Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 28.07.2026 – 3 ORs 40/26, 121 SRs 52/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0728.3ORs40.26.00
- Normenkette
- § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO
Leitsatz
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor, wenn bei einer Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt wird.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Februar 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 9. November 2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Zugleich hat es ihm verboten, für die Dauer von zwei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränkt. Das Landgericht Berlin I hat die Berufung mit Urteil vom 1. Februar 2024 auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten am 1. Februar 2024 „vollumfänglich Revision“ eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 21. März 2024 hat dieser mit am 19. April 2024 eingegangenem Schriftsatz die Revision begründet. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und begründet seine Verfahrensrüge damit, dass vor Aufruf der Berufungshauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, welche wiederum nicht von dem Vorsitzenden dokumentiert worden seien.
Die Verfahrensakte einschließlich der Revisionsbegründungsschrift ist der Staatsanwaltschaft erst am 3. März 2026 zugeleitet worden und am 11. Juni 2026 beim Kammergericht eingegangen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Revision ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 32d, 341 Abs. 1 StPO) und ebenfalls form- und fristgerecht begründet (§§ 32d, 344, 345 StPO). Sie führt auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Es kam daher nicht mehr darauf an, ob der Verteidiger ebenfalls Sachrüge erhoben hat.
Der Sachvortrag des Angeklagten ist noch ausreichend präzise. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft bedarf es keiner Wiedergabe „der entsprechenden Zitate bzw. des gesamten Hauptverhandlungsprotokolls“. Die insoweit in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen betrafen andere Konstellationen. Denn der Revisionsführer hat dem Senat – vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – sämtliche Tatsachen unterbreitet, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob – den Vortrag als zutreffend unterstellt – ein Verfahrensfehler vorliegt.
Ferner benötigte es auch keiner Mitteilung, dass der Vorsitzende hier zu Beginn der Hauptverhandlung sowie an ihrem Ende ins Protokoll aufgenommen hat, dass es keine Verständigungsgespräche gegeben hat. Die rechtliche Bewertung des Vorsitzenden, die sich in der Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, widerspiegelt, ist vorliegend für die Prüfung des Senats nicht relevant (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 2 Rev 28/22 –, juris).
2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
a) Der Rüge liegt ‒ soweit für die Entscheidung von Bedeutung ‒ folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit hat der Vorsitzende bei dem Verteidiger das Ziel der Berufung erfragt. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass es ihm im Wesentlichen um die Reduzierung des Fahrverbots gehe. Der Verteidiger hat weiter erklärt, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränken würde, um den Beteiligten eine umfassende erneute Tatsachenfeststellung zu ersparen, wenn die Höhe des Fahrverbots herabgesenkt werden würde. Der Vorsitzende hat zu erkennen gegeben, dass er die Höhe des Fahrverbots wohlwollend prüfen werde; eine konkrete Zusage über die Höhe hat er nicht getätigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat eine Reduzierung des Fahrverbots nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte sollte jedoch noch zu seinen persönlichen Verhältnissen vortragen.
In der dann durchgeführten Sitzung hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und „innerhalb dessen auf die Frage der Dauer des Fahrverbots“ beschränkt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat zugestimmt.
Über das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch ist in der Hauptverhandlung nicht berichtet worden. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und vor Schluss der Beweisaufnahme festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben.
b) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen sowie die dienstliche Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ist der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden lag wegen Erkrankung nicht vor.
c) Hiernach erfüllte der Vorsitzende seine verständigungsspezifischen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nicht.
Ein Verständigungsgespräch liegt dann vor, wenn nach seinem Inhalt ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verfahrensabsprache im Raum steht. Ob dies der Fall ist, ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob in dem Gespräch Verfahrensfragen erörtert und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –; BGH, NStZ-RR 2022, 355; BGH, wistra 2022, 384). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. BGH, NStZ 2020, 237; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 –, juris). Auch kann die Abgrenzung zwischen einem reinen Aufzeigen der jeweils eigenen Standpunkte und dem Einstieg, wie diese möglicherweise in Einklang gebracht werden können, fließend sein. Im Zweifel ist ein solches Gespräch mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 211/25 –, juris m.w.N.).
Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 –; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21 –; vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 –, vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 –, jeweils juris).
Nach §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz StPO hat der Vorsitzende daher nach seinem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens über Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20 –, juris; BGH, NStZ-RR 2020, 87). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O. sowie Urteil vom 19. März 2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 2 StR 381/13 –, juris; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.).
An diesen Grundsätzen gemessen traf den Vorsitzenden eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei der Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 wurde durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt. Die Erörterung ging damit über die bloße Darstellung der eigenen Meinung hinaus, und es handelte sich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt hat, von einem „informellen Rechtsgespräch“ ausging, nimmt dem Begehren des Verteidigers nicht den auf eine Verständigung gerichteten und damit mitteilungspflichtigen Inhalt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Vorsitzende das Gespräch offensichtlich selbst nicht als mitteilungspflichtig eingeschätzt hat.
d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.
Es erscheint möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Prozessverhalten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf, dass dieser von seinem Verteidiger über das Gespräch unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16 –, juris).
Zudem darf die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO beruht, nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Prozessverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Prozessverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhensprüfung stets Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O). Auch insoweit liegt hier kein Ausnahmefall vor, bei dem zweifelsfrei ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil ausgeschlossen werden könnte.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Kammer wird zu prüfen haben, ob die Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten wirksam war und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen ist.
Zitierte Vorschriften
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