Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 17.08.2026 – 3 ORbs 165/26
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0817.3ORBS165.26.00
- Normenkette
- § 300 StPO, § 46 Abs 1 OWiG, § 51 Abs 3 S 1 OWiG, § 80 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG ... mehr
Leitsatz
1. Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen ist unwirksam, wenn sich eine Urkunde über seine Bevollmächtigung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) nicht bei den Akten befindet.
2. § 26 StVG n.F. (nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist) findet keine Anwendung, wenn die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2026 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Lediglich ergänzend merkt der Senat an:
a) Der Zulässigkeit des gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegendes „Rechtsmittels“ steht nicht entgegen, dass der Betroffene dieses nur „vorsorglich“ – hier für den Fall, dass der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos ist – eingelegt hat. Zwar ist eine bedingte Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH NStZ 2014, 55 m.w.N.; Wiedner in BeckOK, StPO Stand: 1. Oktober 2025, § 341 Rn. 3), dies gilt jedoch nicht für bloße Rechtsbedingungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2022 – 3 Ws (B) 127/22 – und 27. März 2015 – 3 Ws (B) 148/15 –, juris). Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsmittel – wie hier und nur so ist es zu verstehen – vorsorglich für den Fall eingelegt wird, dass ein Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, was umso mehr gilt, als der Gesetzgeber diese Bedingung in den §§ 80 Abs. 3 Satz 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 342 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen hat (Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2022 und 27. März 2015, jeweils a.a.O.).
b) Unschädlich ist weiter, dass der Betroffene keinen Rechtsbeschwerdeantrag gestellt hat. Dieser ist entbehrlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung dem Inhalt der Begründung entnehmen lässt oder aber aus dem bisherigen Verfahrensablauf deutlich wird (vgl. BGH NJW 2003, 839.). Vorliegend ist dies schon deswegen unbedenklich, weil ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin nur in vollem Umfang angefochten werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2022, a.a.O., 4. Juni 2015 – 3 Ws (B) 264/15 –, juris m.w.N., und 23. Februar 2005 – 3 Ws (B) 74/05 –, juris).
c) Soweit sich dem Vorbringen, das sich inhaltlich alleine auf den Wiedereinsetzungsantrag bezieht, eine Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG entnehmen lässt, konnte der Betroffene hiermit als behaupteter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht gehört werden. Denn mit Blick auf die Höhe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße von 90,- Euro kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Fortbildung des materiellen Rechts dient oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden ist.
d) Die – gerade noch durch Auslegung zu ermittelnde – allgemeine Sachrüge (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 69. Aufl., § 344 Rn. 3 m.w.N.) führt ebenso wenig zum Erfolg. Zwar ergibt die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, dass gemäß § 26 Abs. 3 StVG a.F. Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach § 26 Abs. 3 StVG a.F. betrug die Verjährungsfrist für den verfahrensgegenständlichen Verstoß, bevor ein Bußgeldbescheid ergangen ist, drei Monate. Sie begann ausweislich des dem Senat im Wege des Freibeweises zugänglichen Akteninhalts am 21. April 2025, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und ist durch die Verfügung der Anhörung am 2. Juli 2025 unterbrochen worden. Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten dreimonatigen Verjährungsfrist ist jedoch keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden. Da der Bußgeldbescheid vom 28. August 2025 nicht binnen zwei Wochen zugestellt worden ist, konnte er nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG führen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2013 – III-1 RBs 334/12 –, juris; Euler in BeckOK, OWiG Stand: 1. Juli 2026, § 26 StVG Rn. 5). Die Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen erweist sich als unwirksam. An den gewählten Verteidiger kann nämlich nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Eine entsprechende Vollmacht hat der Verteidiger allerdings trotz Ankündigung nicht nachgereicht.
§ 26 StVG n.F. (nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist) findet vorliegend keine Anwendung, da die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war (vgl. Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., vor § 31 Rn. 4).
Trotz dieses Rechtsfehlers ist die Rechtsbeschwerde nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen, denn es handelt sich um einen Fehler im Einzelfall, der keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2020 – 3 Ws (B) 189/20 –, juris m.w.N.)
Darüber hinaus sind Verfahrenshindernisse im Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben, der Rechtsfehler des Urteils also darin liegt, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. § 80 Abs. 5 OWiG; Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 23).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat KG in 3 ORbs 165/26 entschieden?“