Rechtsprechung · FG Hessen
FG Hessen, Beschluss vom 21.05.2026 – 4 V 607/26
- Spruchkörper
- 4. Der Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHE:2026:0521.4V607.26.00
- Normenkette
- § 37 EStG, § 218 Abs. 2 EStG
Tenor
1. Der mit Schriftsatz vom 15.04.2026 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des im Hauptsachverfahren Aktenzeichen angefochtenen Bescheides vom 16.09.2025 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2026 wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Beschwerde wird zu gelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung geleisteter Steuervorauszahlungen. Die Antragstellerin (im Folgenden: ‚AStin‘) ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom Gründungsdatum gegründete, im Handelsregister des Amtsgericht unter HR-Nummer eingetragene und laut Satzung in der Tätigkeitsbranche tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch Bescheid vom 21.06.2017 setzte der hierfür örtlich zuständige Antragsgegner (das Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) folgende Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2018 und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2018 fest:
Fälligkeit
Körperschafsteuer
Solidaritätszuschlag
insgesamt
10.03.2018
x.xxx,xx Euro
xxx,xx Euro
x.xxx,xx Euro
10.06.2018
x.xxx,xx Euro
xxx,xx Euro
x.xxx,xx Euro
10.09.2018
x.xxx,xx Euro
xxx,xx Euro
x.xxx,xx Euro
10.12.2018
x.xxx,xx Euro
xxx,xx Euro
x.xxx,xx Euro
Summe
xx.xxx,xx
x.xxx,xx
xx.xxx,xx
Dem lag ein für Vorauszahlungszwecke angenommenes zu versteuerndes Einkommen (zvE) der AStin für 2018 von xxx.xxx, - Euro zu Grunde. Rechtsbehelfe wurden gegen den Bescheid ausweislich der Akten nicht eingelegt. Die AStin tilgte die Vorauszahlungen jeweils fristgerecht, was bewirkte, dass beim Beklagten unstreitig Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. insgesamt xx.xxx, - Euro und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschafsteuer i.H.v. insgesamt x.xxx,xx Euro eingingen und verbucht wurden.
Am 22.07.2020 übermittelte die AStin dem FA ihre Körperschaftsteuererklärung für 2018, in der sie ein zu versteuerndes Einkommen von lediglich xx.xxx, - Euro angab. Am 03.09.2020 fertigte das FA ein an die AStin gerichtetes Schreiben mit Rückfragen zur Prüfung der Steuererklärung, das jedoch nicht versendet wurde. Stattdessen stellte das FA die Veranlagung von der Bearbeitung zurück. Auf die anschließend aktenkundigen E-Mails und Vermerke zur erwogenen, dann aber doch unterbliebenen Anordnung einer Außenprüfung wird Bezug genommen (Bl. 5 ff. des Aktenbandes des FA). Weitere Aktivitäten des FA zur Prüfung der Steuererklärungen für 2018 sind aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Datum vom 03.01.2025 gab das FA gegenüber der AStin einen Bescheid über Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. x.xxx,xx Euro, Zinsen zur Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. ./. x.xxx,xx Euro (Betrag zu Gunsten der AStin) und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. xxx,xx Euro bekannt (insgesamt x.xxx,xx Euro), in dem das FA den Angaben der AStin gemäß der Steuererklärung ohne weiteres gefolgt war und ein zu versteuerndes Einkommen von xx.xxx, - Euro angesetzt hatte. Im Abrechnungsteil des Bescheides, als dessen Urheber im Bescheid abweichend das in Angelegenheiten des Erhebungsverfahrens (Finanzkasse) zuständige Finanzamt 1. (im Folgenden: das ‚Kassen-FA‘) angegeben wurde, errechnete das FA nach Abzug der eingegangenen Vorauszahlungen i.H.v. insgesamt xx.xxx,xx Euro von dem festgesetzten Betrag i.H.v. insgesamt x.xxx,xx Euro einen Erstattungsbetrag i.H.v. insgesamt xx.xxx,xx Euro, den es im Anschluss an die AStin auszahlte. Der festgesetzte Betrag von insgesamt x.xxx,xx Euro wurde dagegen einbehalten. Wann der Bescheid vom 03.01.2025 den Bereich des FA verlassen hat und ob dies noch im Jahre 2024 geschah, ist unbekannt und nicht aktenkundig. Die Aktenausfertigung des Bescheides endet mit der technischen Floskel „Rt. 20.12.24 KSt 2018“.
Gegen die (so wörtlich) „Name: Körperschaftsteuer-Festsetzung“, „Jahr: 2018“, „Datum: 03.01.2025“ legte die AStin durch den Bevollmächtigten am 12.01.2025 Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen, da zum 31.12.2024 bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten und der Bescheid daher rechtswidrig sei. Die Vorauszahlungen seien in vollem Umfang zu erstatten, da sich der Vorauszahlungsbescheid erledigt habe und ein Rechtsgrund zur Einbehaltung nicht mehr bestehe. Auf den nachfolgenden Schriftverkehr wird verwiesen. Durch Verwaltungsakt vom 10.07.2025 hob das FA den Bescheid vom 03.01.2025 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2018 ersatzlos auf (Bl. 21 des Aktenbandes des FA).
Im Anschluss übermittelte das Kassen-FA der AStin ein mit „Abrechnung“ übertiteltes Schreiben vom 10.07.2025, in dem es die AStin aufforderte, die aufgrund des Bescheides vom 03.01.2025 zuvor erstatteten Vorauszahlungen i.H.v. xx.xxx,xx Euro an das Kassen-FA wieder zurückzuzahlen (Bl. 26 des Aktenbandes des FA). Dies geschah nach Aktenlage jedoch nicht. Vielmehr wandte sich die AStin durch den Bevollmächtigten mit zwei Schreiben vom jeweils 05.09.2025 an das FA und beantragte die „Aussetzung der Vollziehung“ und die „Erstattung der vorausgezahlten Steuern für das Jahr 2018“. Durch Verfügung vom 16.09.2025 lehnte das FA den Antrag auf Erstattung der (bei ihm bzw. dem Kassen-FA verbliebenen) Vorauszahlungen für das Jahr 2018 ab. Entgegen der Ansicht der AStin – so das FA zur Begründung – habe sich der Vorauszahlungsbescheid vom 21.06.2017 durch die Aufhebung der Körperschaftsteuerfestsetzung vom 03.01.2025 nicht erledigt, sondern dieser lebe hierdurch wieder auf und entfalte wieder eine Regelungswirkung hinsichtlich der von der AStin zu leistenden Vorauszahlungen, die der AStin zuvor zu Unrecht teilweise erstattet worden seien (Verweis auf BFH vom 22.05.2012 – VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3). Der Vorauszahlungsbescheid sei wegen der für ihn eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbar. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Steuerbescheid gerade deshalb aufgehoben worden sei, weil eine Steuerschuld z.B. wegen fehlender unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nicht bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Gegen die Verfügung des FA vom 16.09.2025 legte die AStin durch den Bevollmächtigten am 02.10.2025 Einspruch ein und beantragte dessen Aussetzung der Vollziehung. Letztere lehnte das FA am 13.10.2025 ab und wies den Einspruch durch eine vom 13.02.2025 datierende Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück, in der das FA angibt, über den Einspruch am 24.02.2025 entschieden zu haben.
Hiergegen richtet sich die durch den Bevollmächtigten am 03.03.2025 erhobene Klage (Verfahren Aktenzeichen), mit der die AStin in der Hauptsache wörtlich begehrt: „Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2026 wird der Beklagte verpflichtet, die (…) für den Veranlagungszeitraum 2018 geleisteten Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von x.xxx,xx Euro Körperschaftsteuer sowie xxx,xx Euro Solidaritätszuschlag zu erstatten“. Durch die Aufhebung des Steuerbescheides für 2018 vom 03.01.2025 habe sich der Vorauszahlungsbescheid für 2018 vom 21.06.2017 erledigt. Die Finanzverwaltung habe hieraus keine Forderungen mehr geltend machen können. Die anschließende Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2025 habe nicht zum Wiederaufleben des erledigten Vorauszahlungsbescheides geführt. Auf die Hinweise des Gerichts zur vorläufigen Einschätzung der prozessrechtlichen Situation vom 04.03.2026 und 23.03.2026 hat die AStin unter Verweis auf die vorgerichtliche Ablehnungsverfügung des FA vom 13.10.2025 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des im Hauptsachverfahren Aktenzeichen angefochtenen Bescheides des FA vom 16.09.2025 beantragt (Verfahren 4 V 607/26).
Das FA ist der Klage und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten (1 Band Akten mit dem eingangs dargestellten Inhalt, bei Gericht eingegangen am 08.05.2026) entgegengetreten. Das FA habe den Erstattungsantrag vom 05.09.2025 zu Recht abgelehnt. Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides habe die AStin nicht vorgetragen. Die Entstehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis könne auch nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein.
II.
Der Antrag ist zulässig, der Sache nach jedoch unbegründet.
1. Der Antrag ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.S.d. § 69 Abs. 3 FGO statthaft und nach vorheriger Ablehnung durch das FA insgesamt zulässig.
Der mit Schreiben vom 15.04.2026 bei Gericht gestellte Antrag ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des als Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO auszulegenden Bescheides des FA vom 16.09.2025 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2026 statthaft. Durch den Bescheid vom 16.09.2025 hat das FA den Antrag der AStin vom 05.09.2025 abgelehnt, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstatteten Teil der geleisteten Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2018 und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. vormals insgesamt xx.xxx,xx Euro zu erstatten. Nach dem der AStin infolge der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheides 2018 vom 03.01.2025 unmittelbar bereits insgesamt xx.xxx,xx Euro erstattet worden waren, verblieb insoweit rechnerisch noch ein Betrag von x.xxx,xx Euro, den das FA infolge des Bescheides vom 03.01.2025 einbehalten hatte (hier: Saldo aus Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. x.xxx,xx Euro, Zinsen zur Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. ./. x.xxx,xx Euro [Verzinsung nach § 233a AO zu Gunsten der AStin] und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2018 i.H.v. xxx,xx Euro). Nur auf diesen verbliebenen Restbetrag von x.xxx,xx Euro konnte sich – nach ersatzloser Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2025 am 10.07.2025 – der Antrag vom 05.09.2025 noch beziehen, nach dem der Teilbetrag von xx.xxx,xx Euro infolge des Bescheides vom 03.01.2025 bereits an die AStin ausgezahlt und entgegen der „Abrechnung“ des Kassen-FA vom 10.07.2025 ersichtlich auch noch nicht wieder an die Finanzverwaltung zurückgezahlt worden war. Die zwischenzeitlich ausgesprochene Rückforderung der xx.xxx,xx Euro durch das Kassen-FA durch das gesonderte Schreiben vom 10.07.2026 war nicht Gegenstand des Antrags vom 05.09.2025 und ist auch nicht zum Gegenstand des Bescheides des FA vom 16.09.2025 geworden.
Die Regelungswirkungen des Bescheides vom 16.09.2025 gehen über die bloße Ablehnung einer (weiteren) Erstattung i.H.v. (sinngemäß) x.xxx,xx Euro hinaus. Das FA hat hiermit – unter folgerichtiger Hinzufügung einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides – über eine im Erhebungsverfahren mit der AStin entstandene Streitigkeit entschieden, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs der AStin § 37 Abs. 2 AO betrifft, weshalb der Bescheid insoweit als Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO zu verstehen und auszulegen ist (BFH vom 18.08.2020 – VII R 31/19, BFH/NV 2021, 329; BFH vom 28.02.2012 – VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451; BFH vom 18.07.2002 – V R 56/01, BStBl. II 2002, 705). Es war gerade nicht die bloße Auszahlung bei geklärtem Auszahlungsgrund streitig (vgl. BFH vom 12.02.1992 – V B 75/91, BFH/NV 1992, 678).
Mit der am 03.03.2026 erhobenen Klage (Verfahren Aktenzeichen) begehrt die AStin die Abänderung dieses für sie nachteiligen Bescheides. Nach der Rechtsprechung des BFH ist richtige Klageart die Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO. Wird mit einer Klage die Änderung eines Bescheids begehrt, mit dem ein Erstattungsanspruch abgelehnt worden ist, ist aufgrund des Vorliegens eines Abrechnungsbescheids die richtige Klageart die Anfechtungsklage, wobei es auf die Bezeichnung des Bescheids durch die Finanzbehörde nicht ankommt (BFH vom 18.08.2020 – VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329 unter II. 1.). Insoweit liegt auch ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt vor, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO zu suchen ist (BFH vom 10.11.1987 – VII B 137/87, BStBl. II 1988, 43). Insoweit hat auch das FA die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 16.09.2025 durch Verfügung vom 13.10.2025 ausdrücklich abgelehnt. Auch die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO sind damit erfüllt.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ein Erstattungsanspruchs der AStin in Höhe des noch nicht an sie ausgezahlten Betrages von x.xxx,xx Euro nach § 37 Abs. 2 AO nach Aktenlage nicht besteht und deshalb keine ernsthaften Zweifel an der diesbezüglichen Regelung des FA im Abrechnungsbescheid vom 16.09.2025 bestehen.
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines mittels Einspruchs oder Klage i.S.v. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO angefochtenen und vollziehbaren Verwaltungsaktes auch ohne Sicherheitsleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Aspekte zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit bei der Beurteilung von Tatfragen zur Folge haben (BFH vom 10.02.1967 – III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; BFH vom 17.05.1978 – I R 50/77, BStBl. II 1978, 579; BFH vom 28.05.1986 – I B 22/86, BStBl. II 1986, 656). Bei der hierbei notwendigen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (BFH vom 23.08.2004 – IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9). Es genügt vielmehr die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH vom 26.06.2003 – X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt dagegen nicht (BFH vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657).
b) Der Bescheid vom 16.09.2025 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2026 sind nicht bereits deshalb rechtswidrig und auszusetzen, weil für den angefochtenen Abrechnungsbescheid als Teil einer Angelegenheit des Erhebungsverfahrens – wie auch im Bescheid vom 03.01.2025 vormals ausdrücklich angegeben (vgl. die entsprechende Angabe in dessen Abrechnungsteil) – nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (FÄZustVHE) nicht das i.S.v.§ 20 AO allgemein zuständigen FA, sondern abweichend das Kassen-FA örtlich zuständig war und ist. Denn da die Erteilung eines Abrechnungsbescheides i.S.d. § 218 Abs. 2 AO mit einem bestimmten Inhalt keine Ermessensentscheidung (vgl. BFH vom 28.02.2012 – VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451) und der Bescheid auch nicht i.S.v. § 125 AO nichtig ist, ist die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bei summarischer Prüfung nach § 127 AO unbeachtlich.
c) Nach §§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 1 i.V.m. 2 Satz 1 EStG kann das Finanzamt für einen bestimmten Veranlagungszeitraum Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer festsetzen. Mit der Bekanntgabe eines Steuerbescheides für den betreffenden Veranlagungszeitraum erledigt sich der Bescheid über die Festsetzung der Vorauszahlungen i.S.v. § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“, weil nach der Festsetzung der Jahressteuer von den Vorauszahlungsfestsetzungen grundsätzlich keine Regelungswirkungen mehr ausgehen. Wird der Jahressteuerbescheid jedoch später wieder aufgehoben, werden die Regelungswirkungen des Vorauszahlungsbescheides wieder wirksam (BFH vom 09.12.2004 – VII R 16/03, BStBl. II 2006, 346; BFH vom 22.05.2012 – VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3; BFH vom BFH vom 27.12.2012 – VII B 16/12, BFH/NV 2013, 50). Eine Ausnahme hat die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung nur in Fällen angenommen, in denen die Aufhebung der Jahressteuerfestsetzung auf dem Nichtbestehen der subjektiven Steuerschuldnerschaft beruhte (z.B. fehlende Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG als Anlass für die Aufhebung der Umsatzsteuerjahresfestsetzung, vgl. BFH vom 22.05.2012 – VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3; BFH vom BFH vom 27.12.2012 – VII B 16/12, BFH/NV 2013, 506). Nur in einem solche Fall war der Wille der Finanzbehörde ausnahmsweise nicht darauf gerichtet, die Vorauszahlungsfestsetzungen wieder in Kraft zu setzen und die Vorauszahlungsfestsetzungen sind als stillschweigend aufgehoben anzusehen (BFH vom 27.12.2012 – VII B 16/12, BFH/NV 2013, 506 unter II. 1.).
Im Streitfall hat das FA den Jahressteuerbescheid vom 03.01.2025 am 10.07.2025 gerade nicht in der Annahme der fehlenden subjektiven Körperschaftsteuerpflicht der AStin, sondern wegen des angenommenen Eintritts der Festsetzungsverjährung (hier: verspätete Zeichnung bzw. Bekanntgabe des Bescheides 03.01.2025) aufgehoben. Der von der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefall ist folglich nicht gegeben. Ein Wille des FA zur stillschweigenden Aufhebung auch des Vorauszahlungsbescheides vom 21.06.2017 ist nicht erkennbar und wäre unschlüssig. Durch den Aufhebungsbescheid des FA vom 10.07.2025 sind die Regelungswirkungen des Vorauszahlungsbescheides vom 21.06.2017 folglich wieder wirksam geworden. Dies hat zur Folge, dass die AStin den an sie bereits erstatteten Betrag von xx.xxx,xx Euro wieder zurückzuzahlen hat (was nicht Gegenstand der Verfahren Aktenzeichen und 4 V 607/26 ist) und der durch den Bescheid vom 21.06.2017 geschaffene Rechtsgrund für das Behaltendürfen des beim FA (bzw. dem Kassen-FA) verbliebenen Betrages von x.xxx,xx Euro wieder auflebt. Ein Erstattungsanspruch der AStin nach § 37 Abs. 2 AO besteht insoweit nicht.
3. Die über den Betrag von x.xxx,xx Euro hinausgehende Bezifferung der AStin in der Klageschrift vom 03.03.2026 (hier: Körperschaftsteuer i.H.v. x.xxx, - Euro und Solidaritätszuschlag i.H.v xxx, - Euro ohne Gegenrechnung der Erstattungszinsen) ist nach dem Verlauf des Verfahrens (hier: Höhe der tatsächlich ausgezahlten und bisher nicht zurückgezahlten Erstattung von xx.xxx,xx Euro) unschlüssig und auch insoweit bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.09.2025.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO zugelassen, da eine ausdrückliche höchstrichterliche Übertragung der angewandten Rechtsprechungsgrundsätze (BFH vom 22.05.2012 – VII R 47/11, BStBl. II 2013, 3; BFH vom BFH vom 27.12.2012 – VII B 16/12, BFH/NV 2013, 506) auf die vorliegend gegebene Konstellation des Eintritts der Festsetzungsverjährung bisher nicht vorliegt, die Anwendung solcher Grundsätze in einer älteren Entscheidung des BFH noch abgelehnt worden war (BFH vom 13.02.1996 – VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 betreffend Vermögensteuer) und die Rechtslage insgesamt umstritten ist (vgl. Loschelder in L. Schmidt, § 37 EStG Rn. 13 m. w. N. [45. Aufl. 2026]).
Zitierte Vorschriften
- § 37 EStG
- § 69 FGO
- § 218 AO
- § 37 AO
- § 40 FGO
- § 124 AO
- § 125 AO
- § 127 AO
- § 20 AO
- § 233a AO
- § 128 FGO
- § 135 FGO
- § 30 KStG
- § 2 UStG
Außerdem: § 218 EStG
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