Rechtsprechung · FG Hessen
FG Hessen, Beschluss vom 12.08.2026 – 8 V 1119/26
- Spruchkörper
- 8. Der Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHE:2026:0812.8V1119.26.00
- Normenkette
- § 258 AO, § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen (insbesondere in Form einer ausgebrachten Kontenpfändung) wegen Unbilligkeit einstweilen einzustellen hat. Dem liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsteller ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Mit seiner Familie lebt er in einem selbstgenutzten Eigenheim, für das nach seinem Sachvortrag bei der Sparkasse eine Hausfinanzierung besteht, wobei die Einzelheiten der Finanzierung (laufende Zins- und Tilgungsraten, Besicherung, Höhe der noch offenen Darlehensschuld) nicht bekannt sind.
Zum 02.06.2026 hatte der Antragsgegner gegen den Antragsteller offene Abgabenforderungen in Höhe von seinerzeit … €. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um eine offene Forderung für Einkommensteuer 2021 in Höhe von noch … € sowie weiteren kleineren Beträgen im mittleren dreistelligen Bereich (u.a. für Umsatzsteuervorauszahlungen aus 2025, für Zwangsgelder, Säumnis- und Verspätungszuschläge). In dem – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Bescheid über Einkommensteuer 2021 (Einzelveranlagung) hatte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt; der Besteuerung zugrunde gelegt wurden neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € (von denen ein Lohnsteuereinbehalt vorgenommen worden war) und solchen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … € auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Steuererklärungen wurden – soweit ersichtlich – bis heute nicht eingereicht. Die Fälligkeiten der Beträge lagen meist im Herbst / Winter 2025 und teilweise auch im Januar / Februar 2026. Für die Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung auf Bl. 11 d. A. und die der Vollstreckungsakte vorgeheftete Kopie des Einkommensteuerbescheid 2021 verwiesen.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 02.06.2026 (Az.: …) wurde das Konto des Antragstellers bei der Sparkasse wegen der offenen Steuerforderung gepfändet (vgl. für die Einzelheiten Bl. 5 ff. d. A.). Die Pfändung wurde der Drittschuldnerin am 05.06.2026 zugestellt. Die Übersendung einer Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Antragssteller, verbunden mit dem Verbot der Verfügung über die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte, erfolgte mit Schreiben vom 08.06.2026. Die Drittschuldnererklärung ging am 08.06.2026 bei dem Antragsgegner ein; die Drittschuldnerin erkannte die Forderung als begründet an, teilte aber mit, dass eigene vorrangige Forderungen bestehen.
Am 06.07.2026 hat sich der Antragsteller – vertreten durch seinen Bevollmächtigten – an das Hessische Finanzgericht mit dem Ziel gewandt, eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere der Aufhebung der Kontenpfändung zu erwirken.
Er ist der Meinung, dass sich ein Anordnungsanspruch aus § 258 AO ergebe. Nach dieser Vorschrift könne die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen oder beschränken, wenn die Vollstreckung nach den Umständen des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn durch die Vollstreckung die wirtschaftliche Existenz des Vollstreckungsschuldners (oder seiner Familie) gefährdet werde.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da ihm und seiner Familie durch die Vollstreckungsmaßnahme außergewöhnlich schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen würden. So habe ihm die Sparkasse bereits ausdrücklich mitgeteilt, dass aufgrund der Kontopfändung sowie der hierdurch dokumentierten erheblichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eine Kündigung der bestehenden Immobilienfinanzierung ernsthaft geprüft werde. Im Fall der Kündigung würden nicht lediglich wirtschaftliche Einschränkungen drohen, sondern es drohe kurzfristig die Zwangsverwertung des Eigenheims und damit der Verlust des gesamten familiären Lebensmittelpunktes mit erheblichen Folgen für die gesamte Familie. Erschwerend komme hinzu, dass eines der minderjährigen Kinder des Antragstellers an einer Autismus-Spektrum-Störung leide und dass bei diesem Kind eine unveränderte häusliche Umgebung erhebliche therapeutische Bedeutung habe. Ein Verlust des vertrauten Wohnumfeldes und ein erzwungener Wohnortwechsel würden zu erheblichen psychischen Belastungen und einer nachhaltigen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Kindes führen, wodurch dem Kindeswohl in besonderem Maße geschadet würde. All diese Nachteile könnten selbst bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der Antragsteller behauptet weiter, dass er sich bereits mehrfach an das Finanzamt gewandt und um einen Vollstreckungsaufschub sowie eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung gebeten habe. Auf diese Anträge hin sei aber bislang keine sachliche Entscheidung ergangen.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach hervorgehoben, dass staatliche Vollstreckungsmaßnahmen den Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG– sowie das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG zu beachten hätten und das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden dürfe (unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.). Darüber hinaus sei gemäß Art. 6 GG bei sämtlichen staatlichen Maßnahmen betreffend das Wohl der minderjährigen Kinder besonders zu berücksichtigen.
Der Antragsteller behauptet ferner, dass er die Begleichung der Forderung ausdrücklich nicht verweigere. Er sei bereit und in der Lage, monatliche Raten in Höhe von … € zu entrichten. Dadurch würde den fiskalischen Interessen des Landes Hessen ausreichend Rechnung getragen, ohne gleichzeitig den Antragsteller und seine Familie in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vernichten.
Auch der Anordnungsgrund sei vorliegend gegeben. Die Kontopfändung wirke gegenwärtig fort und gefährde unmittelbar den Bestand der Immobilienfinanzierung. Ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung würden irreversible Nachteile drohen, welche auch durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Bezüglich seines tatsächlichen Vorbringens verweist der Antragsteller auch auf eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau, Frau Y. Darin führt diese – auszugsweise – u.a. folgendes aus:
„….“
Für die weiteren Einzelheiten der eidesstattlichen Versicherung wird auf Bl. 50 f. d. A. verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.06.2026 (Az.: …) eingeleitete Kontopfändung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen.
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO unter Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von … € zu gewähren und sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung hierüber einzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er behauptet, dass die von Seiten des Antragstellers vorgebrachten Anträge auf Vollstreckungsaufschub dort nicht aktenkundig seien. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers habe sich vielmehr erst am 02.07.2026 telefonisch gemeldet und dabei behauptet, dass am 08.06.2026 ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden sei. Unter Verweis auf eine Einigung mit der Krankenkasse, mit der eine Ratenzahlungsvereinbarung über … € pro Monat getroffen worden sei, habe er angeboten, dass der Antragsteller die offenen Abgabenforderungen auch in dieser Höhe ratenweise begleichen könne. Nachdem – so der Antragsgegner weiter – dem Bevollmächtigten in dem Telefonat mitgeteilt worden sei, dass ein solcher Antrag (Ratenzahlung in Höhe von … € pro Monat) auch mit Blick auf die Schätzungen wohl keine Aussicht auf Erfolg habe, habe dieser eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von … € in Aussicht gestellt bis die Erklärungen eingereicht würden. Entgegen der Ankündigung des Bevollmächtigten, sei eine weitere schriftliche Äußerung allerdings nicht mehr erfolgt.
Der Antragsteller meint, dass es bereits an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fehle.
Ein Anordnungsgrund bestehe regelmäßig nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, etwa wenn einerseits eine Existenzvernichtung oder eine konkrete und unmittelbare Gesundheitsgefährdung drohe und andererseits in Kürze eine entscheidende Verbesserung der Situation des Vollstreckungsschuldners zu erwarten sei, so dass die Vollstreckung als unbillig erscheine. Eine lediglich abstrakte Gefahr, dass die Vollstreckung zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Vollstreckungsschuldners führe, reiche nicht aus.
Darüber hinaus sei auch kein Anordnungsanspruch gegeben, da weder die Vollstreckung als solche, noch die konkrete Vollstreckungsmaßnahme der Pfändung in das bei der Sparkasse bestehenden Bankguthaben unbillig im Sinne des § 258 AO seien. Bei der Beurteilung, ob die Vollstreckung unbillig ist, müssten die Interessen der Allgemeinheit an einer zeitnahen Einziehung der Steuer und die privaten Interessen des Vollstreckungsschuldners gegeneinander abgewogen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung grundsätzlich der Regelfall sei, während ein Vollstreckungsaufschub die Ausnahme darstelle. Unbilligkeit in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn dem Vollstreckungsschuldner aus der Vollstreckung als solche oder einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme ein unangemessener Nachteil erwachse, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könne. Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet seien, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen. Beide Voraussetzungen (unangemessener Nachteil und Vermeidung derselben durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme) müssten nebeneinander vorliegen.
Im Streitfall liege kein unangemessener Nachteil vor. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Kündigung der bestehenden Immobilienfinanzierung von der Drittschuldnerin nach dem Vortrag des Antragstellers bisher lediglich geprüft werde. Auch liege im Streitfall keine konkrete Räumungssituation (durch das oder im Vollstreckungsverfahren) vor.
Auch sei, so der Antragsgegner weiter, nicht anzunehmen, dass sich ergebende unangemessene Nachteile durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnten. Dies gelte auch mit Blick auf die angebotenen Ratenzahlungen von … € pro Monat. Denn unter Kurzfristig in diesem Sinne sei regelmäßig ein Zeitraum von sechs, ausnahmsweise auch von zwölf Monaten anzusehen. Bei der angebotenen Ratenhöhe betrage der Tilgungszeitraum dagegen rund 30 Monate.
Abschließend meint der Antragsgegner, dass vorliegend auch sonst kein Nachweis der Unbilligkeit erbracht worden sei. Der Vollstreckungsschuldner habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Tatsachen, auf die die Unbilligkeit der Vollstreckung gestützt werde, darzulegen, etwa durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, durch einen Liquiditätsstatus, einen Finanzplan oder eine Einkommensaufstellung. Dies habe er jedoch nicht getan.
Mit Verfügung vom 05.08.2026 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass präsente Beweismittel in Form von Unterlagen regelmäßig nicht durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ersetzt werden könnten und es daher angezeigt sei, die Behauptungen durch Vorlage von Unterlagen zu belegen und zwar insbesondere durch solche der Sparkasse (einerseits zur konkreten Androhung, bei Fortdauer der Vollstreckungsmaßnahmen die Hausfinanzierung zu kündigen und andererseits zu dem Hinweis, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos ebenfalls zu einer Kündigung aufgrund verschlechterter Bonität führen würde). Daraufhin hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 06.08.2026 vorgetragen, dass die Androhung der Sparkasse, bei Fortdauer der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Hausfinanzierung zu kündigen, in einem der Gespräche des Antragstellers und dessen Ehefrau, die anlässlich der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit der Sparkasse geführt worden sei, erfolgt sei. Dem Schreiben ist eine auf den 05.08.2026 datierte Bestätigung der Sparkasse beigefügt gewesen, in der es heißt:
„…“
Mit Schreiben vom 11.08.2026 hat der Bevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt, dass der Antragsteller ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet und gegenüber der Antragsgegner beantragt habe, einen ihm zustehenden Sockelbetrag von … € freizugeben. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Sparkasse vom 06.08.2026. Darin hat diese dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, dass mit der bestehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht dessen Gehalt, sondern ausschließlich Kontoguthaben gepfändet worden seien. Rückwirkender Pfändungsschutz sei ausschließlich über ein Pfändungsschutzkonto innerhalb der vorgeschriebenen Fristen möglich. Pfändungsschutz für Gemeinschaftskonten bestehe dagegen nur innerhalb eines Monats nach Pfändungszustellung. Danach sei das Guthaben vollumfänglich pfändbar. Diese Frist sei vom Antragsteller versäumt worden. Die Sparkasse hat weiter ausgeführt, dass rechtswirksamer rückwirkender Pfändungsschutz ohne Pfändungsschutzkonto nach Ablauf der Pfändungsschutzfrist ausschließlich unter Mitwirkung des Finanzamtes möglich sei, etwa in Form einer Teileinschränkung der Pfändungsmaßnahme. Dem Antragsteller werde hierfür ein moderates Zeitfenster bis zum 05.09.2026 eingeräumt; solange sehe man von einer Auskehrung des vorhandenen pfändbaren Guthabens ab. Für den Pfändungsschutz zukünftiger Guthaben sei es unabdingbar, dass der Antragsteller ein nur auf seinen Namen lautendes Girokonto einrichten, dieses unmittelbar in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und zukünftige Gutschriften dort verbuchen lasse. Abschließend empfehle man dem Antragsteller, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, rückwirkenden individuellen Pfändungsschutz zu beantragen und sehr zeitnah für einen greifenden Pfändungsschutz zukünftigen Kontoguthabens zu sorgen.
Dem Senat lag ein Hefter Vollstreckungsakten vor, dessen Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
II.
1. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.
a. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-wendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung –ZPO–).
b. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.
aa. Ein Anordnungsanspruch bei der auf eine vorläufige Veränderung des status quo abzielenden – und hier einschlägigen – Regelungsanordnung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis hat. Die Regelungsanordnung ist auf die Vornahme einer bestimmten Handlung oder die Herstellung eines bestimmten Zustands gerichtet. Ein entsprechender Anordnungsgrund für eine vorläufige Regelung kann grundsätzlich auch darauf gestützt werden, dass eine Vollstreckung unbillig im Sinne des § 258 AO ist, weil sie mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist (vgl. Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 114 FGO, Rn. 80; Kister in: FGO eKommentar, § 114 FGO, Rn. 14, 18). Ein Anordnungsgrund kann in diesem Fall jedoch nur dann bejaht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa eine Existenzvernichtung oder eine konkrete und unmittelbare Gesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen zudem über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (BFH, Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 – BFH/NV 2020, 1104, Rn. 33).
Die Voraussetzungen für den Erlasses einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller schlüssig vortragen und glaubhaft machen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dadurch wird der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) eingeschränkt und eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers begründet. Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO ist dabei eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Der Antragsteller muss das Gericht davon überzeugen, dass die Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen; eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 114 FGO, Rn. 69, 70).
bb. Diesen Vorgaben genügt der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass er sich mit seiner Familie in einer außerordentlich schwierigen Situation befindet. Dass diese Situation aber derartig gravierend, im Sinne einer Existenzvernichtung oder einer konkrete und unmittelbare Gesundheitsgefährdung, ist, hat er nicht darlegen können.
(1) So hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine konkrete Kündigung der Hausfinanzierung droht oder unmittelbar bevorsteht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass derartiges in einem Gespräch der Eheleute mit der Bank angesprochen worden sei. Eine schriftliche Mitteilung oder ein schriftlicher Hinweis der Bank über die konkrete Kündigung des Darlehnsvertrages oder entsprechende Prüfungen konnten jedoch nicht vorgelegt werden.
Dabei ist auch zu beachten, dass die außerordentliche Kündigung eines (grundpfandrechtlich gesicherten) Darlehens durch die finanzierende Bank nach § 490 Abs. 1 BGB oder inhaltsgleichen AGB-Kündigungsklauseln nur dann erfolgen darf, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern oder eine solche Verschlechterung droht und wenn dadurch die Rückzahlung des Darlehens auch unter Verwertung der gestellten Sicherheiten gefährdet wird. (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2017 – 9 U 223/16 –, juris). Die Vermögenslage eines Schuldners verschlechtert sich wesentlich, wenn sie sich so zuungunsten des Schuldners ändert, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Das kann dadurch eintreten, dass sich die Finanzplanung des Schuldners als unzuverlässig erweist oder auch im Fall von Vollstreckungen aus früher schon entstandenen Schulden (vgl. Nietsch in: Erman, BGB, § 490 BGB, Rn. 6). Dementsprechend ist der Senat durchaus der Auffassung, dass (mehrfache) Pfändungen als Indiz für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse angesehen werden und damit einen Kredit „notleidend“ machen können (vgl. z. B. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.10.2007 – 5 U 19/07 –, Rn. 36, juris). Der Senat ist indes aber der Auffassung, dass es bei der insoweit anzustellenden Gesamtbetrachtung weniger darauf ankommt, dass oder ob eine Pfändung aufgehoben wird, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners im Übrigen als unverändert darstellen. Denn maßgeblich dürfte nicht sein, dass laufende Pfändungen bestehen, sondern dass überhaupt (in mehrfacher Form) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Hinzu kommt als weiteres Merkmal, dass aufgrund (Kausalität) der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners die Rückzahlung des Darlehens ernsthaft gefährdet ist. Bei der insoweit anzustellenden Prognoseentscheidungen gilt indes der Vorbehalt, dass das darlehensgebende Kreditinstitut keine vorschnelle Kündigung aussprechen darf. Insbesondere in Fällen einer nur vorübergehenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kommt eine Kündigung kaum in Betracht. Entsprechendes dürfte nach der Überzeugung des Senats auch dann gelten, wenn der Grund für die aktuell schlechte Vermögenslage einerseits nicht mehr besteht (weil etwa, wie hier, die dies auslösende selbständige Tätigkeit beendet wurde) und die der schlechten Vermögenslage zugrundeliegenden Schulden sich andererseits als vergleichsweise gering darstellen. Zu berücksichtigen sind bei der Gesamtabwägung ferner die übrigen Rahmenbedingungen, wie die allgemeine Vermögenslage, der Liquiditätsstatus oder eine Einkommensaufstellung sowie bestehende vorrangige Besicherungen. Auch insoweit hat der Antragsteller keine weiteren Ausführungen gemacht. Ebenso wenig hat er erläutert, auf welche Art und Weise die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen, ob diese trotz der Kontenpfändung bedient werden können (bspw. aufgrund einer vorrangigen Besicherung) oder in welcher Höhe die Darlehensschuld noch valutiert.
Auch der Einwand, man könne kein Pfändungsschutzkonto einrichten, weil dies ebenfalls – aus Sicht der Bank – dazu Anlass geben könne, die Hausfinanzierung zu kündigen, ist nicht näher belegt. Zum einen kann der Senat nicht erkennen, warum dies nach den oben dargestellten Maßstäben überhaupt zu einer Kündigung berechtigten soll. Zum anderen ist die Behauptung, die Bank habe in diese Richtung „Drohungen“ ausgesprochen auch nicht näher glaubhaft gemacht. Im Übrigen stehen Sie auch im Widerspruch zu dem zuletzt noch vorgebrachten Schreiben der Sparkasse, wo ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein solches Konto einzurichten (einschließlich einer kurzen Erläuterung zum Ablauf).
Es besteht vorliegend somit allenfalls eine hypothetische Möglichkeit oder abstrakte Bedrohungslage dahingehend, dass die Finanzierung für das selbstgenutzte Wohnhaus von der Bank womöglich gekündigt werden könnte. Konkrete Indizien, dass einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sein könnten und dass die Bank in diese Richtung auch konkrete Maßnahmen eingeleitet hat, wurden nicht glaubhaft gemacht. Es wurde – auch insoweit jedoch reichlich unkonkret – nur behauptet, dass die Bank in diese Richtung Drohungen ausgesprochen habe. Dies reicht jedoch nicht aus, um die vom Antragsteller behauptete Existenzvernichtung und konkrete und unmittelbare Gesundheitsgefährdung schlüssig belegen zu können.
Auf das weitere Vorbringen des Antragstellers in diese Richtung, insbesondere zu den Konsequenzen einer Kündigung der Finanzierung für ihn und seine Familie, braucht der Senat nicht einzugehen.
(2) Nicht glaubhaft gemacht ist auch der Einwand des Antragstellers, dass der laufende Lebensunterhalt nicht gesichert werden könne. Insoweit wäre – worauf auch das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat – die Vorlage weiterer aussagekräftiger Unterlagen in Form eines Vermögensverzeichnisses, eines Liquiditätsstatus, eines Finanzplans oder einer Einkommensaufstellung notwendig gewesen. Dies gilt auch in Bezug auf die Verhältnisse der Eheleute untereinander. Die Bank hat bestätigt, dass ein gemeinsames Konto der Eheleute gepfändet wurde. Zu den Vermögensverhältnissen der Ehefrau werden keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Auch nicht, ob diese über ein eigenes Konto, über eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügt.
Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers nach dem – insoweit unwidersprochenen – Sachvortrag des Antragsgegners in dem Telefonat mit diesem in Aussicht gestellt haben soll, dass (bis zur Abgabe der Steuererklärungen) sogar eine monatliche Zahlung in Höhe von … € möglich sei. Es ist davon auszugehen, dass ein derartiges Angebot nicht ohne die vorherige Abstimmung mit dem Antragsteller gemacht werden konnte. Insoweit stellt sich schon die Frage, ob die Vermögensverhältnisse sich so darstellen, wie dies vorgetragen wird. Zumindest könnten in diese Richtung Zweifel aufkommen.
(3) Auch ansonsten zeigen sich beim Vortrag des Antragstellers gewisse Ungereimtheiten. So behauptet er einerseits, dass er sich bereits mehrfach an das Finanzamt gewandt und um einen Vollstreckungsaufschub sowie eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung gebeten habe. Demgegenüber behauptet der Antragsgegner, dass dort derartige Anträge nicht aktenkundig seien und hat auch der Bevollmächtigte – insoweit ebenfalls unwidersprochen – in dem geschilderten Telefon lediglich von einem Antrag von Anfang Juni gesprochen.
Auch der letzte Schriftsatz des Bevollmächtigten ist teilweise widersprüchlich. So hat dieser dort ausgeführt, dass der Antragsteller nach dem Schreiben der Sparkasse dort ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet habe. Dass dies so sein soll wird in dem Schreiben der Sparkasse aber grade nicht ausgeführt. Dort wird lediglich erklärt, dass und wie der Antragsteller ein solches Konto beantragen oder einrichten kann.
Weiter kommt hinzu, dass der größte Schuldposten die Einkommensteuer 2021 betrifft. Bei allem Verständnis für das womöglich schwierige Auffinden eines steuerlichen Beraters ist dabei doch ein Zeitraum betroffen, der weit zurückliegt. Es wurde insoweit nicht näher dargelegt, warum der Antragsteller nicht selbst durch eigenes Handeln (Aufbereiten der Belege, grobe Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, usw.) Maßnahmen ergriffen hat, um seine steuerlichen Verhältnisse für diesen früheren Zeitraum besser zu ordnen oder darzustellen und womöglich selbst dafür zu sorgen, dass die Abgabenforderung auf diesem Weg reduziert wird, ggfs. zunächst im Wege der Aussetzung der Vollziehung (vgl. zur fehlenden Unbilligkeit bei nicht erfolgter Rückführung der Verbindlichkeiten FG München, Urteil vom 22.02.2010 – 14 K 3659/09 –, juris, Rn. 18). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt grade einmal … € an Einkünften aus Gewerbebetrieb geschätzt hat. Es dürfte sich somit nicht um einen übergroßen, äußert komplexen und zeitaufwändigen Vorgang handeln.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang auch auf die – unwidersprochene – Aussage des Bevollmächtigten zu verweisen, dass eine monatliche Ratenzahlung bis zur Abgabe der Steuererklärungen möglich sei. Dies dürfte jedoch voraussetzen, dass die ausstehenden Erklärungen oder Anmeldungen in absehbarer Zeit erstellt und abgegeben werden können.
c. Darauf, ob im Streitfall ein Anordnungsgrund vorliegt, kam es aufgrund des Fehlens eines Anordnungsanspruchs nicht an.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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