Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 – 10 Ta 59/11

Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA59.11.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, Az.: 8 Ca 1741/10, wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Parteien streiten vorab über die

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Randnummer 2

Die Beklagte betreibt in C-Stadt als Franchisenehmerin ein

Z.-Restaurant. Der 1981 geborene Kläger ist Student. Er war bei der

Beklagten seit Ende November 2009 nach seinem Vortrag als

„Profitability Manager“ eingesetzt. Für seine Tätigkeit

stellte er der Beklagten zunächst eine Stundenvergütung von €

11,00, später von € 6,50 in Rechnung. Auf den Rechnungen

führte er aus, dass er als „Kleinunternehmer“ keine

Umsatzsteuer erhebe. Am 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger

per E-Mail mit, dass sie auf seine Dienste mit sofortiger Wirkung

verzichte. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 16.09.2010 das

Vertragsverhältnis fristlos. Mit seiner Klage verlangt er die

Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli

2010, Annahmeverzugslohn für August und 17 Tage im September 2010

sowie Urlaubsabgeltung in einer Gesamthöhe von € 3.632,66

brutto, abzüglich erhaltener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von

€ 914,79. Die Beklagte rügt den Rechtsweg zu den Gerichten für

Arbeitssachen.

Randnummer 3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2011 den

beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Gegen diesen

Beschluss, der ihr am 22.02.2011 zugestellt worden ist, hat die

Beklagte mit am 08.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem

Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen ihrer

Ankündigung, eine Begründung innerhalb der nächsten Woche

nachzureichen, begründete sie die Beschwerde nicht. Das

Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom

01.04.2011 nicht abgeholfen.

Randnummer 4

II. Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48

Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der

Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im

Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben

erachtet.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 04.02.2011

ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer der Beklagten

anzusehen. Er habe seine Tätigkeit im Restaurant der Beklagten

erbracht, über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und kein

wirtschaftliches Risiko übernommen. Seine Tätigkeit sei ihm bis ins

Detail durch das Franchisehandbuch von Z. vorgegeben worden.

Darüber hinaus habe ihm die damalige Geschäftsführerin bis ins

Einzelne gehende Weisungen erteilt. Der Kläger sei in der

Einteilung seiner Arbeitszeit nicht frei gewesen, wie sich dem

Inhalt einer Vielzahl von E-Mails entnehmen lasse, die er zur

Gerichtsakte gereicht habe. Aus den E-Mails gehe auch hervor, dass

die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit

detaillierte Arbeitsanweisungen erteilt habe, beispielsweise zur

korrekten Zubereitung von Zwiebeln.

Randnummer 6

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder

Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im

angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung

des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird

daher abgesehen. Da die Beklagte bis heute keine

Beschwerdebegründung nachgereicht hat, sind ergänzende Ausführungen

nicht veranlasst.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 8

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG

für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese

Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 10 Ta 59/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten