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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Beschluss vom 07.07.2009 – 12 Ta 304/09

Keine Befangenheit des Richters bei vorheriger Mediatorentätigkeit
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2009:0707.12TA304.09.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 2 ZPO, § 41 Nr. 6 ZPO

Leitsatz

Die frühere Tätigkeit als Mediator begründet ohne weiteres nicht die Besorgnis der Befangenheit gegen einen mit einem später zwischen den Beteiligten der Mediation anhängigen Rechtstreit befassten Richter. Eine solche Besorgnis kann sich nur aus dem spezifischen Ablauf der Mediation im Einzelfall ergeben. Erklärt der Richter selbst, er bezweifle, ob er wegen des Mediationsverfahrens noch unvoreingenommen urteilen könne, rechtfertigt dies eine Selbstablehnung.

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht A ist begründet.

Gründe

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem Beschäftigungstitel. Der Vorsitzende hat mit dienstlicher Erklärung vom 15. Juni 2009 angezeigt, dass er als Mediator eine Mediation zwischen den Parteien geleitet hat, in der unter anderem über die zukünftige Beschäftigung des Gläubigers im Betrieb der Schuldnerin verhandelt worden sei. Dies begründe die Möglichkeit, dass er nicht mehr unvoreingenommen agieren könne. Diese Ablehnung ist gemäß § 48 ZPO begründet. Zwar stellt eine vorherige Tätigkeit als Mediator zwischen den Parteien eines Rechtsstreits die Unparteilichkeit eines Richters nicht ohne weiteres in Frage. Eine Mediation ist mit einer schiedsrichterlichen Tätigkeit im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO nicht gleichzusetzen, da sie von Neutralität geprägt ist und nicht zu einer Sachentscheidung des Mediators nach rechtlichen Maßstäben, sondern nur zu einer konsensualen Lösung durch die Parteien führen kann (vgl. LSG Niedersachsen 16.04.2004 – L 9 B 12/04 U– ZKM 2005/139; zustimmend Hengelhaupt JurisPR-SozR 42/2004 Nr. 6). Insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als für die Beteiligung eines Richters an einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren (hierzu OLG Saarbrücken 28.02.1994 – 5 AR 2/94 – NJW-RR 1994/763 ).

Randnummer 2

Hier kommt jedoch hinzu, dass der Vorsitzende selbst die Möglichkeit erkennt, dass er aufgrund des spezifischen Ablaufs des konkreten Mediationsverfahrens der Parteien nicht mehr hinreichend unvoreingenommen agieren kann. Derartige Umstände können im Einzelfall Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO auslösen (LSG Niedersachsen 16.04.2004 a.a.O.). Sieht der Richter selbst eine solche Gefahr, wäre auch eine entsprechende Besorgnis der Parteien im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Damit ist die Selbstablehnung begründet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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