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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 Ta 229/10

Zur Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts bei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und zur Beschwer des Beschwerdeführers
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA229.10.0A
Normenkette
§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG, § 49 RVG, § 33 Abs. 1 RVG

Leitsatz

1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG unter Zugrundelegung der nach § 49 RVG reduzierten Erstattungsbeträge.(Rn.12)

2. Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt.(Rn.8)

Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9)

Tenor

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen

den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom

11.10.2010 3 Ca 1825/10 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1)

und der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht

gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt

der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in dessen als auch im

eigenen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Randnummer 2

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung

von Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.433,60 Euro erhoben. Das

Arbeitsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten

bewilligt.

Randnummer 3

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch den Abschluss eines

Vergleiches beendet. Darin vereinbarten sie neben einer Beendigung

des Arbeitsverhältnisses und einer Verpflichtung des Beklagten zur

Zahlung von 2.433,60 Euro sowie 200 Euro an den Kläger auch die

Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten

Zeugnisses für den Kläger.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat das Arbeitsgericht den

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des

Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 2.808,- € festgesetzt.

Die Vereinbarung der Erteilung eines Zeugnisses hat das Gericht

dabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Randnummer 5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

12.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte

mit einem am 15.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers

Beschwerdeeingelegt. Zur Begründung trägt er vor, für die Regelung

hinsichtlich des Zeugnisses sei ein Vergleichsmehrwert von einem

Bruttomonatsgehalt und damit für den Vergleich insgesamt ein Wert

von 4.832,10 Euro festzusetzen.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 7

II. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu

1) ist unzulässig, da er durch den angegriffenen

Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht

beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.

Randnummer 8

Wie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33

Abs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h.

dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung

benachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein,

diese Benachteiligung zu beseitigen.

Randnummer 9

Vorliegend begehrt der Kläger die Festsetzung eines höheren

Gegenstandswerts. Ein höherer Gegenstandswert führt jedoch zu einer

Erhöhung des Vergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten des

Klägers gegen diesen. Mithin belastet die behauptete zu niedrige

Gegenstandswertsfestsetzung den Kläger nicht, sondern begünstigt

ihn sogar. Damit hat nur der Prozessbevollmächtigte selbst Anlass,

eine solche Beschwerde einzulegen. Der Kläger verfolgt mit seiner

Beschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer,

so dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl.

Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz. 9).

Randnummer 10

2. Auch die im eigenen Namen geführte Beschwerde des

Beschwerdeführers zu 2) (Prozessbevollmächtigter des Klägers) ist

nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie

nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,Euro übersteigt.

Randnummer 11

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der

Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der

anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der

Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes

verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 1 Ta 183/09 m.w.N.).

Randnummer 12

Der Beschwerdeführer zu 2) begehrt die Festsetzung eines

Vergleichsmehrwertes von 2.024,10 Euro, mithin die Festsetzung

eines Vergleichswertes von 4.832,10 Euro. Da der Beschwerdeführer

zu 2) dem Kläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

ohne Ratenzahlung beigeordnet war, erhält er auch nur die

reduzierten Gebühren aus § 49 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,

Beschl. v. 05.05.2008 1 Ta 58/08). Der Wert des

Beschwerdegegenstands i.S. v. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist in diesem

Fall aus den unterschiedlichen, gegenüber den nach Anlage 2 zu § 13

Abs. 1 RVG ab einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,Euro

verkürzten Erstattungsbeträgen aus § 49 RVG zu ermitteln. Bei einem

Gegenstandswert bis 3.000,Euro bestimmt sich die anwaltliche

Gebühr einheitlich nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Vorliegend

beträgt die anwaltliche Gebühr für den festgesetzten

Gegenstandswert von 2.808,Euro folglich 189 Euro. Bei dem vom

Beschwerdeführer zu 2) beantragten Gegenstandswert von 4.832,10

Euro beträgt die Gebühr gem. § 49 RVG 212 Euro.

Randnummer 13

Die Differenz der Kosten bei der für den Vergleich anfallenden

Einigungsgebühr übersteigt vorliegend nicht den

Mindestbeschwerdewert. Werden nicht anhängige Ansprüche in einem

Gerichtsverfahren mitverglichen, entsteht für den nichtanhängigen

Teilgegenstand des Vergleiches eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG

nicht greift. Der Beschwerdeführer zu 2) erstrebt eine 1, 5

Einigungsgebühr aus dem nichtanhängigen, aber mitverglichenen

Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses für den Kläger. Die

Differenz zwischen der Einigungsgebühr, die für den vom

Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdewert anfällt und der

Einigungsgebühr, die für den vom Beschwerdeführer zu 2) begehrten

Gegenstandswert anfiele beträgt weniger als 200 Euro.

Randnummer 14

Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere

Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger

Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre,

kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit nicht

in Frage kommt.

Randnummer 15

Damit ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) als

unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 16

3. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführerin zu 1) und der

Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner gem. den §§ 97 Abs. 1,

100 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Randnummer 17

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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