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Rechtsprechung · FG Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2026 – 14 K 14025/25

Keine Rückforderung von Kindergeld bei wirksamer Kindergeldfestsetzung
Spruchkörper
14. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBEBB:2026:0827.14K14025.25.00
Normenkette
§ 37 Abs 2 EStG, § 125 Abs 1 AO, § 70 EStG

Leitsatz

1. Die Rückforderung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, solange eine bestehende Kindergeldfestsetzung nicht aufgehoben oder geändert worden ist.

2. Eine Kindergeldfestsetzung zugunsten einer Person, die gegenüber der Familienkasse unter einem falschen Namen auftritt, ist nicht nichtig gemäß § 125 AO.

Tenor

Der Bescheid über Kindergeld vom 16. Oktober 2024 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Januar 2025 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung des Kindergeldes und des Kinderbonus in Höhe von insgesamt EUR 26.934,00 für den Zeitraum von Juli 2016 bis November 2021 (Streitzeitraum) für die Kinder B…, geboren am … 2012 in D…, und C…, geboren am … 2014 in D…, von dem Kläger als Kindergeldberechtigten.

Randnummer 2

Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und hatte im Streitzeitraum zwei Töchter, für die er regelmäßig Kindergeld bezog.

Randnummer 3

Der Kläger reiste zusammen mit der (seinerzeit schwangeren) Kindesmutter am 22. September 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. September 2012 unter dem Namen E…, geboren am … 1992 in F… (Syrien), einen Asylantrag. Er gab u. a. an, keinen Pass zu besitzen, und wurde daher im Asylverfahren als staatenlos behandelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge -BAMF- vom 11. Februar 2013 wurde sein Asylantrag zwar abgelehnt, ihm aber wegen des angeblichen Herkunftsstaates Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- a. F.). Am 14. März 2013 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. erteilt. Diese wurde anschließend mehrfach gem. § 25 Abs. 2, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) verlängert, zuletzt bis zum 2. Juni 2023.

Randnummer 4

Der Kläger beantragte unter dem 12. September 2016 als Herr E…, geboren am … 1992, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Kindergeld für die beiden Kinder B… und C…. Er legte unter anderem einen gültigen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG und die Vaterschaftsanerkennungen für die beiden Kinder vor. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen wurde ihm mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 ab Juli 2016 Kindergeld für die Kinder B… und C… gewährt.

Randnummer 5

Nachdem gegen den Kläger aufgrund eines Tötungsdeliktes ein Haftbefehl erging und er am 28. September 2021 in Untersuchungshaft gekommen war, wurde dessen tatsächliche Identität bekannt. Bei dem Kläger handelt es sich um den am … 1993 in G… (Armenien) geborenen A….

Randnummer 6

Aufgrund der Inhaftierung des Klägers wurde die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 ab Januar 2022 aufgehoben, da die Kindesmutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Nachdem die Familienkasse H… die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die Kindesmutter ab Dezember 2021 Kindergeld beantragt habe und beabsichtigt sei, dem Antrag stattzugeben, erließ die Beklagte am 20. Januar 2022 einen erneuten Kindergeldbescheid gegenüber dem Kläger und hob seinen Anspruch auf Kindergeld bereits ab Dezember 2021 auf. Das überzahlte Kindergeld für den Monat Dezember 2021 wurde mit Bescheid vom 3. Mai 2022 aufgrund fehlender Weiterleitungsbestätigung der Kindesmutter von dem Kläger zurückgefordert. Die Weiterleitungsbestätigung ging am 11. Mai 2022 bei der Beklagten ein. Der Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 11. Mai 2023 wurde die mit Bescheid vom 11. Februar 2013 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und der subsidiäre Schutzstatus aberkannt. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Armenien angedroht. Wegen der Inhaftierung des Klägers wurde von einer Fristsetzung zur Ausreise vorerst abgesehen. Eine Abschiebung soll erst nach Erfüllung des Strafanspruchs des Staates aus der Haft erfolgen.

Randnummer 8

Aufgrund der Beitreibung des für den Monat Dezember 2021 zurückgeforderten Kindergeldes wurde der Beklagten der Identitätswechsel des Klägers bekannt. Auf Nachfrage beim BAMF wurde der Beklagten am 4. September 2024 ein Schreiben vom 27. April 2023 übersandt. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem Kläger in Wirklichkeit um den am … 1993 in Armenien geborenen A… handelt.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 hob die Beklagte die am 28. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder B… und C… gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- auf und forderte das überzahlte Kindergeld und den Kinderbonus für den Zeitraum von Juli 2016 bis November 2021 in Höhe von EUR 26.934,00 von dem Kläger zurück. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten ab Beginn der Festsetzung nicht vorgelegen, da Kindergeld mit einer falschen Identität beantragt worden sei.

Randnummer 10

Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Kindergelds sei er in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen; ob und inwieweit seine Identität unrichtig gewesen sei oder nicht, sei für die Anspruchsvoraussetzung nicht entscheidend. Es liege im Übrigen auch kein Fall der Steuerhinterziehung vor.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 30. Januar 2025 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Die Beklagte erließ nunmehr lediglich einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unterblieb.

Randnummer 12

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2025 wies die Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Zahlung des Kindergeldes für die Kinder B… und C… für den Zeitraum von Juli 2016 bis einschließlich November 2021 sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Person E…, die mit Datum vom 12. September 2016 Kindergeld beantragt habe, nicht existiere. Auch die Vaterschaftsanerkennungen seien aufgrund der falschen Identität ungültig.

Randnummer 13

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht die hiesige Klage erhoben.

Randnummer 14

Da er zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe, habe auch ein Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes bestanden. Der ursprüngliche Kindergeldbescheid sei auch über einer tatsächlich existierenden Person erlassen worden. Der Rückforderungsbescheid könne nicht nur darauf gestützt werden, dass er – der Kläger – unter einer falschen Identität aufgetreten sei.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Kindergeld vom 16. Oktober 2024 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Januar 2025 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2025 aufzuheben.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder B… und C… für die Zeit von Juli 2016 bis November 2021, da er als armenischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel keine der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfülle. Unter Angabe einer falschen Identität sei dem Kläger erstmals im Jahr 2013 ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. ausgestellt worden. Dieser Aufenthaltsstatus habe den Kläger zum Kindergeldanspruch für die Zeit ab Juli 2016 berechtigt. Nachdem jedoch bekannt geworden sei, dass der Kläger falsche Angaben zu seinem Namen und seiner Herkunft/Staatszugehörigkeit gemacht hatte, sei durch das BAMF der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt worden. Ohne einen Aufenthaltstitel sei der ausländische Kläger mit armenischer Staatsangehörigkeit nicht kindergeldberechtigt.

Randnummer 18

Dem Gericht haben zur Beratung und Entscheidung die elektronisch geführte Kindergeldakte der Beklagten und die Ausländerakte des Klägers zur Verfügung gestanden.

Gründe

Randnummer 19

Die Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 20

Der angefochtene Bescheid über die Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum von Juli 2016 bis November 2021 für die Kinder B… und C… ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Randnummer 21

Der Beklagten steht kein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO in der geltend gemachten Höhe zu. Solange die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum nicht wirksam aufgehoben oder geändert ist, besteht ein Rechtsgrund für die streitbefangenen Kindergeldzahlungen; eine Rückforderung allein auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 AO ist nicht zulässig (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 17. Juli 1996, 1 K 2111/96 Kg, EFG 1996, 1052, rkr.).

Randnummer 22

1. Ist eine Steuervergütung, zu der das Kindergeld gemäß § 31 Satz 3 EStG zählt, ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (hier: die Beklagte), nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: der Kläger) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Randnummer 23

a) Die Zahlung des Kindergeldes für die Töchter des Klägers B… und C… im Streitzeitraum beruhte auf einer formell bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Die Beklagte hatte zwar unter dem 16. Oktober 2024 zunächst einen Aufhebungsbescheid nach § 70 Abs. 2 EStG erlassen, diesen aber im Einspruchsverfahren durch den nur noch auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid vom 30. Januar 2025 ersetzt. Auch in der Einspruchsentscheidung wird ausschließlich auf § 37 Abs. 2 AO abgestellt. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist damit nur der auf § 37 Abs. 2 AO gestützte Rückforderungsverwaltungsakt; die ursprüngliche Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist durch den späteren Änderungsbescheid prozessual überholt und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Damit fehlt es an einer wirksamen Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung.

Randnummer 24

Mangels Aufhebungs- oder Änderungsbescheids nach §§ 70 Abs. 2, 3 EStG oder §§ 172 ff. AO besteht der ursprüngliche Festsetzungsbescheid für den Streitzeitraum fort und bildet weiterhin den rechtlichen Grund für die erfolgten Kindergeldzahlungen.

Randnummer 25

b) Dies gilt – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch unabhängig davon, ob der Kläger bei der Antragstellung seine wahre Identität offenbart hat. Die Fiktion der Familienkasse, der Kläger „existiere“ als Kindergeldberechtigter nicht, kann den fortbestehenden Rechtsgrund der bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nicht entfallen lassen.

Randnummer 26

Die Identitätstäuschung mag ausländer- oder strafrechtlich erheblich sein und hat mittelbar zur rückwirkenden Aufhebung des Aufenthaltstitels geführt; für die hier allein maßgebliche Frage, ob die Kindergeldfestsetzung einen Rechtsgrund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO für die Kindergeldzahlungen bildet, kommt es dagegen entscheidend darauf an, dass der Bescheid über Kindergeld vom 28. Oktober 2016 gegenüber einer tatsächlich existierenden Person erlassen wurde, die im Zeitpunkt der Festsetzung im Besitz eines kindergeldrelevanten Aufenthaltstitels war. Unabhängig vom falschen Namen, dem falschen Geburtsdatum und der falschen Staatsangehörigkeit existiert der Kläger als natürliche Person und hatte im Streitzeitraum zwei minderjährige Töchter. Wirtschaftlich hat dieselbe natürliche Person das Kindergeld bezogen. Der Bescheid über Kindergeld vom 28. Oktober 2016 ist lediglich unter unzutreffender Personenbezeichnung (Aliasidentität) ergangen. Damit lässt sich aber nicht feststellen, die Person habe nicht existiert. Es handelt sich vielmehr gerade nicht um einen Fall, bei dem versehentlich an eine dritte Person gezahlt worden ist.

Randnummer 27

c) Der ursprüngliche Bescheid über Kindergeld vom 28. Oktober 2016 ist auch nicht nichtig gem. § 125 Abs. 1 AO und damit nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam. Er leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler mit der Begründung, dass der Bescheid wegen der vom Kläger verwendeten falschen Identität inhaltlich unbestimmt ist.

Randnummer 28

aa) Ein Verwaltungsakt leidet an schweren und offenkundigen Mängeln und ist deshalb nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem für welche Zeit verlangt wird, wem was gewährt bzw. versagt wird oder gegenüber wem die Finanzbehörde was feststellt. Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten. Ein Verwaltungsakt, der sich an einen falschen oder nichtexistierenden Inhaltsadressaten richtet, kann daher nichtig sein. Eine unrichtige Bezeichnung des Inhaltsadressaten, wie bspw. ein falsch geschriebener Name, führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Entscheidend ist vielmehr, ob durch Auslegung unter Berücksichtigung der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmen lässt, gegenüber welcher Person die Behörde die Regelung treffen wollte (BFH, Beschluss vom 26. März 2012, VII B 191/11, BFH/NV 2012, 1410; BFH, Urteil vom 6. September 2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206; BFH, Urteil vom 30. September 1988, III R 218/84, BFH/NV 1989, 749; BFH, Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; BFH, Urteil vom 25. September 1990, IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120).

Randnummer 29

bb) Bei einem Bescheid über Kindergeld ist Inhaltsadressat der Kindergeldberechtigte. Der Bescheid über Kindergeld vom 28. Oktober 2016 richtet sich an Herrn E…. Hierbei handelt es sich um den Kläger, auch wenn dies nicht sein zutreffender Name ist, sondern eine von ihm genutzte Aliasidentität. Bei dem Kläger handelt es sich um eine tatsächlich existierende natürliche Person. Er selbst war derjenige, der unter der von ihm angegebenen Aliasidentität den Antrag auf Kindergeld stellte, gegenüber der Beklagten auftrat und die Kindergeldleistungen für seine beiden Töchter beanspruchte und entgegennahm. Die Beklagte wollte mit der Kindergeldfestsetzung ersichtlich gegenüber dieser natürlichen Person eine Regelung treffen.

Randnummer 30

cc) Die Verwendung eines falschen Namens betrifft die Bezeichnung und die für die materiell-rechtliche Kindergeldberechtigung maßgeblichen Eigenschaften des Klägers, nicht jedoch seine Existenz als Rechtssubjekt und Inhaltsadressat. Seine Person war für die Beklagte aufgrund des von ihm gestellten Kindergeldantrags und der weiteren Umstände des Verwaltungsverfahrens individualisierbar. Es bestand insbesondere keine Unsicherheit darüber, welche natürliche Person durch die Kindergeldfestsetzung begünstigt werden sollte.

Randnummer 31

Ein besonders schwerwiegender, offenkundiger Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO ist damit nicht gegeben. Die vom Kläger bewusst herbeigeführte Fehlvorstellung der Beklagten über seine Identität und seine Herkunft vermag zwar die Rechtswidrigkeit der auf dieser Grundlage ergangenen Kindergeldfestsetzung und ggf. deren Korrektur nach den einschlägigen Korrekturvorschriften nach §§ 70 Abs. 2, 3 EStG oder §§ 172 ff. AO begründen können. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die Kindergeldfestsetzung von Anfang an als unwirksam zu betrachten ist. Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid war somit wirksam und entfaltet solange Rechtswirkungen, bis er aufgehoben oder geändert wird (vgl. § 124 Abs. 2 AO).

Randnummer 32

2. Unabhängig davon weist der Senat ohne Entscheidungsrelevanz daraufhin, dass die Aufhebung des Rückforderungsbescheids die Beklagte grundsätzlich nicht daran hindern dürfte, die fortbestehende Kindergeldfestsetzung nunmehr durch einen gesonderten Bescheid aufzuheben und – nach wirksamer Beseitigung des Rechtsgrundes für die Kindergeldzahlungen – erneut einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO geltend zu machen.

Randnummer 33

a) Als Korrekturvorschrift kommt insbesondere § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AO in Betracht.

Randnummer 34

Danach darf ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit er „durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist“. Die Vorschrift ist auch auf die Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung anwendbar.

Randnummer 35

Unter einer arglistigen Täuschung i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht, damit die Behörde zu einer Entscheidung zu veranlassen (BFH, Urteil vom 8. Juli 2015, VI R 51/14, BFHE 250, 322, BStBl II 2017, 13).

Randnummer 36

b) Zumindest nach dem bislang festgestellten Sachverhalt spricht vieles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Der Kläger hat über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht und hierdurch einen Aufenthaltstitel erlangt, den er bei Offenlegung seiner tatsächlichen Identität und armenischen Staatsangehörigkeit nicht erhalten hätte. Da er den auf diese Weise erlangten ausländerrechtlichen Statuts zur Begründung seines Kindergeldanspruchs verwendet hat, kommt in Betracht, dass auch die Kindergeldfestsetzung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AO durch unlautere Mittel erwirkt worden ist. Dass die Täuschung zunächst gegenüber der BAMF erfolgte, dürfte dem zumindest nicht zwingend entgegenstehen; entscheidend dürfte der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem unlauteren Mittel und dem Erlass des zu korrigierenden Festsetzungsbescheids sein.

Randnummer 37

c) Eine etwaige spätere Aufhebung des Festsetzungsbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AO würde allerdings voraussetzen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Norm im Einzelnen vorliegen, die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Fragen sind im hiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich und bedürfen keiner abschließenden Prüfung. Die Beklagte hat den ursprünglichen, auf § 70 Abs. 2 EStG gestützten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid im Einspruchsverfahren durch einen Änderungsbescheid ersetzt und ihre Forderung fortan ausschließlich auf § 37 Abs. 2 AO gestützt; auch in der Einspruchsentscheidung hat sie eine Änderung nach §§ 70 EStG, 172 ff. AO ausdrücklich nicht vorgenommen. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AO – insbesondere das Vorliegen unlauteren Handelns bei Erlass der ursprünglichen Festsetzung – tatsächlich gegeben sind, kann daher offenbleiben.

Randnummer 38

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Randnummer 39

Die Frage, ob Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO als ohne rechtlichen Grund gezahlt zurückgefordert werden kann, wenn die Kindergeldfestsetzung zugunsten einer natürlichen Person unter einer von dieser vorsätzlich falsch angegebenen Identität ergangen ist und fortbesteht, der für die Kindergeldberechtigung maßgebliche Aufenthaltstitel jedoch wegen der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht geklärt.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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