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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 11.08.2026 – 3 ORbs 133/26

Verwerfung des Einspruchs bei Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0811.3ORbs133.26.00
Normenkette
§ 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 79 Abs 6 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 353 StPO

Leitsatz

1. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung belegt, dass ein ausgebildeter Mediziner einen krankheitswertigen Zustand festgestellt hat, was einen Umstand mit relativ hohem Beweiswert darstellt.

2. Eine ärztliche Bescheinigung löst die gerichtliche Aufklärungspflicht aus, wenn sich aus ihr hinreichende – gegebenenfalls im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht zu verifizierende – Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung ergeben.

3. Dabei ist das Ausbleiben des Betroffenen nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist; es ist vielmehr ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht möglich oder nicht zuzumuten ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Februar 2026 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 10. Januar 2025 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 520,00 Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht Tiergarten nach viermaligen Verlegungen erneut Termin zur Hauptverhandlung für den 11. Februar 2026 anberaumt, zu dem der Betroffene und sein Verteidiger ordnungsgemäß geladen worden sind. Der Betroffene erschien nicht. Sein anwesender Verteidiger legte im Termin ein ärztliches Attest, das auf den 27. November 2025 datierte, vor, in dem – unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten der ausstellenden Ärztin – ausgeführt wird, dass bei dem Betroffenen „aufgrund einer Untersuchung am 11. Februar 2026 ein aufsteigender Harnwegsinfekt mit akuter Pyelonephritis (ICD-10: N10) sowie ein akuter systemischer Infekt mit reduziertem Allgemeinzustand“ diagnostiziert wurde. In dem Attest wurde zur klinischen Symptomatik weiterhin dargelegt, dass der Betroffene insbesondere an einer ausgeprägten Abgeschlagenheit und Leistungsminderung, einem deutlichen reduzierten Allgemeinzustand, rascher körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit, verminderter körperlicher und kognitiver Belastbarkeit und einer infektassoziierter Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit leide. Nach ärztlicher Einschätzung sei daher, aufgrund der infektbedingten Symptomatik die Fähigkeit zur situationsadäquaten Einschätzung, zur strukturierten Entscheidungsfindung sowie zur sicheren Handlungssteuerung aktuell erheblich eingeschränkt. Daher sei auch eine eigenverantwortliche Wahrnehmung komplexer organisatorischer, rechtlicher und administrativer Anforderungen unter den bestehenden gesundheitlichen Bedingungen gegenwärtig nicht zuverlässig möglich und der Patient im Zeitraum von 11.02. bis 13.02.2026 aufgrund der akuten systemischen Infektion mit Pyelonephritis nicht verhandlungsfähig. Weiter heißt es, dass die Fähigkeit, einer Verhandlung über einen relevanten Zeitraum aufmerksam zu folgen, Inhalte sachgerecht zu erfassen, diese zu bewerten und situationsadäquat darauf zu reagieren, gegenwärtig erheblich eingeschränkt und eine aktive, sachgerechte und eigenverantwortliche Teilnahme an einer Verhandlung unter den bestehenden gesundheitlichen Bedingungen nicht gewährleistet sei.

Randnummer 2

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 11. Februar 2026 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung angeführt, dass der Betroffene ohne genügende Entschuldigung im Termin ausgeblieben sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner, gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht und die Aufhebung des Verwerfungsurteils beantragt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarfen das Amtsgericht Tiergarten sowie das Landgericht Berlin I auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin mit Beschluss vom 4. Mai 2026 jeweils als unzulässig.

II.

Randnummer 3

Der Rechtsbeschwerde kann der (vorläufige) Erfolg auf die erhobene Verfahrensrüge hin nicht versagt werden.

Randnummer 4

1. Die Verfahrensrüge ist zulässig. Sie ist in der Gesamtwürdigung mit dem Vorbringen des Betroffenen im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages in einer den Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (noch) ausreichenden Form erhoben worden. Indem sich der Betroffene gegen die Einspruchsverwerfung wendet, erhebt er die Verfahrensrüge, das Verwerfungsurteil verstoße gegen § 74 Abs. 2 OWiG.

Randnummer 5

Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die Verfahrensrüge den geltend gemachten Verfahrensmangel unter Darlegung bestimmter Tatsachen so genau und vollständig bezeichnen, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob – unterstellt das tatsächliche Vorbringen trifft zu – ein Verfahrensfehler vorliegt; die Bezugnahme auf den Akteninhalt oder einzelne Schriftstücke ist unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2022 – 3 Ws (B) 328/21 –, juris; 7. Juni 2021 – 3 Ws (B) 143/21 –, juris; 29. März 2021 – 3 Ws (B) 70/21 –; 27. Februar 2018 – 3 Ws (B) 22/18 –; jew. m. w. N.). Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG erfordert demnach, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich dem Rechtsbeschwerdegericht die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Terminsteilnahme konkret erschließt. Denn von maßgeblicher Bedeutung ist, ob der Betroffene im Krankheitsfall entschuldigt war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2022 und 27. Februar 2018, jew. a. a. O.; 24. Oktober 2016 – 3 Ws (B) 504/16 – und 16. Februar 2015 – 3 Ws (B) 80/15 –). Des Weiteren hat der Betroffene bei dieser Rüge vorzutragen, ob das Tatgericht vom Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder das Vorbringen rechtsfehlerhaft bewertet hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2022, 27. Februar 2018 und 24. Oktober 2016, jew. a. a. O.).

Randnummer 6

Der Vortrag des Rechtsmittelführers entspricht diesen Anforderungen. Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Februar 2026 gegen das Urteil vom 11. Februar 2026 form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung kann dabei zugleich mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO 69. Auflage, § 345 Rn. 3 m. w. N.). Der Betroffene hat insoweit vorgetragen, er habe seine Erkrankung, dessen konkrete Symptome er schildert, sowie seine damit eingetretene Verhandlungsunfähigkeit mittels des ärztlichen Attestes vom „27. November 2025 belegt“, das als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2026 genommen wurde, und sich damit für sein Fernbleiben entschuldigt. Bei dem Datum der ärztlichen Bescheinigung handele es sich um einen Tippfehler. Zur Glaubhaftmachung wird mit der Rechtsbeschwerde ein arztseitiges Schreiben vom 16. Februar 2026 übersandt, das diesen Umstand bestätigt.

Randnummer 7

Damit ist eine Verletzung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG zumindest behauptet, auch wenn der Hinweis auf die eingetretene Verhandlungsunfähigkeit nur eine Schlussfolgerung des Betroffenen darstellt. Dass sich diese Beanstandung innerhalb der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung befindet, nimmt ihr nicht den Charakter einer Verfahrensrüge (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1996, VersR 1997, 987).

Randnummer 8

2. Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte den Einspruch nicht verwerfen dürfen. Zwar war der Betroffene nicht zu dem Termin erschienen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG lagen aber gleichwohl nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nur verworfen werden, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist und von seiner Präsenzpflicht nicht entbunden war.

Randnummer 9

In Fällen der Erkrankung bietet die bloße Mitteilung, der Betroffene sei (verhandlungsunfähig) erkrankt, für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine genügende Entschuldigung oder Anlass, im Freibeweis Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2022, a. a. O.). Hat der Betroffene dem Gericht hingegen eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, belegt dies, dass ein ausgebildeter Mediziner einen krankheitswertigen Zustand festgestellt hat – ein Umstand mit relativ hohem Beweiswert (vgl. Senat, a. a. O.). Daher ist auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von vornherein ungeeignet, Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zu bieten (vgl. Senat, a. a. O.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. August 2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 173/19 (263/19) –; OLG Hamm, Beschlüsse vom 23. August 2012 – III-3 RBs 170/12 –, 22. Dezember 2009 – (3) 6 Ss OWi 984/09 (330) – und vom 28. Oktober 2002 – 2 Ss OWi 873/02 –; jew. juris). Eine ärztliche Bescheinigung kann die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösen, wenn sich aus ihr hinreichende – gegebenenfalls im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht zu verifizierende – Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung ergeben. Dabei ist das Ausbleiben des Betroffenen nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2022, a. a. O.). Bleiben dem Gericht Zweifel an einer genügenden Entschuldigung wegen der behaupteten Erkrankung, ist es gehalten, diesen – gegebenenfalls im Wege des Freibeweises – nachzugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2022 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 6. September 2019 – 202 ObOWi 1581/19 –, juris) und sich durch Nachforschungen Gewissheit zu verschaffen. Ohne ausreichende Aufklärung darf das Gericht den Einspruch nicht verwerfen (vgl. Senat, a. a. O. sowie Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 Ws (B) 353/17–; und 4. Juni 2015 – 3 Ws (B) 264/15 –. beide juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 5 Ss OWi 320/08 –, juris).

Randnummer 10

Das Verwerfungsurteil vom 6. Februar 2026 enthält gar keine Ausführungen zu der im Hauptverhandlungstermin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Sollten dem Amtsgericht aufgrund der fehlerhaften Datumsangabe Zweifel an der Aktualität des Attestes und damit an der behaupteten Erkrankung gekommen sein, hätte es diesen durch Rückfragen bei der Ausstellerin der Bescheinigung, deren Kontaktdaten angegeben waren, nachgehen müssen. Das Amtsgericht durfte im Hinblick auf die qualifizierten Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung zu den Symptomen unter Anführung des 11. Februars 2026 als Untersuchungszeitpunkt, was für deren Aktualität spricht, und deren Auswirkungen auf die Verhandlungsfähigkeit den Einspruch nicht ohne weitere Aufklärung verwerfen.

Randnummer 11

3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Rechtsbeschwerdeführer hätte dazu substantiiert und vollständig nicht nur darlegen müssen, wie es zu der angeblichen Gehörsverletzung gekommen ist, sondern auch, was der Betroffene (gegebenenfalls über seinen Verteidiger) in dem von ihm entschuldigt nicht wahrnehmbaren Termin zu seiner Verteidigung geltend gemacht hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2014 – 3 Ws (B) 318/14 – und 8. Juni 2009 – 3 Ws (B) 329/09 –). Daran fehlt es vorliegend.

Randnummer 12

4. Damit war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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