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Zitierfest

Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 – 4 K 3176/16

Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten für Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlagen von Wohnungserwerbern betreffend erhöhte Absetzungen - Missbräuchliche Aufteilung des Kaufpreises für Wohneigentum auf einzelne Wirtschaftsgüter bei Erwerb im Erwerbermodell nach begonnener Sanierung - Zur Rechtsbehelfsbefugnis des nicht zum Empfangsbevollmächtigten bestellten Bauträgers im Erwerbermodell
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2019:0508.4K3176.16.00
Normenkette
§ 30 Abs. 2 AO, § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, § 40 Abs. 2 FGO, § 48 Abs. 2 FGO, § 1 AO1977§180Abs2V ... mehr

Orientierungssatz

1. Die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen eines Bauträgers (hier Rohgewinnaufschlag) in Außenprüfungsberichten und deren Mitteilung an Wohnungserwerber im Rahmen der für sie relevanten Besteuerungsgrundlagen (einheitliche und gesonderte Feststellung für Sanierungsobjekt betreffend Aufteilung Kaufpreis, Anschaffungskosten, begünstigte Herstellungskosten etc.) ist zulässig, soweit diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine erhöhte Absetzung nach §§ 7h und 7i EStG der Erwerber erforderlich ist.(Rn.495)

(Rn.498)

[Eine Bindung an die in den Kaufverträgen ausgewiesenen Werte besteht im Streitfall nicht, da unstreitig eine andere Aufteilung aufgrund des Starts der Sanierungsarbeiten vor dem Wohnungskauf vorzunehmen ist.]

2. Findet ein Erwerb von Wohnungen im Erwerbermodell erst nach Beginn von Sanierungsmaßnahmen statt, sind die Sanierungsaufwendungen des Bauträgers aufzuteilen auf die Zeit vor und nach Vertragsabschluss. Die für §§ 7h und 7i EStG maßgeblichen Herstellungskosten der Erwerber umfassen neben den nach Vertragsabschluss entstandenen Sanierungsaufwendungen auch den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers. Der Rohgewinnaufschlag ist gleichmäßig auf die gesamte Sanierungstätigkeit zu verteilen.(Rn.502)

Zur Bindung des Finanzamts an die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftgüter.(Rn.499)

3. Teilweise Unzulässigkeit der Klage: Einem Bauträger, der durch die Feststellungsbeteiligten nicht zum Empfangsbevollmächtigten bestellt wurde (§ 6 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO ), kommt keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich der die Erwerber betreffenden Feststellungsbescheide zu. Er ist auch nicht berechtigt, ein auf den materiellen Inhalt der Feststellungsbescheide gerichtetes Begehren geltend zu machen (hier: Klage des Bauträgers gegen Vorhaben und Vorgehen der Außenprüfung, wodurch verhindert werden soll, dass u.a Rohgewinnaufschläge des Bauträgers den Wohnungserwerbern bekannt werden).(Rn.491)

(Rn.491)

4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 24/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 06.05.2020 Az. VII B 107/190, nicht dokumentiert).

5. Zu den Rechtsfragen siehe teilweise inhaltsgleiche Entscheidungen des FG Baden-Württemberg vom 11.12.2018 4 K 3174/16 (Revision: VII R 19/20) und vom 28.12.2019 4 K 2226/17, 4 K 2227/17, 4 K 2228/17 (Revisionen unter VII R 28/20, VII R 29/20 und VII R 30/20)

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin (Klin) eine Bauträgerin wendet sich unter Berufung auf das Steuergeheimnis gegen den Berechnungsmodus, mit dem die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten (Bekl) in ihren Prüfungsberichten von den Kaufpreisaufteilungen auf Grund und Boden, Gebäudeanteil und Sanierungsaufwendungen im Sinne der (i.S.d.) §§ 7h, i des Einkommensteuergesetzes (EStG), die die Klin in den notariellen Kaufverträgen mit den Erwerbern von Wohneigentum vorgenommen haben, abzuweichen beabsichtigt.

Randnummer 2

Die Klin ist eine GmbH mit Sitz in A. Ihr Geschäftszweck besteht u.a. im Ankauf von mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken, der Aufteilung in Wohnungseigentum, der Sanierung und dem Weiterverkauf der Wohnungen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte sie u.a. die folgenden, jeweils mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke, teilte die Objekte in Wohnungseigentum auf, sanierte sie und verkaufte die einzelnen Wohneinheiten weiter:

Randnummer 3

Objekte in B:

Randnummer 4

a-Str.. 21,

b-Str. 27,

Randnummer 5

Objekte in C:

Randnummer 6

c-Str. 23,

c-Str. 25 bis 27,

c-Str. 29,

d-Str. 9

e-Str. 13.

Randnummer 7

Im Einzelnen:

Randnummer 8

a-Str. 21/B:

Randnummer 9

Erwerber J:

Randnummer 10

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Juli 2008, geschlossen vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsanwalt x (Nr. XXX der Urkunde für 2008), verpflichtete sich die Klin gegen dem Erwerber J, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 11

74/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet.

Randnummer 12

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 121.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 13

Grundstücksanteil:

ca. 3.919,50 €

Altbausubstanz:

ca. 31.180,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 81.900,00 €

die Küche

4.500,00 €

Randnummer 14

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 15

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 16

Erwerber K:

Randnummer 17

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. November 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX ), nahmen die Erwerber K das notariell beurkundete Angebot der Klin vom 18. Oktober 2008 (UR 2008 Nr. XXX), abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 18

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet.

Randnummer 19

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.900,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 20

Grundstücksanteil:

ca. 4.150,65 €

Altbausubstanz:

ca. 39.214,35 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 80.535,00 €

Randnummer 21

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 22

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 23

Erwerber L:

Randnummer 24

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19. März 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot des Erwerbers L vom 29. Februar 2008, UR Nr. XXX/2008, abgegeben vor dem p, an, mit dem sich der Erwerber verpflichtete, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 25

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichnet.

Randnummer 26

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 27

Grundstücksanteil:

ca. 4.140,60 €

Altbausubstanz:

ca. 20.579,40 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 98.880,00 €

Randnummer 28

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 29

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 30

Erwerber M:

Randnummer 31

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 29. Oktober 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber M vom 27. September 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 32

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, a-Str. 21, Gebäude- und Freifläche, 04,02a, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss Nr. 6 laut Aufteilungsplan.

Randnummer 33

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 34

Grundstücksanteil:

ca. 4.234,40 €

Altbausubstanz:

ca. 40.005,60 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 82.160,00 €

Randnummer 35

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 36

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 37

Erwerber N:

Randnummer 38

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 5. Dezember 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber N vom 17. November 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 39

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet.

Randnummer 40

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 106.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 41

Grundstücksanteil:

ca. 3.577,80 €

Altbausubstanz:

ca. 44.482,20 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 58.740,00 €

Randnummer 42

Erwerber O:

Randnummer 43

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 12. Oktober 2007, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2007 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber O vom 15. September 2007, UR Nr. XXX/2007, abgegeben vor dem Notar q, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 44

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet.

Randnummer 45

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 46

Grundstücksanteil:

ca. 4.140,60 €

Altbausubstanz:

ca. 20.579,40 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 98.880,00 €

Randnummer 47

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 48

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 49

Erwerber P:

Randnummer 50

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 4. Juli 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot des Erwerbers P vom 30. Mai 2008, UR 2008 Nr. XXX nebst Nachtrag zum Kaufangebot vom 23. Juni 2008 (UR 2008, Nr. XXX), jeweils abgegeben vor dem Notar r, an, mit dem sich der Erwerber verpflichtete, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 51

77/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet.

Randnummer 52

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 53

Grundstücksanteil:

ca. 4.224,35 €

Altbausubstanz:

ca. 20.995,65 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 100.880,00 €

Randnummer 54

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 55

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 56

Erwerber Q:

Randnummer 57

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 4. Juli 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot des Erwerbers Q vom 12. Juni 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor der Notarin s an, mit dem sich der Erwerber verpflichtete, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 58

77/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet.

Randnummer 59

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 60

Grundstücksanteil:

ca. 4.224,35 €

Altbausubstanz:

ca. 20.995,65 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 100.880,00 €

Randnummer 61

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 62

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 63

Erwerber R:

Randnummer 64

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Januar 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber R vom 4. Januar 2008, UR Nr. XXX/2008/N, abgegeben vor dem Notar t, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 65

70/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichnet.

Randnummer 66

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 118.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 67

Grundstücksanteil:

ca. 3.969,75 €

Altbausubstanz:

ca. 19.730,25 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 94.800,00 €

Randnummer 68

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 69

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 70

Erwerber S:

Randnummer 71

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Januar 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot des Erwerbers S vom 27. Dezember 2007, UR Nr. XXX/2007, abgegeben vor dem Notar t, an, mit dem sich der Erwerber verpflichtete, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 72

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück (Flst. XXX, Gemarkung B), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt a-Str. 21, im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnet.

Randnummer 73

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 74

Grundstücksanteil:

ca. 4.224,35 €

Altbausubstanz:

ca. 20.995,65 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 100.880,00 €

Randnummer 75

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 76

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“.

Randnummer 77

b-Str. 27/B:

Randnummer 78

Erwerber T:

Randnummer 79

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13. Dezember 2007, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2007 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot des Erwerbers T vom 14. November 2007, UR XXX/2007, abgegeben vor dem Notar u, an, mit dem sich der Erwerber verpflichtete, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 80

67/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück b-Str. 27 in B, eingetragen im Grundbuch von B, Blatt XXX, BV Nr. 1, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt b-Str. 27, im Aufteilungsplan mit Nr. 07 bezeichnet.

Randnummer 81

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 91.300,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 82

Grundstücksanteil:

3.058,55 €

Altbausubstanz:

15.201,45 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

73.040,00 €

Randnummer 83

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 84

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 85

Erwerber U:

Randnummer 86

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19. März 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber U vom 17. Dezember 2007, UR Nr. XXX/2007, abgegeben vor dem Notar v, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 87

75/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, eingetragen im Grundbuch von B, Blatt XXX, BV Nr. 1, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt b-Str. 27, im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet.

Randnummer 88

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 102.200,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 89

Grundstücksanteil:

ca. 3.423,70 €

Altbausubstanz:

ca. 17.016,30 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 81.760,00 €

Randnummer 90

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 91

„Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“.

Randnummer 92

Objekt: c-Str. 23/C:

Randnummer 93

Erwerber V:

Randnummer 94

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 25. April 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber V vom 31. März 2008, UR Nr. XXX/08, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 95

125/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 23, 596 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 96

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 127.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 97

Grundstücksanteil:

ca. 6.355,00 €

Altbausubstanz:

ca. 19.065,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 101.680,00 €

Randnummer 98

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 99

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 100

Erwerber W:

Randnummer 101

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Juli 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber W vom 4. Juni 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 102

122/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 23, 596 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 103

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.700,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 104

Grundstücksanteil:

ca. 6.185,00 €

Altbausubstanz:

ca. 43.295,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 74.220,00 €

Randnummer 105

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 106

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 107

Erwerber Y:

Randnummer 108

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Juli 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber Y vom 29. April 2008, UR Nr. XXX/2008, abgegeben vor dem Notar v, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 109

122/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 23, 596 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 110

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.700,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 111

Grundstücksanteil:

ca. 6.185,00 €

Altbausubstanz:

ca. 55.665,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 61.850,00 €

Randnummer 112

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 113

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 114

Objekt: c-Str. 25 bis 27/C:

Randnummer 115

Erwerber Z:

Randnummer 116

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Juli 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber Z vom 4. Juni 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 117

83/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 25 27, 1.230 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt.

Randnummer 118

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 122.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 119

Grundstücksanteil:

ca. 6.125,00 €

Altbausubstanz:

ca. 18.375,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 98.000,00 €

Randnummer 120

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 121

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 122

Erwerber D:

Randnummer 123

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. Oktober 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber D vom 2. Oktober 2008, UR Nr. XXX/2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars v, w an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 124

84/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 25 27, 1.230 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 125

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 130.900,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 126

Grundstücksanteil:

ca. 6.545,00 €

Altbausubstanz:

ca. 39.270,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 85.085,00 €

Randnummer 127

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 128

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 129

Erwerber E:

Randnummer 130

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. September 2008, abgegeben vor dem Notar m (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber E vom 26. Juli 2008, UR Nr. XXX/2008, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 131

84/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 25 27, 1.230 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im II. OG und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt.

Randnummer 132

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 127.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 133

Grundstücksanteil:

ca. 6.390,00 €

Altbausubstanz:

ca. 44.730,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 76.680,00 €

Randnummer 134

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 135

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 136

Erwerber F:

Randnummer 137

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19. August 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber F vom 6. Juni 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar n, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 138

83/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 25 27, 1.230 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 139

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.200,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 140

Grundstücksanteil:

ca. 6.310,00 €

Altbausubstanz:

ca. 31.550,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 88.340,00 €

Randnummer 141

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 142

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 143

Erwerber G:

Randnummer 144

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Juli 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber G vom 9. Juni 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor der Notarin y, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 145

83/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 25 27, 1.230 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 146

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 130.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 147

Grundstücksanteil:

ca. 6.525,00 €

Altbausubstanz:

ca. 32.625,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 91.350,00 €

Randnummer 148

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 149

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 150

Objekt: c-Str. 29/C:

Randnummer 151

Erwerber H:

Randnummer 152

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. März 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsbeistand o (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber H vom 25. Oktober 2008, UR Nr. XXX/2007, abgegeben vor dem Notar v, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 153

78/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 29, 388 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 02 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 154

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 106.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 155

Grundstücksanteil:

ca. 5.330,00 €

Altbausubstanz:

ca. 15.990,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 85.280,00 €

Randnummer 156

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 157

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 158

Erwerber I:

Randnummer 159

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19. Dezember 2008, abgegeben vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars m, Rechtsanwalt z (Urkundenrolle 2008 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot des Erwerbers I vom 15. Dezember 2008, UR 2008 Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar f, an, mit dem sich der Erwerber verpflichtete, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 160

86/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, c-Str. 29, 388 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 161

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 127.900,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 162

Grundstücksanteil:

ca. 6.395,00 €

Altbausubstanz:

ca. 70.345,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 51.160,00 €

Randnummer 163

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 164

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 165

Objekt: d-Str. 9/C

Randnummer 166

Erwerber AA:

Randnummer 167

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23. Dezember 2009, abgegeben vor dem Notar g (Urkundenrolle 2009 Nr. XXX), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber AA vom 7. Dezember 2009, UR Nr. XXX, abgegeben vor dem Notar h, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 168

90/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, d-Str. 9, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und allen mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räumen im Objekt.

Randnummer 169

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 145.000,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 170

Grundstücksanteil:

4.857,50 €

Altbausubstanz:

82.142,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 58.000,00 €

Randnummer 171

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 172

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 173

Objekt: e-Str. 13/C

Randnummer 174

Erwerber BB:

Randnummer 175

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 9. März 2007, abgegeben vor dem Notar i (Urkundenrolle Nr. XXX/2007), nahm die Klin das notariell beurkundete Angebot der Erwerber BB vom 2. Juni 2007 (Urkundenrolle Nr. XXX/2007, abgegeben vor dem Notar j, an, mit dem sich die Erwerber verpflichteten, das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu erwerben:

Randnummer 176

83/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, e-Str. 13, 410 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss.

Randnummer 177

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 148.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 178

Grundstücksanteil:

ca. 7.430,00 €

Altbausubstanz:

ca. 59.440,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 81.730,00 €

Randnummer 179

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 180

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 181

Erwerberin CC:

Randnummer 182

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 8. Dezember 2006, geschlossen vor dem Notar k (Urkunden-Nr. XXX/2006), verpflichtete sich die Klin, der Erwerberin das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 183

77/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, e-Str. 13, 410 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im 2. OG und einem Kellerraum Nr. 7 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 7 bezeichnet.

Randnummer 184

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 137.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 185

Grundstücksanteil:

ca. 6.855,00 €

Altbausubstanz:

ca. 41.130,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 89.115,00 €

Randnummer 186

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 187

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 188

Erwerber DD:

Randnummer 189

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2006, geschlossen vor der Notarin aa (Urkunden-Nr. XXX/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 190

68/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, e-Str. 13, 410 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung im 2. OG und einem Kellerraum Nr. 9 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 9 bezeichnet.

Randnummer 191

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 121.700,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 192

Grundstücksanteil:

ca. 6.085,00 €

Altbausubstanz:

ca. 36.510,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 79.105,00 €

Randnummer 193

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 194

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 195

Erwerber EE:

Randnummer 196

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 29. November 2006, geschlossen vor dem Notar bb (UR-Nr. XXX/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 197

77/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, e-Str. 13, 410 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan bezeichneten Wohnung im Obergeschoss und einem Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 10 bezeichnet.

Randnummer 198

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 137.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 199

Grundstücksanteil:

ca. 6.855,00 €

Altbausubstanz:

ca. 34.275,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 95.970,00 €

Randnummer 200

Im notariellen Angebot der Erwerber war weiter angegeben:

Randnummer 201

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 202

Erwerber FF:

Randnummer 203

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Januar 2007, geschlossen vor dem Notar k (Urkunden-Nr. XXX/2007), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 204

59/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, e-Str. 13, 410 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss und einem Kellerraum Nr. 11 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 11 bezeichnet.

Randnummer 205

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 103.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 206

Grundstücksanteil:

ca. 5.180,00 €

Altbausubstanz:

ca. 36.260,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 62.160,00 €

Randnummer 207

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 208

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 209

Erwerber GG:

Randnummer 210

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15. Januar 2007, geschlossen vor dem Notar k (Urkunden-Nr. XXX/2007), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum zu übertragen:

Randnummer 211

69/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. XXX, e-Str. 13, 410 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung im 4. OG und einem Kellerraum Nr. 15 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 15 bezeichnet.

Randnummer 212

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.400,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf

Randnummer 213

Grundstücksanteil:

ca. 6.170,00 €

Altbausubstanz:

ca. 43.190,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 74.040,00 €

Randnummer 214

Im notariellen Angebot der Erwerber war weiter angegeben:

Randnummer 215

„Der Veräußerer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altsubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.“

Randnummer 216

Verfahrensablauf: a-Str.. 21/B:

Randnummer 217

Am 9. Juli 2009 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2008 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) (VO zu § 180 Abs. 2 AO) betreffend das Objekt „a-Str.. 21“ in B ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 218

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 219

Mit Bescheiden vom 24. August 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, B, a-Str. 21, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl die Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 des Fördergebietsgesetzes FördG -) und die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellungen erfolgten jeweils erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den genannten Bescheiden Bezug genommen.

Randnummer 220

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus a-Str. 21, B, für die Jahre 2007 und 2008 zum Gegenstand.

Randnummer 221

Verfahrensablauf: b-Str. 27/B:

Randnummer 222

Am 25. Juni 2009 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2008 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „b-Str. 27“ in B ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 223

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 224

Mit Bescheiden vom 15. Juli 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, B, b-Str. 27, die unter VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) und die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellungen erfolgten jeweils erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den genannten Bescheiden Bezug genommen.

Randnummer 225

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus b-Str. 27, B, für die Jahre 2007 und 2008 zum Gegenstand.

Randnummer 226

Verfahrensablauf: c-Str. 23/C:

Randnummer 227

Am 9. Juli 2009 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2008 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „c-Str. 23“ in C ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 228

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 229

Mit Bescheiden vom 14. August 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, C, c-Str. 23, die unter VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl die Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) und die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellungen erfolgten jeweils erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den genannten Bescheiden Bezug genommen.

Randnummer 230

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus c-Str. 23, C, für die Jahre 2007 bis 2008 zum Gegenstand.

Randnummer 231

Verfahrensablauf: c-Str. 25 bis 27/C:

Randnummer 232

Am 9. Juli 2009 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2008 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „c-Str. 25 27“ in C ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 233

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 234

Mit Bescheiden vom 21. Juli 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2009 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, C, c-Str. 25 27, die unter VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl die Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) und die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellungen erfolgten jeweils erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den genannten Bescheiden Bezug genommen.

Randnummer 235

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus c-Str. 25 27, C, für die Jahre 2007 bis 2009 zum Gegenstand.

Randnummer 236

Verfahrensablauf: c-Str. 29/C:

Randnummer 237

Am 9. Juli 2009 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2008 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „c-Str. 29“ in C ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 238

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 239

Mit Bescheid vom 21. August 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, C, c-Str. 29, der unter VdN gemäß § 164 AO erging, stellte der Bekl für die Erwerber H die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellung erfolgten erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid Bezug genommen. Für den Erwerber I hat der Bekl noch keinen Feststellungsbescheid erlassen.

Randnummer 240

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus c-Str. 29, C, für die Jahre 2007 bis 2008 zum Gegenstand.

Randnummer 241

Verfahrensablauf: d-Str. 9/C:

Randnummer 242

Am 2. Februar 2010 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2009 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „d-Str. 9“ in C ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 243

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 244

Mit Bescheid vom 13. April 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2009 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, C, d-Str. 9, der unter VdN gemäß § 164 AO erging, stellte der Bekl für die Erwerber AA die Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) und die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellung erfolgte erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den genannten Bescheiden Bezug genommen.

Randnummer 245

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus d-Str. 29, C, für das Jahr 2009 zum Gegenstand.

Randnummer 246

Verfahrensablauf: e-Str. 13/C:

Randnummer 247

Am 9. Juli 2009 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2007 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „e-Str. 13“ in C ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 248

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen.

Randnummer 249

Mit Bescheiden vom 27. Juli 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2007 nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO für das Objekt Mehrfamilienhaus, C, e-Str. 13, die unter VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl die Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) und die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Die Feststellungen erfolgten jeweils erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den genannten Bescheiden Bezug genommen.

Randnummer 250

Auf der Grundlage der PA vom 27. Juni 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt Mehrfamilienhaus e-Str. 13, C, für die Jahre 2005 bis 2007 zum Gegenstand.

Randnummer 251

Entsprechend der Auffassung der AP´en beabsichtigt die AP-Stelle des Bekl nun, AP-Berichte dergestalt zu erstellen, dass zutreffenderweise von den folgenden Ansätzen auszugehen sei:

Randnummer 252

a-Str.. 21/B:

Randnummer 253

J:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.919,50 €

Altbausubstanz:

40.298,75 €

Sanierungsaufwand:

72.781,75 €

Randnummer 254

K:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.150,65 €

Altbausubstanz:

82.593,41 €

Sanierungsaufwand:

37.155,94 €

Randnummer 255

L:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.140,60 €

Altbausubstanz:

25.478,55 €

Sanierungsaufwand:

93.980,85 €

Randnummer 256

M:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.234,40 €

Altbausubstanz:

78.629,25 €

Sanierungsaufwand:

43.536,35 €

Randnummer 257

N:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.577,80 €

Altbausubstanz:

83.434,31 €

Sanierungsaufwand:

19.787,89 €

Randnummer 258

O:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.160,60 €

Altbausubstanz:

25.478,55 €

Sanierungsaufwand:

93.980,85 €

Randnummer 259

P:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.224,35 €

Altbausubstanz:

25.901,46 €

Sanierungsaufwand:

95.974,19 €

Randnummer 260

Q:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.224,35 €

Altbausubstanz:

25.901,46 €

Sanierungsaufwand:

95.974,19 €

Randnummer 261

R:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.969,75 €

Altbausubstanz:

24.490,70 €

Sanierungsaufwand:

90.039,55 €

Randnummer 262

S:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.224,35 €

Altbausubstanz:

25.597,05 €

Sanierungsaufwand:

96.278,60 €

Randnummer 263

b-Str. 27/B:

Randnummer 264

T:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.058,55 €

Altbausubstanz:

21.168,50 €

Sanierungsaufwand:

67.072,95 €

Randnummer 265

U:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.423,70 €

Altbausubstanz:

66.005,24 €

Sanierungsaufwand:

32.771,06 €

Randnummer 266

c-Str. 23/C:

Randnummer 267

V:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.335,00 €

Altbausubstanz:

38.912,96 €

Sanierungsaufwand:

81.832,04 €

Randnummer 268

W:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.185,00 €

Altbausubstanz:

63.811,14 €

Sanierungsaufwand:

53.703,86 €

Randnummer 269

Y:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.185,00 €

Altbausubstanz:

85.423,28 €

Sanierungsaufwand:

32.091,72 €

Randnummer 270

c-Str. 25 27/C:

Randnummer 271

Z:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.125,00 €

Altbausubstanz:

40.573,00 €

Sanierungsaufwand:

75.802,00 €

Randnummer 272

D:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.545,00 €

Altbausubstanz:

95.190,95 €

Sanierungsaufwand:

29.164,05 €

Randnummer 273

E:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.390,00 €

Altbausubstanz:

76.677,96 €

Sanierungsaufwand:

44.732,04 €

Randnummer 274

F:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.310,00 €

Altbausubstanz:

57.048,57 €

Sanierungsaufwand:

62.841,43 €

Randnummer 275

G:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.525,00 €

Altbausubstanz:

42.984,46 €

Sanierungsaufwand:

80.990,54 €

Randnummer 276

c-Str. 29/C:

Randnummer 277

H:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.330,00 €

Altbausubstanz:

69.472,14 €

Sanierungsaufwand:

31.797,86 €

Randnummer 278

I:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.395,00 €

Altbausubstanz:

121.505,00 €

Sanierungsaufwand:

0,00 €

Randnummer 279

Objekt d-Str. 9/C:

Randnummer 280

AA:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.950,00 €

Altbausubstanz:

130.435,91 €

Sanierungsaufwand:

9.614,09 €

Randnummer 281

Objekt e-Str. 13/C:

Randnummer 282

BB:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.430,00 €

Altbausubstanz:

131.737,99 €

Sanierungsaufwand:

9.432,00 €

Randnummer 283

CC:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.855,00 €

Altbausubstanz:

51.168,78 €

Sanierungsaufwand:

79.076,22 €

Randnummer 284

DD:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.085,00 €

Altbausubstanz:

65.423,57 €

Sanierungsaufwand:

50.191,43 €

Randnummer 285

EE:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.855,00 €

Altbausubstanz:

40.913,11 €

Sanierungsaufwand:

89.331,89 €

Randnummer 286

FF:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.180,00 €

Altbausubstanz:

76.746,20 €

Sanierungsaufwand:

21.673,80 €

Randnummer 287

GG:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.170,00 €

Altbausubstanz:

91.362,39 €

Sanierungsaufwand:

25.867,61 €

Randnummer 288

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2014 erhob die Klin Klage, mit der sie sich gegen den Berechnungsmodus wendet, den die AP-Stelle des Bekl im Rahmen der von ihr zu erstellenden Prüfungsberichte den geänderten Aufteilungen der in den notariellen Kaufverträgen vereinbarten Kaufpreise zugrundezulegen beabsichtigt. Die Klage bezog sich zunächst auf die folgenden Objekte:

Randnummer 289

Sanierungsobjekte C:

e-Str. 13,

aa-Str. 18,

aa-Str. 34 u. 36,

c-Str. 23,

c-Str. 25 bis 27,

c-Str. 29,

bb-Str. 7,

cc-Str. 13,

dd-Str. 15,

ee-Str. 9,

Randnummer 290

Sanierungsobjekte B:

a-Str. 21,

b-Str. 27.

Randnummer 291

Dabei kündigte sie den folgenden Klageantrag an:

Randnummer 292

1) Dem Bekl wird untersagt, von den in den notariellen Kaufverträgen betreffend die Erwerber-/Sanierungsobjekte

Randnummer 293

C:

e-Str. 13,

aa-Str. 18,

aa-Str. 34 u. 36,

c-Str. 23,

c-Str. 25 bis 27,

c-Str. 29,

bb-Str. 7,

cc-Str. 13,

dd-Str. 15,

ee-Str. 9,

Randnummer 294

B:

a-Str. 21,

b-Str. 27,

Randnummer 295

getroffenen Kaufpreisaufteilungen abzuweichen.

Randnummer 296

2) Dem Bekl wird aufgegeben, für die im Antrag Ziffer 1 benannten Sanierungs-/Erwerberobjekte die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Sanierungskosten für Baumaßnahmen zu Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad zu bewerten.

Randnummer 297

3) Dem Bekl wird untersagt, für die im Antrag Ziffer 1 benannten Sanierungs-/Erwerberobjekte bei der Bewertung zu Herstellungskosten einen Rohgewinn des Bauträgers zu berücksichtigen.

Randnummer 298

4) Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte wie im Antrag Ziffer 1 angegeben einen Prüfungsbericht mit Feststellungen, die die Geschäftsdaten der Klin wie den Rohgewinn für die Einzelobjekte enthalten, zu erstellen.

Randnummer 299

5) Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte wie im Antrag Ziffer 1 angegeben die Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn über Feststellungen in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

Randnummer 300

6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Bekl.

Randnummer 301

7) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Randnummer 302

8) Hilfsantrag: Die Revision wird zugelassen.

Randnummer 303

Zur Begründung lässt sie das Folgende vortragen,

Randnummer 304

Die Klin sei Bauträgerin für die im Antrag benannten Sanierungsobjekte. Der Bekl führe hinsichtlich dieser Objekte aktuell eine AP im Zusammenhang mit den Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit (i.V.m.) der zugehörigen Verordnung durch. Im Rahmen dieser AP stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Prüfungsmaßnahmen bzw. der Prüfungsmethode.

Randnummer 305

Im zu beanstandenden Prüfungskern liege folgender Sachverhalt zugrunde:

Randnummer 306

Im Rahmen der AP sei der Bekl mit der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe der Auffassung, dass bei den gegebenen Sanierungsobjekten festzustellen sei, dass die von den Vertragsparteien in den notariellen Kaufverträgen getroffenen Kaufpreisaufteilungen nicht zu akzeptieren seien.

Randnummer 307

Darüber hinaus sei zu entscheiden, über welche taugliche Prüfungsmethode der Wert der Baumaßnahmen bis zum Abschluss der obligatorischen Erwerbsverträge zu ermitteln sei, wenn vor diesem Zeitpunkt mit der Modernisierung begonnen worden sei.

Randnummer 308

Es sei insbesondere zu entscheiden, ob in diesen Fällen anteilige Rohgewinne der Bauträgerin festzustellen und in dieser Bewertung zu berücksichtigen seien.

Randnummer 309

Des Weiteren sei zu entscheiden, ob die bisher nach unzutreffender Methode ermittelten Geschäftsdaten über Feststellungen in den Prüfungsberichten ausgewertet werden dürften bzw. ob Prüfungsberichte mit Ausweis dieser Daten erstellt werden dürften.

Randnummer 310

Die AP-Stelle des Bekl müsse ihre Prüfungsmethode gemäß der Stellungnahme der OFD Karlsruhe in deren Schreiben vom 9. Februar 2012 durchführen.

Randnummer 311

Die Klin halte das Prüfungsvorgehen für rechtswidrig, da von den Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen werde und es bei Anwendung der Prüfungsmethode zu einer Verteilung und Ermittlung der Rohgewinne der Bauträgerin komme, was bei regelgerechtem Vorgehen vermieden werde. Aus diesem Grund müsse vorbeugend die Erstellung von Prüfungsberichten mit den unzulässig erhobenen Daten verhindert werden.

Randnummer 312

Die von der OFD vorgegebene Prüfungsmethode weiche von den Grundsätzen der Rechtsprechung für die Kaufpreisaufteilung ab. Hiernach sei im Grundsatz von der im Kaufvertrag gewählten Aufteilung auszugehen. Darüber hinaus komme es durch die Anweisung, den Rohgewinn der Bauträgerin zu ermitteln und zu verteilen, zu einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Geschäftsbetrieb der Klin. Die Ermittlung und Offenbarung von Bauträgergewinnen an im Steuerverfahren Beteiligte verstoße gegen die Grundrechte der Klin und sei deshalb rechtwidrig.

Randnummer 313

Der Eingriff drohe unmittelbar und führe mit Übernahme der geschützten Daten zu nicht korrigierbaren Folgen. Die AP habe bereits eine unzulässige Datengrundlage in obigem Umfang zusammengetragen und für die Objekte aufbereitet. Sie wolle diese im Prüfungsbericht feststellen. Aus diesem Grund sei die Klage veranlasst.

Randnummer 314

Der Bekl sei unter Berücksichtigung der Meinung der OFD Karlsruhe der Auffassung, dass bei der Bewertung von Baumaßnahmen bei Sanierungsobjekten der Rohgewinn der Bauträgerin Teil der Herstellungskosten sei und von den Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen abgewichen werden müsse, da diese nur Vereinfachungsregelungen seien.

Randnummer 315

Die Klin sei diesbezüglich anderer Auffassung. Unter Zugrundelegung der aktuellen Auffassung in der Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 24. Januar 2010 VIIll B 84/06 wohl gemeint: BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06; Thüringer Finanzgericht (FG), Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, jeweils mit weiteren Nachweisen m.w.N. -) stehe fest, dass grundsätzlich an der getroffenen Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien festzuhalten sei. Es handle sich deshalb nicht nur um eine Vereinfachungsregelung, sondern um eine grundsätzliche Entscheidung, von der nur bei Gestaltungsmissbrauch abzuweichen sei.

Randnummer 316

Gestaltungsmissbrauch liege vorliegend nicht vor. Wie die AP festgestellt habe, handle es sich bei den Kaufpreisanteilen für Grund und Boden und Altbau, um einen von der Klin zuvor mit einem Gewinnaufschlag versehenen, erhöhten Preis. Die Sanierungskosten ergäben sich aus den Herstellungskosten. Im Verkaufspreis sei ein weiterer Gewinnanteil der Bauträgerin bei den Sanierungskosten berücksichtigt.

Randnummer 317

Im Hinblick auf die Auffassung der OFD, wonach nur eine Vereinfachungsregelung und keine grundsätzliche Entscheidung für diesen Teil vorliegen solle, sei der Antrag Ziffer 1 veranlasst.

Randnummer 318

Weiterer Streit bestehe, wie abgearbeitete (Teil-)Baumaßnahmen im Rahmen von Sanierungsmodellen, insbesondere bei später beitretenden Erwerbern, zu bewerten seien. Der Bekl meine hierzu unter Berücksichtigung der Ansicht der OFD Karlsruhe, dass die vom Bauträger erzielten Rohgewinne Teil der Herstellungskosten seien.

Randnummer 319

Die Klin sei hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur anderer Auffassung. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (L. Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl. 2011, Rn. 5 ff, und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97).

Randnummer 320

Zu den Herstellungskosten gehörten nicht der Rohgewinn des Bauträgers und die Vertriebskosten. Dies sei auch altbekannte Auffassung der Finanzverwaltung. Trotzdem wolle die OFD Karlsruhe von diesen Grundsätzen abweichen und den Rohgewinn der Bauträgerin vorliegend berücksichtigen. Der Verhinderung dieser „Umwertung“ bisheriger grundsätzlicher Vorgaben dienten die Anträge Ziffer 2 und 3.

Randnummer 321

Die Berücksichtigung von Rohgewinnen im vorstehenden Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO über die Datenermittlung der AP sei äußerst bedenklich und würde die Klin in ihrer Rechtssphäre verletzen. Im Ergebnis würde bei dem von der OFD Karlsruhe vorgeschlagenen Prüfungsvorgehen eine Weiterleitung bzw. Offenbarung oder Bekanntgabe von Geschäftsdaten der Klin an ihre jeweiligen Kunden erfolgen. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 festgehalten habe, unterfielen insbesondere Rohgewinne dem Schutzbereich der Grundrechte des Bauträgers. Eine Offenbarung oder Weiterleitung dieser Daten unterfalle besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere verpflichte dieser Grundsatz dazu, vor einer Offenbarung der geschützten Daten alle Möglichkeiten alternativer Sachaufklärung auszuschöpfen, bevor die Daten, gerade auch zur Durchführung im Steuerverfahren, weitergegeben würden.

Randnummer 322

Bei solchermaßen drohenden Eingriffen habe die Klin deshalb nach dem Urteil des BFH vom 8. April 2008 VIII R 61/06 einen Rechtschutzanspruch durch allgemeine Leistungsklage. Die Klin sei nach dem Urteil des BFH vom 20. März 2006 IX B 205/05 im Verfahren nach § 180 AO nicht rechtsbehelfsbefugt. Der Rechtschutz fokussiere sich deshalb auf die sonstige Leistungsklage, auch im Sinne einer vorbeugenden Unterlassungsklage.

Randnummer 323

Bei Durchführung der AP entsprechend der Absicht des Bekl drohe der Klin unabwendbar, dass die Geschäftsdaten des Rohgewinns über den Prüfungsbericht an ihre Kunden im Besteuerungsverfahren weitergegeben würden. Jeder Feststellungsbeteiligte habe ein Akteneinsichtsrecht, welches einklagbar sei. Bei Erhebung und Festlegung der Daten in den AP-Akten drohe deshalb der Klin die Verletzung ihrer Rechte durch die beabsichtigte Prüfungsmethode unmittelbar.

Randnummer 324

Zur Abwehr dienten die Anträge Ziffer 4 und 5. Aus diesem Grund sei die vorbeugende Leistungsklage im Umfang der Klaganträge notwendig. Ergänzend könne auf den Vortrag in den Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg 4 K 2061/12, 4 K 1995/12 und 4 K 2059/12 Bezug genommen werden.

Randnummer 325

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 ließ die Klin weiter vortragen, aufgrund der Entwicklung in der Sache würden die Anträge wie folgt neu gefasst:

Randnummer 326

1) Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte

Randnummer 327

C:

e-Str. 13,

aa-Str. 18,

aa-Str. 34 u. 36,

c-Str. 23,

c-Str. 25 bis 27,

c-Str. 29,

bb-Str. 7,

cc-Str. 13,

dd-Str. 15,

ee-Str. 9,

Randnummer 328

B:

a-Str. 21,

b-Str. 27,

Randnummer 329

Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinne für bis zum Kaufvertragsabschluss entstandene Sanierungskosten in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

Randnummer 330

Zur Begründung ließ die Klin das Folgende vortragen:

Randnummer 331

l. Zulässigkeit der Klage:

Randnummer 332

1) Mit den Anträgen verfolge die Klin einen eigenen Abwehranspruch gegen eine in dem zugrundeliegenden Ermittlungsstadium unverhältnismäßige Prüfungsmethode nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 30 AO und Art. 12,14 des Grundgesetzes (GG) im Sinne eines effektiven Rechtschutzes, da die vom Bekl vorgesehene Verfahrensweise in den Schutzbereich der Grundrechte der Klin und des Steuergeheimnisses eingreife. Dieser Eingriff solle mit der vorliegenden Klage abgewehrt werden (vgl. FG Köln, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst DStRE 2009, 238 m.w.N.).

Randnummer 333

In den o.g. Parallelverfahren habe das FG den effektiven Rechtschutz der Klin zu Unrecht versagt.

Randnummer 334

Für den effektiven Rechtschutz sei allein die Klägerperspektive maßgebend. Der aus dieser Perspektive unverhältnismäßigen Prüfungsmethode sei mit der Leistungsklage gegen auf der Ebene des Ermittlungsverfahrens zu begegnen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2008, 1223 m.w.N).

Randnummer 335

Nur diese Ermittlungsebene, die durch die PA „adressiert“ sei, sei streitgegenständlich und nicht die Feststellungsebene der Feststellungsbeteiligten nach § 180 Abs. 2 AO. Dies sei ein anderes Steuerrechtsverhältnis, welches vorliegend nicht Streitgegenstand sei.

Randnummer 336

Nach ständiger Rechtsprechung stelle es einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden werde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. März 2003 VII B 196/02, Bundessteuerblatt BStBI II 2003, 609, und vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237). Es gälten die üblichen Grundsätze:

Randnummer 337

Bei adressierten belastenden Eingriffen sei für die Prüfung der Klagebefugnis ausschließlich der Vortrag des Klägers maßgeblich. Hieraus müsse sich die Beschwer durch den bezeichneten belastenden Eingriff entnehmen lassen. Erforderlich sei ein insofern substantiierter Vortrag, als der Kläger Tatsachen vortragen müsse, aus denen sich für ihn die Beschwer ergeben könne.

Randnummer 338

Bei adressierten belastenden Eingriffen sei für die Prüfung der Klagebefugnis einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Sie sei dann zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werde, dass durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln der Finanzbehörde eine Verletzung der eigenen Rechte erfolgen werde und dass ein Abwarten des Eintritts dieser Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei.

Randnummer 339

Der Schutz richte sich gegen das konkrete, mittlerweile gerichtsbekannte Prüfungsvorgehen.

Randnummer 340

Der Bekl habe das Prüfungsvorgehen des Außenprüfers in zwei Schritten erläutert. Aus Sicht der Klin würden im ersten Prüfungsschritt die Herstellungskosten nach Eingangsrechnungen zusammengetragen. In den Prüfungsakten sei dies die Anlage 3. In den Eingangsrechnungen würden die Herstellungskosten des Objekts ausgewiesen. Ziel dieser Prüfungsmaßnahme sei, bei nachträglich abgeschlossenen Kaufverträgen den Fertigstellungsgrad der Sanierung festzustellen.

Randnummer 341

Im Ergebnis erfolge hier die Ermittlung des Fertigstellungsgrads über die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten. Da die im Arbeitsblatt (Anlage 3) festgehaltenen Eingangsrechnungen die Herstellungskosten auswiesen, sei es regelgerecht, die bis zum Beitritt der verspäteten Erwerber angefallenen Herstellungskosten aus den Eingangsrechnungen zu errechnen, um die Herstellungskosten der Sanierungsmaßnahme bis zum Zeitpunkt des verspäteten Beitritts zu ermitteln.

Randnummer 342

Aus Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigt werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sehe es auch die in der Klageschrift bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur und des BFH.

Randnummer 343

Die Herstellungskosten der Sanierungsmaßnahmen seien durch die Eingangsrechnungen dokumentiert. Die nicht begünstigten Sanierungskosten für verspätet beitretende Erwerber könnten hieraus leicht ermittelt werden.

Randnummer 344

Im Rahmen der AP seien hiernach Abschläge für jeweils überzahlte Bautenstände durch den Bauträger zu ermitteln und abzusetzen. Dies sei im Einzelnen Tatfrage und im Rahmen der AP zu entscheiden.

Randnummer 345

Unter Berücksichtigung dieser vorgegebenen Bewertungsgrundsätze für die Herstellungskosten könne die Prüfungsmaßnahme ohne Rechtsverletzung und ohne Eingriff in den Grundrechtsbereich durchgeführt und abgeschlossen werden.

Randnummer 346

Verletzend in diesem Sinne sei der Prüfungsschritt zwei. Hier werde der Wert der bis zum verspäteten Beitritt von Erwerbern angefallenen Sanierungsmaßnahmen nicht nach Herstellungskosten, sondern unter Einschluss des Rohgewinns der Klin ermittelt. Dargestellt werde dies in den Prüfungsakten in der Anlage 4. Hiernach werde dieser Teil des Bauverlaufs über die Verkaufspreise der Wohnungen unter Abzug der Anschaffungskosten für das Objekt ermittelt.

Randnummer 347

Die Saldogröße „Sanierungsaufwand“ repräsentiere nicht die Herstellungskosten. Diese Größe repräsentiere die Herstellungskosten nebst Bauträgergewinn. In dieser „Betragsgröße“ seien die Vertriebskosten für das Objekt inkludiert, da sie Teil des Bauträgergewinns seien.

Randnummer 348

Das Bewertungsvorgehen die Prüfungsmethode sei eine retrograde Wertermittlung, ohne dass notwendige Abschläge für Vertriebskosten und Bauträgergewinn vorgenommen würden (vgl. Söhl, in: Neue Wirtschaftsbriefe NWB 25/2012 S. 2096). Sie verstoße hierdurch gegen die vorgegebenen gesetzlichen Grundsätze, dass die Sanierungskosten zu Herstellungskosten zu bewerten seien, da nach Auffassung der AP neben den Herstellungskosten Vertriebskosten und Bauträgergewinn ausgewiesen werden müssten. Diese Prüfungsmethode sei deshalb nicht gesetzeskonform. Darüber hinaus werde durch diese Prüfungsmethode die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien berührt, da „Puffer“, welche von den Vertragsparteien dem Altbau zugerechnet worden seien, in das Rechenwerk einbezogen und abgerechnet werden müssten.

Randnummer 349

Neben dem Verstoß gegen die vorgegebene Wertermittlung zu Herstellungskosten greife diese Prüfungsmethode in den Grundrechtsbereich der Klin ein. Geschäftsdaten wie Rohgewinn und Vertriebskosten, Gesamtsanierungsaufwand und Gesamtverkaufspreis der Wohnungen seien geschützte Daten der Klin. Die Daten gingen die Erwerber, die Kunden bei der Klin seien, nichts an. Sie unterlägen dem Steuergeheimnis. Sie seien zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens gegenüber den Erwerbern nicht notwendig, da die Besteuerungsverfahren auch durch eine regelgerechte Herstellungskostenermittlung nach dem ersten Prüfungsschritt wie zuvor dargestellt durchgeführt werden könnten. Aus diesem Grund sei die Methode, die die AP anzuwenden beabsichtige, auch unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Randnummer 350

Werde der Ansicht der Klin gefolgt und würden die fraglichen Baumaßnahmen zu Herstellungskosten ermittelt, würden die sensiblen Daten wie der Gesamtverkaufspreis der Wohnungen, die Anschaffungskosten der Objekte und der Gesamtsanierungsaufwand nach Eingangsrechnungen nicht im Prüfungsbericht dargestellt, sondern nur die einzelnen Herstellungskosten bis zum nachträglichen Erwerberbeitritt.

Randnummer 351

Dies sei eine wesentlich geringere Datenmenge und auch verhältnismäßiger. Bei dem bisherigen Stand der Feststellungen könnten von jedem Beteiligten, der Einsicht nehme, aufgrund des umfangreichen Datenmaßes auf geschützte Geschäftsdaten der Klin zugegriffen werden und durch Rechenoperationen die notwendigen „Kenntnisziele“, insbesondere der Rohgewinn, errechnet werden.

Randnummer 352

Im Prüfungsfall gehe es nur um die Bewertung einer Teilbaumaßnahme im fraglichen Sinne, nicht um die Neubewertung der Altbausubstanz oder die Aufteilung von Anschaffungskosten bei den Erwerbern. Diese stünden über den Kaufvertrag fest und bedürften keiner Neubestimmung in der AP.

Randnummer 353

Im Ergebnis sei nur die Bewertung der Teilbaumaßnahme zu Herstellungskosten verhältnismäßig und regelgerecht. Die von der AP beabsichtigte Vorgehensweise greife unverhältnismäßig in die zuvor bezeichneten Rechte der Klin ein.

Randnummer 354

Klein-Rüsken, AO, 13. Aufl. 2014, führe hierzu in Rn. 72 zu § 30 AO über eine Prüfung im Einzelfall aus:

Randnummer 355

„Bei jeder Durchbrechung des StGeheimnisses ist die rechtsstaatl Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Diese zu beurteilen steht nicht im Ermessen der FinBeh, sondern erfordert eine Rechtsentscheidung (anders offenbar TK/Drüen § 30 Rn. 59 a). Das gilt insbes bei der Offenbarung zu außersteuerlichen Zwecken und gegenüber Privaten, die nicht ihrerseits dem StGeheimnis unterliegen, sodass der Eingriff in das StGeheimnis besonders schwer wiegt. Auch sonst ist Zurückhaltung zu üben, wenn die FinBeh ohne Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines anderen das Verfahren ebenfalls ohne unangemessen große Ermittlungsschwierigkeiten durchführen kann. Es kann zB auch geboten sein, in einer Anordnung der Durchsuchung bei Dritten StDaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs zu offenbaren (BVerfG DStRE 02, 1092; LG Konstanz wistra 00, 118 mit Anm Burkhard).“

Randnummer 356

Die Ansicht unterstreiche die rechtsstaatlichen Standards. Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Steuergeheimnisses müsse bei der Art und Weise der Ermittlung von Daten in der AP-Prüfung berücksichtigt werden. Die Verwaltung habe beim Offenbaren von geschützten Verhältnissen darauf zu achten, dass dies nicht weitergehe, als es erforderlich sei (BFH/NV 2001, 141; BFH/NV 2003, 1463). Dies sei auch bei der Ermessensentscheidung, ob und wieweit durch die Finanzbehörde offenbart werden solle, zu berücksichtigen. Da die AP gegenüber der Klin angeordnet und durchgeführt werde, bestehe bei Durchführung der beabsichtigten unverhältnismäßigen Prüfung die Realisierung der Rechtsverletzung. Der Eingriff sei klar „adressiert“ und bringe die Klagebefugnis.

Randnummer 357

II. Verhältnismäßige Prüfung

Randnummer 358

Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sehe es auch die in der Klagebegründung bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. Blümich, EStG, 14. Aufl. § 7h Rn 21 f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, Rn. 4f), der BFH (vgl. Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97) und der Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a 48/03, Rn. 10; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV B 3 S 2253 a 49/90).

Randnummer 359

Notwendig sei, um eine verhältnismäßige Ermittlungsmethode anzuwenden, den tatsächlichen Fertigstellungsgrad der Baumaßnahmen zu ermitteln, um eine sachgerechte Bewertung zu erreichen. Die Berechnung des Fertigstellungsgrads erfolge in der Praxis in der Regel nach der cost-to-cost-Methode, bei der die bis zum Bewertungszeitpunkt insgesamt angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden (Wiechers, Steuern und Bilanzen StuB 6/2008 S. 223). Im Einzelnen ergebe sich folgende Struktur sachgerechter Ermittlung:

Randnummer 360

Der Erwerbszeitpunkt und die Teilmaßnahmen seien für die Bewertung nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG maßgebend und nicht das Ende der Gesamtmaßnahme.

Randnummer 361

Grundlage für die Abgrenzung seien die Daten des Bauträgers und die progressive Entwicklung der Maßnahmen, nicht die Perspektive des Käufers.

Randnummer 362

Die Aufrechterhaltung der Ansicht des FG führe zu einem fehlerhaften Prüfungsergebnis mit der Folge, dass über die Auswertung in einem Bericht das Steuergeheimnis verletzt werde.

Randnummer 363

Meinungsstand in der Rechtsprechung des BFH:

Randnummer 364

Die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 79/01, BStBI II 2002, 784; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89; BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97) trenne grundsätzlich beim Kauf oder der Herstellung eines Bauwerks die Bewertung zwischen Käufer und Verkäufer. Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entstünden beim Käufer erst mit der Übergabe des Bauwerks in betriebsbereitem Zustand. Für Anschaffungs-, Herstellungskosten gälten die üblichen Grundsätze des § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Gewinne aus schwebenden Geschäften seien nicht auszuweisen. Der Beurteilungszeitpunkt für einzelne Baumaßnahmen sei deren Abschluss und nicht erst die Beendigung der Gesamtmaßnahme. Begünstigt nach den §§ 7h, i EStG seien nur solche Herstellungskosten, die nach Kaufvertragsabschluss angefallen seien.

Randnummer 365

Der steuerrechtliche Begriff der Herstellungskosten gelte einheitlich für Zwecke der betrieblichen Gewinnermittlung ebenso wie für die Überschusseinkünfte. Der Begriff „Aufwendungen“, den der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften des EStG verwende, werde im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Hierunter fielen Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart einträten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89).

Randnummer 366

Kommentarliteratur:

Randnummer 367

Maßgebende Kommentare folgerten strikt, dass Anschaffungskosten und Herstellungskosten nur dann nach § 7h Abs. 1 begünstigt seien, wenn sie auf Herstellungskosten entfielen und die Baumaßnahmen nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden seien (Blümich, EStG, Kommentar, 14. Aufl. § 7h Rn. 21 f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, Rn. 4f).

Randnummer 368

Anschaffungskosten seien nur dann begünstigt, wenn sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 1, 2 EStG für Maßnahmen nach Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen. Aus den Anschaffungskosten seien Herstellungskosten, die auf Maßnahmen vor Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen, nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 S.1, 2 EStG herauszurechnen. Der Fertigstellungsgrad sei zu Herstellungskosten im Zeitpunkt der Abgrenzungsnotwendigkeit zu bestimmen (Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz BewG -, § 146 BewG Rn. 46 ff).

Randnummer 369

Finanzverwaltung:

Randnummer 370

Die Finanzverwaltung folge bei der Ermittlung des Fertigstellungsgrades und der Bewertung der Maßnahmen der Literatur. Nach dem Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a-48/03, Rn. 10; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV 83 S 2253 a 49/90 gelte:

Randnummer 371

„Besonderheit bei Baumaßnahmen i.S.d. § 7h und 7i EStG

Randnummer 372

Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenhängen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. (...).

Randnummer 373

Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S.d. §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten.“

Randnummer 374

Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (EStR 2008, 2012).

Randnummer 375

Es dränge sich auf, dass die Prüfungsstruktur für die Ermittlungsmaßnahme zur Bestimmung der nicht begünstigten Herstellungskosten durch den Wortlaut des § 7h Abs.1 EStG vorgegeben und im Lichte der obigen Grundsätze zu bestimmen sei.

Randnummer 376

Aus den Anschaffungskosten seien Herstellungskosten, die auf Maßnahmen nach Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen, nach dem Wortlaut des § 7h Abs.1 S.1, 2 EStG herauszurechnen. Der Bauträgergewinn sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, weil zum Zeitpunkt des verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei. Vertriebskosten seien keine Herstellungskosten.

Randnummer 377

Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers, nicht des Erwerbers, da dieser nur einen Anspruch auf Lieferung der Eigentumswohnung zu betrachten habe. Über die Bestimmung der Herstellungskosten und des Fertigstellungsgrades zu Herstellungskosten seien die nicht begünstigten Herstellungskosten zu ermitteln und abzugrenzen. Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die Motive für den klaren Wortlaut führe der BFH in seinem Urteil vom 20. Augst 2002 IX R 40/97 an:

Randnummer 378

„Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BT-Drucks 11/5680 S. 1, 9), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zumindest zeitnäheren „Finanzierungserleichterung“ (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rdnr. B 28; ders., Finanz-Rundschau FR 1997, 174, 176). Zudem gewährt Satz 5 des § 7i Abs. 1 EStG die Begünstigung auch für auf (bestimmte) Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten.

Randnummer 379

Aus diesen Gründen gebe der Gesetzeswortlaut der §§ 7h, i EStG eine Prüfung zu Herstellungskosten vor. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Schmidt, EStG § 7h Rn. 4 ff und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, vgl. oben), so auch die Einkommensteuerrichtlinien EStR 2008, 2012.

Randnummer 380

Diese Betrachtung sei vorliegend anzuwenden. Bis zur kaufvertraglichen Übergabe nach Fertigstellung sei die Baumaßnahme dem Vermögen der Klin zuzuordnen. Die bis zum Kauf des jeweiligen Erwerbers durchgeführten Baumaßnahmen versetzten die jeweilige Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand. Aus diesem Grund lägen zum dargelegten Zeitpunkt keine Anschaffungskosten vor (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97 Ziff. II lit. aa). Herstellungskosten seien nach dieser Ansicht in herkömmlicher Art zu ermitteln. Die nicht begünstigten Herstellungskosten seien bei den „Anschaffungskosten des Kaufvertrages“ im Sanierungsteil zu kürzen.

Randnummer 381

Die Auslegung dieser Herstellungskosten richte sich nach den §§ 6, 7 EStG. Die nach Anlage 4 dargestellte Ermittlung entspreche nicht obigen Regeln und weise nicht die Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad aus.

Randnummer 382

Um eine schonendere und regelgerechte Ermittlungsmaßnahme zu erreichen, müsse der Sachverhalt durch die AP weiter ermittelt werden.

Randnummer 383

Alternativ hätte die AP deshalb den Sachverhalt hin zu einer Berechnung der vor Kaufvertragsabschluss angefallenen Sanierungskosten in der Weise ermitteln müssen, dass für die vor Kaufvertragsabschluss durchgeführten Maßnahmen

Randnummer 384

der Fertigstellungsgrad nach Herstellungskosten ermittelt werde,

die Maßnahmen zu Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad bewertet würden,

Bautenstandsüberzahlungen aus den erhobenen Datengrundlagen abgerechnet würden,

Vertriebskosten nicht berücksichtigt würden,

Bauträgergewinne aus schwebenden Geschäften unberücksichtigt blieben,

sonstige sofort abziehbare Aufwendungen unberücksichtigt blieben,

eine Ermittlung/Abgrenzung der Baumaßnahmen unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bauherrenerlasses durchgeführt werde.

Randnummer 385

Über die so ermittelten Daten hätte die AP zur Erstellung ein regelgerechtes, die Datengrundlage der Klin schonendes Ergebnis erreicht.

Randnummer 386

Es dränge sich auf, dass die nach den Akten klar gegebenen weiteren Tatsachen und Aufklärungsmöglichkeiten außer der belastenden Ermittlungsmaßnahme bisher unberücksichtigt geblieben seien, so dass nicht sämtliche tatsächlichen gegebenen Entscheidungsgrundlagen berücksichtigt worden seien.

Randnummer 387

Mit den Klageanträgen solle auch eine, gemessen an der bisherigen Methode des Bekl, gesetzmäßige, alternative, verhältnismäßige Ermittlungsmethode umgesetzt werden, um dem angestrebten Prüfungserfolg zu erreichen. Da es letztendlich um Auswertung und Offenbarung geschützter Daten gehe, sei die mildeste Prüfmethode anzuwenden, die zum Erfolg führe (zur Verhältnismäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen: Klein-Rätke, AO, 13. Aufl. 2014, § 88 Rn. 12 ff).

Randnummer 388

Ausgehend von der Begründung des FG zu Klagantrag 2 im Parallelverfahren (4 K 1995/12) hätte sich die dargestellte alternative Ermittlungsmethode auch für den Klagantrag 1 aufdrängen müssen, da das Datenbild auch im AP-Bericht immer in verhältnismäßiger Weise im Blick auf die Notwendigkeiten des Einzelfalles zu strukturieren sei.

Randnummer 389

Die obigen Punkte seien Standardthema in den jeweiligen Besprechungen mit der AP gewesen, wie die AP-Akte des Bekl ausweise. Die Klin habe mit dem Schreiben des Steuerberaters vom 7. Dezember 2011 progressiv nicht begünstigte Sanierungskosten ermittelt. Analog stehe es auch in allen noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Hier bestehe insgesamt eine materielle Kontrollpflicht des FG, die bisher nicht vollständig erfüllt worden sei.

Randnummer 390

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2019 lässt die Klin weiter vortragen, aufgrund der Informationen in den Schriftsätzen des Bekl vom 14. Juni 2017 und vom 6. September 2017, dass bei den Objekten

Randnummer 391

aa-Str. 34 u. 36,

aa-Str. 18,

bb-Str. 7,

cc-Str. 13 und

dd-Str. 15,

Randnummer 392

nicht von den Kaufverträgen abgewichen werde, würden die Anträge neu gefasst:

Randnummer 393

1) Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte

Randnummer 394

C:

e-Str. 13,

c-Str. 23,

c-Str. 25 bis 27,

c-Str. 29,

ee-Str. 9,

Randnummer 395

B:

a-Str. 21,

b-Str. 27,

Randnummer 396

Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

Randnummer 397

2) Dem Bekl wird untersagt, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für obige Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten.

Randnummer 398

3) Dem Bekl wird aufgegeben, für obige Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Be-messungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 7h EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen.

Randnummer 399

Zur weiteren Begründung lässt die Klin das Folgende vortragen:

Randnummer 400

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Klin Prüfungsberichte zu vorstehenden Objekten noch nicht vorlägen, weshalb sich noch Änderungen im Vortrag und bei den Klageanträgen ergeben könnten. Für die aus den Anträgen herausgenommenen Objekte werde die Klage für erledigt erklärt. Für die neu gestellten Anträge sei grundsätzlich noch Folgendes auszuführen:

Randnummer 401

Die Grundlage für den geltend gemachten Leistungsbzw. Unterlassungsanspruch bilde § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO, Art. 12, 14 GG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008/51 und vom 29. April 1992 I B 12/92, BStBl Il 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Durch die Weiterleitung der verfehlt ermittelten Daten bzw. die Weitergabe geschützter Daten würden steuerliche Verhältnisse der Klin nämlich Informationen über ihre Unternehmensstruktur, Rechtsverhältnisse zum externen Vertrieb, Gewinnmargen der daraus folgenden Besteuerung sowie sonstige Hinweise in diesem Zusammenhang unbefugt offenbart, so dass die Klin einen Unterlassungsanspruch habe.

Randnummer 402

Eine Duldungspflicht der Klin bestehe nicht. Insbesondere habe sie es nicht analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass der Bekl die Informationen an die Kunden der Klin weiterleite. Die Klin sei insoweit durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt, da eine Rechtsgrundlage zur Ermittlung und Weitergabe der Daten nicht gegeben sei.

Randnummer 403

Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass diese nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien.

Randnummer 404

Dem Schutz durch das Steuergeheimnis stehe nicht § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO entgegen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hiernach sei die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 AO unterlägen, ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sei. Hieran mangele es im Streitfall, da das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG vorgegeben sei und der Bekl hiervon abweiche.

Randnummer 405

Nur durch eine Maßnahme, die sich im Rahmen der §§ 7h, 7i EStG halte, werde deshalb das Steuergeheimnis nicht verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503, und vom 29. April 1992 I B 12/92, am angegebenen Ort a.a.O.-).

Randnummer 406

Berufs- (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) als sog. Wirtschaftsfreiheiten des Grundrechtskatalogs seien neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, wenn Informationen über die selbständige oder gewerbliche Tätigkeit übermittelt würden. Dies gelte auch, wenn es sich dabei um juristische Personen handle (Art. 19 Abs. 3 GG). Im Fall der Berufsfreiheit sei in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass auch Wettbewerbsbeeinflussungen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellten, wenn dadurch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit behindert werde. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse an Kunden offenbart würden und diese dort unter Umständen nicht ausreichend geschützt seien. In diesem Fall läge auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor, dessen Schutzbereich auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei grundsätzlich unzulässig.

Randnummer 407

Rechtsschutzbedürfnis:

Randnummer 408

Auch wenn der Bekl nur im Auftrag tätig werde und nur Daten weiterleite, werde ein Bericht erstellt und Daten, die durch unangemessene Prüfmethoden ermittelt worden seien, ausgewertet und weitergeleitet. Dieser Gefahr sei durch Anfechtung der Prüfmethode bereits auf Ermittlungsebene der AP zu begegnen.

Randnummer 409

Das Rechtsschutzbedürfnis sei deshalb gegeben, da die Verletzung von Rechten der Klin gegeben sei bzw. drohe. Die Klin habe also ein berechtigtes Interesse an einer Klärung, ob die durchgeführten Prüfungshandlungen bei den einschlägigen AP´en rechtmäßig seien und die Daten wie Rohgewinn, Vertriebskosten usw. erhoben und im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung an Erwerber weitergegeben werden dürften. Das Rechtschutzbedürfnis auf Abwehr ungesetzlicher Ermittlungsmaßnahmen könne nicht vom Einverständnis der Feststellungsbeteiligten abhängen, da die Rechtssphäre der Klin hiervon betroffen sei und diese genieße den grundrechtlichen Schutz (vgl. oben). Hierzu die Gründe:

Randnummer 410

Offenbarungszwang der Finanzverwaltung:

Randnummer 411

Nach den Ausführungen des Bekl werde davon ausgegangen, dass aufgrund der bisherigen Finanzamtspraxis keine Rechtsverletzung drohe. Diese Praxis könne sich jederzeit ändern, da das Finanzamt einem Offenbarungszwang unterliege (Urban, Neue Wirtschaftsbriefe NWB 1999, Fach 2, 7195; Heißenberg, Kölner Steuerdialog KOESDI 2000, 12311).

Randnummer 412

Die Finanzverwaltung sei insbesondere verpflichtet, den Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterbreiten und ihnen von den rechtlichen Erwägungen des Finanzamts Kenntnis zu geben (§ 91 Abs. 1, § 365 Abs. 1 AO, ergänzt durch die §§ 364, 364a und 365 Abs. 2 AO). Seien mehrere Glieder einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft betroffen, könne auskunftsbegehrenden Mitgesellschaftern Einsichtnahme in die Steuerakten gewährt werden (BFH, BStBl III 1965, 675, 677).

Randnummer 413

Inhaltlich verlange § 364 AO von der Finanzverwaltung eine vollständige Offenbarung sämtlicher im Einzelfall besteuerungsrelevanter Sachverhalte bzw. Tatsachen (vgl. Mack/Kolbing, Deutsches Steuerrecht DStR 1996, 446).

Randnummer 414

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts könnten nur diese vorbenannten Grundsätze Beurteilungsmaßstab für die drohende Rechtsverletzung sein. Der Bezug zur Finanzamtspraxis sei der Klin nicht transparent.

Randnummer 415

Sachverhaltsentwicklung im vorliegenden Falle:

Randnummer 416

Der Sachverhalt sei vorliegend geprägt durch die einheitliche und gesonderte Feststellung. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens werde der Bauträger Verfahrensbeteiligter neben den Erwerbern. Er sei verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Für jedes Objekt werde ein AP-Bericht erstellt. Die Einzelbekanntgaben beruhten auf dem jeweiligen AP-Bericht.

Randnummer 417

Mit der Bekanntgabe der verdichteten Zahlen sei dem Informationsbedürfnis des Einzelanlegers nicht genüge getan, da er sich aufgrund dieser Umstände kein Urteil über die Änderungen in seinem Besteuerungsverhältnis bilden könne.

Randnummer 418

Demnach habe er nach den dargestellten Grundsätzen Anspruch auf Information bzw. Akteneinsicht. Ihm sei Einsicht in den jeweiligen Bericht über die AP betreffend das jeweilige Erwerbermodell, an welchem er Beteiligter sei, zu gewähren. Hierdurch drohe die Gefahr einer Intensivierung der Rechtsverletzung.

Randnummer 419

Im AP-Bericht sei ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Veränderung der Besteuerungsgrundlagen basiere, nämlich dem festgehaltenen und festgestellten Rohgewinn.

Randnummer 420

Der steuerpflichtige Anleger habe gegenüber der abgelehnten Akteneinsicht Anspruch auf finanzgerichtlichen Rechtschutz (vgl. zu a). Demnach drohe die Intensivierung der Rechtsverletzung bis zur Entscheidung in der letzten finanzgerichtlichen Instanz.

Randnummer 421

Der Käufer sei im Erwerbermodell Beteiligter. Der jeweilige AP-Bericht für das Erwerbermodell betreffe seine steuerlichen Belange. In den jeweiligen AP-Berichten würden die erzielten Rohgewinne im Einzelnen dargestellt. Es sei für jeden Anleger sofort zu errechnen, welcher Rohgewinn insgesamt anfalle, wenn er die Zahl der Beteiligten und den eigenen Rohgewinn kenne.

Randnummer 422

Den drohenden und sich intensivierenden Rechtsverletzungen könne nur bei antragsgemäßer Entscheidung entgegengewirkt werden, da das Finanzamt nur in diesem Fall seine Prüfungshandlungen überdenken und zurücknehmen müsse.

Randnummer 423

Unzumutbarkeit:

Randnummer 424

Soweit es das Begehren der Klin auf Verurteilung des Bekl zur Unterlassung der Weiterleitung oder Offenbarung von Geschäftsdaten wie den Rohgewinn im Rahmen eines sonstigen amtlichen Verfahrens, beispielsweise eines Einspruchsverfahrens, betreffe, liege ebenfalls ein hinreichend konkretisiertes zukünftiges Verwaltungshandeln vor, da im Rahmen des Einspruchsverfahrens der Feststellungsbeteiligten damit zu rechnen sei, dass diesen zur sachgerechten Begründung ihrer Einsprüche Akteneinsicht in die AP-Berichte und damit in die Übersicht des Außenprüfers über die Ermittlung des Rohgewinns und der Aufteilung des Rohgewinns auf die Anschaffungskosten Altgebäude, Grund und Boden und Sanierungskosten gewährt werde.

Randnummer 425

Die Klage sei auch als „sonstige Klage“ zulässig, da sie eine andere Leistung als den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich ein Unterlassen, begehre (BFH-Urteil vom 13. September 1972, BStBl Il 1973, 119). Dieses zukünftig drohende Verwaltungshandeln beeinträchtige auch die durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klin. Auch sei ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar, weil damit die Rechtsverletzung durch Offenbarung eingetreten sei (ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07).

Randnummer 426

Rechtschutz durch Leistungsklage gegen die Ermittlungsmaßnahme:

Randnummer 427

Rechtschutz sei immer über die Anfechtung der konkreten, durch Verwaltungsakt verfügten Prüfermaßnahme (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Klein, a.a.O., § 196 Rn. 49 unter Hinweis auf Urteil des BFH vom 10. November 1998, BStBl Il 1999, 199) gerichtlich zu suchen. Bei selbständig anfechtbaren Ermittlungsmaßnahmen könne selbst bei grundrechtswidrigen Aufklärungsmaßnahmen ein Verwertungsverbot nur durch Anfechtung der Ermittlungsmaßnahme selbst geltend gemacht werden (Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 88 Rn. 309, 326; ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07).

Randnummer 428

Konkretes Prüfervorgehen:

Randnummer 429

§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beziehe sich auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten.

Randnummer 430

Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG seien die Herstellungskosten. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise insoweit auf § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB). Darüber hinaus seien die bereits genannten Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG) begünstigt.

Randnummer 431

§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG verweise auf die Maßgabe der Herstellungskosten für Baumaßnahmen (vgl. nur Kanzler, Kraft u.a., § 7h Rz. 45 ff.).

Randnummer 432

In gleicher Weise äußere sich der BMF in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003, Az. IV C 3 -S 2253a 48/03 in Tz. 10:

Randnummer 433

Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten.

Randnummer 434

Einzelne Baumaßnahmen seien von der Gesamtbaumaßnahme abzugrenzen und steuerlich separat zu betrachten (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97).

Randnummer 435

Aus der Anwendung der üblichen Auslegungsregeln Wortlaut, systematisch, teleologisch bezogen auf § 7h Abs. 1 EStG ergebe sich dieses Ergebnis bereits aus dem Wortlaut. Anschaffungskosten seien nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen nach Erwerb entfielen.

Randnummer 436

Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 15/98). Ebensowenig seien Vertriebskosten Teil der Herstellungskosten.

Randnummer 437

Rechtsgrundlagen seien § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG.

Randnummer 438

Wenn Anschaffungskosten nicht von § 7h erfasst würden, seien sie nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG entfielen. Nicht begünstigte Herstellungskosten wären nach diesen Kriterien von den Anschaffungskosten abzurechnen, weil eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage gegeben sei. Diesen Gedanken enthalte auch § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG.

Randnummer 439

Nur durch die Abzugsmethode würden die Daten erhoben, die den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und dadurch in verhältnismäßiger Weise ermittelt worden seien.

Randnummer 440

Da die Definition der Herstellungskosten steuerlich feststehend sei und § 7h EStG eine Abrechnungsmethode zu Herstellungskosten vorgebe, scheide die Proportionalmethode, die die AP für alle im Antrag benannten Objekte verwende, bei ebenfalls gegebenem fehlerhaften Umrechnungsmaßstab für die Abgrenzung der Aufwendungen gerade auch wegen Unverhältnismäßigkeit aus. So auch der BFH: Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung.

Randnummer 441

Die Motive für den klaren Wortlaut führe der BFH in seinem Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97 an:

Randnummer 442

„Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BT-Drucks. 11/5680 S. 1, 9), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zumindest zeitnäheren „Finanzierungserleichterung" (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rdnr. B 28; ders., Finanz-Rundschau FR 1997, 174, 176). Zudem gewährt Satz 5 des § 7i Abs. 1 EStG die Begünstigung auch für auf (bestimmte) Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten."

Randnummer 443

Aus diesen Gründen gebe der Gesetzeswortlaut der §§ 7h, i EStG eine Prüfung zu Herstellungskosten vor. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Schmidt, EStG, § 7h Rn. 4 ff und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, vgl. oben), so auch die EStR 2008, 2012.

Randnummer 444

Herstellungskosten vor Erwerb seien aus den Anschaffungskosten abzurechnen und nicht begünstigt. Aus den Herstellungskosten der Gesamtbaumaßnahme würden sie progressiv ermittelt oder aus den gesamten Herstellungskosten retrograd nach Fertigstellungsgrad ermittelt.

Randnummer 445

Es gebe keine gesetzliche Norm, die das Ergebnis der AP oder die Rechtsmeinung des erkennenden FG zu obigem Bezugspunkt stütze. Auf die rechtlichen Ausführungen der Klin zu diesem Punkt im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 könne verwiesen werden.

Randnummer 446

Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten. Der BFH fasse dies in seinem Urteil 31. Juli 2001 IX R 15/98 wie folgt zusammen:

Randnummer 447

„Diese Aufwendungen gehören weder zu den in § 22 Abs. 1 WertV 1988 geregelten Normalherstellungskosten, noch bilden sie üblicherweise entstehende Baunebenkosten, die nach § 22 Abs. 2 WertV 1988 zu den Normalherstellungskosten zählen. Normalherstellungskosten i.S. des § 22 WertV 1988 sind jedenfalls Herstellungskosten und dazu rechnen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB bei einem Gebäude alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt haben (zur Anwendbarkeit des § 255 HGB im Steuerrecht: BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl Il 1990, 830).

Randnummer 448

Gewinnanteile des Baubetreuers sind indes keine Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen. Sie bilden schon keine Ausgaben des herstellenden Bauträgers (vgl. zum Begriff der Aufwendungen BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Senatsentscheidung vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl Il 1994, 289), sondern werden zu Kostenbestandteilen erst bei der Anschaffung des Gebäudes. Sie führen zu Vermögensabflüssen in Geld oder Geldeswert in der Person desjenigen, der vom Bauträger erwirbt und bilden bei ihm Anschaffungskosten. Sie sind deshalb nicht in die Ermittlung des anteiligen Gebäudewertes mit einzubeziehen. Das Gleiche gilt jedenfalls für die Teile der Bauträgergemeinkosten, die den angemessenen Teil der nach § 255 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB zu berücksichtigenden notwendigen Gemeinkosten übersteigen (vgl. dazu das BFH-UrteiI vom 21. Oktober 1993 IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176). Auch sie bilden Kostenbestandteile einer sich der Herstellung anschließenden Anschaffung.“

Randnummer 449

Ebensowenig seien Vertriebskosten Teil der Herstellungskosten.

Randnummer 450

Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG.

Randnummer 451

Prüfungsvorgehen der AP:

Randnummer 452

Die AP verstoße gegen diese Maßstäbe. Zu den einzelnen Prüfungsberichten könne mangels Vorlage im Einzelnen noch nicht Stellung bezogen werden, da das Prüfungsvorgehen analog zu den bisherigen geprüften Vorgängen sei. Nach den bisher vorliegenden verdichteten Informationen sei von Folgendem auszugehen:

Randnummer 453

Sachwidrige Proportionalmethode:

Randnummer 454

Keine regelgerechte Ermittlungsmaßnahme sei, dass die AP mit unangemessener Prüfungshandlung vor dem Erwerbsvorgang liegende Baumaßnahmen nach der Proportionalmethode bewerte und hierbei mit einem für das Ermittlungsziel ungeeigneten bezogen auf Herstellungskosten entwickelten Umrechnungsfaktor arbeite und diesen auf Anschaffungskosten beziehe. Das führe zu sachwidrigen Ergebnissen, weil Vertriebskosten und Bauträgergewinn in die Herstellungskosten einbezogen würden.

Randnummer 455

Für alle Erwerber würden zunächst die Herstellungskosten bis zum Erwerb ermittelt.

Randnummer 456

Über die Ermittlungs-/Umrechnungsanlagen werde ohne gesetzliche Grundlage, also entgegen § 7h Abs. 1 EStG, eine in die Grundrechte eingreifende Verteilungsrechnung vorgenommen. Die Zusammensetzung sei im Detail unklar, auch für das Kaufvertragsdatum. Maßgebend erscheine die Abgabe des Angebots.

Randnummer 457

Es würden zunächst auf den Anlagen Herstellungskosten ermittelt. Diese würden im weiteren Verlauf nicht konsequent zugrunde gelegt. Vielmehr werde mit dem Kaufvertragselement „Sanierungsaufwand" weitergerechnet. Diese Prüfungsmethode sei nicht entsprechend dem Wortlaut und den vorbenannten Regeln durchgeführt worden (vgl. oben). Diese Größe repräsentiere nicht die Herstellungskosten der Baumaßnahme bis zum Erwerb, sondern umfasse den Bauträgergewinn mit den Vertriebskosten. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und Vertriebskosten gehörten nicht zu den Herstellungskosten (vgl. Nachweise im bisherigen Vortrag). Kosten zur Baustelleneinrichtung und Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden. Die Prüfungsmethode der AP weise folgende Defizite auf:

Randnummer 458

Die Kosten der Baustelleneinrichtung seien nicht aufgeteilt worden in Kosten vor Erwerb und danach;

falscher Erwerbszeitpunkt;

Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden;

kalkulatorischer Bauträgergewinn und Vertriebskosten seien Teil der Herstellungskosten vor Erwerb;

Keine Bereinigung der Anschaffungskosten um Kosten vor Erwerb zu Herstellungskosten;

Werbungskosten seien Teil der Herstellungskosten.

Randnummer 459

Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragt die Klin, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Randnummer 460

Die AP sei zunächst zu einer sachgerechten und verletzungsfreien Prüfungsmethode anzuhalten. Hierzu dienten die Klageanträge

Randnummer 461

Angemessene Prüfungsmethode:

Randnummer 462

Mit dem Klageantrag Ziffer 1 solle die Auswertung und Weiterleitung des Ermittlungs-Finanzamts im AP-Bericht verhindert werden. Der Antrag diene dem Schutz des Steuergeheimnisses der Klin.

Randnummer 463

Mit den Klageanträgen Ziffern 2 und 3 solle ein Prüfungsvorgehen nach verbindlichen steuerlichen Regeln initiiert werden. Die Prüfungsstruktur für die Ermittlungsmaßnahme zur Bestimmung der nicht begünstigten Herstellungskosten sei durch den Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG vorgegeben und im Lichte der üblichen Grundsätze zu bestimmen.

Randnummer 464

Der Bauträgergewinn sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, weil zum Zeitpunkt des verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei. Vertriebskosten seien keine Herstellungskosten. Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers, nicht auf Seiten des Erwerbers, da dieser nur einen Anspruch auf Lieferung der Eigentumswohnung zu betrachten habe. Es gelte die Abzugsmethode (vgl. Schriftsatz vom 15. September 2016, S. 4 ff).

Randnummer 465

Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die AfA-Bemessungsgrundlage sei deshalb um die nichtbegünstigten Herstellungskosten zu mindern.

Randnummer 466

Den Anträgen lägen insgesamt grundsätzliche Fragen wie die Auslegung des § 7h Abs. 1 EStG, der Schutz der Geschäftsdaten mit Rechtsstaatsbezügen und die Grundrechtsrelevanz der Thematik zugrunde, die mit der Auslegung des § 7h Abs. 1 EStG zusammenhingen. Von dieser Auslegung hänge das Prüfungsvorgehen ab. Die angemessene Auslegung habe Auswirkung auf eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle und berühre deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts. Sie diene der Rechtsfortbildung, da diese Thematik bisher vom BFH noch nicht entschieden worden sei. Es werde deshalb ergänzend um Revisionszulassung gebeten.

Randnummer 467

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klin mit, die Klägerseite erkenne an, dass in den streitgegenständlichen Fällen eine Abweichung von den Kaufpreisaufteilungen, die die Vertragsparteien in den jeweiligen notariellen Kaufverträgen vorgenommen hätten, zu erfolgen habe. Es gehe der Klin aber um die Art und Weise der Ermittlung der auf Grundstücksanteil, Altsubstanz und Sanierungsaufwand entfallenden Kaufpreisanteile. Würde der Bekl die Bewertung nach der nach Auffassung der Klin anzuwendenden - „Subtraktionsmethode“ und nicht nach der „Proportionalmethode“ vornehmen, würde sich die streitgegenständliche Thematik, dass der jeweilige Erwerber der Eigentumswohnung den Rohgewinn der Klin ermitteln könne, nicht stellen.

Randnummer 468

Der Prozessbevollmächtigte der Klin erklärte hierzu zum Zweck der Verdeutlichung, das Klageziel der Klin sei, dass die bis zum Erwerb der jeweiligen Wohnungen entstandenen Kosten für Baumaßnahmen zu Herstellungskosten bewertet würden und dann nach der „Abzugsmethode“ von den Anschaffungskosten der Erwerber abgezogen würden, um die nach Auffassung der Klin zutreffende Bemessungsgrundlage für die AfA der Erwerber zu ermitteln.

Randnummer 469

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 nahm die Klin die Klage insoweit zurück, als sie die folgenden Objekte betraf:

Randnummer 470

aa-Str. 18/C

bb-Str. 7/C

cc-Str. 13/C

dd-Str. 15/C

aa-Str. 34 und 36/C

ee-Str. 9/C bezüglich der Eigentumswohnung Nr. 8.

Randnummer 471

Der Prozessbevollmächtigte der Klin erläuterte hierzu, die Klagerücknahme erfolge insoweit, weil sich im Laufe des Klageverfahrens ergeben habe, dass das beklagte Finanzamt hinsichtlich dieser Objekte keine Abweichungen von den Kaufpreisaufteilungen in den jeweiligen notariellen Kaufverträgen beabsichtige.

Randnummer 472

Der Prozessbevollmächtigte der Klin erklärte weiter, er nehme die Klage hinsichtlich des Objekts a-Str. 21/B insoweit zurück, als sie die Wohnungen Nr. 5, 8, 9, 11, 12 und 14 zum Gegenstand habe.

Randnummer 473

Streitig bleiben sollten nur die Wohneinheiten, die in der Aufstellung des Bekl vom 09.04.2019 in der mittleren Spalte der dort enthaltenen Tabelle („Abweichung wegen Kaufvertrag nach Sanierungsbeginn“) genannt seien.

Randnummer 474

Mit Beschluss des Einzelrichters vom 13. Mai 2019 wurde das Verfahren im Umfang der erklärten Klagerücknahmen abgetrennt und mit Beschluss vom 14. Mai 2019 unter dem Aktenzeichen 4 K 1255/19 eingestellt.

Randnummer 475

Die Klin beantragt,

Randnummer 476

1) dem Beklagten zu untersagen, für die Sanierungsobjekte

Randnummer 477

B

a-Str. 21, Wohnungen Nr. 2, 3, 6 und 7

b-Str. 27, Wohnungen Nr. 7 und 9

Randnummer 478

C

c-Str. 23, Wohnungen Nr. 1, 4, 8

c-Str. 25 –27, Wohnungen Nr. 1, 6, 7, 8 und 10

c-Str. 29, Wohnungen Nr. 2, 10

ee-Str. 9, Wohnung 13 und

e-Str. 13, Wohnungen Nr. 3, 7, 9, 10, 11 und 15,

Randnummer 479

Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten,

Randnummer 480

2) dem Bekl zu untersagen, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für obige Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten,

Randnummer 481

3) dem Bekl aufzugeben, für obige Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 7g bzw. § 7i EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen,

Randnummer 482

hilfsweise die Revision zulassen.

Randnummer 483

Der Bekl beantragt,

Randnummer 484

die Klage abzuweisen.

Randnummer 485

Mit Senatsbeschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit auf den bisherigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Gründe

I.

Randnummer 486

Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

A.

Randnummer 487

Das Gericht legt die Anträge der Klin dergestalt aus, dass sie sich mit ihrem Antrag Ziffer 1, 2. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... in einem Prüfungsbericht auszuwerten“) gegen die Offenlegung der Prüfungsberichte gegenüber den jeweiligen Erwerbern der Eigentumswohnungen wendet und dass sie mit ihren Anträgen Ziffer 1, 1. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffer 2 und 3 Einwendungen gegen die vom Bekl beabsichtigte abweichende Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwand) erhebt.

Randnummer 488

B) Zulässigkeit

Randnummer 489

1) Klageantrag Ziffer 1, 2. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... in einem Prüfungsbericht auszuwerten“):

Randnummer 490

Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1, 2. Alt. ist die Klage zulässig. Insbesondere ist insoweit die erforderliche Beschwer der Klin (§ 40 Abs. 2 FGO) gegeben. Da die Erwerber der Wohnungen im Falle einer ihnen gegenüber erfolgenden Offenlegung der Prüfungsberichte mittelbar Kenntnis von den Rohgewinnaufschlägen der Klin erlangen können was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, hat sie eine mögliche Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und damit eine drohende Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ausreichend dargetan (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210).

Randnummer 491

2) Klageanträge Ziffer 1, 1. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffern 2 und 3:

Randnummer 492

Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1, 1. Alt. und Ziffern 2 und 3 ist die Klage unzulässig. Da die Klin von den Feststellungsbeteiligten nicht zur gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO bestellt wurde, kommt ihr keine Klagebefugnis bezüglich der Inhalte der Feststellungsbescheide zu (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 IX B 205/05, BFH/NV 2006, 1054). Sie kann deshalb mit ihren Klageanträgen Ziffer 1, 1. Alt., Ziffer 2 und 3 nicht gehört werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Klin beanstandete mittelbare Offenbarung ihres Rohgewinnaufschlags mit den von ihr mit den Klageantragen Ziffer 1, 1. Alt. und Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Aufteilungsmethode verhindert werden könnte. Da der Klin aber mangels Bestellung zur Empfangsbevollmächtigten keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich der die Erwerber betreffenden Feststellungsbescheide zukommt, ist sie auch nicht berechtigt, ein auf den materiellen Inhalt der Feststellungsbescheide gerichtetes Begehren geltend zu machen. Dem Antrag der Klin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der von ihr angenommenen Defizite der von der AP angewandten „Proportionalmethode“ (vgl. Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2019, Seite 6) war deshalb mangels Erheblichkeit einer solcher Beweiserhebung nicht Folge zu leisten.

Randnummer 493

C. Begründetheit

Randnummer 494

Die Klage ist soweit sie zulässig ist unbegründet.

Randnummer 495

Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) resultierender Anspruch der Klin, dem Bekl zu untersagen, für die o.g. Einheiten in den genannten Sanierungsobjekten Geschäftsdaten der Klin (wie z.B. ihren Rohgewinn) in Prüfungsberichten auszuwerten und den Erwerbern der Wohnungen die Berechnung der für sie relevanten Besteuerungsgrundlagen in deren Besteuerungsverfahren bzw. im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren mitzuteilen, besteht nicht.

Randnummer 496

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung von nach § 30 Abs. 2 AO im Streitfall in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1a, 1. Fall AO erlangten Kenntnissen u.a. dann zulässig, wenn sie der Durchführung eines Verfahrens i.S.d. Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a) dient.

Randnummer 497

Ein solches „Dienen“ setzt voraus, dass die offenbarten Daten eine Prüfung der in einem Verfahren i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1a) oder b) AO relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können [BFH-Beschluss vom 29. August 2012 X S 5/12 (PKH), BFH/NV 2013, 2], dass also ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung besteht (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BStBl II 1987, 545; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2008 II B 9/07, BFH/NV 2008, 1811; Klein-Rüsken, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 30 Rn. 73).

Randnummer 498

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Denn die Auffassung der AP, dass in den streitgegenständlichen Fällen jeweils eine von der Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die die Klin und die jeweiligen Erwerber in den notariellen Verträgen vorgenommen haben bzw. wie sie von der Kl den jeweiligen Feststellungserklärungen zugrundegelegt wurden, abweichende Aufteilung in Betracht kommt und diese abweichenden Kaufpreisaufteilungen in noch zu erlassenden geänderten Feststellungsbescheiden zu berücksichtigen sein werden, erscheint beim derzeitigen Stand sachgerecht. Die abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch erst im Rahmen der Verfahren über den Erlass geänderter Feststellungsbescheide durch den Bekl bzw. in darauffolgenden Rechtsbehelfsverfahren zu treffen.

Randnummer 499

Das erkennende Gericht geht insoweit davon aus, dass keine Bindung des Bekl an die von Vertragsparteien in den notariellen Verträgen vorgenommene Verteilung des von den Erwerbern zu zahlenden Gesamtbetrags auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwendungen besteht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH, der das erkennende Gericht folgt, eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter (zur Behandlung von Modernisierungs- und Sanierungsaufwendungen „wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut“: vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2014 IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559) grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Scheinvereinbarung und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen (BFH-Urteile vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2014 IX B 157/13, am angegebenen Ort a.a.O. -). In den streitgegenständlichen Fällen ist das Vorliegen eines solchen Gestaltungsmissbrauchs aber naheliegend, da was zwischen den Beteiligten unstreitig ist zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse bereits mit den Sanierungsarbeiten begonnen worden war und die Sanierungsaufwendungen deshalb zum Teil auf die Zeit vor und zum anderen Teil auf die Zeit nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge entfallen. Dass abweichende Kaufpreisaufteilungen vorzunehmen sind, hat die Klin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 dem Grunde nach auch eingeräumt.

Randnummer 500

Da die erhöhten Absetzungen gemäß § 7h bzw. § 7i EStG nur solche Anschaffungsbzw. Herstellungskosten der Erwerber umfassen, die nach Abschluss der Kaufverträge entstanden sind (vgl. § 7h Abs. 1 Satz 3 und § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG; L. Schmidt-Kulosa, EStG, Kommentar, 37. Auflage 2018, § 7h Rn. 5 m.w.N.), ist eine Aufteilung des gesamten Sanierungsaufwands auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge naheliegend.

Randnummer 501

Auch ist die Art und Weise der von der AP für zutreffend gehaltenen Aufteilung der Sanierungsaufwendungen der Erwerber auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Verträge voraussichtlich nicht zu beanstanden und „dient“ deshalb der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im o.g. Sinne.

Randnummer 502

Dabei geht der Bekl, indem er beabsichtigt, die gesamten Einstandspreise der Klin für die Sanierungsarbeiten festzustellen, daraufhin zu ermitteln, in welchem prozentualen Umfang die Sanierungsarbeiten vor bzw. nach Abschluss der Kaufverträge vorgenommen wurden und schließlich entsprechend diesem Prozentsatz den von den Erwerbern jeweils getragenen gesamten Sanierungsaufwand auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge zu verteilen, nach Auffassung des Gerichts zutreffend vor. Da die Regelungen der §§ 7h und 7i EStG die AfA-Berechtigung der jeweiligen Erwerber betreffen und die ihnen entstandenen Herstellungskosten auch den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers umfassen, ist auch dieser nach Auffassung des Gerichts auf die Zeit vor bzw. nach Vertragsabschluss zu verteilen. Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klin zitierten Kommentierung in L. Schmidt-Kulosa, EStG, § 7h Rn. 5, oder der Entscheidung des BFH vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582, die die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, nicht aber die vorliegende Thematik der Einbeziehung von Rohgewinnaufschlägen des Veräußerers betreffen.

Randnummer 503

Auch würde eine Aufteilung der gesamten Sanierungsaufwendungen dergestalt, dass die auf die Sanierungstätigkeit entfallenden Gewinne der Klin nur auf die Zeit nach Abschluss der Modernisierungswerk- und Kaufverträge bezogen und nicht gleichmäßig auf die gesamte (sowohl vor als auch nach Abschluss der Kaufverträge entstandenen) Sanierungstätigkeit verteilt würden, das Abschreibungsvolumen gemäß § 7h bzw. § 7i EStG ohne sachlichen Grund erhöhen.

II.

Randnummer 504

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

Randnummer 505

Die Revision war mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Die Rechtslage ist durch die BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2009 VII B 176/08, BFH/NV 2009, 1959 (nachfolgend: BVerfG-Beschluss vom 25. November 2009, Az. 1 BvR 2469/09), vom 18. November 2015 I B 147/14, nicht veröffentlicht (nachfolgend: BVerfG-Beschluss 1 BvR 157/16; vorgehend: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2014 4 K 1995/12, EFG 2015, 267) sowie vom 17. Mai 2018 IX B 144/17 (vorgehend: FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 4 K 3173/16) geklärt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 146 BewG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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