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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2012 – 10 Ta 125/12

Prozesskostenhilfe - Ratenzahlung
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0727.10TA125.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2012, Az.: 11 Ca 111/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 05.03.2012, zugestellt am

Randnummer 2

13.03.2012, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Vergleich zum 31.01.2012. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 998,41. Der Kläger soll ab 15.04.2012 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 leisten.

Randnummer 3

Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sich der Kläger mit seiner am 13.04.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, er habe im Februar 2012 Arbeitslosengeld beantragt, der Bescheid liege ihm noch nicht vor, er werde ihn unverzüglich nachreichen. Am 27.04,2012 legte er eine Bestätigung der Agentur für Arbeit X-Stadt vor, dass er dort am 11.04.2012 vorgesprochen habe, um sich arbeitslos zu melden. Einen Arbeitslosengeldbescheid reichte er trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach. Deshalb hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.06.2012 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 4

Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 04.07.2012 erneut aufgegeben, den Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Randnummer 5

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Randnummer 6

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von € 30,00 ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Raten ergibt sich aus der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat auch das für die Anwendung der Tabelle maßgebliche Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug genommen.

Randnummer 7

Der Kläger hat seine Beschwerde damit begründet, dass sich seine Einkünfte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld verringert hätten. Der mehrfachen Aufforderung, den Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen, ist er im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Eine Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist daher nicht möglich, weshalb es bei der Ratenzahlungsanordnung von € 30,00 monatlich zu verbleiben hat.

Randnummer 8

III. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 9

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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