfahrung (seit 1997) als Stellvertreter des Supervisors in seiner Abteilung. Tatsächlich übe er die von seinem Vorgänger, Herrn T., übernommene Stelle als "Werkmeister" in der Einheit RSB bereits seit dem 01. Februar 2013 aus. In seinem Bereich seien vom 01. Februar 2013 bis 31. Dezember 2015 stets mindestens zwei qualifizierte Facharbeiter der Lohngruppe 6 beschäftigt gewesen. Auch wenn in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 14. August 2017 und vom 01. September 2017 bis 31. Dezember 2017 jeweils nur faktisch ein qualifizierter Facharbeiter ihm untergeben gewesen sei, würden diese Zeiträume lediglich eine Ausnahme darstellen, weil Arbeitnehmer in Rente gegangen bzw. Neubesetzungen aus formellen Gründen nicht zeitnah erfolgt seien. Abzustellen sei auf die regelmäßige Stellenanzahl, die bei vier Arbeitern liege. Die genannten zeitlichen Ausnahmen seien nicht zu berücksichtigen und für seine Eingruppierung nicht relevant. Eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern sei heutzutage nicht mehr üblich. Der Status und die Tätigkeit als Angestellter würden ein "Mehr" gegenüber der Tätigkeit und dem Verdienst als Arbeiter darstellen. In seinem Bereich seien stets mindestens zwei Arbeiter der Gewerbegruppe A 4 und der Lohngruppe 6 oder gar Angestellte der Gehaltsgruppe C und höher beschäftigt gewesen. Er arbeite tatsächlich ganz überwiegend eigenverantwortlich, wie es eine Tätigkeit gemäß der Tarifgruppe D 3 fordere. Bei der Bewältigung seiner Aufgaben sei er nicht nur hinsichtlich des "Wie" der Erfüllung, sondern auch im Hinblick auf das "Ob" mit einer Anordnungsbefugnis ausgestattet. Im Rahmen der Arbeitsteilung zwischen Militär und ziviler Materialbeschaffung sei es seine Aufgabe, notwendige Materialien zur Verwendung im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Truppenübungsplatzes zu koordinieren. Er übe die geforderte Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Mitbestimmung der Betriebsaufgaben im Bereich seiner Abteilung aus. Er habe die volle Verantwortung für die Arbeit in seiner Abteilung und bestimme über die Erledigung der Betriebsaufgaben bzw. stehe hierfür gerade. Er organisiere die Reihenfolge der Aufträge und ordne an, wer was erledige, und koordiniere die Zusammenarbeit der fünf verschiedenen Sparten (Schreiner, Mechaniker, Elektriker, Elektroniker, Material- und Ersatzteilbeschaffung). Zudem koordiniere er die Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen der LTA, der Bundeswehr und der DPVV sowie die Materialbeschaffung und die Einhaltung der Regeln BGVA3-UVV. Er führe Schulungen des Personals zur Einhaltung der Regeln nach BGV/UVV/Umweltbestimmungen durch. Ferner sei er verantwortlich für das gesamte Inventar und die Gerätschaften, wobei der Materialwert ungefähr 1,5 Mio. EUR betrage. Aus der von ihm mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz des Herrn J. E. ergebe sich die Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Mitbestimmung der Betriebsaufgaben im Bereich einer Abteilung oder eines Betriebes gemäß der Gehaltgruppe D 3. So gehe aus der E-Mail des Herrn E. an ihn die Aufforderung hervor, wonach er eine Beurteilung über das von ihm geleitete Personal vorzunehmen habe. Er sei Herrn E. zur Rechenschaft über die von seiner Abteilung ausgeführten Aufträge und Aufgaben verpflichtet. Auch aus dem von ihm mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 vorgelegten Tätigkeitsbericht des Herrn W. vom 07. Dezember 2016 gehe hervor, dass er für seine Abteilung Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Mitbestimmung der Betriebsaufgaben im Bereich seiner Abteilung habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten arbeite er nicht überwiegend auf Anweisung des TSC-Leiters, Herrn W., oder seines Stellvertreters, Herrn E.. Weder Herr W. noch Herr E. seien in seiner Dienststelle anwesend. Er erstelle monatlich mit seinen Mitarbeitern eine Liste mit den benötigten Materialien und Ersatzteilen, wobei er hier federführend sei. Seine Vorgesetzten auf Seiten der US-Armee seien wie er auch Zivilangestellte. Dennoch sei er Bindeglied zwischen deutscher Zivilbeschäftigung und US-amerikanischer Zivilbeschäftigung. Im Hinblick auf den Meisterzuschlag führe er aus, dass der in seinem Bereich tätige Herr M. die von ihm erteilten Arbeitsaufträge ausführen müsse. Herr M. arbeite als Elektriker in einer Werkstatt und werde nach Angestelltentarif bezahlt, damit sein Verdienst höher sei. Gemäß seiner Tätigkeit wäre Herr M. im Hinblick auf seine Berufsausbildung als Schreiner in die Gewerbegruppe A 4 Lohngruppe 6 einzugruppieren. Im Übrigen wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Klägers auf seine zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 74

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 75

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 76

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 77

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die in Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Urteils zuerkannten Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 30. Juni 2016. Soweit der Kläger den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 auf einen Feststellungsantrag für den nachfolgenden Zeitraum ab 01. Juli 2016 unter Rücknahme des weitergehenden Antrags zu 1) aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit Zustimmung der Beklagten beschränkt hat, handelt es sich um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragsbeschränkung, die keine Anschlussberufung erfordert. Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die subjektiven Merkmale der von ihm reklamierten Gehaltsgruppe D 3. Ein Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Meisterzuschlag besteht nicht.

Randnummer 78

1. Der Kläger erfüllt nicht die tariflichen Merkmale der Gehaltsgruppe D 3.

Randnummer 79

Ein Werkmeister hat nur dann einen tariflichen Anspruch auf die Gehaltsgruppe D 3 nach der Gehaltsgruppeneinteilung D für Meister des TV AL II, wenn er die Merkmale erfüllt, die im Tarif bei dieser Gehaltsgruppe den aufgeführten Beispielen (Handwerksmeister, Werkmeister u.s.w.) vorangestellt sind (BAG 19. März 1969 4 AZR 329/68 AP Nr 1 zu § 58 TVAL II).

Randnummer 80

Die Gehaltsgruppe D 3 erfordert eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 (§ 56) entspricht. Der Kläger hat zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Energieanlagenelektroniker. Mit seinem Schriftsatz vom 20. September 2017 hat er aber eingeräumt, dass er entgegen seinem Vortrag in der Berufungserwiderung vom 18. September 2017 nicht über eine abgelegte Meisterprüfung verfügt. Den erforderlichen Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 (§ 56 TV AL II) entspricht, hat er nicht erbracht. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 13. April 2018 selbst vorgetragen, dass er nach seiner Einstellung zum 21. Januar 1985 lediglich bis 31. Januar 1989, d. h. etwas mehr als vier Jahre eine Facharbeitertätigkeit in der Gewerbegruppe A 4 Lohngruppe 5 bzw. 6 ausgeübt hat, während er seit dem 01. Februar 1989 nach seinem Vortrag im Angestelltenverhältnis tätig war. Im Übrigen lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, dass er nach dem von ihm selbst vorgetragenen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis ab dem 01. Februar 1989 noch Tätigkeiten erbracht hat, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 entsprechen. Damit hat der Kläger allenfalls den von der Gehaltsgruppe D 2 vorausgesetzten Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. 5 (§ 56 TV AL II) erbracht. Die von der Gehaltsgruppe D 3 darüber hinaus als fachliche Vorbildung geforderte mindestens fünfjährige Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. 5, die einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung gleichgestellt wird, hat er hingegen nicht nachzuweisen vermocht.

Randnummer 81

Allein die Berufserfahrung des Klägers als Stellvertreter seines früheren Vorgesetzten, der in die Gehaltsgruppe D 3 eingruppiert war, genügt ebenso wenig wie die Berufserfahrung als Meister in der Gehaltsgruppe D 2. Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Tarifwortlaut, der ausdrücklich eine den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. Lohngruppe 5 entsprechende Tätigkeit gemäß der in Bezug genommenen Lohngruppeneinteilung A für Arbeiter (§ 56 TV AL II) verlangt. Auf etwaige Berufserfahrungen, die ein Arbeitnehmer als Angestellter in Tätigkeiten gewonnen hat, die den Merkmalen der in der Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte festgelegten Gehaltsgruppen (§ 58 TV AL II) oder den Merkmalen der Sonderbestimmungen D für Meister entsprechen, kommt es danach nicht an, weil die tariflich geforderte fachliche Vorbildung für eine Einstufung als Meister in die Gruppe D 3 nur durch eine (Facharbeiter-)Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Lohngruppen 4 bzw. 5 (§ 56 TV AL II) nachgewiesen werden kann. Das wird auch durch den Vergleich mit den tariflichen Merkmalen der Gehaltsgruppe D 4 bestätigt, die entweder eine abgeschlossene Lehre mit erfolgreicher Meisterprüfung oder den Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Meister in Gehaltsgruppe D 3 erfordern. Anders als im Verhältnis zu den Gehaltsgruppen D 3 und D 4 reicht als fachliche Vorbildung für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D 3 allein die gewonnene Berufserfahrung als Meister in der Gehaltsgruppe D 2 nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass die Tarifvertragsparteien zwischen der als fachlicher Vorbildung nachzuweisenden Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. 5 gemäß der Lohngruppeneinteilung A für Arbeiter (§ 56 TV AL II) und der Berufserfahrung als Meister unterschieden haben, die nur als eine zusätzliche Anforderung für die Gehaltsgruppe D 4 relevant ist, die ihrerseits die von der Gehaltsgruppe D 3 geforderte fachliche Vorbildung voraussetzt. Eine Tätigkeit als Angestellter, die nicht den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. 5 (§ 56 TV AL II) entspricht, reicht zum Nachweis der geforderten fachlichen Vorbildung auch dann nicht aus, wenn sie höher vergütet war. Maßgeblich ist nach der tariflichen Regelung nicht die Höhe der Vergütung, sondern die vorausgesetzte fachliche Vorbildung, die in der Gehaltsgruppe D 3 entweder eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder aber die genau bestimmte Berufserfahrung aufgrund einer mindestens fünfjährigen (Facharbeiter-)Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. 5 nach Maßgabe der in § 56 TV AL II geregelten Lohngruppen für Arbeiter voraussetzt. Ein Meister, der wie der Kläger nicht über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung verfügt, erfüllt danach nur dann die subjektiven Voraussetzungen der höheren Gehaltsgruppe D 3, wenn er selbst eine mindestens fünfjährige (Facharbeiter-)Tätigkeit ausgeübt hat, die den Merkmalen der Lohngruppe 4 bzw. 5 (§ 56 TV AL II) entspricht, und damit die geforderte fachliche Vorbildung nachgewiesen hat. Daran fehlt es.

Randnummer 82

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den begehrten Meisterzuschlag nach Ziffer I. 3. der Sonderbestimmungen D für Meister i.V.m. § 21 TV AL II.

Randnummer 83

Nach der vorgenannten Tarifregelung hat ein Meister Anspruch auf den Meisterzuschlag, wenn sein Tabellengehalt weniger als 110 v.H. des höchsten Tabellenlohns (§ 16 Ziffer 1a (1) TV AL II) eines ihm unterstellten Arbeitnehmers beträgt. Mit dem Begriff "Tabellenlohn" haben die Tarifvertragsparteien als Vergleichsmaßstab die Vergütung eines dem Meister unterstellten Arbeiters festgelegt, nicht die eines Angestellten, da dieser keinen Tabellenlohn, sondern ein Tabellengehalt (§ 16 Ziffer 1a (1) i.V.m. § 15 Ziffer 1b TV AL II) bezieht. Der Meisterzuschlag setzt mithin voraus, dass das Tabellengehalt des Meisters weniger als 110 v.H. des höchsten Tabellenlohns beträgt, der einem unterstellten Arbeiter zusteht, während das Gehalt eines dem Meister unterstellten Angestellten unberücksichtigt bleibt (BAG 11. Juni 1992 6 AZR 193/91 NZA 1993, 672).

Randnummer 84

Danach ist der vom Kläger beziffert für die Zeit von September 2015 bis Juni 2016 (Antrag zu 4 aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2016) geltend gemachte Meisterzuschlag in Höhe eines Differenzbetrages von 416,03 EUR pro Monat ebenso wie die für die Zeit danach begehrte Feststellung ("zuzüglich einem Meisterzuschlag") bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger nach seiner Klagebegründung im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 auf den Vergleich mit einem nach der Gehaltsgruppe C 5 a vergüteten Arbeitnehmer abgestellt hat. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. April 2018 im Hinblick auf den Meisterzuschlag ausgeführt hat, dass der von ihm herangezogene Arbeitnehmer (Herr M.) als Elektriker nach Angestelltentarif bezahlt werde, damit sein Verdienst höher sei, vermag eine solche übertarifliche Vergütung nach der Gehaltsgruppe 5 a der Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte keinen tariflichen Anspruch auf den Meisterzuschlag zu begründen. Der Kläger hat vorgetragen, dass Herr M. gemäß seiner Tätigkeit im Hinblick auf seine Berufsausbildung als Schreiner in die Gewerbegruppe A 4 Lohngruppe 6 einzugruppieren wäre. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 01. Juni 2018 (Seite 1 = Bl. 503 d. A.) aufgezeigt, dass das Tabellengehalt des Klägers (Gehaltsgruppe C 5/E) im Vergleich zu dem ihm unterstellten Mitarbeiter mit dem höchsten Tabellenlohn entsprechend dessen Eingruppierung in die Lohn- und Gewerbegruppe A 4-6 um deutlich mehr als 110 % überschritten hat, wonach kein Anspruch auf den Meisterzuschlag besteht. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Randnummer 85

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 86

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 2 Sa 289/17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten