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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 16.01.2017 – 25 UF 30/16

(Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses; gerichtliche Ausübungskontrolle und Nachteilsausgleich bei Änderung der dem Ausschluss zugrundeliegenden ehelichen Lebensplanung)
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2017:0116.25UF30.16.0A
Normenkette
§ 6 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 313 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

1. Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist

nicht sittenwidrig, auch wenn zwischen den Ehegatten bei

Vertragsschluss ein deutliches Einkommensgefälle bestand, sofern die

wirtschaftlich schwächere Ehefrau aufgrund ihrer erworbenen

Berufsausbildung (hier: zur medizinisch technischen Assistentin) und

ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeit wirtschaftlich abgesichert war und

für die Zeit eines Ausfalls der Erwerbstätigkeit wegen

Kinderbetreuung eine ausreichende Kompensationsleistung (hier: durch

Lebensversicherungen) vorgesehen war.(Rn.11)

2. Es ist bei dieser Sachlage aber zu prüfen, ob der zunächst wirksam

vereinbarte - völliger oder teilweiser - Ausschluss des

Versorgungsausgleichs einer gerichtlichen Ausübungskontrolle

standhält. Dies ist nicht der Fall, wenn er dazu führt, dass ein

Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderungen der gemeinsamen

Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und

dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin

unvereinbar erscheint. Eine unzumutbare Lastenverteilung ist

vorliegend anzunehmen, weil die Ehegatten im Verlauf der Ehe von

ihren gemeinsamen Vorstellungen insoweit abgerückt sind, als die

Ehefrau nach Rückkehr der (Diplomaten-)Familien von einem

Auslandsaufenthalt keine Halbtagstätigkeit mehr aufgenommen hatte,

private Rentenversicherungen der Ehefrau mit

Darlehensverbindlichkeiten belastet wurden und letztlich der

Kapitalwert, der vom Ehemann in der (27 Jahre dauernden) Ehe

erworbenen Anrechte auf Altersversorgungsbezüge annähernd das

Vierfache des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Ehefrau

beträgt.(Rn.17)

3. Im Rahmen der gerichtlichen Ausübungskontrolle muss die Erwartung

einer nicht unerheblichen Erbschaft auf Seiten der Ehefrau außer

Betracht bleiben.(Rn.22)

4. Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der

Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden.

Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht

besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der

ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und

Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde. Die richterliche

Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu

orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den

Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte

ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene

Berufstätigkeit hätte erwerben können. Wurden - wie hier -

Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter

Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem

angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich

für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen. Im Rahmen

richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als

unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die

aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder

die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des

verzichtenden Ehegatten zu kompensieren.(Rn.24)

5. Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf einer

hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende

Versicherungsverlauf der Ehefrau zu entwickeln. Soweit es die

Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft,

werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch

zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu

schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter

(vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten

Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen

können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt

aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an

Entgeltpunkten ermittelt wird (Anschluss BGH, 27. Februar 2013, XII

ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).(Rn.25)

6. Es kommt in Anpassung des Ehevertrages nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB sodann eine zusätzliche Kompensationsleistung durch

den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten in Form einer Geldzahlung in

Betracht.(Rn.33)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des

Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 - 92 F 292/15 - im

Ausspruch über die Folgesache Versorgungsausgleich unter Ziffer 2

des Tenors wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen

Betrag in Höhe von 27.500,00 EUR zu zahlen.

Die weitergehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss

bleiben aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,50 EUR

festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der

Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 7.

Dezember 2015 zugestellt und die Ehescheidung mit dem angefochtenen

Beschluss ausgesprochen worden.

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten über die Geltung des am 1.

September 1988 vor dem Notar Dr. K... ... zur URNr. K .../1988

geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich

ausgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die

tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des

Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 Bezug genommen. Diese

werden wie folgt ergänzt :

Randnummer 3

Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9. September 1988

arbeitete die Antragstellerin als Medizinisch Technische Assistentin

(MTA) in einem privaten Labor, wo sie ein

sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen von 37.287 DM bezog.

Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers

gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihm eine anstehende

Versetzung des Antragsgegners ins Ausland eröffnet hatte. Vom 5.

April 1989 bis 20. Juni 1989 war die Antragstellerin als MTA am

Universitätsklinikum Bonn tätig. In diesem Zeitraum erzielte sie ein

sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 6.827,00 DM. Vom 21.

Juni 1989 bis 15. Oktober 2004 ging sie keiner Erwerbstätigkeit

nach. Sie leistete ehrenamtliche Elternarbeit in der Bibliothek der

John-F.-Kennedy-Schule. Vom 15. bis 31. Oktober 2004 arbeitete sie

dann wieder als MTA, wofür sie ein sozialversicherungspflichtiges

Einkommen von 1.000,00 EUR bezog. Im Jahr 2008 war sie überwiegend

im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen tätig. Wegen der weiteren

Einzelheiten ihres während der Ehe bezogenen

sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der von ihr erworbenen

Rentenanwartschaften wird auf die Auskunft der Deutschen

Rentenversicherung Bund vom 26. April 2016 und den darin enthaltenen

Versicherungsverlauf (Bl. 45 ff d. UA VA) Bezug genommen. Die

Antragstellerin arbeitet derzeit in Teilzeit als

Redaktionsassistentin beim ZDF, wo sie im Oktober 2015 ein

Nettoeinkommen von ca. 1.130,00 EUR erhielt.

Randnummer 4

Die Lebensversicherungen der Antragstellerin, auf die der

Antragsgegner gemäß dem Ehevertrag Beiträge entrichten sollte,

wurden im Januar 2015 in Höhe eines Betrages von 35.312,46 EUR und

im September 2016 in Höhe eines Betrages von 30.653,08 EUR an die

Antragstellerin ausgezahlt.

Randnummer 5

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit

Beschluss vom 28. Juli 2016 ausgeschlossen, da der am 1. September

1988 geschlossene Ehevertrag wirksam sei und auch einer

Ausübungskontrolle standhalte. Es sei zu erwarten, dass die

Antragstellerin im Alter über eine ausreichende Altersversorgung

verfüge, denn sie besitze eine Eigentumswohnung, habe in der Ehezeit

Anwartschaften auf eine Monatsrente in der gesetzlichen

Rentenversicherung von 471,95 EUR erworben und verfüge darüber

hinaus über die Lebensversicherungen, die der Antragsgegner bedient

habe, sowie über sonstiges ererbtes Vermögen. Ein ehebedingter

Nachteil sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die

Antragstellerin in der Ehezeit für 11 Jahre keine oder nur

geringfügige Anwartschaften erworben habe, sei angemessen durch die

Einzahlungen des Antragsgegners auf die Lebensversicherungen

ausgeglichen worden.

Randnummer 6

Gegen diese ihr am 2. August 2016 zugestellte

Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Antragstellerin am 31.

August 2016 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Durchführung des

Versorgungsausgleichs und ist der Meinung, der ehevertraglich

vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte einer

Ausübungskontrolle nicht stand. Das Amtsgericht hätte insoweit eine

hypothetische Erwerbsbiographie und einen darauf beruhenden

Versicherungsverlauf erstellen müssen. Ohne die Ehe wäre sie im

öffentlichen Dienst als MTA in der Entgeltgruppe E 9, Stufe 6,

einzugruppieren mit einem Jahresgehalt von ca. 50.000,00 EUR. Das

Durchschnittsentgelt habe 2015 34.999,00 EUR betragen. In den Jahren

1988 bis 2015 hätte sie pro Jahr mehr als einen Entgeltpunkt dazu

erworben. Dies sei durch die an sie ausgeschütteten

Lebensversicherungen, die mit vom Antragsgegner veranlassten

Krediten über 15.000,00 EUR und 27.500,00 EUR belastet gewesen

seien, nicht kompensiert worden. Zudem wirkten sich die ehebedingten

Nachteile auch noch weiter in der Zukunft aus.

Randnummer 7

Der Antragsgegner bestreitet die von der Antragstellerin

behaupteten Karrieremöglichkeiten. Ohne Studienabschluss wäre für

sie allenfalls eine Tätigkeit im mittleren Dienst des öffentlichen

Dienstes möglich gewesen. Im Übrigen sei der Ehevertrag spätestens

mit Abschluss des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes von einer

uneingeschränkten Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin

ausgegangen. Trotzdem habe er die Beiträge zu den

Lebensversicherungen der Antragstellerin bis in das Jahr 2014 weiter

gezahlt. Die Antragstellerin habe nach der Rückkehr der Familie aus

Washington auch durchaus wieder als MTA arbeiten können. Stattdessen

habe sie aber Gefallen an der Sachbearbeitung bei den Sendern ARD

und ZDF gefunden, wo sie meist in Vollzeit gearbeitet habe und eine

Vollzeitstelle auch hätte einklagen können. Zudem hätten ihr im In-

und Ausland ständig eine oder mehrere Haushaltshilfen zur Verfügung

gestanden und sei eine Berufstätigkeit problemlos möglich gewesen,

wie ihre Aktivitäten für die John-F. Kennedy Schule belegten. Das

Geld aus den Belastungen der Lebensversicherungen sei der gesamten

Familie zugute gekommen. Zudem verweist er darauf, dass die

Antragstellerin infolge einer Erbschaft vermögend sei und über eine

ausreichende Altersvorsorge verfüge. Der sehr reiche familiäre

Hintergrund der Antragstellerin sei auch der Grund gewesen, warum

sie sich auf den Ehevertrag eingelassen habe.

II.

Randnummer 8

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat

in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch Erfolg.

Randnummer 9

1. Das Amtsgericht geht allerdings zu Recht davon aus,

dass der ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des

Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig und damit nichtig i.S.d. § 138 Abs.1 BGB ist.

Randnummer 10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen

Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der

vertraglichen Disposition der Ehegatten. Zwar darf die

Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der

Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche

Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der

Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die

Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu

einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall

führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung

der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen

die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder

teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die

gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ

2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).

Randnummer 11

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Weder der in

dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch

die Vereinbarung der Gütertrennung noch der (teilweise)

Unterhaltsverzicht begegnen - für sich genommen oder im Rahmen einer

Gesamtwürdigung - gemessen am Maßstab des § 138 BGB durchgreifenden

Bedenken. Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken aller

in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige

Benachteiligung der damals einkommensschwächeren Antragstellerin

hinauslief, kann dies - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an

Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt -

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch

der Senat anschließt, das Verdikt der Sittenwidrigkeit erst dann

begründen, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf

ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz

eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven

Vertragsparität widerspiegelt (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ

2014,1978).

Randnummer 12

Dabei lässt sich eine lediglich auf die Einseitigkeit

der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für diese

subjektive Seite der Sittenwidrigkeit bei familienrechtlichen

Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag

zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition

des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der

Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn

außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu

erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere

infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder

wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit,

hindeuten könnten (vgl. BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2013, 269).

Hierfür liegen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte vor. Selbst

wenn der Antragsgegner den Abschluss des Ehevertrages zur

Voraussetzung der Eheschließung gemacht haben sollte, reicht dies

zur Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition der

Antragstellerin noch nicht aus (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978).

Randnummer 13

Die Antragstellerin war bei Eingehung der Ehe

berufstätig und insoweit ökonomisch abgesichert, so dass sich auch

aus einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den

Ehegatten nichts für eine zur Sittenwidrigkeit führende subjektive

Imparität herleiten lässt (vgl. insoweit BGH FamRZ 2013, 269; BGH

FamRZ 2009, 1041). Dabei kann dahin stehen, ob sie sich - wie der

Antragsgegner geltend macht - nicht ohnehin durch eine zu erwartende

Erbschaft ausreichend ökonomisch abgesichert fühlen durfte.

Randnummer 14

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138

Abs. 1 BGB zwar für sich genommen auch dann unwirksam, wenn er dazu

führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss

geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung

verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität

schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall,

wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder

verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und

deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe

verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der

Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig

verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten

allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH

FamRZ 2008, 2011BGH FamRZ 2014,629).

Randnummer 15

Aber auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar

gingen die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrages offensichtlich

davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Betreuung

gemeinsamer Kinder und der absehbaren Auslandseinsätze des

Antragsgegners längere Zeiten der Arbeitslosigkeit haben wird. Es

entsprach ihren beiderseitigen Vorstellungen, dass gemeinsame Kinder

auf die Welt kommen werden, und die Antragstellerin den

Antragsgegner bei seinen Auslandseinsätzen als Diplomat begleitet.

Der Ehevertrag sah eine Berechtigung zum Erhalt nachehelichen

Unterhalts nur für die Antragstellerin vor, und zwar u.a. in Form

eines modifizierten Betreuungsunterhaltes. Man ging also davon aus,

dass der Antragstellerin die Betreuung der gemeinsamen Kinder

obliegen sollte, wobei ihr ab der Einschulung des jüngsten Kindes

eine Halbtagstagstätigkeit und ab dessen 15. Lebensjahr eine

Ganztagstätigkeit zumutbar sein sollte. Auf der anderen Seite sieht

der Ehevertrag für diese Zeiten Kompensationsleistungen des

Antragsgegners vor, die - da die Zahl der Kinder und der

Auslandseinsätze unwägbar waren - nicht von vorneherein unzureichend

erscheinen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die richterliche

Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts

keine Halbteilungskontrolle darstellen kann. Der

Halbteilungsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes für sich genommen kein tauglicher Maßstab für

die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in

einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. BGH FamRZ

2009, 198; BGH FamRZ 2005, 1444).

Randnummer 16

2. Soweit ein Ehevertrag - wie hier - der

Wirksamkeitskontrolle standhält, ist allerdings im Weiteren im

Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein

Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht

missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber

einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge

darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam

abbedungen sei. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des

Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der

Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben

unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH FamRZ 2014, 1978).

Randnummer 17

Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder

teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen

Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt,

dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen

Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und

dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin

unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2005,

185).

Randnummer 18

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligten sind im

Verlaufe der Ehe von ihren gemeinsamen Vorstellungen beim Abschluss

des Ehevertrages insoweit abgerückt, als die die Antragstellerin

nach der Rückkehr der Familie aus Irland im Jahr 2001 keine

Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, obwohl die jüngste Tochter der

Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschult gewesen sein

dürfte. Ab Juni 2009, d.h. dem Monat, in dem die jüngste Tochter

dann 15 Jahre alt geworden ist, war die Antragstellerin ausweislich

des Rentenversicherungsverlaufs auch nicht durchgehend in Vollzeit

erwerbstätig. Zudem ergibt sich aus dem Rentenversicherungsverlauf,

dass der Antragsgegner keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung geleistet hat, obwohl die Antragstellerin zum

Beginn ihrer durch den Auslandseinsatz in Kamerun begründeten

Erwerbslosigkeit noch nicht die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt

hatte. Zwar hat der Antragsgegner dann über Juni 2009 hinaus bis in

das Jahr 2014 die Beiträge auf die privaten Lebensversicherungen der

Antragstellerin entrichtet, diese sind aber im Verlaufe der Ehezeit

mit Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 42.500,00 EUR

belastet worden. Insoweit sind Abweichungen von der gemeinsamen

Vorstellung der Beteiligten beim Abschluss des Ehevertrages

eingetreten.

Randnummer 19

Im Ergebnis hat die Antragstellerin während der über 27-

jährigen Ehezeit i.S.d. § 3 Abs.1 Vers - AusglG lediglich die

Anwartschaft auf eine Monatsrente aus der gesetzlichen

Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 471,95 EUR sowie ein

Guthaben aus zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt

65.965,54 EUR für ihre Altersvorsorge erworben. Der Kapitalwert der

Rentenanwartschaften beträgt 104.792,56 EUR, so dass sich insgesamt

Werte in Höhe von 170.758,10 EUR ergeben. Der Kapitalwert der in der

Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf Versorgungsbezüge

beträgt 672.240,32 EUR, das ist annähernd das Vierfache. Eine

evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare

Lastenverteilung ist bei einer in solchem Maße unterschiedlichen

Versorgungssituation zu bejahen.

Randnummer 20

Die Antragstellerin verfügte zum Ehezeitende nicht über

eine hinreichende, mit dem Gebot der ehelichen Solidarität

vereinbare Alterssicherung. Sie wird nicht nur den durch das gute

Einkommen des Antragsgegner geprägten ehelichen Lebensstandard bei

weitem nicht halten können, sie steht prognostisch sogar schlechter

dar, wie sie ohne die Ehe stünde. Ausweislich ihres

Versicherungsverlaufes hat die Antragstellerin in den Jahren 2012 -

2014 durchschnittlich 0,9644 EP erzielt. Ab Ehezeitende am 30.

November 2015 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Mai 2026

(= 125 Monate) könnte sie bei Fortschreibung ihres jetzigen

Einkommens hochgerechnet 10,0455 EP erzielen. Multipliziert mit dem

aktuellen Rentenwert West (= 30,45 EUR) wäre dies eine zusätzliche

Monatsrente von 305,88 EUR. Das liefe auf eine Gesamtrente von nicht

einmal 800,00 EUR im Monat hinaus. Kapitalisiert man die

Lebensversicherungsbeiträge mit 1 % p.a. - was jedenfalls zur Zeit

kaum realisierbar ist - käme man bis zu ihrem Eintritt in das

Rentenalter auf einen Betrag von ca. 73.170,00 EUR, davon könnten ab

Rentenbeginn für 20 Jahre monatlich 336,00 EUR entnommen werden,

d.h. die Altersversorgung der Antragstellerin bewegt sich

optimistisch gerechnet bei etwa 1.130,00 EUR. Die allein während der

Ehezeit erwirtschaftete Altersvorsorge des Antragsgegners liegt bei

4.179,45 EUR.

Randnummer 21

Eine Korrektur der vertraglichen Vereinbarung der

Eheleute im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle kommt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nur dann in Betracht,

wenn die Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von der

ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung auf

einem Einvernehmen der Ehegatten beruht (vgl. BGH FamRZ 2004, 601;

BGH FamRZ 2014, 1978). Insoweit reicht aber die zumindest

konkludente Willensübereinstimmung der Ehegatten über eine von der

faktischen Grundlage ihres Ehevertrags abweichende Gestaltung ihrer

Lebensverhältnisse aus. Durch eine entsprechende gemeinsame

Willensbetätigung distanziert sich auch der durch den Ehevertrag

begünstigte Ehepartner vom ursprünglich geschlossenen Vertrag und

seinen Grundlagen, was insbesondere sein Vertrauen in den Bestand

des Ehevertrags als weniger schutzwürdig erscheinen lässt (vgl. BGH

FamRZ 2014,1978). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die

unterlassene Erwerbstätigkeit der Antragstellerin ab dem

Grundschulalter der jüngsten Tochter, die Belastung ihrer

Lebensversicherungen und schließlich der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit außerhalb ihres erlernten Berufes gegeben. Der

Antragsgegner macht selbst nicht geltend, er habe die

Antragstellerin während der Ehe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

gedrängt.

Randnummer 22

Einer Korrektur der vertraglichen Vereinbarung steht

vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin unstreitig

ein höheres Vermögen von Seiten ihrer Mutter zufiel und sie darüber

hinaus eine weitere, nicht unerhebliche Erbschaft zu erwarten hat,

denn diese Umstände habe nach Auffassung des Senates im Rahmen der

Ausübungskontrolle außer Betracht zu bleiben. Zum einen stellt eine

zu erwartende Erbschaft keine sichere Altersvorsorge dar, da ein

Erblasser immer anderen Sinnes werden oder sich das vorhandene

Vermögen aus nicht in der Hand eines Erbanwärters liegenden Gründen

verringern kann. Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass die in

Aussicht stehende Erbschaft gleichsam Geschäftsgrundlage des

Ehevertrages war. Zum anderen muss dieser Aspekt auch vor dem

Hintergrund, dass mit dem Scheidungsfolgenrecht, so auch dem

Versorgungsausgleich, der Ausgleich ehebedingter Nachteile bezweckt

wird, bei der Angemessenheitskontrolle der getroffenen Vereinbarung

außer Betracht bleiben.

Randnummer 23

Allerdings führt die richterliche Ausübungskontrolle auf

der Rechtsfolgenseite weder ohne weiteres zur Unwirksamkeit des

Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die

gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Vielmehr ist diejenige

Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider

Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise

berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ

2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978).

Randnummer 24

Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im

Wege der Ausübungskontrolle sollen - wie bereits angeführt -

ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Der Ehegatte kann daher

durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden,

als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung

einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner

Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007,

974). Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im

Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der

sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt

sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung

durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (vgl. BGH FamRZ

2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978). Wurden - wie

hier - Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter

Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem

angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich

für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen (Rauscher DNotZ

2004, 524, 538). Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind

sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht

annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der

Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten

Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren

(vgl. BGH FamRZ 2014,629; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34; OLG

Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684).

Randnummer 25

Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf

einer hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende

Versicherungsverlauf der Antragstellerin zu entwickeln (vgl. BGH

FamRZ 2013,770).

Randnummer 26

Die hypothetische Versorgungsbiographie der

Antragstellerin wäre ohne die Eheschließung durch eine Fortsetzung

ihrer Tätigkeit als MTA geprägt gewesen. Dabei kann allerdings nicht

unterstellt werden, dass sie heute ein Erwerbseinkommen nach der

Entgeltgruppe E 9, Stufe 6, des für den öffentlichen Dienst

geltenden Tarifvertrages erzielen würde, denn dieses setzt nach dem

von der Antragstellerin selbst vorgelegten Internetausdruck einen

Bachelor- oder Fachhochschulabschluss voraus, den die

Antragstellerin nicht hat. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen,

dass die Antragstellerin heute im öffentlichen Dienst tätig wäre,

denn sie hat ihren Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft erst nach

der Eheschließung deshalb verloren, weil dem Antragsgegner drohte,

ins Ausland versetzt zu werden, und gelangte dann nur auf

Vermittlung des Arbeitsamtes kurzfristig in den öffentlichen Dienst,

wo sie weniger als vorher verdiente. Es ist daher davon auszugehen,

dass sie ohne die Ehe weiter in Vollzeit als MTA in einer privaten

Praxis bzw. einem privaten Labor tätig gewesen wäre.

Randnummer 27

Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen

Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven

Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein,

dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die

der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger)

Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder

Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das

Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller

Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an

Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 185; BGH FamRB

2013, 34; BGH FamRB 2013,770).

Randnummer 28

Die Antragstellerin erzielte zuletzt, d.h. im Jahr 1988

als angestellte MTA in einem freien Labor ein

sozialversicherungsrechtliches Entgelt von 37.287,00 DM. Hieraus

errechneten sich 0,9586 Entgeltpunkte im Jahr. Sie befand sich

damals offenbar im zweiten Jahr nach Abschluss ihrer Ausbildung. Im

Jahr 1987 verdiente sie noch 31.315,00 DM, d.h., ihr Einkommen war

um rund 19 % gestiegen.

Randnummer 29

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann bei

einer längeren Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur

Vereinfachung der Berechnung fiktiver Versorgungsanwartschaften zwar

erwogen werden, dieser einen durchschnittlichen Erwerb von

Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde zu legen und diesen

Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum zu

übertragen. Diese Methode - die auf einen Zuwachs von einem

Entgeltpunkt pro Ehejahr hinausliefe - ist allerdings dann

problematisch, wenn die gedachte Erwerbsbiographie des berechtigten

Ehegatten mit einem beruflichen Aufstieg einhergegangen wäre. Davon

kann der Senat vorliegend zwar nicht ausgehen, denn die tatsächliche

Erwerbsbiographie der Antragstellerin bietet keine greifbaren

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in ihrem Beruf als MTA

eine besondere Karriere gemacht hätte. Das Gehalt der

Antragstellerin wäre aber nach aller Lebenserfahrung und wie sich

auch aus der Gehaltserhöhung nach dem ersten Berufsjahr ergibt mit

zunehmender Berufserfahrung weiter gestiegen.

Randnummer 30

Nach einer im Internetportal www.lohnspiegel.de

veröffentlichten Analyse des Wirtschafts- und

Sozialwissenschaftlichen Institutes der Hans Böckler Stiftung und

des Institutes Arbeit und Technik vom August 2015, die auf 527

erhobenen Datensätzen basiert, und die der Senat als eine

hinreichende Schätzungsgrundlage für die fiktive

Einkommensentwicklung auf Seiten der Antragstellerin ansieht,

beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen einer MTA ab dem 2.

Berufsjahr 2.460 EUR, ab dem 6. Berufsjahr 2.668, ab dem 11.

Berufsjahr 2.729 EUR, ab dem 16. Berufsjahr 3.084 EUR und mit über

20 Berufsjahren 3.386 EUR, das sind Gehaltssteigerungen von 8,45 %

nach 5 Berufsjahren, von 2,29 % nach 10 Berufsjahren, von 13,01 %

nach 15 Berufsjahren und von 9,79 % nach dem 20. Berufsjahr. Rechnet

man dies um, hätte die Antragstellerin ausgehend von ihrem Gehalt im

Jahr 1988 unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen

Lohnentwicklung folgende Entgeltpunkte vom 1. September 1988 bis 30.

November erworben, wobei die Einkommensangaben bis einschließlich

2001 auf DM-Basis und ab 2002 auf Euro-Basis erfolgen :

Randnummer 31

Durchschnitts-

entgelte

Gehalts-

steigerungen

Entgelt Ast

EP

1987

37.726

37287,00

0,9884

1988

38.896

1,03101309

38443,39

0,9884

0,3295

jahresanteilig

1989

40.063

1,03000309

39596,81

0,9884

1990

41.946

1,04700097

41457,89

0,9884

1991

44.421

1,05900443

43904,09

0,9884

1992

46.820

1,05400599

47613,99

1,0170

Gehalts-

steigerung

1993

48.178

1,0290047

48995,0187

1,0170

1994

49.142

1,02000913

49975,3665

1,0170

1995

50.665

1,03099182

51524,1941

1,0170

1996

51.678

1,01999408

52554,3729

1,0170

1997

52.143

1,00899803

53757,868

1,0310

Gehalts-

steigerung

1998

52.925

1,01499722

54564,0865

1,0310

1999

53.507

1,01099669

55164,1111

1,0310

2000

54.256

1,01399817

55936,3076

1,0310

2001

55.216

1,0176939

56926,0388

1,0310

2002

28.626

1,01397402

32892,4888

1,1490

Gehalts-

steigerung

2003

28.938

1,01089918

33250,9901

1,1490

2004

29.060

1,00421591

33391,1732

1,1490

2005

29.202

1,00488644

33554,3373

1,1490

2006

29.494

1,00999932

33889,8577

1,1490

2007

29.951

1,01549468

37207,6747

1,2423

Gehalts-

steigerung

2008

30.625

1,02250342

38044,9747

1,2423

2009

30.506

0,99611429

37897,1428

1,2423

2010

31.144

1,02091392

38689,7206

1,2423

2011

32.100

1,03069612

39877,345

1,2423

2012

33.002

1,02809969

40997,8859

1,2423

2013

33.659

1,01990788

41814,0671

1,2423

2014

34.514

1,02540182

42876,2207

1,2423

2015

35.363

1,02459871

43930,9206

1,2423

1,1388

jahresanteilig

fiktive ehezeitliche EP

insgesamt

30,3564

Randnummer 32

Das beliefe sich multipliziert mit dem zum Ehezeitende

maßgebenden Umrechnungsfaktor von 6544,8130 auf einen

korrespondierenden Kapitalwert von 198.676,96 EUR. Davon abzuziehen

ist der tatsächlich erwirtschaftete Kapitalwert von 104.792,56 EUR

und die ausgeschütteten Lebensversicherungsbeträge von 65.965,54

EUR, das sind Werte von insgesamt 170.758,10 EUR. Es verbleibt eine

Differenz von 27.918,86 EUR, die noch um den Zinsvorteil zu

reduzieren ist, welcher der Antragstellerin dadurch erwachsen ist,

dass ihr ein Teil der Lebensversicherungen bereits vor Ehezeitende

ausgezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund bemisst der Senat den der

Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner noch

auszugleichenden ehebedingten Versorgungsnachteil in entsprechender

Anwendung des § 287 ZPO auf rund 27.500,00 EUR.

Randnummer 33

Die im Wege der Ausübungskontrolle vorzunehmende

Anpassung des Ehevertrages nimmt der Senat entsprechend den

Grundsätzen des § 313 Abs.1 BGB anhand der beiderseitigen

Interessenlage unter größtmöglicher Wahrung der ursprünglichen

Regelung vor. Insoweit bietet sich kein Teilausgleich vorhandener

Versorgungsanwartschaften an, sondern eine zusätzliche

Kompensationsleistung durch den Antragsgegner in Form einer

Geldzahlung. Die ursprünglich vereinbarte Kompensationsleistung

bestand zwar im Wesentlichen in der Finanzierung von

Lebensversicherungen für die Antragstellerin. Angesichts des

zwischenzeitlichen Alters der Antragstellerin und des Umstandes,

dass diese Form der Altersvorsorge mittlerweile als eher

unwirtschaftlich gilt, hält der Senat eine direkte Auszahlung des

Kompensationsbetrages an die Antragstellerin für angemessen, zumal

der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht

nachvollziehbar dargestellt hat, dass und warum er hierzu angesichts

seiner guten Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist.

Randnummer 34

Da der Versorgungsausgleich nur den Ausgleich während

der Ehezeit des § 3 Abs.1 VersAusglG erlittener Nachteile bei der

Altersvorsorge bezweckt (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg NZFam

2016,897; KG, Beschluss v. 19.3.2013, 13 UF 229/12, juris), kann der

Antragstellerin ein Ausgleich für erst danach eintretende

Versorgungsnachteile nicht zugesprochen werden, zumal sich diese

kaum prognostizieren lassen. Hier kann ein Ausgleich allenfalls über

einen Altersvorsorgeunterhalt bewirkt werden.

Randnummer 35

3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 69 Abs. 3, 150

Abs.1 FamFG, eine abweichende Entscheidung nach § 150 Abs.4 FamFG

ist vorliegend nicht veranlasst.

Randnummer 36

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 Abs.1 S.2

FamGKG.

Zitierte Vorschriften

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