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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 364 AO – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

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