Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2011 – 10 Ta 81/11

Kostenerstattung - Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.10TA81.11.0A
Normenkette
§ 104 ZPO, § 91 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der

Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom

07.12.2010, Az.: 2 Ca 1320/08, teilweise abgeändert:

Die Klägerin hat der Beklagten zusätzlich noch Fahrtkosten und

Abwesenheitsgeld in Höhe von € 227,40 nebst Zinsen in Höhe von

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu

erstatten. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 88 %

und die Klägerin 12 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.807,80

festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Parteien streiten im

Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von

Reisekosten.

Randnummer 2

Die Beklagte hat ihren Sitz in Mainz. Die Klägerin war bei der

Beklagten in deren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße

beschäftigt. Sie wehrte sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung

der Beklagten und machte außerdem Abfindungsansprüche geltend. Im

erstinstanzlichen Verfahren ließ sich die Beklagte in den insgesamt

drei Terminen, die am Gerichtstag Neustadt an der Weinstraße des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen stattfanden, von ihrem Rechtsanwalt

vertreten, der in einer Berliner Kanzlei tätig ist. Auch vor dem

Landesarbeitsgericht erfolgte in dem Verhandlungstermin in Mainz

eine Vertretung durch den Berliner Rechtsanwalt.

Randnummer 3

Nachdem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt

worden sind, hat die Beklagte u.a. die Festsetzung der entstandenen

Reisekosten und des Abwesenheitsgelds beantragt. Sie macht für die

drei erstinstanzlichen Termine Reisekosten von Berlin nach Neustadt

an der Weinstraße in Höhe von „pauschaliert“ €

1.170,00 und für den Termin im Berufungsverfahren für die Reise von

Berlin nach Mainz in Höhe von € 643,80 geltend. Allein die

Flugkosten nach Frankfurt am Main und zurück betrugen in der

Economy-Class € 625,44.

Randnummer 4

Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat mit

Beschluss vom 07.12.2010 die begehrte Festsetzung der Reisekosten

und des Abwesenheitsgelds zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich

die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, nachdem

sie ihren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße zum 30.06.2008

eingestellt habe, nehme die Hauptniederlassung ihrer

Muttergesellschaft in Berlin alle Personalangelegenheiten wahr. Der

Dienst- und Arbeitssitz der Personalleiterin der Muttergesellschaft

sei in Berlin. Sie beschäftige weder in Neustadt noch in Mainz oder

an irgendeinem anderen Standort auch nur einen Arbeitnehmer. Vor

diesem Hintergrund seien ihr die angefallenen Reisekosten ihres

Rechtsanwaltes ab Berlin zu erstatten. Ihre Eintragung in das

Handelsregister in Mainz habe keine Bedeutung. Es komme vielmehr

auf den Standort an, von dem die Personalarbeit tatsächlich

erledigt werde.

Randnummer 5

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss

vom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 6

II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3,

567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige

Beschwerde der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Randnummer 7

Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten die Fahrtkosten

ihres Rechtsanwalts für die Wahrnehmung der erstinstanzlichen drei

Verhandlungstermine in Neustadt an der Weinstraße teilweise zu

erstatten. Dabei sind die Kosten des Rechtsanwaltes für die Hin-

und Rückfahrt mit einem Kraftfahrzeug von Mainz nach Neustadt an

der Weinstraße in Höhe von € 55,80 pro Termin (186 Kilometer x

€ 0,30) gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattungsfähig, mithin

insgesamt € 167,40. Hinzu kommt ein Abwesenheitsgeld von

€ 20,00 pro Termin gemäß Nr. 7005-VV-RVG, insgesamt €

60,00. Darüber hinausgehende Reisekosten ihres Berliner

Prozessbevollmächtigten kann die Beklagte nicht verlangen. Insoweit

hält der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dem

Beschwerdeangriff stand.

Randnummer 8

Die beklagte GmbH hat ihren Sitz in Mainz. Dieser Sitz ist bis

heute in das Handelsregister des Amtsgerichts Mainz (HRB 000)

eingetragen. Wenn sich die Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen

Verfahren mit der Klägerin, die in ihrem früheren Betrieb in

Neustadt an der Weinstraße gearbeitet hat, von einem in Berlin

ansässigen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann sie dessen

Reisekosten nach Neustadt an der Weinstraße und nach Mainz nicht

auf die Klägerin abwälzen.

Randnummer 9

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die

Beschwerdekammer folgt, kann die Beauftragung eines auswärtigen

Rechtsanwalts grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wenn die Partei in

ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird (BGH Beschluss vom

22.02.2007 VII ZB 93/06 MDR 2007, 984-985). Zwar ist das

Interesse der Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres

Vertrauens vertreten zu lassen, gewichtig. Dies bedeutet jedoch

nicht, dass die Partei ohne kostenrechtliche Nachteile einen

auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung

beauftragen kann, unabhängig davon, wie weit dessen Kanzlei von

ihrem Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt ist. Im Übrigen

hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Prozesspartei

nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt

in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann.

Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen,

die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und

Geschäftsort einer Prozesspartei andererseits entstehen (BGH,

a.a.O.). Das sind im vorliegenden Fall die Reisekosten vom Sitz der

Beklagten in Mainz zum Gerichtstag nach Neustadt an der

Weinstraße.

Randnummer 10

Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihr

beauftragten Berliner Rechtsanwalts erforderlich machten, hat die

Beklagte nicht vorgetragen. Das ihre Muttergesellschaft, die alle

Personalangelegenheiten der Beklagten wahrnimmt, ihre

Hauptniederlassung in Berlin hat, stellt keinen Umstand dar, der

die reisekostenträchtige Mandatierung eines Berliner Anwalts als

notwendig erscheinen ließe.

Randnummer 11

Das Gesetz knüpft in § 17 ZPO an den Sitz einer juristischen

Person den allgemeinen Gerichtsstand an. Es erwartet somit von

einer juristischen Person, dass sie von hier aus

Rechtsstreitigkeiten selbständig zu führen vermag. Lässt die

juristische Person ihre Personalangelegenheiten und

arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von ihrer Muttergesellschaft

betreuen, so sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich

nicht erstattungsfähig Die zentrale Bearbeitung aller

Personalangelegenheiten durch die Muttergesellschaft der Beklagten

in Berlin, ist ein durch die konzernweite Organisation bedingter

Umstand. Organisationsbedingte Mehrkosten einer in Berlin

angesiedelten zentralen Personalabteilung und ggf. Prozessführung

können nicht dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner angelastet

werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um aus der internen

Organisationsform folgende Betriebskosten, die ebenso wie

sonstige Prozessbearbeitungskosten der allgemeinen Aufgaben- und

Belastungssphäre des Unternehmens zuzurechnen sind (vgl. OLG Köln

Beschluss vom 24.03.1993 17 W 290/92 Rpfleger 1993, 420).

Randnummer 12

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97

Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht

anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 10 Ta 81/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten