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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 – 10 Ta 79/11

Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA79.11.0A
Normenkette
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 115 Abs. 3 ZPO, § 120 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Februar 2011, Az.: 4 Ca

1682/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der 1966 geborene Kläger ist verheiratet und

Vater von drei Kindern (geb. 1990, 1996 und 1998). Er war bei der

Beklagten seit 1987 als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem

durchschnittlichen Monatslohn von € 2.600,00 brutto

beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.08.2010 kündigte die Beklagte das

Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum

31.05.2011. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer

Kündigungsschutzklage. Außerdem stellte er einen

Weiterbeschäftigungsantrag, einen Antrag auf Entfernung einer

Abmahnung sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das

Arbeitsgericht bewilligte ihm durch Beschluss vom 21.10.2010

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung.

Randnummer 2

Der Prozess endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich

gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 25.11.2010. Danach wird das

Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 31.05.2011

enden. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger mit dem Lohn für

den Monat Mai 2011 eine Abfindung in Höhe von € 9.000,00

brutto zu zahlen. Der Nettobetrag wird sich nach der Berechnung des

Klägers auf € 7.116,48 belaufen.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 09.02.2011 änderte das Arbeitsgericht den

Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 21.10.2010 dahin ab,

dass der Kläger am 15.06.2011 einen einmaligen Betrag von €

892,48 an die Landeskasse (auf die insgesamt an seinen Rechtsanwalt

gezahlten € 1.094,21) zu zahlen hat. Hiergegen richtet sich

die sofortige Beschwerde des Klägers, die er am 25.02.2011

eingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss

vom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 4

Der Kläger macht geltend, die vom Arbeitsgericht herangezogene

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2006 (3 AZB 12/5)

stamme aus dem Jahr 2006. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen habe

diese Entscheidung erst seit Ende des Jahres 2010 angewendet.

Seinem Prozessbevollmächtigten, der schwerpunktmäßig beim

Arbeitsgericht Ludwigshafen tätig sei, sei kein einziger Fall

bekannt. Er habe auf die Fortsetzung der vierjährigen Praxis

vertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass ihm die

Abfindungssumme ungeschmälert verbleibt.

Randnummer 5

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen

wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Randnummer 6

II. Die form- und fristgerecht eingelegte

sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127

Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache

jedoch nicht begründet.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die ursprünglich getroffene

Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO geändert, da sich

die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen

Verhältnisse wesentlich ändern werden. Dem Kläger wird Ende Mai

2011 in Form der Abfindungszahlung ein Vermögenswert zufließen, den

er gemäß § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Tragung der Kosten der

Prozessführung einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist.

Randnummer 8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

(Beschluss vom 24.04.2006 (3 AZB 12/05 NJW 2006, 2206) und des

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschlüsse vom

26.06.2009 9 Ta 137/09; vom 24.06.2009 6 Ta 133/09; vom

16.01.2008 7 Ta 4/08) sind die für die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen Vermögen i.S.d. § 115

Abs. 3 ZPO, § 11 a Abs. 3 ArbGG. Es ist einzusetzen, soweit dies

zumutbar ist. Auszugehen ist hierbei zunächst vom Nettobetrag der

gezahlten Abfindung. Der Einsatz des so erzielten Vermögens ist

allerdings nicht in vollständiger Höhe zumutbar i.S.d. § 115 Abs. 3

ZPO. Vielmehr ist dem Arbeitnehmer ein Schonbetrag zu belassen,

dessen Höhe nach einer typisierenden Betrachtungsweise in Anlehnung

an die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der

Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen

ist (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BAG vom 24.04.2006, LAG

Rheinland-Pfalz vom 16.01.2008, a.a.O.). Vorliegend errechnet sich

ein Schonvermögen von € 6.224,00 (doppelter Freibetrag für den

Kläger € 2.600 x 2, Freibetrag für Ehefrau und drei Kinder

€ 256,00 x 4). Unter Berücksichtigung dieses Schonvermögens

wird dem Kläger von der am 31.05.2011 fälligen Abfindung wenn sie

tatsächlich gezahlt wird ein Restnettobetrag von € 892,48

verbleiben, den er an die Landeskasse zu leisten hat, um einen Teil

der Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die die Landeskasse getragen

hat.

Randnummer 9

Die Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch. Durch den

angefochtenen Beschluss wird kein schutzwürdiges Vertrauen des

Klägers enttäuscht. Der Kläger kann nicht darauf vertrauen, dass er

die Abfindung wenn sie ihm Ende Mai 2011 tatsächlich zufließt nicht einsetzen muss, um einen Teil der Prozesskosten

zurückzuzahlen. Er kann sich jetzt bereits darauf einstellen, dass

er am 15.06.2011 einen Betrag von € 892,48 an die Landeskasse

zu zahlen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.), der auch das

Arbeitsgericht Ludwigshafen folgt, dass eine Abfindung einzusetzen

ist, wenn sie das Schonvermögen überschreitet. Die Rechtslage hat

sich nicht geändert. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger

nicht berufen.

Randnummer 10

III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde

mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die

Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von

§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten

Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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