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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 Ta 274/10

Wertfestsetzung - Vergleichsmehrwert
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0111.1TA274.10.0A

Leitsatz

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus.(Rn.11)

Ein sog. "Titulierungsinteresse" ist bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht gegenstandswerterhöhend.(Rn.12)

2. Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann die vergleichsweise Verlängerung einer Kündigungsfrist keinen Mehrwert begründen. Wenn der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage den Betrag eines Vierteljahresverdienstes nicht übersteigen darf, muss dies erst recht gelten, wenn die Kündigung lediglich durch die Verlängerung der Kündigungsfrist abgemildert wird.(Rn.13)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom

24.11.2010 12 Ca 1736/10 wird auf Kosten der Beschwerdeführer

zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren

die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren

Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit November 2004 zunächst

in Teilzeit und seit März 2010 im Rahmen eines

Vollzeitarbeitsverhältnisses zu einer Vergütung von zuletzt

2.150,-- € beschäftigt. Die Beklagte hat dieses

Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2010 ordentlich zum

30.09.2010 gekündigt. In dem von der Klägerin angestrengten

Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien im Verhandlungstermin

vom 31.08.2010 folgenden Vergleich abgeschlossen:

Randnummer 3

"Vergleich:

Randnummer 4

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen

bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß durch ordentliche

arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.07.2010 aus betriebsbedingten

Gründen am 31.12.2010 endet.

Randnummer 5

Die Klägerin wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung

unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind sich darüber einig,

dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub genommen hat und

Ansprüche auf Freizeitausgleich abgegolten sind.

Randnummer 6

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes

qualifiziertes Zwischenzeugnis und auf dieser Grundlage bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis.

…"

Randnummer 7

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das

Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom

24.11.2010 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der

Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf

6.450,-- € und für den Vergleich auf 7.310,-- €

festgesetzt. Einen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisansprüche hat

das Arbeitsgericht abgelehnt mit dem Hinweis, diese seien zwischen

den Parteien unstreitig gewesen; die in der Ziffer 2 geregelte

Verlängerung der Kündigungsfrist und Freistellung der Klägerin sei

mit 10 Prozent einer Monatsvergütung der Klägerin für die Zeiten

der Freistellung zu bewerten, also für 4 Monate á 215,-- €.

Gegen diesen, am 06.12.2010 zugestellten, Beschluss haben die

Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einem am 20.12.2010 beim

Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit

dem Begehren, den Wert des Vergleiches für die Ziffer 3

(Zeugnisansprüche) um 2.150,-- € zu erhöhen und die Regelung

über die Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung bei

gleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Anrechnung von

Zwischenverdienst um 5 Bruttomonatsentgelte zu erhöhen.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die ständige

Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz der

Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht

zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 9

II. Die statthafte, form- und fristgerecht

eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch

übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den

Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.

Randnummer 10

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das

Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend

gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 7.310,-- €

festgesetzt.

Randnummer 11

Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für

die Zeugnisregelung im Vergleich festgesetzt. Zwar setzt die

Veranschlagung eines Vergleichsmehrwertes nicht notwendiger Weise

einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden

Punkt voraus dies hat das Arbeitsgericht hier auch nicht verlangt

-, jedoch entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des

Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nur

"für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den

der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein

Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für

die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch

einen in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach zunächst,

dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen

Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über

ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der

Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom

21.03.2009 1 Ta 190/09).

Randnummer 12

Im vorliegendem Fall fehlt jeglicher Vortrag der

Beschwerdeführer zu einem zwischen den Parteien bestehenden Streit

über den Zeugnisanspruch der Klägerin. Der Zeugnisanspruch ist soweit ersichtlich weder gerichtlich noch außergerichtlich

bestritten worden, noch befand sich die Beklagte im Zeitpunkt des

Abschlusses des Vergleiches mit der Erstellung eines Zeugnisses in

Verzug. Der Zeugnisanspruch wurde nur anlässlich der gerichtlichen

Auseinandersetzung schlicht mitgeregelt. Dies hat das

Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung

festgestellt, ohne dass die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen

eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren

und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Arbeitsgericht Gegenteiliges

behauptet haben.

Randnummer 13

Der Gegenstandswert war auch nicht für die Ziffer 2 des

Vergleiches höher festzusetzen als es das Arbeitsgericht im

angefochtenen Beschluss angenommen hat. Ein Vergleichsmehrwert ist

nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Parteien in ihrem

Vergleich die Kündigungsfrist um 3 Monate entgegen dem

ursprünglichen Kündigungsschreiben einvernehmlich verlängert haben.

Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher

Kündigungsschutzklage also bei unbefristetem Fortbestand des

Arbeitsverhältnisses den Betrag eines Vierteljahresverdienstes

nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die

Kündigung lediglich abgemildert wird, indem wie vorliegend per

Vereinbarung die Kündigungsfrist verlängert wird (LAG

Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 1 Ta 105/07; Beschl. v.

13.08.2010 1 Ta 139/10). Deshalb werden Vergleichsvereinbarungen

über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des

Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der

Kündigung angestrebten Beendigungszeitpunkt und eine dadurch

erfolgte zeitlich begrenzte Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses

von der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst und sind damit

nicht streitwerterhöhend. Die Argumentation der Beschwerdeführer

über einen Vergleichsmehrwert für die im Vergleich geregelte

Freistellung betrifft in ihrem Kern letztlich den Umstand, dass das

Arbeitsverhältnis um 3 Monate verlängert wird, die Klägerin dadurch

einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten

erhält und die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes

unterbleibt. Gerade diese Rechtsfolge führt jedoch angesichts des

sozialen Schutzzweckes von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zu keiner Erhöhung

des Vergleichsmehrwertes. Ein anderer Streitgegenstand ist

demgegenüber die Freistellung der Klägerin von ihrer

Arbeitsleistung. Die Parteien haben in ihrem am 31.08.2010

abgeschlossenen Vergleich geregelt, dass die Klägerin für die

restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses von ihrer Arbeitsleistung

freigestellt wird. Dies waren aber nur 4 Monate und nicht wie die

Beschwerdeführer meinen 5 Monate. Für diese 4 Monate hat das

Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend einen

Vergütungsbestandteil in Höhe von 10 Prozent eines Monatsentgelts

der Klägerin Streitwert erhöhend angesetzt. Dies entspricht

ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur Beschl. v.

17.10.2008 1 Ta 192/08; Beschl. v. 21.10.2008 1 Ta 176/08).

Dabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf

den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen,

sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Abweichung

vorliegen. Solche Gründe haben die Beschwerdeführer vorliegend

nicht dargetan.

Randnummer 14

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren berechnet sich nach der Nr. 8614 der Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 GKG.

Randnummer 15

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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