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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2011 – 11 Sa 540/10

Urlaubsübertragung und -abgeltung nach TVöD
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.11SA540.10.0A
Normenkette
§ 7 BUrlG, § 26 TVöD

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom 07.07.2010, Az: 6 Ca

614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1962 bis zum

31.08.2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt

erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.840,97

EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD mit dem

besonderen Teil für Sparkassen Anwendung.

Randnummer 3

In der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 standen dem Kläger

noch 20 Urlaubstage zu, die er während der Dauer seines

Beschäftigungsverhältnisses weder ausdrücklich verlangt noch

gewährt bekommen hat.

Randnummer 4

Unter dem 27.02.2009 begehrte der Kläger schriftlich unter

Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 die Abgeltung

des Resturlaubs (Bl. 17 d. A.).

Randnummer 5

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden

Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen

Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die

Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige

Kammern Neuwied -vom 07.07.2010 (dort Seiten 2 bis 4, Bl. 77

Rückseite bis 78 Rückseite d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von

3.183,10 EUR brutto zu zahlen.

Randnummer 8

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht Koblenz hat Beweis erhoben durch Vernehmung

der Zeugen T. und G.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf

das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2010 (Bl. 71 f. d. A.)

verwiesen.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem genannten Urteil vom

07.07.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen und

zusammengefasst ausgeführt: Der vom Kläger behauptete

Urlaubsabgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2008

sei gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD-AT, 7 Abs. 3, 4 BUrlG erloschen.

Der Kläger habe weder seinen Urlaubsanspruch zuvor erfolglos

geltend gemacht, noch habe er den bestehenden

Urlaubsabgeltungsanspruch bis zum 31.12.2008 gegenüber der

Beklagten geltend gemacht.

Randnummer 12

In der Beweisaufnahme habe der Kläger seinen Vortrag, wonach er

mit dem Zeugen G. besprochen haben wollte, dass etwaiger

Resturlaub, der noch offen stünde, abzugelten sei, und der zur

Entbehrlichkeit eines konkreten Urlaubsbegehrens hätten führen

können, nicht bewiesen. Der Zeuge G. habe den Vortrag des Klägers

gerade nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe den Kläger an den

für den Urlaub zuständigen Herrn T. verwiesen. Auch eine

Urlaubsgeltendmachung gegenüber Herrn T. habe den Verfall des

Urlaubs nicht verhindert. Das Schriftstück, auf welches sich der

Kläger stütze, habe der Zeuge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

nicht erhalten. Demnach sei zum Zeitpunkt der schriftlichen

Geltendmachung am 27.02.2009 der Anspruch auf Abgeltung seines

Resturlaubs bereits erloschen gewesen, da der für 2008 bestehende

Urlaubsabgeltungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2008 verfallen

sei.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des

Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils (Bl. 79 bis 80

d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 14

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 06.09.2010

zugestellt worden ist, hat am 06.10.2010 Berufung eingelegt und

diese mit am 08.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem

Schriftsatz begründet.

Randnummer 15

Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.11.2010, auf

den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 d.A.) zur Begründung der

Berufung zusammengefasst geltend, die Beklagte habe dem Kläger von

Beginn an deutlich gemacht, dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende

des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich

sei. Hierbei sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Der Kläger

habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihm den Urlaub bis zu

seinem Ausscheiden nicht gewähren werde. Er verweist auf die

Aktennotiz vom 25.01.2008, wonach der Kläger Herrn M. G. im Januar

2008 auf die Urlaubssituation angesprochen habe und unter der

Überschrift "Mein Resturlaub" mitgeteilt habe:

Randnummer 16

"Leider konnte aufgrund der besonderen Situation

(Übernahme/Migration SEB und immer noch ausstehende

Nachfolgeregelung) bisher nicht der Urlaub entsprechend genommen

werden. Da inzwischen die Gesellschafter endlich die notwendigen

Aktivitäten freigegeben haben, ist zwar mit einer Regelung zu

rechnen, aber diese wird zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten

zwei Monate zum Zug kommen. Ich bitte deshalb zu prüfen, ob im

Hinblick auf die relativ kurze Restarbeitszeit eine Vergütung der

Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr in Frage kommen kann."

Randnummer 17

Das Aktenvermerk unter dem Punkt Fazit belege, dass selbst der

Urlaub aus dem Jahr 2007 jedenfalls bis zum 31.03.2008 nicht habe

genommen werden können, mit der Formulierung:

Randnummer 18

"…Aufgrund der besonderen Umstände bei der BSG

(Migration der SEB) kann ich mir lediglich eine Übertragung des

Urlaubsanspruchs über den 31.03.2008 vorstellen

….".

Randnummer 19

Die Situation habe sich bis zum Ausscheiden des Klägers bei der

Beklagten nicht verändert und es habe nach wie vor eine

"Ausnahmesituation" im Zusammenhang mit der Übernahme der

SEB bestanden. Aus der Tatsache, dass der Kläger mit Herrn G. des

Öfteren über Urlaub gesprochen habe, was Herr G. in seiner

Vernehmung als Zeuge bestätigt habe, sei zu folgern, dass in der

konkret dargelegten Situation eine erfolglose Geltendmachung des

Urlaubsanspruchs zu sehen sei und zwar in der Form, dass man dem

Kläger deutlich gemacht hätte, eine Urlaubsgewährung käme bis zum

Ende des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht in

Betracht. Da sich der Zeuge T. nicht an den Erhalt der Aufstellung

des Klägers (Bl. 24 d. A.) erinnern könne, widerlege dies nicht den

glaubhaften Sachvortrag des Klägers. Es widerspreche auch den

Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte angesichts

der Situation des Urlaubsabgeltungsanspruchs entziehe, obwohl man

die Arbeitskraft somit auch die Vorteile davon zuvor

wissentlich angenommen habe.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts

Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, Az.: 6 Ca 614/09, zu

verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.183,00

EUR brutto zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

In Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht sie geltend,

auf das Schreiben des Klägers vom 25.01.2008, mit dem dieser

Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2007

gegenüber der Beklagten beantragt habe, habe die Beklagte den

Kläger darauf hingewiesen, dass die Urlaubsabgeltung während des

Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei und die

Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht darauf bestehe, dass der

Kläger seinen Urlaub nehme. Dieses Schreiben sei dem Kläger

unstreitig übergeben worden. Dass der Urlaub aus dem Jahre 2007,

den der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2008 abgegolten haben

wollte, erloschen sei, habe die Beklagte als Antwort auf diesem

Schreiben dem Kläger mitgeteilt, in dem er darauf hingewiesen

worden sei, dass er den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen

habe. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, die sich

lediglich auf den Urlaub des Klägers für das Jahr 2007 bezogen

habe, habe der Kläger nicht entnehmen können, dass er den Urlaub

für das Jahr 2008 nicht gewährt bekomme. Im Gegenteil sei der

Kläger in diesem Schreiben von der Beklagten ausdrücklich darauf

hingewiesen worden, seinen Urlaub für das Jahr 2008 zu nehmen. Der

Kläger habe gegenüber Herrn G. den Urlaubsanspruch nicht

angemeldet, sondern mit ihm lediglich über Urlaub gesprochen. Herr

G. habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, den Kläger an Herrn

T. verwiesen. Unstreitig habe zudem der Kläger gegenüber Herrn T.

seinen Urlaub für das Jahr 2008 nicht geltend gemacht. Das

undatierte, nicht unterschriebene und ohne Anrede von dem Kläger

behauptete Schreiben, in dem es heißt "Urlaubsrest, Auszahlung

Abstimmung mit Vorstand SK Neuwied" sei unerheblich. Die

Beweisaufnahme vor dem Ausgangsgericht habe ergeben, dass Herr T.

dieses "Schreiben" nicht erhalten habe. Der

Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei im Jahre 2008 erloschen

mit der weiteren Folge, dass sein Schreiben vom 27.02.2009 an die

Beklagte unerheblich sei. Zudem sei dieses Schreiben erst am

01.03.2009, also nach der Verfallfrist von 6 Monaten nach dem TVöD

bei der Beklagten eingegangen.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien

wird auf die vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Randnummer 26

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des

Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit

§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden. Sie ist somit zulässig.

Randnummer 27

II. In der Sache hat die Berufung des Klägers

jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu

Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung

bleiben erfolglos.

Randnummer 28

Zutreffend hat das Arbeitsgericht Koblenz ausgeführt, dass der

vom Kläger behauptete Abgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem

Kalenderjahr 2008 erloschen ist, § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD in

Verbindung mit § 7 BUrlG.

Randnummer 29

1. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis

der Parteien unstreitig Anwendung.

Randnummer 30

In § 26 Abs. 1 ist der Umfang des Erholungsurlaubsanspruchs

geregelt. Satz 6 lautet: "Der Erholungsurlaub muss im

laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen

werden."

Randnummer 31

Absatz 2 des § 26 TVöD verweist auf das Bundesurlaubsgesetz mit

einzelnen Maßgaben, die auszugsweise soweit für vorliegenden Fall

von Interesse lauten:

Randnummer 32

"a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in

den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten

werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus

betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März

angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten".

Randnummer 33

2. Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an

das Kalenderjahr in § 26 Abs. 1 Satz 6, der insoweit der

gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG entspricht, gilt

grundsätzlich: Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des

Kalenderjahres aus und versäumt er es, seinen Abgeltungsbetrag zu

fordern, erlischt der Anspruch ersatzlos, es sei denn es gibt einen

Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG (Dörner/Gallner/ErfK,

11.Aufl., § 7 BUrlG, Rz. 56, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des

BAG). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht auch

nach der vom Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben

angesprochenen Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009

fest mit Ausnahme für den Fall andauernder Erkrankung und der

hierzu aufgrund europarechtlicher Besonderheiten geltenden

Sonderregelungen (vgl. BAG 23.03.2010 9 AZR 128/09, NZA 10, 376

ff.).

Randnummer 34

3. Soweit der Kläger demgegenüber in der

Berufung geltend macht, er habe seinen Urlaub 2008 rechtzeitig

geltend gemacht bzw. ihm sei von der Beklagten signalisiert worden,

dass die Gewährung von Urlaub nicht möglich sei, so rechtfertigt

dieses Vorbringen seine Zahlungsforderung - und es sei als

Schadensersatzforderung nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht

Koblenz ausgeführt, dass es hierfür bereits an den tatsächlichen

Voraussetzungen fehlt.

Randnummer 35

3.1 Die Anfrage und das Aktenvermerk vom

25.01.2008 beinhalten ausweislich ihres Wortlauts (vgl. die Anlage

B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2010, B. 35 d.A.)

gerade keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen für das Jahr

2008. Die telefonische Anfrage des Klägers bezieht sich auf

Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2007 und enthält den Passus, mit

einer Regelung sei "zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten

zwei Monate" zu rechnen. Dies dürfte als Bezugnahme auf den

Übertragungszeitraum zu verstehen sein. Die Beantwortung in der

Aktennotiz lässt erkennen, dass allenfalls eine Übertragung über

den 31.03.2008 in Erwägung gezogen wird. Es kann dahinstehen, ob

dies eine abschließende Beantwortung der Anfrage des Klägers mit

einer die Beklagte bindenden Urlaubsübertragung für den Resturlaub

2007 beinhaltet. Die Übertragungsmöglichkeit bezieht sich erkennbar

auf die weitere Übertragung über den 31. März hinaus, die nach dem

Tarifvertrag bis zum 31. Mai eröffnet ist. Weder Anfrage noch

Antwort betreffen den Jahresurlaub 2008. Es ist keine Aussage

enthalten, die den Schluss des Klägers zuließe, gleichzeitig werde

bestätigt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 bis zum

Renteneintritt am 31.08.2008 nicht in Natur genommen werden könne.

Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Urlaubsgewährung

enthält die Anfrage wie auch die Antwort lediglich eine Bezugnahme

auf den Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2008, also einen fünf

Monate vor dem absehbaren Renteneintritt liegenden Zeitpunkt.

Randnummer 36

3.2 Hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber

Herrn G. wie auch gegenüber Herrn T. konnte der Kläger seinen

Sachvortrag in der Beweisaufnahme aufgrund der zugrunde zu legenden

Feststellungen des Arbeitsgerichts Koblenz (§ 529 ZPO) gerade nicht

beweisen. Die Beweisaufnahme blieb unergiebig. Ausführungen zu

Bedenken des Klägers an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. erübrigen

sich daher. Der Kläger verkennt hier, dass er als Beweisführer

streitigen Sachvortrag zu beweisen hat und dass es nicht ausreicht,

wenn nach seiner Auffassung sein eigener glaubhafter Sachvortrag

durch die Zeugenaussage nicht widerlegt werden konnte.

Randnummer 37

3.3 Weder aus der Aktennotiz, die sich auf den

Urlaub des Jahres 2007 bezieht und eine Übertragung bis zum 31.03.

oder darüber hinaus betrifft, noch aus den vom Zeugen G.

bestätigten Gesprächen des Klägers mit diesem Zeugen, in denen

öfter über Urlaub gesprochen worden sei, ist der Schluss, den der

Kläger ziehen will, gerechtfertigt, man habe ihm deutlich gemacht,

dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses

aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht käme. Eine Äußerung,

die so vom Kläger hätte verstanden werden können, trägt der Kläger

nicht vor.

Randnummer 38

Aus diesem Grund oblag es dem Kläger, seine Urlaubsansprüche

während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ggf. erfolglos geltend zu machen.

Randnummer 39

Es oblag ihm weiterhin, das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bei der

Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs zu beachten. Die

tatsächlich erfolgte Geltendmachung im Februar 2009 mit Zugang bei

der Beklagten am 01.03.2009 bezog sich auf einen zu diesem

Zeitpunkt bereits erloschenen Anspruch, wie das Arbeitsgericht

Koblenz zutreffend ausgeführt hat.

Randnummer 40

II. Die Berufung war deshalb mit der

Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 41

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen

Kriterien des § 72 Abs. 3 ArbGG die Zulassung der Revision

rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 26 TVöD

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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