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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Beschluss vom 31.08.2011 – 13 Ta 350/11

Spruchkörper
13. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2011:0831.13TA350.11.0A
Normenkette
Nr. 8210 KV-GKG, Vorbem 8 KV-GKG

Leitsatz

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 8210 KV-GKG entfällt nicht gemäß der Vorbemerkung 8 KV-GKG, wenn sich die Parteien nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils vergleichen.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und des beklagten Landes gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Juni 2011 und 28. Juni 2011 1Ca 451/10 werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

I.

Am 10. März 2011 verkündete das Arbeitsgericht ein Urteil, das die Klage auf Kosten der Klägerin bei einem Gegenstandswert von 13.537,70 € abwies. Das Urteil wurde der Klägerin am 5. April 2011 in vollständig abgesetzter Form zu¬gestellt. Am 4. Mai 2011 kam ein Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu Stande, in dem ein Vergleich wie folgt festgestellt wurde:

Randnummer 2

Die Klägerin erkennt an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis seit dem 01. Januar 2010 der TV-H Anwendung findet und die in § 28 a TVÜ-H enthaltene Regelung nicht altersdiskriminierend ist.

Randnummer 3

Am 16. Mai 2011 stellte der Kostenbeamte beim Arbeitsgericht beiden Parteien die Hälfte einer Gebühr von 484 € aus 13.537,70 €, also je 242 € in Rechnung. Hiergegen haben sowohl die Klägerin wie auch das beklagte Land Erinnerun¬gen eingelegt, denen weder der Kostenbeamte noch die Bezirksrevisorin abge¬holfen haben. Auch das Arbeitsgericht hat den Erinnerungen am 17. bzw. 28. Juni 2011 nicht abgeholfen. Den nach Zustellung am 27. Juni bzw. 4. Juli 2011 eingegangenen Beschwerden beider Parteien, eingegangen am 11. bzw. 18. Juli 201, hat das Arbeitsgericht am 14. bzw. 27. Juli 2011 wiederum nicht abgeholfen. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 4

Die Parteien berufen sich für ihre Beschwerden auf die Vorbem. 8 KV GKG, nach der bei Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Ver¬gleich die für den betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr entfällt. Die Be¬zirksrevisorin und mit ihr das Arbeitsgericht sind der Ansicht gewesen, nach Sinn und Zweck der Vorbem. 8 könne dies nur für Vergleiche gelten, die vor einer Entscheidung des Gerichts, jedenfalls vor Zustellung des Urteils ge-schlossen werden.

Randnummer 5

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Randnummer 6

II.

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Gerichtskosten, den Kostenansatz, sind gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Min¬destbeschwerdewert von 200 € ist überschritten.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen(§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Randnummer 8

Die Beschwerden der Parteien sind unbegründet.

Randnummer 9

Zu Recht hat der Kostenbeamte die Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV GKG aus dem unbezweifelten Gegenstandswert von 13.537,70 € in Höhe von 484 € festgesetzt und diese den Parteien je zur Hälfte zum Soll gestellt. Das Arbeits¬gericht hat den Erinnerungen der Parteien zu Recht nicht abgeholfen.

Randnummer 10

Entgegen der Ansicht der Parteien entfällt die Verfahrensgebühr nicht, obwohl die Parteien am 4. Mai 2011 einen Vergleich gerichtlich feststellen ließen.

Randnummer 11

Die Vorbem. 8 KV GKG verlangt für den Wegfall der Verfahrensgebühr die "Be¬endigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich". Dies kann unbe¬zweifelt auch ein gerichtlich festgestellter Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein (vergl. statt vieler Schleusener in GKArbGG, § 12 Rdz. 49). Im vor¬liegenden Falle handelt es sich bei dem Vergleich der Parteien vom 4. Mai 2011 auch um einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB. Das dort verlangte gegenseitige Nachgeben mag hier, wie das Arbeitsgericht meint, in der Haupt¬sache nicht erkennbar sein. Die Parteien haben aber die Kosten des Rechts-streits in Abweichung von der entsprechenden Verurteilung in dem Urteil vom 10. März 2011 durch bewusste Nichtregelung gemäß § 98 ZPO gegeneinander aufgehoben. Das genügt, um einen Vergleich im Rechtssinne zu Stande kommen zu lassen (Hessisches LAG vom 16. Februar 2004 13 Ta 13/04 -, m.w.N.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § Rdz. 24).

Randnummer 12

Die Verfahrensgebühr kann dennoch nicht entfallen, weil die Parteien den Ver¬gleich erst nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils während des Laufs der Berufungsfrist "zwischen den Instanzen" geschlossen haben. In diesem Zeitraum ist der Abschluss eines Vergleichs zwar möglich, häufig sogar gebo¬ten. Eine kostenrechtliche Privilegierung gemäß Vorbem. 8 KV GKG kann er aber nicht mehr erfahren. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesarbeits-gerichts Hamm, auf das sich die Parteien stützen (Beschlüsse vom 7. Dezem¬ber 2010, NZA-RR 2011, 272 und vom 24. Juli 1974, AP Nr. 21 zu § ArbGG 1953) aus Wortlaut und Sinn der Vorbem. 8 KV GKG.

Randnummer 13

Das vorliegende Verfahren wurde i.S.d. Vorbem. 8 KV GKG nicht durch Ver¬gleich, sondern durch Urteil beendet. Kostenrechtlich ist damit die Instanz be¬endet gewesen, nicht erst mit Zustellung des Urteils oder gar dessen Rechts¬kraft. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach sind die Gebühren und Auslagen fällig, "wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist". Eine Zustellung des Urteils oder gar dessen Rechtskraft ist nicht nötig (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmemann, GKG-JVEG, 2007, § 9 GKG Rdz. 4; LAG München vom 23. Dezember 1975,KostRspr § 12 ArbGGGebVerz Nr. 1).

Randnummer 14

Vorbem. 8 KV GKG soll den Abschluss eines Vergleichs kostenrechtlich privile¬gieren, wenn dem Gericht dadurch Arbeit erspart wird. Das ist nach Verkün¬dung und Abfassung des Urteils nicht mehr der Fall. Alle für das Gericht in Be¬tracht kommenden Tätigkeiten sind dann bereits erbracht (ebenso schon LAG Frankfurt vom 15. Februar 1962, KostRspr ArbGG § 12 Nr. 1; LAG Düsseldorf vom 17. Februar 1995, KostRspr ArbGG-GebVerz § 12 Nr. 7; LAG Köln vom 21. August 1985, KostRspr ArbGG-GebVerz Nr. 6; Schleusener, a.a.O., § 12 Rdz. 53; Germelmann/.../, a.a.O. § 12 Rdz. 33; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 12 Rdz. 18).

Randnummer 15

Auch die Erwägungen des beklagten Landes zu Nr. 8211 KV-GKG überzeugen demgegenüber nicht. Die dort geregelte Gebührenermäßigung auf 0,4 kommt zwar tatsächlich nur in Betracht, wenn zuvor kein … Urteil ergangen ist. Daraus folgt aber nicht, dass umgekehrt bei Wegfall der Gebühr nach Vergleich gem. Vorbem. 8 KV-GKG ein Urteil vorausgegangen sein darf. Dieser Umkehrschluss ist nicht zwingend und berücksichtigt die o.a. ratio der Vorbem. 8 KV GKG nicht.

Randnummer 16

Der Kostenansatz vom 16. Mai 2011 ist somit rechtlich und rechnerisch zutref¬fend.

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Danach ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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