Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 29.03.2021 – 2 U 13/18
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2021:0329.2U13.18.00
Tenor
1. Der Kläger ist des gegen das Anerkenntnisteil- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 19.01.2018, Az. 94 O 89/16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2018 eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 149.593,11 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 4 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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