Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 10.08.2026 – 3 ORbs 143/26, 3 ORbs 143/26 - 122 SsBs 46/26

Eine spontane Unmutsäußerung nach Urteilsverkündung ersetzt keine formgerechte Rechtsmitteleinlegung
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0810.3ORBS143.26.00
Normenkette
§ 46 Abs 1 OWiG, § 35a StPO, § 44 StPO, § 45 StPO

Leitsatz

1. Äußert der Betroffene nach der Urteilsverkündung erkennbar spontan, er lege „selbstverständlich Beschwerde ein“, liegt hierin noch nicht die Einlegung eines Rechtsmittels.

2. Allein dass dem mündlich belehrten Betroffenen entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 RiStBV kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt worden ist, gibt keinen Anlass, Wiedereinsetzung zu gewähren.

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 430 Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 28. Januar 2026 zu einer Geldbuße von 340 Euro verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und belehrte ihn über seine Anfechtungsmöglichkeiten. Da er sich von der Schnelligkeit der Hauptverhandlung überrumpelt fühlte, überreichte er erst im Anschluss seine vorbereitete eigene Sachverhaltsschilderung, welche als Anlage zu Protokoll genommen wurde.

Randnummer 2

Das Urteil - mit Rechtskraftvermerk - wurde dem Betroffenen anschließend am 3. März 2026 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 17. März 2026 - eingegangen beim Amtsgericht Tiergarten am selben Tag - beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in die Rechtsmitteleinlegungsfrist und legte Rechtsbeschwerde ein. Er begründete den Antrag damit, dass er davon ausgegangen sei, bereits im Anschluss an die Urteilsverkündung und erteilte Rechtsmittelbelehrung die Rechtsbeschwerde „zu Protokoll (der Geschäftsstelle) erklärt zu haben“. Zudem trug er mit Schreiben vom 29. Juli 2026 vor, dass „u.U.“ Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren sei, weil sich aus dem Protokoll nicht ergebe, ob ihm die Rechtsmittelbelehrung (auch) schriftlich erteilt worden ist.

Randnummer 3

Den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnte das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 15. April 2026 als unzulässig ab. Dieser wurde nach eingelegter sofortiger Beschwerde seitens des Betroffenen durch das Landgericht I mit Beschluss vom 1. Juli 2026 wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben und zur Entscheidung - auch über die gleichzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde - an das Kammergericht übersandt.

II.

Randnummer 4

1. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten von 28. Januar 2026 gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO zuständig.

Randnummer 5

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer 6

Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 Satz 1 StPO) und der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 1 StPO). Dies setzt voraus, dass der Betroffene einen Lebenssachverhalt vortragen und glaubhaft machen muss (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), aus dem sich seine unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der (Rechtsmittel-)Frist und der Wegfall des Hindernisses ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2025 - 3 ORbs 151/25 -). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag nicht.

Randnummer 7

a. Zwar hat der Betroffene tatsächlich die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt. Das zum Protokoll gereichte Schreiben ist schon im Hinblick auf den Vortrag des Betroffenen, er habe dieses Schreiben als eigene Einlassung eingereicht, nicht gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegen. Dem Schreiben fehlt es überdies auch an einem ausdrücklichen Anfechtungswillen sowie an einem Bezug zu dem gesprochenen Urteil. Sofern der Betroffene vorträgt, spontan im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung geäußert zu haben, dass er „selbstverständlich Beschwerde einlege“, so stellt dies ebenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung dar. Diese hätte - sofern er sie nicht verschriftlicht einreicht - ausdrücklich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden müssen; dies hat er jedoch versäumt. Dass dieser spontanen Unmutsäußerung nach Urteilsverkündung, die überdies vielmehr wie eine Ankündigung einer Rechtsmitteleinlegung anmutet, ein ausdrücklicher Protokollierungswille zu entnehmen sein soll, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betroffene kurz zuvor über seine Anfechtungsmöglichkeiten und -förmlichkeiten belehrt wurde, abwegig und wurde auch nicht vorgetragen.

Randnummer 8

b. Es fehlt allerdings bereits am Vorbringen und Glaubhaftmachung, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem er erfahren hat, dass er am 28. Januar 2026 kein Rechtsmittel gegen das am selben Tag verkündete Urteil eingelegt hat.

Randnummer 9

Ein Vortrag zu diesem Zeitpunkt fehlt, sodass das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich dies nicht. Möglich ist zwar, dass er dies spätestens mit Erhalt des - als rechtskräftig ausgewiesenen - Urteils erfahren hat. Dieses wurde jedoch - ausweislich des Abvermerks in der Akte - bereits am 3. März 2026 an den Betroffenen versendet. Ein Vortrag zum Zeitpunkt des Erhalts fehlt. Ein solches Vorbringen ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die Einhaltung dieser Frist nicht offensichtlich ist. Bei üblichen Postlaufzeiten von einem bis maximal drei Tagen müsste er das Urteil mithin spätestens am 6. März 2026 erhalten haben. Der Wiedereinsetzungsantrag ging jedoch erst am 17. März 2026 bei Gericht ein, zwei Wochen nach Versendung des Urteils.

Randnummer 10

3. Ihm war auch nicht gemäß § 44 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Selbst wenn dem Betroffenen entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 RiStBV kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt worden ist, liegt darin kein Verstoß gegen § 35a StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. § 35a StPO schreibt für Rechtsmittelbelehrungen keine bestimmte Form vor; eine ausschließlich mündliche Belehrung genügt. Auch aus der richterlichen Fürsorgepflicht folgt keine Pflicht zur Aushändigung eines Merkblatts, da die Belehrung über die einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht als „schwierig“ anzusehen ist und ein durchschnittliches Denk- und Auffassungsvermögen zur Erfassung der Rechtsmittelfristen ausreicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2619/06 -; Senat, Beschluss vom 25. Mai 2001 - 3 Ws (B) 254/01 -, jeweils juris). Anhaltspunkte, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, in dem die richterliche Fürsorgepflicht eine schriftliche Belehrung geboten hätte, liegen nicht vor.

Randnummer 11

4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, zu verwerfen.

III.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat KG in 3 ORbs 143/26, 3 ORbs 143/26 - 122 SsBs 46/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten