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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 30.07.2025 – 1 U 46/24

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2025:0730.1U46.24.00

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Oktober 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.870 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger erwarb als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, einen PKW … im Wege des Fernabsatzes. Das Fahrzeug wurde ihm im Dezember 2022 übergeben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Übergabe schon am 3. Dezember oder erst am 10. Dezember 2022 erfolgte. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2023 erklärte er den Widerruf des Kaufvertrages und forderte er die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.

Randnummer 2

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Randnummer 3

Das Landgericht hat die auf § 357 Abs. 1 BGB gestützte Rückzahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei nicht innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgt. Die Beklagte habe den Kläger ordnungsgemäß und den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entsprechend über das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1

Randnummer 4

BGB unterrichtet. Die Widerrufsfrist habe daher mit Übergabe des Fahrzeugs am 3. Dezember 2022 zu laufen begonnen, weshalb der am 24. Oktober 2023 erklärte Widerruf verspätet gewesen sei.

Randnummer 5

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Randnummer 6

Er beantragt,

Randnummer 7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.870 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Model 3 2022, Fahrgestellnr. (FIN) , zu zahlen;

Randnummer 8

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.870 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Model 3 2022, Fahrgestellnr. (FIN) , zu zahlen;

Randnummer 9

festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 8. November 2023 in Annahmeverzug hinsichtlich der Rückgabe und Rückübereignung des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs befindet;

Randnummer 10

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlich nicht anrechenbaren

Randnummer 11

Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.013,11 € freizustellen.

Randnummer 12

ferner hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin II aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurückzuverweisen.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Randnummer 14

Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist auch nach erneuter Beratung weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung gegeben sind. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2025 Bezug genommen werden (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Randnummer 15

Der Schriftsatz des Klägers vom 17. Juni 2025 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die rechtliche Beurteilung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24), der diese Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung nochmals bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 VIII ZR 5/25).

Randnummer 16

Danach steht es dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedenfalls im Anwendungsbereich der

Randnummer 17

Verbraucherrechterichtlinie nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines

Randnummer 18

Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche

Randnummer 19

Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den

Randnummer 20

Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 VIII ZR 5/25, Rn. 14 ff).

Randnummer 21

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es ferner nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine zumindest schätzungsweise Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Zwar mag die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig sein, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die Höhe der Kosten informiert wird. Die unterbliebene Belehrung hat aber nur zur Folge, dass der Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs keine Kosten zu tragen hat. Das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert die fehlerhafte Belehrung nicht, denn die Folgen einer fehlerhaften Belehrung sind insoweit in § 357 BGB abschließend und vorrangig geregelt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 VIII ZR 5/25, Rn. 29).

III.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Randnummer 23

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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