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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 21.11.2025 – 5 Ws 177/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2025:1121.5WS177.25.00
Normenkette
§ 454 StPO, § 57 Abs 1 StGB

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Mai 2025 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Das Landgericht Dresden – große Strafkammer – verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sprach ihn von sechs weiteren Vorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln frei. Es ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 32.637 Euro an. Das Urteil ist seit dem 8. Dezember 2021 rechtskräftig.

Randnummer 2

Nach den Feststellungen beschloss der Verurteilte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 6. Februar 2017 und vor dem 7. Januar 2019, aus unbekannten Quellen im Ausland – vor allem in Polen – Crystal Meth zu beschaffen und sich durch den Ankauf und gewinnbringenden Weiterverkauf eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, die zur zumindest teilweisen Finanzierung seines Lebensbedarfs bestimmt war. Insbesondere wollte er durch den Weiterverkauf der Betäubungsmittel an seinen Abnehmer, den gesondert verfolgten …, Gewinne erzielen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer für den Umgang von Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis war. Dabei war dem Verurteilten bekannt, dass die für den anderweitig verfolgten … beschafften Betäubungsmittel von dessen Kurier von Polen nach Dresden verbracht werden sollte. Dieser Vorgehensweise entsprechend, nahm der gesondert verfolgte … einen oder zwei Tage vor dem 7. Januar 2019 vom gesondert verfolgten … den Auftrag zur Beschaffung von ca. einem Kilogramm Crystal Meth und das zur Bezahlung vorgesehene Geld entgegen. Am Abend des 6. Januar 2019 traf sich der gesondert verfolgte … mit dem Verurteilten, um bei ihm die Bestellung eines Kilogramms Crystal Meth aufzugeben und das Geld dafür zu übergeben. Am nächsten Morgen gegen 10.00 Uhr übergab der Verurteilte die bestellten Betäubungsmittel (989,53 Gramm Crystal Meth mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 67,12 Prozent) absprachegemäß an den Kurier des gesondert verfolgten … auf einem Parkplatz in Zgorzelec (Polen). Der Kurier sollte nun die Betäubungsmittel mit seinem Pkw von Polen nach Deutschland bringen. Am Grenzübergang in Ludwigsdorf nahm die Polizei den Kurier jedoch vorläufig fest und stellte das Crystal Meth sicher.

Randnummer 3

2. Nach seiner Festnahme am 19. September 2019 befand sich der Verurteilte zunächst seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Dresden vom 12. September 2019 in Untersuchungshaft. Auf die Haftbeschwerde des Verurteilten setzte das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 18. November 2019 den Haftbefehl zunächst außer Vollzug und der Verurteilte wurde am 21. November 2019 entlassen. Am 27. Juni 2022 stellte sich der Verurteilte selbst zum Strafantritt im offenen Vollzug. Zwei Drittel der Strafe waren am 22. Dezember 2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 23. April 2026 notiert.

Randnummer 4

Der Verurteilte ist kein Erstverbüßer: Das Landgericht Fulda verurteilte ihn am 10. Februar 2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Geiselnahme sowie vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Mit Beschluss vom 25. März 2014 setzte das Landgericht Dresden die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 26. März 2017 zur Bewährung aus. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 27. März 2017 erlassen. Der Entscheidung lag ein Banküberfall mit zwei Mittätern unter Einsatz einer Softairpistole vom 29. August 2008 zugrunde. Der Verurteilte und seine Mittäter erzwangen die Herausgabe von 86.000 Euro. Auf der anschließenden Flucht stahl der Verurteilte das Mobiltelefon einer unbeteiligten Passantin. Ferner bedrohte er sie mit der mitgeführten Softairpistole und verlangte die Herausgabe ihrer Fahrzeugschlüssel, um mit ihrem Fahrzeug zu fliehen. Die Passantin gab jedoch an, keine Schlüssel zu haben. Sodann hielt der Verurteilte ein Fahrzeug auf der Fahrbahn an und gab vor, einen Motorradunfall erlitten zu haben. Daraufhin ließ ihn der Fahrzeugführer ins Fahrzeug einsteigen. Nunmehr bedrohte der Verurteilte den Fahrzeugführer vom Beifahrersitz aus mit der Softairpistole, sodass der Fahrzeugführer vor Angst nicht mehr fahren konnte. Währenddessen hielt ein Streifenwagen neben dem Fahrzeug. Der Verurteilte richtete seine Pistole auf die Polizeibeamten, woraufhin diese ihre Dienstwaffen auf den Verurteilten richteten. Dieser nahm den Fahrzeugführer in den „Schwitzkasten“ und schrie „Waffe runter! Ich knall‘ ihn ab! Weg! Weg“. Daraufhin senkten die Beamten ihre Waffen, der Verurteilte stieß den Fahrzeugführer aus dem Auto, rutschte auf den Fahrersitz und fuhr davon. Auf der nun anschließenden Verfolgungsfahrt überholte er mehrfach sehr riskant mit hoher Geschwindigkeit, verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, überschlug sich und wurde festgenommen.

Randnummer 5

3. Der Beschwerdeführer hat bei der Staatsanwaltschaft Dresden aktuell Schulden in Höhe von 29.030 Euro, die er in monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro bedient. Darüber hinaus bestehen Gerichtskosten aus dem früheren Verfahren, die sich auf 11.600 Euro belaufen. Der Verurteilte strebt diesbezüglich einen Vergleich an.

Randnummer 6

4. Die Justizvollzugsanstalt hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 für eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen, weil sich seine Legalprognose mittlerweile als günstig darstelle. Er zeige in den wichtigsten prognoserelevanten Bereichen, dass er sich klar an einem Leben in sozialer Verantwortung orientiere. Sein Leistungsbereich werde als durchgehend positiv eingeschätzt. Insbesondere habe der Verurteilte seine berufliche Perspektive zuletzt ausgebaut. Er befinde sich in einer Umschulungsmaßnahme zum Kaufmann im Groß- und Außenhandelsmanagement, die er im August 2025 abschließen wolle. Das im Rahmen der Maßnahme erworbene Wissen wolle der Verurteilte nutzen, um einen Internetshop zu eröffnen. Ferner habe der Verurteilte an allen vorgeschlagenen Behandlungsangeboten zur Straftataufarbeitung teilgenommen, sodass davon auszugehen sei, dass er sich künftig vergewissern werde, inwieweit sein Handeln die Bedürfnisse anderer beeinträchtige. Der Verurteilte zeige sich auch im Umgang mit seiner Familie verantwortungsbewusst. Insgesamt sei die Legalprognose derart positiv, dass ein Prognosegutachten für den Verurteilten entbehrlich sei.

Randnummer 7

5. Dennoch hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – am 28. August 2024 ein Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholt, in dem der psychologische Sachverständige … zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beschwerdeführer die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Der derzeit erreichte Stand der Straftataufarbeitung einschließlich der Prozesse für das Verstehen seiner eigenen Tathandlungen genüge nicht für eine hinreichend günstige Legalprognose. Insbesondere liege die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit darin, dass der Verurteilte sich bewusst entschieden habe, seinen früheren kriminellen Lebensstil fortzusetzen und auf illegale Weise viel Geld zu verdienen. Die Auseinandersetzung mit der hiesigen Tat sei aus gutachterlicher Sicht nicht der Qualität und dem Ausmaß der Problematik angemessen erfolgt. Der soziale Empfangsraum entspreche der früheren Lebenssituation zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung.

Randnummer 8

6. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens am 19. Dezember 2024 beraumte die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 20. Februar 2025 einen Anhörungstermin am 27. Februar 2025 an und übersandte das Sachverständigengutachten per E-Mail an die Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsanstalt. Die Justizvollzugsanstalt kündigte daraufhin eine ergänzende schriftliche Stellungnahme an. Am 27. Februar 2025 fand der anberaumte Anhörungstermin statt, an dem neben dem Verurteilten seine Verteidigerin, der psychologische Sachverständige sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Im Anhörungsvermerk vom 21. Mai 2025 heißt es, dass etwa eine Woche vor dem Anhörungstermin telefonisch Rücksprache mit dem für den Verurteilten zuständigen Gruppenleiter aus der Justizvollzugsanstalt gehalten worden sei, um den aktuellen Stand zu erfragen. Dieser habe mitgeteilt, dass sich an der dortigen Einschätzung seit der letzten Stellungnahme nichts verändert habe. Maßgeblich für die Empfehlung, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, sei der Umstand, dass die Anstalt sämtliche Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Verurteilten ausgeschöpft habe. Der zuständige Gruppenleiter habe um Übersendung des Prognosegutachtens gebeten und eine ergänzende schriftliche Stellungnahme angekündigt. Diese Stellungnahme sei bis zum Anhörungstermin nicht eingegangen. Die zuständige Richterin führte im Rahmen des Anhörungstermins aus, warum die Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung aus ihrer Sicht nicht vorlägen.

Randnummer 9

7. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2025 hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – es abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zu Bewährung auszusetzen.

Randnummer 10

8. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner näher begründeten sofortigen Beschwerde. Er rügt den zeitlichen Abstand zwischen dem Anhörungstermin und der Zustellung des Beschlusses.

II.

Randnummer 11

Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgemäß (§ 311 Abs. 2 StPO) erhobene, sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache (vorläufig) Erfolg.

Randnummer 12

1. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, die der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen.

Randnummer 13

a) Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Es verlangt, dass das Gericht sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig klärt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Juni 2020 – 2 BvR 343/19 –, juris Rn. 23 f., m. w. N.). Die Sachaufklärungspflicht gebietet es zudem, auf aktueller Tatsachengrundlage zu entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 2 Ws 379/17 –, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 –, juris Rn. 10 [jeweils zu § 67d StGB]; Senat, Beschluss vom 6. November 2020 – 5 Ws 193/20 –, juris Rn. 18, m. w. N.). Dabei haben die Anforderungen an die Sachaufklärung sowohl dem Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020, a. a. O., juris Rn. 24). Dies kann es im Einzelfall etwa erforderlich machen, ergänzende Vernehmungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020, a. a. O., juris Rn. 33; Senat, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O.).

Randnummer 14

Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verlangt insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. KG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73 und 108/15 –, juris Rn. 23; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2020, a. a. O., juris Rn. 19 und vom 29. Oktober 2020 – 5 Ws 143/20 –, juris Rn. 8, m. w. N.). Liegt die letzte Stellungnahme bereits länger zurück und erscheint ihre Aktualität nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gewährleistet, so ist die (gegebenenfalls auch erneute) Anhörung der Justizvollzugsanstalt auch dann erforderlich, wenn es nach den Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten äußerst unwahrscheinlich ist, dass auch eine sehr günstige Stellungnahme der Vollzugsanstalt noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O.; Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 454 Rn. 18, m. w. N.).

Randnummer 15

b) Unter Berücksichtigung der dargelegten Anforderungen hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Die von ihr herangezogene Tatsachengrundlage erweist sich als unzureichend.

Randnummer 16

aa) Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ist auf den 18. Juli 2024 datiert. Der Anhörungstermin hat am 27. Februar 2025 – mehr als sieben Monate später – stattgefunden. Weitere drei Monate später – am 21. Mai 2025 – wurden der Anhörungsvermerk und die Beschlussgründe abgefasst. Es ist daher naheliegend, dass angesichts des Zeitablaufs weitere neue prognoserelevante Erkenntnisse vorliegen und es daher schon aus diesem Grund der Ladung eines Vertreters der Justizvollzugsanstalt oder zumindest der Einholung einer aktualisierten schriftlichen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zum Anhörungstermin bedurft hätte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a. a. O, juris Rn. 9). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme dargelegten Entwicklungen des Verurteilten. Prognoserelevant ist vor allem die Frage, ob der Verurteilte inzwischen wieder einer legalen Tätigkeit nachgeht. Aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergibt sich, dass der Verurteilte ein Arbeitsverhältnis als Fuhrparkmanager wegen bestehender Spannungen mit seiner Chefin zum 15. Juli 2023 gekündigt hat. Dies wirkt sich vor dem Hintergrund des Wegfalls einer legalen Einkommensquelle negativ für den Verurteilten aus. Gleichzeitig ist prognoserelevant und in einem künftigen Anhörungstermin zu erörtern, ob der Verurteilte seine Umschulungsmaßnahme inzwischen abgeschlossen hat. Denn die Gefährlichkeit des Verurteilten ergibt sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen im Wesentlichen daraus, dass der Verurteilte in der Vergangenheit mit Straftaten seine hohen finanziellen Bedürfnisse befriedigen wollte. Daher ist die Schaffung von legalen Einkommensquellen zur Befriedigung seines Lebensunterhalts und auch vor dem Hintergrund seiner bestehenden Schulden ein maßgeblicher prognoserelevanter Faktor.

Randnummer 17

bb) Ferner hätte das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung die Nachfrage (im oder unmittelbar vor dem Anhörungstermin) verlangt, ob die Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 2024 weitere Maßnahmen zur etwaigen Verbesserung der Legalprognose geplant oder ergriffen hat. Die zuständige Richterin hat vor dem Anhörungstermin und vor der Übersendung des Prognosegutachtens zwar zweimal mit der Strafanstalt telefoniert. In den hierzu gefertigten Telefonvermerken heißt es aber lediglich pauschal, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen und nach Übersendung des Prognosegutachtens ergänzend Stellung genommen werden solle. Es ist unklar geblieben, warum die Strafanstalt – anders als angekündigt – keine ergänzende Stellungnahme abgegeben hat.

Randnummer 18

cc) Schließlich konnte die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall nicht davon absehen, den für den Beschwerdeführer zuständigen Gruppenleiter der Justizvollzuganstalt zum Anhörungstermin zu laden, weil der Strafvollstreckungskammer in Bezug auf den prognoserelevanten Umstand der Straftataufarbeitung gegensätzliche Einschätzungen des Gruppenleiters der Justizvollzugsanstalt und des Sachverständigen vorlagen. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung erforderte es daher, neben dem Sachverständigen auch den Gruppenleiter zum Anhörungstermin zu laden, um dessen Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierdurch – gegebenenfalls auch vom Sachverständigen zu berücksichtigende – prognoserelevante Tatsachen zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 10 juris).

Randnummer 19

2. Angesichts der obenstehenden Ausführungen (vgl. II. 1.) kann dahinstehen, ob die von der Verteidigerin zitierte Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 2 Ws 76/25 –, m. w. N.), die anders als das hiesige Verfahren die Anordnung der Fortdauer der Maßregel der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand hat, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, weil die Strafvollstreckungskammer die schriftlichen Beschlussgründe erst mit erheblicher Verspätung – drei Monate nach dem Anhörungstermin am 21. Mai 2025 – zu den Akten gegeben und der Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt hat (vgl. auch KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 Ws 224/13 –; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 5 Ws 237/24 –, Rn. 17 juris). Jedenfalls führt die verzögerte Abfassung der Beschlussgründe dazu, dass die Entscheidungsgrundlage vorliegend noch weniger aktuell ist.

Randnummer 20

3. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO § 309, Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier bezüglich der unterbliebenen Anhörung des Gruppenleiters – ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2020 – 5 Ws 193/20 –, Rn. 24 juris m. w. N.).

III.

Randnummer 21

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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