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Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2011 – 2 Sa 8/11

Feststellungsinteresse des Arbeitgebers - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2011:0511.2SA8.11.0A
Normenkette
§ 622 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass trotz einer Kündigung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortbesteht (Anschluss an BAG vom 24.10. 1996 2 AZR 844/95 - ).(Rn.28)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 4 Ca 89/10 wie folgt:

Randnummer 2

Die klagende Arbeitgeberin begehrt hier die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet.

Randnummer 3

Der beklagte Arbeitnehmer ist Orthopädieschuhmachermeister und seit dem 01.11.2009 bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin fertigt orthopädische Schuhe an. Mit dem Arbeitsvertrag wurde dem Beklagten die fachliche Leitung des Betriebes der Klägerin in Bxx auf Rügen übertragen. Der Beklagte ist sogenannter Konzessionsträger. Nach 3-monatiger Beschäftigungszeit betrug das monatliche Bruttogehalt 3.400,00 EUR (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2009).

Randnummer 4

Der Arbeitsvertrag enthält darüber hinaus folgende Regelungen:

Randnummer 5

"...

§ 6 Wettbewerbsverbot

Randnummer 6

I. Herr Mxxx verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Bereich Orthopädie Schuhtechnik auf Rxxx und in Nxxx nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Bereich eines solchen Unternehmens mitzuwirken.

Randnummer 7

II. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Firma Herrn Mxxx 10 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

Randnummer 8

III. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 77 ff. HGB.

Randnummer 9

§ 7 Vertragsstrafe

Randnummer 10

I. Handelt Herr Mxxx dem Wettbewerbsverbot zuwider, so kann die Firma Schadensersatz geltend machen.

Randnummer 11

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Randnummer 12

I. Der Vertrag hat eine sechsmonatige Kündigungsfrist, jeweils zum Ende des Monats.

Randnummer 13

§ 9 Anwendbares Recht

Randnummer 14

Herr Mxxx ist leitender Angestellter i. S. v. § 5 BetrVG.

Randnummer 15

Auf das Arbeitsverhältnis sind das Gesetz und die Vorschriften dieses Vertrages anzuwenden.

..."

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Text des Arbeitsvertrages Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A. verwiesen.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 17.03.2010 kündigte der beklagte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 (Anlage K 2, Bl. 10. d. A.). Mit Schreiben vom 18.03.2010 kündigte die klagende Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.20120 (Anlage K 3 Bl. 12 d. A.).

Randnummer 18

Nach Auffassung der Klägerin sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hier wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2010 weiter bestanden unabhängig vom Gehaltsanspruch des Beklagten, der in der Zeit vom 06.04. bis 30.09.2010 keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Wegen der Konzessionsträgerschaft des Beklagten bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis.

Randnummer 19

Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.03.2010 nicht zum 30.04.2010 beendet wurde, sondern zum 30.09.2010 endete und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 10.200,00 EUR festgesetzt worden. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Dies liege schon deshalb vor, weil der Beklagte Konzessionsträger gewesen sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 29.12.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor. Die Zulassung sei von den Kassen nicht widerrufen worden.

Randnummer 20

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 21

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund 4 Ca 89/10 vom 25.11.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 22

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Es sei ihr bis zum 02.09.2010 nicht möglich gewesen, einen fachlichen Ersatz, der auch in der Handwerksrolle eingetragen sei, zu finden. Die rechtliche Würdigung der Krankenkassen bezüglich des Verhaltens des Berufungsklägers in Bezug auf seine fachliche Leistung im Unternehmen liegt bisher nicht vor. Es könne daher auch nicht abgeschätzt werden, ob sich negative Auswirkungen auf die Firma ergeben. Aufgrund dieser Rückforderungsgefahr bestehe das Feststellungsinteresse weiterhin.

Randnummer 25

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 26

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 27

Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung der

Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt

Folgendes:

Randnummer 28

Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im

Sinne des § 256 ZPO. Sie kann aufgrund eines eventuellen

Vertragsbruches des Beklagten Rechtsansprüche vielfältiger Art

ableiten u. a. das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Diese Gefahr ist auch noch nicht erledigt. Der

Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat selbst in der mündlichen

Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen bei

vollständiger Information über den Sachverhalt noch

Rückforderungsansprüche stellen könnten. Der Beklagte ist

zugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 124 SGB V.

Randnummer 29

Die Beschäftigung eines derartigen Arbeitnehmers ist

Voraussetzung für den Betrieb der Klägerin gem. § 124 SGB V. Auch

geht es um weitergehende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis z. B.,

die Ausführung der Arbeitspapiere, die Erstellung eines

Beschäftigungsnachweises oder Zeugnisses, die die weitergehende

Feststellungsklage als prozesswirtschaftlich sinnvoll erweisen.

Immerhin hat der Beklagte noch erstinstanzlich sich eines

Kündigungsrechtes zum 30.04.2010 berühmt. Wenn die Klägerin ihm

eine Arbeitsbescheinigung bzw. ein Zeugnis für die fragliche Zeit

der Beschäftigung ausgestellt hätte, wäre ein Streit über die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden.

Randnummer 30

Die Klage ist auch begründet. Dass der Beklagte mit seiner

Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2010 beenden konnte,

war in der Berufungsverhandlung zwischen den Parteien nicht mehr im

Streit. Es kann insoweit daher auf die erstinstanzliche

Entscheidung Bezug genommen werden.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in

Verbindung mit § 97 ZPO.

Randnummer 32

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein

Anlass.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 77 HGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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