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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2016 – 2 Sa 131/16

Konkurrentenklage - Besetzungsanspruch
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2016:1103.2SA131.16.0A
Normenkette
Art. 33 Abs. 2 GG, § 18 Abs. 2 SGB VII, § 19 SGB VII

Orientierungssatz

1. Schreibt der öffentliche Arbeitgeber eine konkrete Stelle ausdrücklich aus, erfolgt die notwendige Dokumentation des Anforderungsprofils in der Regel durch den Text der Stellenausschreibung.(Rn.68)

2. Zu den Voraussetzungen einer Aufsichtsperson nach § 18 Abs 2 S 1 SGB 7 und zu der Frage, ob diese Befähigung zwingende Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle ist.(Rn.69)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2016 1 Ca 1074/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" mit dem Kläger zu besetzen.

Randnummer 2

Die vorgenannte Stelle wurde von der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft mit Sitz in M-Stadt, über ihre "Abteilung Allgemeine Personalverwaltung in H-Stadt" unter dem 09. Dezember 2014 intern wie folgt ausgeschrieben (Bl. 124 d. A.) :

Randnummer 3

"INTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG

Randnummer 4

Für die Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten suchen wir am Standort W-Stadt einen/eine

Sachgebietsleiter/in

für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt

Randnummer 5

Aufgaben:

Randnummer 6

Sachgebiet fachlich und personell leiten

Seminartätigkeit als Dozent

Querschnittsaufgaben in der Qualifizierung wahrnehmen

bei der Entwicklung von Seminaren für Versicherte und für Dozenten mitarbeiten

Koordination und Qualitätssicherung des Ausbildungsbetriebes und Referenteneinsatzes in der Bildungsstätte W-Stadt

Weiterentwicklung der Ausstattung und Konzepte für die Praxisfelder sowie der Medientechnik in den Seminarräumen

Randnummer 7

Anforderungen:

Randnummer 8

Wissenschaftliche Hochschulausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung im berufspädagogischen Bereich

Leitungs- und Führungskompetenz

Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie Kundenorientierung

Organisations- und Verhandlungsgeschick

Bereitschaft zu mehrtägigen Dienstreisen

Randnummer 9

Bewertung:

E 15 BG-AT oder entsprechende Besoldungsgruppe

Bewerbungsfrist:

09.01.2015

Randnummer 10

(…)"

Randnummer 11

In der zugrunde liegenden Stellenbeschreibung (Stand: 01.01.2015), auf die Bezug genommen wird (Bl. 125 bis 127 d. A.), heißt es auszugsweise:

Randnummer 12

"(…)

Randnummer 13

II. Tätigkeiten (in Reihenfolge des Zeitanteils)

%

1. Fachaufgaben wahrnehmen, z.B.

50%

(…)

2. Als Dozent in Seminaren referieren, z.B.

20%

(…)

3. Personal des Ausbildungsbetriebs der Bildungsstätte W-Stadt

20%

führen, z.B.

(…)

4. Als Aufsichtsperson

10%

Randnummer 14

Unternehmer und Versicherte in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten

Mitgliedsunternehmen überwachen

(im Hinblick auf Defizite, die zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren führen können)

Unfälle, Erkrankungen und Schadensfälle im Hinblick auf betriebliche Ursachen untersuchen und ggf. präventive Maßnahmen durchsetzen

Aufsichtspersonen bei der Lösung von besonderen Problemen des Arbeitsschutzes unterstützen sowie über die praxisgerechte Anwendung von Regelungen informieren

Randnummer 15

III. Stellung in der Organisation

Randnummer 16

1. a) übergeordnete Stelle/Beurteiler/in:

AL

b) nachgeordnete Stelle/zu Beurteilende:

Zugeordnetes Personal

2. Befugnisse:

Gemäß GVP

Hoheitliches Handeln gemäß SGB VII

Randnummer 17

3. Besonderheiten:

Randnummer 18

IV. Anforderungsprofil der Stelle

Randnummer 19

1. Berufsausbildung:

Hochschul- oder Masterabschluss

2. Laufbahnvoraussetzungen:

Laufbahnbefähigung für den höheren

technischen Dienst

3. Fähigkeiten/Eigenschaften

Besondere Ausprägung der Leitungs- und

Führungskompetenz, Sozialkompetenz,

Organisationsgeschick, Einsatzbereitschaft

und Teamfähigkeit

4. Besondere Kenntnisse:

Überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem

Gebiet des Arbeitsschutzes

Überdurchschnittliche Kenntnisse und

Erfahrungen im berufspädagogisch Bereich

5. Berufserfahrung:

a) in der Berufsgenossenschaft:

erforderlich

b) außerhalb der Berufsgenossenschaft:

erforderlich

6. Weiterbildung/Zusatzqualifikation:

Führungsseminare

Kontinuierliche Weiterbildung bei

technischen und rechtlichen Entwicklungen"

Randnummer 20

Auf die intern ausgeschriebene Stelle bewarben sich neben dem Kläger noch Herr H.-J. S. und Frau Dr. R. W. Alle drei Bewerber haben einen Hochschulabschluss und sind bei der Beklagten als Dozenten (Entgeltgruppe E 14 Stufe 6) tätig.

Randnummer 21

Unter dem 06. Februar 2015 erstellte die Beklagte folgenden Auswahlvermerk (Bl. 121 123 d. A.):

Randnummer 22

"Stellenbesetzung Leiter/in SG Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt

Randnummer 23

Auswahlvermerk

Randnummer 24

Mit interner Stellenausschreibung vom 09.12.2014 Anlage 1 wurde für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt der Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten, Teil des Bereichs Prävention, am Standort W-Stadt eine Leitungsperson gesucht.

Randnummer 25

Der Ausschreibung lag eine Stellenbeschreibung mit Stand 01.01.2015 Anlage 2 zugrunde.

Randnummer 26

Die Leitung des Sachgebiets Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt beinhaltet die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen, einschließlich der Personalverantwortung für etwa 10 Mitarbeiter/innen. Ausweislich der Stellenbeschreibung umfasst die Stelle folgende Tätigkeiten:

Randnummer 27

Fachaufgaben wahrnehmen

als Dozent referieren

das Personal des Ausbildungsbetriebs Bildungsstätte W-Stadt führen

als Aufsichtsperson tätig sein (optional)

Randnummer 28

Das Anforderungsprofil ist wie folgt beschrieben:

Randnummer 29

Hochschul- oder Masterabschluss

Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst

Besondere Ausprägung der Leitungs- und Führungskompetenz, Sozialkompetenz, Organisationsgeschick, Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit

als besondere Kenntnisse überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes sowie überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen im berufspädagogischen Bereich

Berufserfahrung innerhalb und außerhalb der Berufsgenossenschaft erforderlich

Weiterbildung: Führungsseminare; kontinuierliche Weiterbildung bei technischen und rechtlichen Entwicklungen

Randnummer 30

Es liegen drei interne Bewerbungen vor:

Randnummer 31

Name

F.-U. A.

H.-J. S.

Dr. R. W.

Alter

53

57

54

Eintritt in den

Dienst der BG

01.04.2003

01.01.1995

01.04.2003

Entgeltgruppe seit

E 14 Stufe 6

01.09.2006

E 14 Stufe 6

01.09.2006

E 14 Stufe 6

01.09.2006

Qualifikation

erworben bei

Dipl.-Ing.

Brandschutz

TU M-Stadt

Dipl.-Ing. (FH)

Chemische Technologie

FH D-Stadt

Dipl.-Ing.

Ökonom

TU D-Stadt

Schwerbehinderter

Mensch

nein

nein

nein

Derzeitiges

Aufgabengebiet

Dozent in S-Stadt

Dozent in W-Stadt

Dozentin in W-Stadt

Letzte Beurteilung

29.04.2014

03.06.2014

05.06.2014

Vollzeit/Teilzeit

Vollzeit

Vollzeit

Vollzeit

Randnummer 32

Keiner der Bewerber/innen ist schwerbehindert. Keiner verfügt über die zusätzliche Qualifikation als Aufsichtsperson.

Randnummer 33

Für alle Bewerber/innen wäre die ausgeschriebene Position mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden.

Randnummer 34

Auf Grundlage der internen Beurteilungsrichtlinien gemäß der Dienstvereinbarung zum Beurteilungswesen vom 30.10.2013 liegen aktuelle Beurteilungen vor. Die im Einzelnen erzielten Ergebnisse sind den als Anlagen 3 5 beigefügten Beurteilungsbogen zu entnehmen.

Randnummer 35

Hinsichtlich der 3 Hauptdimensionen (Arbeitsergebnisse, Arbeitsweise, Kooperation und Kommunikation) lassen sich die Beurteilungsergebnisse wie folgt zusammenfassen:

Randnummer 36

Name

F.-U. A.

H.-J. S.

Dr. R. W.

Datum der

Beurteilung

29.04.2014

03.06.2014

05.06.2014

1 Arbeitsergebnisse

2,8

3,25

2,25

2 Arbeitsweise

2,9

3,38

2,25

3 Kooperation und

Kommunikation

3,0

3,5

2,25

6 Gesamt-beurteilung:

Bewertungsstufe

(aus Ziffern 1 3)

3

3

2

Randnummer 37

Angesichts der deutlich auseinander liegenden Beurteilungsergebnisse bedarf es keiner Gewichtung des Leistungsvergleichs nach Einzelgesichtspunkten.

Randnummer 38

Nach den Beurteilungsergebnissen ergibt sich folgende Reihung: 1. Frau Dr. W., 2. Herr A. und 3. Herr S.

Randnummer 39

Zusätzlich fanden im Rahmen des Auswahlverfahrens am 05.02.2015 in H-Stadt Vorstellungsgespräche statt. Teilgenommen haben Herr Dr. B. (Leiter der Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten, Gesprächsleitung), Herr J. (Leiter der Abteilung Allgemeine Personalverwaltung), Herr O. vom Personalrat und Frau W.-W. als Gleichstellungsbeauftragte.

Randnummer 40

Die Vorstellungsgespräche wurden standardisiert geführt. Sie erhielten Fragestellungen zu folgenden Bereichen:

Randnummer 41

Fragen zum Lebenslauf und zur Motivation

Aufgabenbezogene Fragen (Themen: 1. Personalführung im Sachgebiet,

Randnummer 42

2. Koordinierung und Qualitätssicherung des Ausbildungsbetriebs in der Bildungsstätte W.-Stadt)

Randnummer 43

abschließende Fragen (Änderungsbedarf, erste Schritte als SGL)

Randnummer 44

Der Fragenkatalog ist als Anlage 6 beigefügt.

Randnummer 45

Die Auswertung der Antworten wurde von Herrn Dr. B. in einem Vermerk vom 06.02.2015 zusammengestellt Anlage 7 -. Auch danach ergab sich dieselbe Reihung der Bewerber/innen:

Randnummer 46

1. Frau Dr. W., 2. Herr A. und 3. Herr S..

Randnummer 47

Angesichts dessen, dass sich bereits auf Grundlage der Auswertung der aktuellen Beurteilungen eine eindeutige Eignungsreihenfolge der Bewerber/innen ergeben hat, kommt der Auswertung der Vorstellungsgespräche lediglich eine ergänzende und bestätigende Funktion zu.

Randnummer 48

Ergebnis:

Es wird vorgeschlagen, die Stelle mit Frau Dr. R. W. zu besetzen.

Randnummer 49

L-Stadt, 06.02.2015"

Randnummer 50

Am 23. Februar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Auswahl auf die Mitbewerberin Frau Dr. W. entfallen sei.

Randnummer 51

Mit seinem daraufhin eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Kläger von der Beklagten begehrt, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die betreffende Stelle endgültig oder kommissarisch mit Frau Dr. W. zu besetzen. Mit Urteil vom 16. April 2015 9 Ga 7/15 hat das Arbeitsgericht Mainz diesem Eilantrag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. August 2015 2 SaGa 5/15 zurückgewiesen worden.

Randnummer 52

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger u.a. soweit für das Berufungsverfahren von Interesse mit seinem Hauptantrag zu 1. von der Beklagten begehrt, die ausgeschriebene Stelle des Sachgebietsleiters in der Bildungsstätte W-Stadt mit ihm zu besetzen.

Randnummer 53

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Januar 2016 1 Ca 1074/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 54

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht soweit für das Berufungsverfahren von Interesse die Klage in Bezug auf den mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten Besetzungsanspruch abgewiesen.

Randnummer 55

Gegen das ihm am 09. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Juni 2016 mit Schriftsatz vom 06. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur seinen abgewiesenen Antrag zu 1. weiter, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" (Stellenbeschreibung Stand 01.01.2015) mit ihm zu besetzen.

Randnummer 56

Er trägt vor, als Brandassessor verfüge er als einziger Bewerber über die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst und damit über den "fachspezifischen Vorbereitungsdienst" wie er unter der Überschrift "Laufbahnbefähigung" in § 7 Ziffer 1 BLV gefordert sei. Die Anforderung der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst ergebe sich aus Ziffer 2 des Anforderungsprofils in der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 und aus der Zitierung dieses Erfordernisses im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015. Er habe mit dem Verweis auf hoheitliches Handeln auch einen plausiblen Grund für diese Anforderung genannt. Demgegenüber sei die Behauptung der Beklagten, die Anforderung bestehe nur für Dienstordnungsangestellte, nicht aber für Tarifangestellte, bei denen das Kriterium der Laufbahnbefähigung keine Rolle spiele, nicht plausibel. Diese Erklärung mache keinen Sinn und würde bedeuten, dass Dienstordnungsangestellte ohne Laufbahnbefähigung zum höheren technischen Dienst vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wären, während Tarifangestellten oder externen Bewerber das Bewerbungsverfahren ohne Laufbahnbefähigung zum höheren technischen Dienst offen stünde. Die Behauptung der Beklagten stehe zudem im Widerspruch zu dem Umstand, dass im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 die Anforderung der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst noch einmal zitiert worden sei, ohne dass an irgendeiner Stelle darauf eingegangen worden wäre, dass diese Voraussetzung auf die Tarifangestellten als Bewerber keine Anwendung finden würde.

Randnummer 57

Der Kläger beantragt,

Randnummer 58

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Januar 2016 1 Ca 1074/15 abzuändern, soweit es die Klage auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1. abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, die Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" Stellenbeschreibung (Stand 01.01.2015) mit ihm zu besetzen.

Randnummer 59

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 60

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 61

Sie erwidert, sie unterliege einem eigenen Laufbahnrecht, das von der Bundeslaufbahnverordnung abweiche. Maßgebliche Regelwerke seien bei ihr die Richtlinien für den Dienst bei der C. und die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der C.. Danach richte sich die Beschäftigung der beamtenähnlichen Dienstordnungsangestellten. Jeder ihrer Dienstordnungsangestellten verfüge über eine Laufbahnbefähigung für seine jeweilige Stelle. Ihre Richtlinien würden insofern zwischen dem nichttechnischen Verwaltungsdienst (II. bis IV. der Richtlinien) und der Tätigkeit als Aufsichtsperson im technischen Dienst gemäß Abschnitt V. der Richtlinien unterscheiden. Bei ihr würden lediglich Aufsichtspersonen hoheitliche Befugnisse wahrnehmen, alle anderen Beschäftigten nicht. Wer bei ihr auf Lebenszeit als Dienstordnungsangestellter eine Funktion als Aufsichtsperson im höheren technischen Dienst wahrnehmen wolle, müsse eine Prüfung ablegen, um seine Befähigung für diese Tätigkeit nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 der Richtlinien). Das Prüfungsverfahren werde in der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der C. geregelt. Weder der Kläger noch die anderen beiden Bewerber hätten diese Prüfung abgelegt und würden insoweit nicht über die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst bei ihr verfügen. Bei der Besetzung der Stelle als Sachgebietsleiter "Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" sei eine Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst gemäß dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis über die Brandassessorprüfung vom 22. Juni 1995 ohne Belang. Sie habe eine solche Qualifikation nicht für die zu besetzende Stelle gefordert, die hierfür schlicht nicht relevant sei. Für sie spiele in diesem Zusammenhang allein eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst als Aufsichtsperson nach den Richtlinien für den Dienst bei ihr eine Rolle. Diese Anforderung habe sie in dem Stellenprofil genannt. Auch wenn der Kläger und die beiden anderen Bewerber die Voraussetzungen für die Einstellungen auf Probe nach § 23 der Richtlinien für den Dienst bei ihr erfüllen würden, habe gleichwohl keiner von ihnen die Befähigung für eine Anstellung auf Lebenszeit durch das Bestehen der Prüfung zur Aufsichtsperson nachgewiesen. Sie schließe jedoch Tarifangestellte bzw. solche Mitarbeiter, die nicht die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst durch erfolgreiches Bestehen der Prüfung zur Aufsichtsperson nachweisen könnten, nicht vom Bewerbungsverfahren aus, soweit sie im Übrigen das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle erfüllen würden und für die Tätigkeit geeignet seien. So sei sie auch im vorliegenden Fall verfahren. Dementsprechend habe sie in der Stellenausschreibung für die Tarifangestellten auf die tarifvertragliche Entgeltgruppe und für die Dienstordnungsangestellten auf die Besoldungsgruppe verwiesen, also Tarifangestellte ohne Laufbahnbefähigung als auch Dienstordnungsangestellte angesprochen. Einzige Folge der fehlenden Laufbahnbefähigung sei, dass der Stelleninhaber die Tätigkeiten als Aufsichtsperson nicht wahrnehmen könne. Der Leiter des Sachgebiets "Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" nehme nur insoweit hoheitliche Aufgaben wahr, als er als Aufsichtsperson tätig werde, wofür die Laufbahnbefähigung durch Ablegen der Prüfung zur Aufsichtsperson nachgewiesen werden müsse. Sie nehme es für die ausgeschriebene Stelle hin, dass ein ansonsten geeigneter Sachgebietsleiter diesen Aufgaben nicht nachkommen könne. Aus der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 gehe hervor, dass Tätigkeiten als Aufsichtsperson nur einen geringen Anteil von 10 % ausmachen würden und nicht prägend für die Stelle seien. Sie habe daher im Auswahlvermerk die Erfüllung von Aufgaben als Aufsichtsperson als "optional" bezeichnet. Der Kläger bringe nicht die notwendigen Qualifikationen mit, um als Aufsichtsperson zum Einsatz zu kommen. Er unterscheide sich diesbezüglich nicht von seinen Mitbewerbern. Selbst wenn der Kläger als Aufsichtsperson geeignet wäre, müsste sie nicht zwingend ihm die Position des Sachgebietsleiters übertragen. Ihr Auswahlermessen wäre jedenfalls nicht auf den Kläger als einzig rechtmäßigen Stelleninhaber reduziert.

Randnummer 62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 63

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 64

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage in Bezug auf den mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrag zu 1. abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr ausgeschriebene Stelle ("Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt") mit ihm besetzt.

Randnummer 65

1. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst kann sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, sofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleisten werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch. Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zum Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen war und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen (BAG 24. März 2009 9 AZR 277/08 Rn. 14, 15 und 18, NZA 2009, 901).

Randnummer 66

2. Diese Voraussetzungen für den vom Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. weiterverfolgten Besetzungsanspruch sind hier nicht erfüllt.

Randnummer 67

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich der geltend gemachte Besetzungsanspruch nicht daraus herleiten, dass nur er als Brandassessor über die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt.

Randnummer 68

Schreibt der öffentliche Arbeitgeber wie hier die Beklagte eine konkrete Stelle ausdrücklich aus, erfolgt die notwendige Dokumentation des Anforderungsprofils in der Regel durch den Text der Stellenausschreibung (vgl. BVerwG 03. März 2011 5 C 16/10 Rn. 23, NJW 2011, 2452). Dementsprechend sehen auch die von der Beklagten aufgestellten Grundsätze für das Stellenbesetzungsverfahren (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2015 = Bl. 177 188 d. A.) ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Festlegung des Anforderungsprofils die Dokumentation der darin enthaltenen zwingenden Vorgaben im Regelfall durch die Stellenausschreibung erfolgt (Ziffer 3.2). Nach Maßgabe des in der Stellenausschreibung vom 09. Dezember 2014 festgelegten Anforderungsprofils kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass nur der Kläger als Brandassessor als einziger der drei Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt und deshalb die ausgeschriebene Stelle zwingend mit ihm hätte besetzt werden müssen. Vielmehr werden die in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen von allen drei Bewerbern erfüllt. Nach den in der Stellenausschreibung vom 09. Dezember 2014 festgelegten Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle wird eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst nicht vorausgesetzt. Daran ändert auch die zugrunde liegende Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 nichts.

Randnummer 69

Im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 wird die Tätigkeit als Aufsichtsperson ausdrücklich als "optional" bezeichnet. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII darf als Aufsichtsperson nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Hierzu erlassen die Unfallversicherungsträger Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Dem Kläger ist ebenso wie den anderen beiden Bewerber kein derartiger Befähigungsnachweis zur Beschäftigung als Aufsichtsperson nach Maßgabe der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der C. erteilt worden, die die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII regelt. Allein die von ihm als Brandassessor erworbene Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst reicht hierfür nicht aus. Soweit im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 unter Bezugnahme auf das in der Stellenbeschreibung beschriebene Anforderungsprofil u. a. die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst aufgeführt ist, bezieht sich diese Anforderung ersichtlich auf die Tätigkeit als Aufsichtsperson bei der Beklagten nach Maßgabe ihrer Richtlinien für den Dienst bei der C.. Gleichwohl sind alle drei Bewerber in das Auswahlverfahren mit einbezogen worden, eben weil nach der Stellenausschreibung eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst im Hinblick auf eine Tätigkeit als Aufsichtsperson nicht als zwingend erforderliche Anforderung aufgeführt ist. Dementsprechend wird im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 auch festgehalten, dass keiner der Bewerber über die zusätzliche Qualifikation als Aufsichtsperson verfügt. Nach der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 macht die vorgesehene Tätigkeit als Aufsichtsperson, die hoheitliche Befugnisse (§ 19 SGB VII) wahrnimmt, nur einen geringen Anteil (10%) der mit der Stelle verbundenen Tätigkeiten aus. Ausweislich der in der Stellenausschreibung vom 09. Dezember 2014 festgelegten Anforderungen hat die Beklagte deshalb eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst nach Maßgabe ihrer Richtlinien für den Dienst bei der C. (siehe Abschnitt V. 2. der Richtlinien), wie sie im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 aufgeführt ist (IV. 2. der Stellenbeschreibung), gerade nicht als zwingend erforderliche Anforderung aufgeführt. Es ist Sache der Beklagten, das Anforderungsprofil für die von ihr zu besetzende Stelle festzulegen. Soweit sie davon abgesehen hat, die Stelle nur mit einem Bewerber zu besetzen, der auch als Aufsichtsperson (II. 4. der Stellenbeschreibung) eingesetzt werden kann, ist das nicht zu beanstanden. Unabhängig davon verfügt auch der Kläger nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation.

Randnummer 70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 71

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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