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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2011 – 1 Ta 57/11

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA57.11.0A
Normenkette
§ 78 ArbGG, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 567 ZPO

Leitsatz

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei kann diese noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

2. Ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss ist daher auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2010 3 Ca 1894/09

aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung

des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beklagten für die gegen sie

betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres

Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die

Beklagte mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich

eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

eingetreten seien. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, hat das

Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom

09.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am

22.12.2010, aufgehoben.

Randnummer 4

Mit am 31.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der

Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese sofortige Beschwerde

eingelegt mit der Begründung, die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin sei unverändert schlecht. Daraufhin forderte das

Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre monatlichen

Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin

dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem

Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

Gegenüber dem Beschwerdegericht hat die Beschwerdeführerin

erklärt, sie verdiene monatlich 384,97 Euro und erhalte Wohngeld in

Höhe von 221,Euro. Belastet sei sie mit Ausgaben für Miete in

Höhe von 430,Euro monatlich. Zudem hat die Beschwerdeführerin

ihren Mietvertrag, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung

von Wohngeld und eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2010

vorgelegt.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde der

Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m.

Randnummer 7

§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist

insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch

sonst zulässig.

Randnummer 8

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 9

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der

Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der

Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO

vorgelegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt entgegen

ihrer Pflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die erforderliche Erklärung

noch nicht abgegeben hatte. Dennoch ist der Beschluss des

Arbeitsgerichts aufzuheben, da sich die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Beschwerdegericht in der erforderlichen Weise erklärt

und ihre Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des

Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.

18.03.2010 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu

einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen

Parteierklärung vorsieht.

Randnummer 10

Die Beschwerdeführerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen

für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Randnummer 11

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in

Höhe von 384,97 Euro und erhält Wohngeld in Höhe von 221,Euro.

Dem stehen Belastungen durch Mietkosten in Höhe von 430,Euro

gegenüber. Nach Abzug der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b

ZPO in Höhe von 180,Euro und gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in

Höhe von 395,Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von

minus 399,Euro. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie vor

nicht in der Lage, Raten zu zahlen.

Randnummer 12

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 war somit

aufzuheben.

Randnummer 13

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten

an.

Randnummer 14

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht

zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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