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Rechtsprechung · LAG Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2015 – 10 Sa 41/15

Prozessvergleich - Teilanfechtung
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2015:1102.10SA41.15.0A

Leitsatz

Wird bei einem Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Berufungsverfahren der Vergleich nur teilweise angefochten und betrifft die Teilanfechtung nicht den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, ist das Berufungsverfahren nicht fortzusetzen, da die den Prozess beendigende Wirkung nicht in Frage gestellt wird.(Rn.39)

Tenor

Die Kosten der Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Streit über die Frage, ob die Berufungsklägerin/Klägerin (zukünftig Klägerin) während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den Zugang zum Intranet der Beklagten und dem für die Klägerin eingerichteten E-Mail-Accounts gewähren muss. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Randnummer 2

Im Berufungsverfahren hatten die Parteien vor der anberaumten mündlichen Verhandlung einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen mit folgendem Inhalt:

Randnummer 3

"Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten hat im gegenseitigen Einvernehmen aus betrieblicher Veranlassung am 30.04.2015 geendet.

Randnummer 4

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von brutto € 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend) zu bezahlen. Der Anspruch auf die Abfindung ist entstanden, vererblich und zum Vertragsende abzurechnen.

Randnummer 5

2. Der der Klägerin zustehende Urlaub wurde gewährt und genommen.

Randnummer 6

3. Die Beklagte verpflichtet sich, den in § 14 Abschnitt B Ziffer 2 Tarifvertrag zwischen der VDGA Verband für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e.V., der Gewerkschaft ver.di und dem GHV Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband vom 28.02.2007 aufgeführten Zuschuss zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.04.2015 an die Klägerin zu zahlen und die entsprechenden Abrechnungen an die Klägerin zu übermitteln.

Randnummer 7

Die Parteien sind sich einig, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Freizeitausgleich (in natura oder als Geldleistung) zustehen.

Randnummer 8

4. Die Klägerin verpflichtet sich, bis zum 30.04.2015 alle in ihrem Besitz befindlichen, die Angelegenheiten der Beklagten betreffenden Gegenstände und Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe und hiervon gefertigten Durchschriften oder Kopien, gleich auf welchem Datenträger, an die Beklagte herauszugeben (Bringschuld der Klägerin), insbesondere iPhone 3S/N 80105 GZUA 4S, iPad S/N DYTH HF0AD VGJ, Schlüssel 1011. Der Klägerin steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht an den herauszugebenden Gegenständen und Unterlagen zu. Bei Rückgabe der Gegenstände und Unterlagen hat die Klägerin schriftlich zu erklären, dass sie sämtliche Gegenstände und Unterlagen im Sinne dieser Vereinbarung vollständig herausgegeben hat.

Randnummer 9

Die Klägerin kann ihre in den Räumen der Beklagten befindlichen persönlichen Sachen nach Abschluss dieses Vergleichs nach vorheriger Terminabstimmung mit der Personalabteilung der Beklagten abholen.

Randnummer 10

5. Die Beklagte wird die Direktversicherung bei der S. (Lebensversicherung Nr. ...) zum 30.04.2015 auf die Klägerin übertragen.

Randnummer 11

Die Beklagte wird die zugunsten der Klägerin bestehende arbeitgeberfinanzierte Pensionskassenversorgung bei der W. AG (Nr. ...) auf die Klägerin mit Wirkung 30.04.2015 übertragen.

Randnummer 12

6. Die sozialrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung sind der Klägerin erläutert worden und bekannt.

Randnummer 13

7. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen und zu übersenden, wobei die zusammenfassende Bewertung von Leistung und Führung wie folgt zu formulieren ist:

Randnummer 14

„Frau M. hat alle ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Randnummer 15

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten, insbesondere unseren Geschäftspartnern war einwandfrei.“

Randnummer 16

Die Schlussformel ist wie folgt zu formulieren:

Randnummer 17

„Aufgrund von organisatorischen Umstrukturierungen in unserem Unternehmen entfiel der Arbeitsplatz von Frau M..

Randnummer 18

Wir danken Frau M. für ihre langjährige Mitarbeit, bedauern ihr Ausscheiden und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“

Randnummer 19

8. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung sowie aus jeglichem Rechtsgrund erledigt, einerlei ob bekannt oder unbekannt.

Randnummer 20

9. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Randnummer 21

10. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben."

Randnummer 22

In der Folgezeit hat die Klägerin eine Zeugnisberichtigungsklage erhoben.

Randnummer 23

Diese enthielt unter anderem folgenden Antrag:

Randnummer 24

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten, insbesondere unseren Geschäftspartnern war jederzeit einwandfrei.

Randnummer 25

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Lörrach, Kammern Radolfzell am 27.7.2015 (Az. 5 Ca 214/15) wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den vom Vergleich abweichenden Antrag hingewiesen.

Randnummer 26

Mit am 28.7.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin die Teilanfechtung des Vergleiches vom 4.5.2015 unter Ziff. 7 im dritten Absatz erklärt. Der Unterzeichner (Prozessbevollmächtigte) habe sich dahingehend geirrt, dass bei der Verhaltensbewertung das Zeitmoment, entweder in Form von „stets" oder in Form von "jederzeit" gefehlt habe.

Randnummer 27

Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren wieder zu eröffnen und folgenden Antrag angekündigt:

Randnummer 28

Der Vergleich vom 4.5.2015 wird unter Ziffer 7 im dritten Absatz dahingehend geändert, dass "stets" vor "einwandfrei" eingefügt wird.

Randnummer 29

Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 9.9.2015 darauf hingewiesen, dass bei einer Teilanfechtung das Berufungsverfahren beendet bleibt, da der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gerade nicht Teil der Anfechtung war.

Randnummer 30

Im Kammertermin beim Arbeitsgericht Lörrach, Kammern Radolfzell haben sich die Parteien in der Folge insgesamt über den Inhalt des zu erteilenden Zeugnisses geeinigt. Bei der Verhaltensbeurteilung blieb es bei der Formulierung aus dem zuvor abgeschlossenen Vergleich.

Randnummer 31

In dem Vergleich hat sich die Klägerin verpflichtet, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Rechtsstreit 10 Sa 51/14 vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, für erledigt zu erklären.

Randnummer 32

In der Folge haben beide Parteien das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für erledigt erklärt.

II.

Randnummer 33

Die Kosten für den Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

Randnummer 34

1. Die Parteien können den Rechtsstreit durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich mit ausdrücklich offengelassener Kostenregelung in der Hauptsache erledigen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien haben sich beim Arbeitsgericht ausdrücklich nur geeinigt über die Kosten des dort anhängigen Rechtsstreits.

Randnummer 35

Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens kommt daher nicht § 98 ZPO zur Anwendung. Vielmehr ist bei der hier vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden (BGH vom 8.12.2006 V ZR 249/05 -NJW 2007, 835).

Randnummer 36

Ob im konkreten Fall die Kostenentscheidung sich orientiert am voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits oder an der Quote, die die Parteien in ihrem Vergleich für die Hauptsache gewählt haben (LAG Köln, Beschluss vom 10.03.1992 13 (4) Sa 176/91 NZA 1992, 1147) kann offen bleiben. Nach beiden Abwägungsgesichtspunkten trägt die Klägerin die Kosten, die durch den Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens entstanden sind.

Randnummer 37

Fest steht, dass die Parteien keine übereinstimmend bestimmte Kostenregelung angestrebt haben (hierzu BGH, Beschluss vom 8.12.2006 V ZR 249/05 NJW 2007, 835).

Randnummer 38

2. Der Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens hatte keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 39

a. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahren hatte bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Teilanfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 4.5.2015 nicht die Streitgegenstände des Berufungsverfahrens betraf.

Randnummer 40

Fest steht, dass der Prozessvergleich nicht insgesamt angefochten worden ist. Es war auch erkennbar ausdrücklicher Wille der Klägerin, dass der Prozessvergleich nicht insgesamt angefochten wird, weil bei Begründetheit der Anfechtung diese zugleich die gesamten Beendigungsvereinbarung und die vereinbarten Abfindungszahlung von 50.000,00 € zu Fall gebracht hätte. Auch der angekündigte Antrag zeigt, dass die Klägerin entsprechend dem Vergleich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, sonst wäre der Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ohnehin gegenstandslos.

Randnummer 41

Selbst wenn von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Teilanfechtung ausgegangen wird, geht der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ins Leere.

Randnummer 42

Bei einer Teilanfechtung bleibt das Berufungsverfahren beendet, da der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ja gerade nicht Teil der Anfechtung war.

Randnummer 43

Der Klägerin ist zuzugeben, dass grundsätzlich bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen ist, in dem der Vergleich geschlossen wurde (vgl .z.B. BAG vom 11.7.2012 – 2 AZR 42/11 NZA 2012, 1316). Dies ist Folge der Doppelnatur des Prozessvergleiches und der Einheit von verfahrensbeendender Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss „zur Beilegung“ (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und somit auch zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen werden. Die Parteien können jedoch prozessfremde Angelegenheiten in den Vergleich einbeziehen (vgl. MK-BGB/Habersack, § 779 BGB, Rz. 89 m.w.N.).

Randnummer 44

Als Vertrag über die materiell-rechtlichen Beziehungen unterliegt der Prozessvergleich den Unwirksamkeitsgründen des materiellen Rechts. Ist die materielle Streitbeilegung unwirksam, so fehlt es wegen seiner „Doppelnatur“ auch an der prozessbeendigenden Wirkung. Konsequenz ist, dass der Rechtsstreit anhängig bleibt und fortgesetzt werden muss. Das gilt aber nur, wenn dem Vergleichsvertrag bei erfolgreicher Anfechtung damit unmittelbar die Wirkung der Streitbeilegung zur Beendigung des anhängigen Verfahrens fehlt (MK-BGB/Habersack, § 779 BGB, Rz. 90 m.w.N). Soweit ein Prozessvergleich über die Beilegung des Rechtsstreits hinaus Rechtsbeziehungen regelt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, unterliegt die Geltendmachung von Rechten, die sich aus der Behauptung der Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ergeben, grundsätzlich den allgemeinen Regeln für Leistungs- oder auch Feststellungsklagen. Aufgrund eines Streits der Beteiligten über die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages kann derjenige, der die Wirksamkeit behauptet, eine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erheben. Beide Parteien können dann im fortgesetzten Verfahren ihre über den Streitgegenstand der wiederaufgenommenen Klageanträge hinausreichenden Interessen durch Klagehäufung oder Widerklage verfolgen, insbesondere die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs im Wege einer Inzidentfeststellungs(wider)klage (§ 256 Abs. 2 ZPO) rechtskräftig feststellen lassen.

Randnummer 45

Dies setzt jedoch immer voraus, dass die Wirksamkeit des Vergleichs aus prozessualen oder materiellen Gründen auch den verfahrensbeendenden Teil des Vergleichs betrifft. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Streitgegenstände des Berufungsverfahrens sollen erledigt bleiben, damit bleibt das Berufungsverfahren abgeschlossen. Damit ist zugleich die Möglichkeit verwehrt, weitere Streitgegenstände in das Berufungsverfahren einzuführen. Eine Fortsetzung des Verfahrens scheidet in diesem Fall aus. Das Verfahren bleibt auf jeden Fall beendet. Eine Zwischenfeststellungsklage könnte daher nur zum Ergebnis führen, dass das Berufungsverfahren und der streitgegenständliche Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet worden ist. Dies ist ja nicht streitig. Beruft sich, wie hier, die Klägerin nur auf die Teilunwirksamkeit des Prozessvergleiches aus materiell-rechtlichen Gründen, die nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind, kann dies daher nicht im (abgeschlossenen) Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr ist in diesem Fall die Prüfung der Anfechtung des insoweit allein materiell-rechtlichen Vergleiches in einem weiteren Verfahren (beim Arbeitsgericht) zu prüfen, sei es inzident oder mit einer Feststellungsklage.

Randnummer 46

Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, wonach das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, nur dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird (BGH vom 21.11.2013 – VII ZR 48/12 NJW 2014, 2034).

Randnummer 47

b Der Antrag der Klägerin hatte aus einem weiteren Grund keine Erfolgsaussicht:

Randnummer 48

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich auch die Teilanfechtung eines Prozessvergleiches möglich ist (vgl. z.B LAG Niedersachsen vom 8.6.1999 7 Sa 1419/98 NZA-RR 2000,63), ist die hier erfolgte Anfechtung eines einzigen Satzes im Vergleich, soweit das Zeugnis geregelt ist, nicht möglich. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann lediglich teilweise angefochten werden, wenn dieses teilbar ist. Erforderlich ist mithin, dass der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist.

Randnummer 49

Dem Schreiben vom 28.07.2015 ist klar zu entnehmen, dass seitens der Klägerin sich die Teilanfechtung des Vergleiches bezieht auf den 3. Absatzes von Ziff. 2. Eine solche teilweise Anfechtung eines Vergleichsteils, welche sich nur bezieht auf einen Teil der Einigung über das Zeugnis, ist auf jeden Fall nicht möglich. Die Klägerin hätte, um insoweit zum Erfolg zu kommen, zumindest (wenn überhaupt) Ziffer 7 des Vergleiches insgesamt anfechten müssen. Das Zeugnis in seiner Gesamtheit ist eine nicht teilbare Einheit.

Randnummer 50

3. Die in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht getroffene Regelung gibt keinen Anlass, im Rahmen des billigen Ermessens von der Kostenentscheidung, die sich an der voraussichtlichen Erfolgsaussicht orientiert, abzuweichen. Im Rahmen der Berichtigungsklage ist es bezogen auf die in diesem Verfahren angestrebte Änderung zu keiner Änderung gekommen, vielmehr bei der ursprünglichen Formulierung geblieben.

III.

Randnummer 51

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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