Rechtsprechung · FG Hamburg
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.10.2016 – 1 K 171/16
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHH:2016:1013.1K171.16.0A
Leitsatz
1. Nimmt ein Insolvenzverwalter einen persönlich haftenden Gesellschafter der in Insolvenz befindlichen Gesellschaft im Rahmen der Gesellschafterhaftung nach § 93 InsO wegen Steuerforderungen einer Finanzbehörde mittels einer Klage beim Finanzgericht in Anspruch und erkennt der Gesellschafter die Forderung durch eine prozessuale Erklärung an, so ist das Finanzgericht zu einer Entscheidung befugt (Rn.4)
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2. In diesem Fall kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO über den Erlass eines Anerkenntnisurteils der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch einen Anerkenntnis-Gerichtsbescheid entscheiden (Rn.5)
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Tatbestand
Der Beklagte war Komplementär einer liquidationslos erloschenen Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft. Er nimmt den Beklagten wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Als persönlich haftender Gesellschafter sei er den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber gemäß § 161 Abs. 2, § 128 ff. HGB einstandspflichtig. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Haftungsquote. Die Gesellschafterhaftung sei während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 93 InsO ausschließlich durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Bei den Verbindlichkeiten handelt es sich um zur Tabelle angemeldete Abgabenforderungen eines Finanzamtes (Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und eines Hauptzollamtes (Kraftfahrzeugsteuer).
Im Übrigen entfällt der Tatbestand, weil der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis im Schriftsatz vom 27.09.2016 verurteilt wird, § 155 FGO i. V. m. § 307 Satz 1, § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gründe
Das Gericht hält sich jedenfalls im Fall eines Anerkenntnisses zur Sachentscheidung befugt (vgl. zur Bejahung des Finanzrechtswegs für Fälle, in denen die Zahlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Abgabenangelegenheiten im Weg der Erstattung nach § 93 InsO gefordert wird den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.04.2014, III S 4/14, BFH/NV 2014, 1077).
Das Gericht hält vor dem Hintergrund, dass die Finanzgerichtsordnung im Wesentlichen den Rechtsschutz gegen hoheitliches Handeln der Behörden in Abgabensachen regelt, der Beklagte dieses Verfahrens jedoch eine natürliche Person und die Grundlage für seine Inhaftungnahme zivilrechtlicher Natur ist, gemäß § 155 Satz 1 FGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Anerkenntnisurteil für anwendbar.
Im Übrigen entfallen die Entscheidungsgründe, § 155 FGO i. V. m. § 307 Satz 1, § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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