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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Urteil vom 31.07.2026 – 10 SLa 584/25 SK

Spruchkörper
10. Berufungskammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2026:0731.10SLA584.25SK.00
Normenkette
§§ 5 Abs. 1 Satz 2; 3 Abs. 1, 4a TVG, § 97 Abs. 5 ArbGG, VTV-Bau, TV DT Tiefbau

Leitsatz

1. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die IG Bau für Betriebe, die Kabelleitungstiefbauarbeiten erbringen, tarifzuständig ist.

2. An der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG, der allgemeinverbindlichen Tarifverträgen über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien mit bestimmten in § 5 Abs. 1a TVG aufgeführten Inhalten den Vorrang gegenüber anderen Tarifverträgen einräumt, bestehen keine Zweifel.

3. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG ordnet den Vorrang von Sozialkassentarifverträgen verbindlich gegenüber jeder Art von anderweitigen Tarifverträgen an; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb einen Haustarifvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat, die wie die IG Bau zum DGB gehört.

4. Eine Außenwirkung in Bezug auf die Beteiligten eines Prozesses kann der Spruch des DGB-Schiedsgerichts nicht beigemessen werden. Ein solcher Spruch könnte gesetzliche Regelungen, die für den Fall sich überschneidender Tarifzuständigkeiten und daraus resultierender Tarifkonkurrenzen (§§ 4a, 5 Abs. 4 Satz 2 TVG, 8 Abs. 2 AEntG) vom Gesetzgeber bereitgestellt wurden, nicht außer Kraft setzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2025 – 1 Ca 343/24 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 1.277,11 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2023 sowie für Angestellte in dem Zeitraum November und Dezember 2023. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer anhand der mitgeteilten Jahresentgelte und legte dabei zu Grunde, dass im Dezember 2023 ein gewerblicher Arbeitnehmer durchgängig und ein weiterer in der zweiten Monatshälfte gearbeitet habe. Wegen der Einzelheiten der Forderungsberechnung wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2025 (Bl. 142 der Akte erster Instanz = Vorakte).

Die Beklagte ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der A und ein 100 %iges Enkelunternehmen der B mit Sitz in C. Sie erbringt Leistungen im Auftrag der A und der D für die Beschleunigung des Glasfaserausbaus und die Erweiterung der technischen Infrastruktur innerhalb des Telekom-Konzerns. Hintergrund für die Gründung der Beklagten im Jahr 2023 war die Entscheidung der A, aus wirtschaftlichen Erwägungen die Tiefbaukapazitäten am Markt zur weiteren Beschleunigung des Glasfaserausbaus und der technischen Infrastruktur zugunsten des Konzerns B zu erweitern. Die Leistungen der Beklagten werden ausschließlich im Auftrag der A und der D innerhalb des Konzerns B erbracht. Die Beklagte ist zudem vollständig in den Konzern integriert.

Die Beklagte vereinbarte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Haustarifvertrag über die „Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Telekom Tiefbau GmbH“ vom 31. Mai 2023 (im Folgenden kurz: TV DT Tiefbau), in dem auf mehrere Haustarifverträge der Deutschen Telekom Technik in ihrer jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird. In der Präambel heißt es u.a.:

„…Aufgrund der lntegration der DT Tiefbau in den Telekom-Konzern, sind die Tarifvertragsparteien sich einig, dass einerseits Standards des Telekom-Konzerns zur Anwendung kommen. Andererseits sind für die DT Tiefbau mit Blick auf ihren Geschäftszweck besondere Regularien für das Baugewerbe zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien für die DT Tiefbau ein Tarifwerk vereinbart, welches beiden Aspekten Rechnung trägt und die Wettbewerbsfähigkeit der DT Tiefbau sichert. Dieses Tarifwerk geht den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für das Baugewerbe vor. Nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien soll es auf alle Arbeitnehmer der DT Tiefbau Anwendung finden, seien sie tarifgebunden oder nicht tarifgebunden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird auf die Anl. B1 Bl. 38 ff. der Vorakte Bezug genommen.

In der Satzung von ver.di, Ausgabe September 2023, heißt es im Anhang 1 „Organisationsbereich“ auszugsweise wie folgt (Anl. B5 Bl. 70 der Vorakte):

„1. Postdienste, Postbank und Telekommunikation

Betriebe, Unternehmen und Konzerne der Telekommunikation. der Postdienste und der Postbank sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe einschließlich rechtlich angegliederter bzw. selbstständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe;…“.

In der Satzung der IG Bau (Anl. B3 Bl. 68 der Vorakte) heißt in § 2 unter anderem wie folgt:

„1. Die IG BAU ist zuständig für folgende Wirtschafts- und Verwaltungszweige:

• Baugewerbe,

• Baustoffindustrie,

• Entsorgung und Recycling,

• Agrar- und Forstwirtschaft,

• Gebäudemanagement,

• Umwelt- und Naturschutz.

…

4. Die IG BAU erkennt die satzungsrechtliche Funktion des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an…“.

In der Satzung des DGB finden sich in der Anl. 1 bestimmte Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und die Veränderung der Organisationsbezeichnung gemäß § 15 Ziff. 1 der DGB-Satzung (Anl. B4 Bl. 69 der Vorakte). Darin heißt es unter Ziff. 1:

„f) Zwischen Gewerkschaften auftretende Streitigkeiten über Organisationszuständigkeiten sind im Interesse der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Bund möglichst schnell im Wege von Verhandlungen zwischen den Vorständen der beteiligten Gewerkschaften zu lösen. Der Bundesvorstand ist über Verlauf und Ergebnis zu unterrichten.

e) Schiedsurteile und Einigungen im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens nach § 16 der DGB Satzung interpretieren die Satzungen der Gewerkschaften des DGB im Innenverhältnis und mit verbindlicher Wirkung nach außen.

f) Die von einem Schiedsurteile betroffenen Gewerkschaften sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Schiedsurteil wirksam werden zu lassen und den Organisationsstreit zu beenden...“.

Im November 2023 stellte die Beklagte ihren ersten Arbeitnehmer als Assistenten der Geschäftsführung ein. Danach folgte eine Einstellung eines Tiefbauers zum 1. Dezember 2023 sowie eine Einstellung eines zweiten Tiefbauers zum 15. Dezember 2023. Den ersten Glasfaserhausanschluss verlegte die Beklagte erst im Dezember 2023.

Das DGB Schiedsgericht ist bislang nicht angerufen worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat sich im Wesentlichen auf § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG berufen. Diese Regelung gehe auch einem Spruch eines DGB Schiedsgerichts vor.

Der Kläger hat - nach teilweiser Klagerücknahme - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.277,11 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teilzunehmen. Die IG Bau sei für den Betrieb der Beklagten nicht tarifzuständig. Nach dem Prinzip „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ komme im vorliegenden Fall nur der TV DT Tiefbau zur Anwendung. Hilfsweise sei die Tarifkollision zugunsten des spezielleren Haustarifvertrags aufzulösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die IG Bau sei für die Beklagte tarifzuständig. Die Satzung des DGB schließe Doppelzuständigkeiten nicht von vornherein aus. Bereits mit Gründung der Beklagten sei eine Zuständigkeit der IG Bau anzunehmen gewesen. Der Anwendungsvorrang der Sozialkassentarifverträge folge aus § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG. Der Anspruch sei auch für den Monat November 2023 begründet, da die Arbeitnehmer dort Vorbereitungsarbeiten erledigt hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 255 - 267 der Akte.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 18. Juni 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 20. Juni 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Oktober 2025 ist die Berufungsbegründung am 20. Oktober 2025 beim Berufungsgericht eingegangen.

In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die IG Bau für den Betrieb der Beklagten nicht tarifzuständig sei. Es gebe eine Überschneidung zu Ziff. 1.1 des Anhangs 1 der Satzung von ver.di. Diese Gewerkschaft sei auch zuständig für Hilfs- und Nebenbetriebe im Konzern der Telekommunikation. Es gelte das in der Satzung des DGB verankerte Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Nach § 16 der DGB-Satzung sei vorgesehen, dass in einem solchen Fall das DGB-Schiedsgericht entscheide. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Tarifzuständigkeit der IG Bau als erstes angenommen worden sei. In dem TV DT Tiefbau habe die Präambel bereits am 31. Mai 2023 geregelt, dass dieses Tarifwerk den allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für das Baugewerbe vorgehen solle. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass die Tarifverträge der Bauwirtschaft jedenfalls durch den spezielleren Haustarifvertrag mit ver.di verdrängt würden. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG sei einschränkend so auszulegen, dass der jeweils günstigere Tarifvertrag sich durchsetze. Der speziellere und sachnähere Tarifvertrag sei der Haustarifvertrag mit ver.di. Die Regelungen zur Tarifrente seien im Haustarifvertrag günstiger.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2025 – 1 Ca 343/24 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die IG Bau für den Betrieb der Beklagten zuständig sei. Nach § 2 Ziff. 1 der Satzung der IG Bau sei diese u.a. für das Baugewerbe zuständig, darunter falle auch der Kabelleitungstiefbau. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte vom ersten Tag ihrer Entstehung unter den allgemeinverbindlichen VTV bzw. BRTV gefallen sei. Die Zuständigkeit der IG Bau sei einer möglichen konkurrierenden Zuständigkeit von ver.di jedenfalls zeitlich vorgelagert. Die Verdrängungswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG sei einer einschränkenden Auslegung, wie von der Beklagten angedacht, nicht zugänglich. Selbst wenn man einen Günstigkeitsvergleich annehmen wollte, wäre der sachnähere Tarifvertrag jedenfalls der VTV.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, Sozialkassenbeiträge an den Kläger abzuführen. Der TV DT Tiefbau wird nach § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG von dem allgemeinverbindlichen VTV in dessen Anwendungsbereich nach § 5 Abs. 1a TVG verdrängt. Eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG kam nicht in Betracht.

A. Die Berufung der Beklagten ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 20. Oktober 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG).

B. Die Berufung ist aber unbegründet.

I. Der Rechtsstreit ist nicht vorab nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. Zwar streiten die Parteien u.a. über die Frage, ob die IG Bau tarifzuständig für den Betrieb der Beklagten ist. Es bestehen aber keine „vernünftigen Zweifel“, dass die IG Bau für Betriebe, die Kabelleitungstiefbauarbeiten durchführen, und so auch für die Beklagte, tarifzuständig ist. Auf die Frage, ob ver.di in Bezug auf den TV DT Tiefbau tarifzuständig war, kommt es entscheidungserheblich für diesen Rechtsstreit nicht an.

1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Über die für die Ordnung des Arbeitslebens bedeutsame Eigenschaft der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG), einheitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 9, Juris).

Die Entscheidungserheblichkeit i.S.d. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag i.S.d. § 1 Abs. 1 TVG abhängt. Eine Aussetzung hat deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 13, Juris).

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14, Juris; GK-ArbGG/Ahrendt Stand: November 2024 § 97 Rn. 89). Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14, Juris).

2. Danach ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht gegeben sind.

a) Es erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, dass die IG Bau für Betriebe, die Kabelleitungstiefbauarbeiten durchführen, zuständig ist, und dass dies auch für den Betrieb der Beklagten gilt. In § 2 der Satzung der IG Bau ist der Bereich des Baugewerbes geregelt. Zum Baugewerbe gehören auch Kabelleitungstiefbauarbeiten. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes auch in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018) in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 Kabelleitungstiefbauarbeiten ausdrücklich aufgeführt.

b) Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts dadurch, dass es aufgrund des mit ver.di abgeschlossen TV DT Tiefbau zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten für den Betrieb der Beklagten gekommen ist. Zutreffend ist allerdings, dass auch ver.di für den vorliegenden Betrieb eine Tarifzuständigkeit annimmt. Die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung festgelegten Organisationsbereich. Dessen autonome Festlegung ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit (BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 267/23 - Rn. 32, AP Nr. 424 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In der Satzung von ver.di, Ausgabe September 2023, werden im Anhang 1 „Organisationsbereich“ u.a. anderem Hilfs- und Nebenbetriebe der Telekommunikation erwähnt. Um einen solchen handelt es sich bei der Beklagten. Die Auflösung eines solchen Kollisionsproblems ist aber nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG vorzunehmen und nicht nach § 16 der DGB-Satzung oder sonstigen Verbandsrecht.

aa) Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I 2014, 1348) hat der Gesetzgeber § 5 Abs. 4 TVG den neuen Satz 2 hinzugefügt. Danach gilt, dass ein nach § 5 Abs. 1a TVG für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erkennbar das tarifliche Sozialkassenverfahren, dass auf eine möglichst große Solidargemeinschaft von Arbeitgebern angewiesen ist, stärken (BT-Drucks. 18/1558, S. 50). Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben mit der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sowie mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemeinsame Einrichtungen errichtet, von deren Leistungen eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Rentnern profitiert. Das Baugewerbe ist der weitaus bedeutendste Bereich, in dem gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner vorkommen. Die Sozialkassenverfahren des Baugewerbes setzen voraus, dass die Lasten von den Arbeitgebern gemeinsam und solidarisch - unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers - getragen werden. Sie streben nach allgemeiner Geltung (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 49, NZA 2019, 552 zum SokaSiG; bestätigt durch BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - NZA 2020, 1338). Das BVerfG hat bereits 1980 ausgeführt: „Der wesentliche Grund für die Schaffung der Sozialkassen als gemeinsame Einrichtung besteht darin, dem Arbeitnehmer tarifliche Ansprüche zu verschaffen, die von dem einzelnen Arbeitgeber nicht erfüllt werden können. Dazu ist es erforderlich, zur Tragung der finanziellen Lasten alle Arbeitgeber eines Berufszweigs heranzuziehen, um die Gefahr einer zufällig überhöhten Belastung des einzelnen zu verhindern“ (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - zu II 2 b der Gründe, NJW 1981, 215; ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 121, NZA-RR 2017, 485). § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG setzt für sämtlich in § 5 Abs. 1a Nr. 1 bis 5 TVG geregelten Gegenstände um, was nach § 8 Abs. 2 AEntG für das Urlaubsverfahren ohnehin gilt.

Die Möglichkeit, durch Verbandseintritt oder durch Abschluss eines Haustarifvertrages nach § 3 TVG die Anwendung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu vermeiden, sollte (gerade) beendet werden (Löwisch/Rieble 4. Aufl. § 5 Rn. 325; vgl. exemplarisch BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448 für einen mit der CGD abgeschlossenen Tischlertarifvertrag; BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - NZA 2007, 1111 für einen Manteltarifvertrag in der Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Sachsen-Anhalt). Anders als in anderen Fällen der Tarifkollision, wo früher mit dem Spezialitätsgrundsatz und seit 2014 mit § 4a TVG bestimmte Instrumente zur Auflösung der Tarifpluralität gegeben sind, wird der verpflichtenden Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren generell der Vorrang eingeräumt.

Dabei ist § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG so zu verstehen, dass der anderweitige Tarifvertrag nur insoweit verdrängt wird, als es um die Frage der durch das Sozialkassenverfahren geregelten Tarifgegenstände geht (vgl. Wiedemann/Bayreuther 9. Aufl. § 5 Rn. 137; Löwisch/Rieble 4. Aufl. § 5 Rn. 327). Die Verdrängungswirkung beschränkt sich demnach auf die in § 5 Abs. 1a Nr. 1 bis 5 TVG geregelten Materien. Im Übrigen bleibt der Arbeitgeber an den nach § 3 Abs. 1 TVG geltenden anderweitigen Tarifvertrag gebunden.

Bedenken verfassungsrechtlicher Art an dem durch § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG statuierten Anwendungsvorrang bestehen nicht. Geschützt ist die Koalition zwar auch in ihrer Ausrichtung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentlicher Teil der Koalitionsfreiheit. Das umfasst die Entscheidung über die Abgrenzung nach Branchen oder Fachbereichen oder nach Berufsgruppen, denn es gilt auch hier das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 133, AP Nr. 151 zu Art. 9 GG). Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit derjenigen Koalition, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ist aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auszugestalten. Zu ihr gehören, wo Gewerkschaften oder Arbeitgeber untereinander konkurrieren, auch Bedingungen der Aushandlung und der Abgrenzung untereinander (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 148, AP Nr. 151 zu Art. 9 GG). Der Gesetzgeber kann, wie er das auch in § 8 Abs. 2 AEntG getan hat, innerhalb seines Ermessens auch einen Vorrang zugunsten von allgemeinverbindlichen Sozialkassenverfahren annehmen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht ernstlich fraglich, ob § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG verfassungskonform ist (LAG Berlin-Brandenburg 15. Januar 2024 - 10 Sa 1018/23 - Rn. 107, Juris; Däubler/Lakies/Rödl 5. Aufl. § 5 Rn. 206; BeckOK ArbR/Giesen Stand: 01.06.2026 § 5 TVG Rn. 27; ErfK/Franzen 26. Aufl. § 5 TVG Rn. 14b; im Grundsatz auch Löwisch/Rieble 4. Aufl. § 5 Rn. 324 ff.). Das BAG hat im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass die zwingende Wirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG nicht durch eine bloß schuldrechtlich wirkende „Verbändevereinbarung“ unterlaufen werden kann (BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 267/23 - Rn. 32, AP Nr. 424 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), wobei es ohne Weiteres von der Wirksamkeit des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG ausgegangen ist.

Es steht damit eine gesetzliche Regelung zur Verfügung, die genau den hier vorliegenden Fall betrifft, dass von dem allgemeinverbindlichen VTV durch einen Haustarifvertrag abgewichen werden soll.

bb) Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG Bau ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass nach der Satzung des DGB möglichst nur eine Gewerkschaft für einen Betrieb zuständig sein soll.

In der Satzung des DGB finden sich in der Anl. 1 „Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und die Veränderung der Organisationsbezeichnung gemäß § 15 Ziff. 1 der DGB-Satzung“ (Anl. B4 Bl. 69 der Vorakte). In Ziff. 1 Buchst. d dieser Richtlinien ist vorgesehen, dass bei einem Streit über Organisationszuständigkeiten zwischen zwei beteiligten Gewerkschaften innerhalb des DGB Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften aufgenommen werden sollen mit dem Ziel, diese möglichst schnell beizulegen. Als Leitgedanke mag daraus, wie die Beklagte in diesem Verfahren auch vorträgt, nach wie vor gefolgert werden, dass die DGB-Satzung implizit zugrunde legt, dass für einen Betrieb möglichst nur eine Gewerkschaft zuständig und damit nur ein Tarifvertrag zur Anwendung kommen soll. Ein echtes Rechtsprinzip ist damit aber nicht verbunden. Die DGB-Satzung duldet vielmehr im Gegenteil, dass es prinzipiell zu Überschneidungen in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener DGB-Gewerkschaften kommen kann. Ansonsten wäre Ziff. 1 Buchst. d der Richtlinien überflüssig, da dort gerade ein Streit über die Tarifzuständigkeit verschiedener Gewerkschaften vorausgesetzt wird.

Es besteht auch aus der DGB-Satzung kein sonstiger „Vorbehalt“ zugunsten des von ver.di gewünschten Ergebnisses, wie die Beklagte meint. Zwar lautet § 2 Ziff. 4 der Satzung der IG Bau: „Die IG BAU erkennt die satzungsrechtliche Funktion des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an.“ Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Tarifzuständigkeit der IG Bau im vorliegenden Fall zugunsten von ver.di zurücktreten müsste. Es wird nur allgemein Bezug genommen auf das nach der DGB-Satzung vorgesehene Instrumentarium zur Klärung von innerverbandlichen Organisationsstreitigkeiten. Insoweit handelt es sich um einen selbstverständlichen und an sich nicht konstitutiven Hinweis.

cc) Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG Bau für den Betrieb der Beklagten lassen sich auch nicht aus den innerverbandlichen Regeln herleiten, wonach im Falle von Streitigkeiten über Organisationsbereiche das DGB Schiedsgericht nach § 16 der DGB-Satzung angerufen werden soll.

Bei den Regelungen der DGB-Satzung handelt es sich um Vereinsrecht, dem richtigerweise keine Außenwirkung für einen Prozess zwischen Dritten beigemessen werden kann. Dies gilt insbesondere hier deshalb, weil der Gesetzgeber den hier auftretenden Fall mit § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG abschließend regeln wollte.

(1) Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - (NZA 1997, 609) erscheint überholt. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht angedeutet, dass einem Schiedsspruch des DGB-Schiedsgerichts nach § 16 der DGB-Satzung unter Umständen eine Außenwirkung zukommen könnte. Dem kann schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden.

Zu dem damaligen Zeitpunkt gab es keine gesetzlichen Regelungen, wie eine Tarifkonkurrenz aufgelöst werden kann. Dies ist mit den Regelungen in § 4a TVG und § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG sowie § 8 Abs. 2 AEntG nunmehr aber (ganz) anders.

Die DGB-Satzung kann ferner nur eine Binnenwirkung zwischen den Gewerkschaften entfalten, aber keine rechtlichen Wirkungen erzeugen in Bezug auf Dritte, also etwa eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien oder auf die von einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer, die Urlaubsabgeltungsansprüche gelten machen. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 2005 ist das Bundesarbeitsgericht - zurecht - von der Entscheidung aus dem Jahr 1996 auch wieder abgerückt (vgl. BAG 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 61, NZA 2006, 273), wenn es auch die zunächst aufgestellten Grundsätze nicht ausdrücklich wieder aufgehoben hat. Jedenfalls aber im Jahr 2026, in dem es gesetzliche Regelungen zu der Auflösung von Tarifkollisionen gibt, kann auf die ursprünglichen Überlegungen des Ersten Senats aus dem Jahre 1996 nicht mehr zurückgegriffen werden.

(2) Das DGB-Schiedsgericht hat auch keine rechtliche Befugnis, andere Entscheidungen zu treffen, als sie sich nach § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG ergeben würde.

Selbst unterstellt, das Schiedsgericht käme, wie von der Beklagten gewünscht, zu dem Ergebnis, dass für den Betrieb der Beklagten (möglicherweise wegen einer größeren Sachnähe) die Gewerkschaft ver.di zuständig sei, müssten die staatliche Gerichte gleichwohl § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG zur Anwendung bringen. Mit anderen Worten könnte das Schiedsgericht in Bezug auf die Spezialregelung zugunsten von Sozialkassenverfahren nicht über Tarifzuständigkeiten zulasten der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien disponieren. Es würde sich ansonsten um einen Schiedsspruch contra legem handeln. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG setzt nämlich stets voraus, dass sich der Zuständigkeitsbereich von zwei Gewerkschaften überschneidet. Die Kollision im Bereich der Tarifzuständigkeit ist typischerweise der Kollision von zwei Tarifverträgen, deren Anwendungsbereiche sich überschneiden, vorgelagert. Wenn der Gesetzgeber sich mit der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG entschieden hat, den für allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen im Baugewerbe den Anwendungsvorrang einzuräumen, bedeutet das auch, dass die Tarifzuständigkeit der konkurrierenden Gewerkschaft zurücktreten muss. Denn ansonsten könnte bei jeder Art der Tarifpluralität im Baugewerbe der Arbeitgeber zunächst das (ggf. langwierige) Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG einleiten; dies wäre mit Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG nicht zu vereinbaren. Ein auf Basis des Vereinsrechts gebildetes Schiedsgericht kann nicht eine Bundesnorm aushebeln. Diese wäre mit der bestehenden Normenhierarchie und dem Demokratiegedanken schlechterdings nicht zu vereinbaren.

Der Anwendungsvorrang aus § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG gilt, entgegen der Meinung der Beklagten, für Gewerkschaften außerhalb des DGB - wie z.B. die „Gewerkschaft“ CGD - genauso wie für solche Gewerkschaften, die Mitglied des DGB sind. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG nimmt insoweit keine Differenzierung vor.

Dies liegt auch auf der neueren Linie der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts. Danach gilt, dass eine (nur) schuldrechtlich wirkende sog. Verbändevereinbarung nicht die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 4 TVG abbedingen kann (BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 267/23 - Rn. 75, AP Nr. 424 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch ein Schiedsspruch eines auf verbandsrechtlicher Grundlage errichteten außergerichtlichen Schiedsgerichts kommt keine normative Wirkung zu, sondern bindet allenfalls die beteiligten Gewerkschaften im Innenverhältnis.

dd) Im Übrigen ist zu beachten, dass das DGB-Schiedsgericht die Satzungen der DGB-Gewerkschaften nur zu interpretieren hat. Es kann eine Satzung aber nicht im Sinne einer echten Zuständigkeitserweiterung ergänzend auslegen (vgl. BAG 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 68, NZA 2006, 273). Aufgrund des sehr weit gefassten Wortlauts in § 2 der Satzung der IG Bau käme es mithin auch gar nicht in Betracht, dass das Schiedsgericht eine Tarifzuständigkeit für Betriebe, die Kabelleitungstiefbauarbeiten durchführen, und so auch für die Beklagte, verneinen könnte. Dazu müsste eine deutlich über den Wortlaut hinausgehende Ergänzung erfolgen, die die anerkannten Grenzen der Auslegung und Interpretation verlassen würde. § 2 der Satzung der IG Bau müsste in etwa so gelesen werden: „1. Die IG BAU ist zuständig für folgende Wirtschafts- und Verwaltungszweige: Baugewerbe, es sei denn es handelt sich um ein Unternehmen des Telekom Konzerns...“. Ein solcher implizierter Vorbehalt hätte zurzeit keine Grundlage in der Satzung.

ee) Selbst wenn man von den Grundsätzen ausgehen wollte, die das Bundesarbeitsgericht 1996 aufgestellt hat, käme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Die Berufungskammer sieht - wie das Arbeitsgericht - keine zeitlich frühere Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für die Beklagte.

Nach den Grundsätzen, die das BAG 1996 aufgestellt hat (BAG 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - NZA 1997, 609), gilt, dass diejenige Gewerkschaft des DGB zuständig sein soll, die sich ihrer Zuständigkeit zuerst berühmt hat. Dies war hier, wie das Arbeitsgericht mit Recht angenommen hat, die IG Bau.

Die IG Bau hat sich seit jeher in ihrer Satzung berühmt, für Betriebe des Baugewerbes und damit auch für Kabelleitungstiefbaubetriebe zuständig zu sein. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung erstreckte sich der VTV im Baugewerbe automatisch nach § 5 Abs. 4 TVG auf jedes Unternehmen, welches sich gründete und entsprechende baugewerbliche Tätigkeiten verrichtete oder bezweckte. Allen in der Baubranche beteiligten Unternehmen und Akteuren war es klar, dass Betriebe, die Kabelleitungstiefbauarbeiten durchführen, zur Tarifzuständigkeit der IG Bau gehören sollen. In § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV vom 1. Januar 2000 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004 waren ebenso wie heute bereits Kabelleitungstiefbauarbeiten erwähnt. Hingegen datiert der Haustarifvertrag TV DT Tiefbau vom 31. Mai 2023 und ist damit erst viel später abgeschlossen worden.

ff) Der Umstand, dass in der dortigen Präambel erklärt wurde, dass die allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Baugewerbe nicht zur Anwendung kommen sollen, ist unerheblich. Eine solche Erklärung einer Präambel kann einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und insbesondere eine gesetzliche Bestimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG nicht außer Kraft setzen.

3. Somit ist festzuhalten, dass die Schwelle von vernünftigen Zweifeln, die gegen die Tarifzuständigkeit der IG Bau für die Beklagte spricht, nicht überwunden werden kann. Der bloße Umstand, dass die Beklagte die Tarifzuständigkeit der IG Bau in diesem Rechtsstreit in Zweifel zieht, reicht für eine Aussetzung nicht aus. Die von ihr angebrachten rechtlichen Argumente sind, wie oben ausgeführt, nicht stichhaltig. Eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG hat sie im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Allenfalls käme es in Betracht, die Tarifzuständigkeit von ver.di für die Beklagte in Zweifel zu ziehen. Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben. Wenn eine solche Tarifzuständigkeit von ver.di nicht gegeben wäre, gäbe es keinen wirksamen Haustarifvertrag und damit keine Konkurrenzsituation. Wenn eine solche Tarifzuständigkeit gegeben wäre, gölte das oben Gesagte; i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG würde dies zu einer Verdrängung des TV DT Tiefbau führen. Auch dann wäre das Ergebnis kein anderes (vgl. auch BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 267/23 - Rn. 31 ff., AP Nr. 424 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, wo das BAG eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht in Erwägung gezogen hat, obgleich es auch dort um Fragen der Tarifzuständigkeit ging).

II. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 17 f., NZA 2022, 1354), als auch begründet.

Der Kläger kann Zahlung von 1.277,11 Euro für den Zeitraum November und Dezember 2023 gemäß der §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen.

1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV eröffnet, da im Betrieb überwiegend Kabelleitungstiefbauarbeiten verrichtet wurden. Dies ist im Kern zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hatte im Dezember 2023 zwei Tiefbauer eingestellt. Im November 2023 sind im Hinblick auf die bezweckte Durchführung von Kabelleitungstiefbauarbeiten Vorarbeiten erbracht worden. Entscheidend ist stets das Gepräge und die Zweckbestimmung. Hiergegen sind in der Berufungsbegründung auch keine neuen (erheblichen) Rügen vorgebracht worden.

2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat die Forderung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dezember 2023 anhand der mitgeteilten Jahreswerte berechnet. Mangels des Vorliegens tariflicher Meldungen ist diese Berechnungsweise nicht zu beanstanden. Für die Angestellten ist der tarifliche Festbeitrag veranschlagt worden.

3. Die Beklagte ist auch an den VTV nach § 5 Abs. 4 TVG gebunden.

a) Wie bereits oben ausgeführt, wird eine bestehende Tarifkollision, die insoweit hier unterstellt wird, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG zugunsten des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgelöst.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen von § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG keine (allgemeine) Günstigkeitsprüfung vorzunehmen.

Dies sieht der Wortlaut nicht vor (vgl. BT-Drucks. 18/1558, S. 50; Wiedemann/Bayreuther TVG 9. Aufl. § 5 Rn. 137; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 325; Forst RdA 2015, 25, 33: Das bedeutet, dass durch die AVE jegliche Konkurrenz der gemeinsamen Einrichtung ausgeschaltet wird). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für einen Günstigkeitsvergleich im Einzelfall. Sinn und Zweck der Regelung ist es, das Beitragsaufkommen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu sichern und auf eine möglichst breite Basis von Beitragszahlern zu stellen (vgl. BT-Drucks. 18/1558, S. 50; Forst RdA 2015, 25, 33; Lakies/Rödl in Däubler TVG 5. Aufl. § 5 Rn. 17). Damit würde es sich nicht vertragen, wenn einzelne Bauarbeitgeber, gegebenenfalls durch Vereinbarung besonders günstiger Bestimmungen für die Arbeitnehmer, aus dem Sozialkassenverfahren ausscheren könnten.

Die von der Beklagten angeführte Fundstelle (BeckOK ArbR/Gussen, Stand: 1. September 2025, AEntG § 8 Rn. 2) verfängt nicht. Dort geht es um § 8 Abs. 2 AEntG. Aufgrund von unionsrechtlicher Vorgaben, die letztlich auf der Dienstleistungsfreiheit beruhen, ist es im Verhältnis zwischen dem ausländischen Vertragsstatut und dem deutschen tariflichen Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft bei der Entsendung von Arbeitnehmern geboten, einen Günstigkeitsvergleich durchzuführen (EuGH 25. Oktober 2001 - C.49/98 u.a. - [Finalarte], NZBau 2002, 48). Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um das Verhältnis von Urlaubs- und Arbeitsbedingungen nach einer fremden Rechtsordnung einerseits und der deutschen tariflichen Rechtsordnung innerhalb der Baubranche andererseits, sondern es geht um den Inhalt zweier kollidierender Tarifverträge im Inland. Insoweit verbleibt es bei der oben beschriebenen gesetzlichen abschließenden Regelung.

In diesem Rechtsstreit muss auch nicht entschieden werden, ob die Beklagte im Ergebnis eine betriebliche Altersversorgung nach den Tarifverträgen des Telekom-Konzerns leisten und gleichzeitig Beiträge zum tariflichen Sozialkassenverfahren abführen muss. Dies könnte zu Verwerfungen führen, wenn dadurch Doppelbelastungen entstünden (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 330). Naheliegenderweise könnte ein solcher Konflikt ggf. dadurch aufzulösen sein, dass die Beklagte aufgrund der Vorrangwirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG nicht mehr an die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung nach dem TV DT Tiefbau gebunden sei. Die Bindungen, die für die Beklagten aufgrund des TV DT Tiefbau nach § 3 Abs. 1 TVG bestehen, sind so auszulegen, dass sie zugunsten der von § 5 Abs. 1a TVG erfassten Bereiche, also insbesondere das Urlaubsverfahren betreffend, zurücktreten müssen, im Übrigen aber Bestand haben. Die obligatorische Anordnung zur Pflicht der Abführung der Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, die (nur) Gegenstand dieses Prozesses ist, wird dadurch jedenfalls aber nicht verändert.

c) Selbst wenn man eine Günstigkeitsprüfung, wie die Beklagte andenkt, hier verlangen wollte, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Denn die Beklagte wäre für eine günstigere Ausgangslage für die Arbeitnehmer nach dem TV DT Tiefbau darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat im Prozess aber keinen solchen Sachvortrag geleistet, der es dem Gericht ermöglicht würde, eine Günstigkeitsprüfung tatsächlich vorzunehmen. Sie hat nur partiell zu einem Aspekt näher vorgetragen, nämlich zu dem Bereich der Altersversorgung. Bei den Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kommen aber die Aspekte der Sicherung des Erholungsurlaubs, die damit zusammenhängenden Fragen der Höhe der Urlaubsvergütung und der Urlaubsabgeltung, die Finanzierung von der betrieblichen Berufsausbildung usw. hinzu. Der vorgelegte Haustarifvertrag TV DT Tiefbau verweist im Wesentlichen auch nur auf andere Tarifverträge im Telekomkonzern. Nach alldem war es dem Gericht nicht möglich, eine Beurteilung der Günstigkeit vorzunehmen.

4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die dreijährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden. Für den Lauf der Frist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV reicht für die Hemmung die Anhängigkeit bei Gericht aus.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist zugunsten der Beklagten nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 TVG, § 4a TVG, § 1 TVG, § 8 AEntG, § 3 TVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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