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Zitierfest

Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2018 – 4 K 3174/16

Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit des Rohgewinnaufschlags verursachenden abweichenden Kaufpreisaufteilung
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2018:1211.4K3174.16.00
Normenkette
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, § 180 Abs. 2 AO, § 7h EStG 2009, § 7i EStG 2009, § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO ... mehr

Orientierungssatz

1. Das FA ist auch dann befugt, in einem Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 7h, 7i EStG von einer Kaufpreisaufteilung abzuweichen, die ein Bauträger als Verkäufer von gebrauchtem Wohneigentum und die Erwerber in den notariellen Kauf- und Sanierungsverträgen auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwand im Sinne des § 7i EStG vorgenommen haben, wenn für die Erwerber aufgrund des Aufteilungsmodus, den das FA anzuwenden beabsichtigt, der Rohrgewinnaufschlag des Bauträgers auf die von ihm erbrachten Sanierungsleistungen erkennbar würde (hier: Erfordernis der Aufteilung des Sanierungsaufwands auf die Zeit vor bzw. nach Kaufvertragsabschluss zur Bestimmung des Abschreibungsvolumens gem. § 7h bzw. § 7i EStG. (Rn.528)

(Rn.531)

.

2. Zur Problematik siehe auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 2014 4 K 1995/12 (EFG 2015, 267).

3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 19/20 als Revisionverfahren fortgeführt (Beschluss des BFH vom 9.4.2020, Az. VII B 63/19, nicht dokumentiert).

4. Zu den Rechtsfragen siehe auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19.11.2019 4 K 2226/17, 4 K 2227/17 und 4 K 2228/17 (Revisionen: VII R 28/20, VII R 29/20, VII R 30/20) und vom 8.5.2019 4 K 3176/16 (Revision: VII R 24/20)

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin (Klin) eine Bauträgerin wendet sich unter Berufung auf das Steuergeheimnis gegen die Absicht des Beklagten (Bekl), nach der Durchführung von Außenprüfungen (AP´en) in den von ihm zu erstellenden Prüfungsberichten davon auszugehen, dass im Rahmen von Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) von den Angaben der Klin in den von ihr für die einzelnen Sanierungsobjekte eingereichten Feststellungserklärungen hinsichtlich der Aufteilung der Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Gebäudeanteil und Sanierungsaufwendungen im Sinne der (i.S.d.) §§ 7h, i des Einkommensteuergesetzes (EStG), abzuweichen sei, und diese AP-Berichte an die jeweils für die Erwerber zuständigen Veranlagungsfinanzämter übersenden.

Randnummer 2

Die Klin ist eine GmbH mit Sitz in Y. Ihr Geschäftszweck besteht u.a. im Ankauf von mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken, der Aufteilung in Wohnungseigentum, der Sanierung und dem Weiterverkauf der Wohnungen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte sie u.a. die jeweils mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke

Randnummer 3

A-Straße 1 in Z,

B-Straße 2-5 in Z,

C-Straße 6 in Z,

D-Straße 7-9 in Z,

D-Straße 17 in Z,

D-Straße 20 in Z,

E-Straße 14 in F,

Randnummer 4

teilte die Objekte in Wohnungseigentum auf, sanierte sie und verkaufte die einzelnen Wohneinheiten weiter.

Randnummer 5

Im Einzelnen:

Randnummer 6

Objekt Z, A-Straße 1:

Randnummer 7

Erwerber 1:

Randnummer 8

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. Juni 2004, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat H (Urkundenrolle Nr. ..10/2004), nahm die Klin das von dem Erwerber 1 am 7. Juni 2004 beim Notar I./ K (UR-Nr. ..20/2004) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Modernisierungswerk- und Kaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 123.., A-Straße 1, Gebäude- und Freifläche, Größe 360 qm, zu übertragen:

Randnummer 9

124/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. OG mit Abstellraum im Kellergeschoss samt Balkon und Abstellraum, im Aufteilungsplan je mit Nr. 4 gekennzeichnet.

Randnummer 10

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 119.250,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben im notariellen Angebot auf

Randnummer 11

Grundstücksanteil:

ca. 7.274,25 €

Altbausubstanz:

ca. 16.575,75 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 95.400,00 €.

Randnummer 12

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 13

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“.

Randnummer 14

Objekt Z, B-Straße 2-5:

Randnummer 15

Erwerber J. und L. M.:

Randnummer 16

Mit notariellem Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit Altbausanierungsverpflichtung vom 6. Juli 2005, geschlossen vor dem Notar N. in Z (UR-Nr. ..33/2005), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern J. und L. M. zu je 1/2 das folgende Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 44.., B-Straße 2-5, Gebäude- und Freifläche, Größe 674 qm, zu übertragen:

Randnummer 17

Ein Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Kellerraum, im Aufteilungsplan je mit der Nr. 3 bezeichnet.

Randnummer 18

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 106.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 19

Grundstücksanteil:

ca. 5.325,00 €

Altbausubstanz:

ca. 15.975,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 85.200,00 €.

Randnummer 20

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 21

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 22

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 23

Objekt Z, C-Straße 6:

Randnummer 24

Erwerber: O. und P. R.:

Randnummer 25

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 1. September 2004, geschlossen vor dem Notar I. in K (URNr. ..55/2004), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern O. und P. R. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 26

85/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 1 bezeichnet.

Randnummer 27

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 107.030,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 28

Grundstücksanteil:

5.351,50 €

Altbausubstanz:

16.054,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

85.624,00 €.

Randnummer 29

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 30

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 31

Erwerber: S. und T. Q.:

Randnummer 32

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 26. Oktober 2004, geschlossen vor dem Notar I. in K (UR-Nr. ..77/2004), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern S. und T. Q. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 33

99,0000/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 2 bezeichnet.

Randnummer 34

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.950,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 35

Grundstücksanteil:

6.197,50 €

Altbausubstanz:

18.592,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

99.160,00 €.

Randnummer 36

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 37

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 38

Erwerber: U. und V. W.:

Randnummer 39

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. April 2005, abgegeben vor dem Notar aa beim Notariat bb (Urkundenrolle..99/2005), nahm die Klin das von den Erwerbern U. und V. W. am 26. März 2005 beim Notar cc in dd (UR-Nr. ..00/2005) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Modernisierungswerk- und Kaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 40

95/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 3 bezeichnet.

Randnummer 41

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 119.870,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 42

Grundstücksanteil:

ca. 5.993,50 €

Altbausubstanz:

ca. 17.980,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 95.896,00 €.

Randnummer 43

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 44

„Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.“

Randnummer 45

Erwerber: dd:

Randnummer 46

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 24. November 2004, geschlossen vor dem Notar I. in K (UR-Nr. ..98/2004), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber dd das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 47

109/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit der Nr. 4 bezeichnet.

Randnummer 48

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 136.390,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 49

Grundstücksanteil:

6.819,50 €

Altbausubstanz:

20.458,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

109.112,00 €.

Randnummer 50

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 51

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 52

Erwerber ff:

Randnummer 53

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 14. Oktober 2004, geschlossen vor dem Notar gg in K (Urkunden-Nr. ..87/2004), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber ff das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 54

100/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit der Nr. 5 bezeichnet.

Randnummer 55

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 124.670,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 56

Grundstücksanteil:

6.233,50 €

Altbausubstanz:

18.700,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

99.736,00 €.

Randnummer 57

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 58

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 59

Erwerber a. und b. c.:

Randnummer 60

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 20. Oktober 2004, geschlossen vor dem Notar Dr. hh in Z (Urkunden-Nr. ..91/2004), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern a. und b. c. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 61

114/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit der Nr. 6 bezeichnet.

Randnummer 62

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 143.340,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 63

Grundstücksanteil:

7.167,00 €

Altbausubstanz:

21.501,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

114.672,00 €.

Randnummer 64

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 65

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 66

Erwerber jj:

Randnummer 67

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 16. Dezember 2004, geschlossen vor dem Notar I. in K (Urkunden-Nr. ..81/2004), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber jj das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 68

99,0000/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit der Nr. 7 bezeichnet.

Randnummer 69

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.850,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 70

Grundstücksanteil:

6.192,50 €

Altbausubstanz:

18.577,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

99.080,00 €.

Randnummer 71

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 72

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 73

Erwerber kk:

Randnummer 74

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 25. Mai 2005, geschlossen vor dem Notar I. in K (Urkunden-Nr. ..71/2005), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber kk das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 75

114/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit der Nr. 8 bezeichnet.

Randnummer 76

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 143.470,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 77

Grundstücksanteil:

7.173,50 €

Altbausubstanz:

21.520,50 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

114.776,00 €.

Randnummer 78

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 79

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 80

Erwerber i. und d. d.:

Randnummer 81

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 24. September 2004, geschlossen vor dem I. in K (UR-Nr. ..61/2004), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern i. und d. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 82

85/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 9 bezeichnet.

Randnummer 83

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 107.340,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 84

Grundstücksanteil:

5.367,00 €

Altbausubstanz:

16.101,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

85.872,00 €.

Randnummer 85

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 86

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 87

Erwerberin ii:

Randnummer 88

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. April 2005, abgegeben vor dem Notar aa beim Notariat bb (Urkundenrolle Nr. ..51/2005), nahm die Klin das von der Erwerberin ii am 8. März 2005 beim Notar mm in mm (UR-Nr. ..41/2005), abgeändert durch den Nachtrag vom 13. April 2005 (UR 2005 Nr. ..31), abgegebene Angebot auf Abschluss eines Modernisierungswerk- und Kaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, der Erwerberin das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 22.., C-Straße 6, Gebäude- und Freifläche, Größe 410 qm, zu übertragen:

Randnummer 89

100/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst mit Abstellraum im Zwischengeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 10 bezeichnet.

Randnummer 90

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 107.244,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 91

Grundstücksanteil:

26.811,00 €

Altbausubstanz:

16.086,60 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

64.346,40 €.

Randnummer 92

Im notariellen Angebot war weiter angegeben:

Randnummer 93

„Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 94

D-Straße 7-9, Z:

Randnummer 95

Erwerber nn:

Randnummer 96

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 13. Juni 2006, geschlossen vor dem Notar e. in K (UR-Nr. ..21/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber nn das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..11, D-Straße 7-9, Gebäude- und Freifläche, Größe 1.390 qm, zu übertragen:

Randnummer 97

52/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 im 1. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 4 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 4 bezeichnet.

Randnummer 98

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 94.260,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 99

Grundstücksanteil:

9.826 €

Altbausubstanz:

9.826 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

74.608 €.

Randnummer 100

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 101

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 102

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 103

Erwerber i. f.:

Randnummer 104

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 18. April 2006, geschlossen vor dem Notar oo in pp (Urkunden-Nr. ..92/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber i. f. das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..11, D-Straße 7-9, Gebäude- und Freifläche, Größe 1.390 qm, zu übertragen:

Randnummer 105

53,0000/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 im 1. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 6 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 6 bezeichnet.

Randnummer 106

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 98.860,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 107

Grundstücksanteil:

9.886 €

Altbausubstanz:

9.886 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

79.088 €.

Randnummer 108

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 109

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 110

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 111

Erwerber g. und h.:

Randnummer 112

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 19. April 2006, geschlossen vor dem Notar I. in K (UR-Nr. ..82/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern g. und h. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..11, D-Straße 7-9, Gebäude- und Freifläche, Größe 1.390 qm, zu übertragen:

Randnummer 113

53/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 9 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 9 bezeichnet.

Randnummer 114

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 98.860,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 115

Grundstücksanteil:

9.886 €

Altbausubstanz:

9.886 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

79.088 €.

Randnummer 116

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 117

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 118

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 119

Erwerber qr. und rr.:

Randnummer 120

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 10. Mai 2006, geschlossen vor dem Notar I. in K (UR-Nr. ..72/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern q. und rr. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..11, D-Straße 7-9, Gebäude- und Freifläche, Größe 1.390 qm, zu übertragen:

Randnummer 121

65,0000/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 12 im Erdgeschoß nebst Kellerraum Nr. 12 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 12 bezeichnet.

Randnummer 122

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 122.450,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 123

Grundstücksanteil:

12.245 €

Altbausubstanz:

12.245 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

97.960 €.

Randnummer 124

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 125

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 126

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 127

Erwerber i und j.k.:

Randnummer 128

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 4. April 2006, geschlossen vor dem Notar I. in K (UR-Nr. ..62/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern i und j.k. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..11, D-Straße 7-9, Gebäude- und Freifläche, Größe 1.390 qm, zu übertragen:

Randnummer 129

62/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 16 im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 16 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 16 bezeichnet.

Randnummer 130

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 113.790,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 131

Grundstücksanteil:

11.379 €

Altbausubstanz:

11.379 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

91.032 €.

Randnummer 132

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 133

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 134

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 135

D-Straße 17/Z:

Randnummer 136

Erwerber U. und m n.:

Randnummer 137

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 27. Oktober 2006, geschlossen vor dem Notar e. in K (UR-Nr. ..52/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern U. und m n. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42, D-Straße 17, Gebäude- und Freifläche, Größe 490 qm, zu übertragen:

Randnummer 138

1.455/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 6 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 6 bezeichnet.

Randnummer 139

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.040,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 140

Grundstücksanteil:

12.604 €

Altbausubstanz:

12.604 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

100.832 €.

Randnummer 141

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 142

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 143

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 144

D-Straße 20/Z:

Randnummer 145

Erwerber o. und p. q.:

Randnummer 146

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 22. September 2006, geschlossen vor dem Notar e. in K (Urkunden-Nr. ..32/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern o. und p. q. zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 147

1.393/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss nebst Kellerraum Nr. 1 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 1 bezeichnet.

Randnummer 148

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 120.750,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 149

Grundstücksanteil:

12.075 €

Altbausubstanz:

12.075 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

96.600 €.

Randnummer 150

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 151

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 152

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 153

Erwerber ss und tt:

Randnummer 154

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 13. Oktober 2006, geschlossen vor dem Notar s. in K (Urkunden-Nr. ..22/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern ss und tt zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 155

1.404/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss nebst Kellerraum Nr. 2 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 2 bezeichnet.

Randnummer 156

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 121.700,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 157

Grundstücksanteil:

12.170 €

Altbausubstanz:

12.170 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

97.360 €.

Randnummer 158

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 159

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 160

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 161

Erwerber uu:

Randnummer 162

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 19. Oktober 2006, geschlossen vor dem Notar N. in Z (UR-Nr. ..11/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber uu das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 163

1.455/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 3 bezeichnet.

Randnummer 164

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.040,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 165

Grundstücksanteil:

12.604 €

Altbausubstanz:

12.604 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

100.832 €.

Randnummer 166

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 167

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 168

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 169

Erwerber t.:

Randnummer 170

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 27. September 2006, geschlossen vor dem Notar e. in K (Urkunden-Nr. ..93/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber t. das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 171

1.455/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 im 1. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 4 im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 4 bezeichnet.

Randnummer 172

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 125.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 173

Grundstücksanteil:

12.580 €

Altbausubstanz:

12.580 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

100.640 €.

Randnummer 174

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 175

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 176

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 177

Erwerber vv und ww:

Randnummer 178

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 5. Oktober 2006, geschlossen vor dem Notar N. in Z (UR-Nr. ..83/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern vv und ww zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 179

1.451/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 6 bezeichnet.

Randnummer 180

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 125.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 181

Grundstücksanteil:

12.580 €

Altbausubstanz:

12.580 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

100.640 €.

Randnummer 182

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 183

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 184

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 185

Erwerber vv und ww:

Randnummer 186

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 5. Oktober 2006, geschlossen vor dem Notar N. in Z (UR-Nr. ..73/2006), verpflichtete sich die Klin, den Erwerbern vv und ww zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 187

1.455/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 5 bezeichnet.

Randnummer 188

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 126.040,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 189

Grundstücksanteil:

12.604 €

Altbausubstanz:

12.604 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

100.832 €.

Randnummer 190

Im notariellen Vertrag war weiter angegeben:

Randnummer 191

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 192

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 193

Erwerber xx:

Randnummer 194

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 15. September 2006, geschlossen vor dem Notar N. in Z (UR-Nr. ..63/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber xx das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. ..42c, D-Straße 20, Gebäude- und Freifläche, Größe 500 qm, zu übertragen:

Randnummer 195

1.391/10.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan je mit Nr. 7 bezeichnet.

Randnummer 196

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 120.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 197

Grundstücksanteil:

12.050 €

Altbausubstanz:

12.050 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

96.400 €.

Randnummer 198

Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben:

Randnummer 199

„Die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile ist eine Schätzung und gibt die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinigt die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gem. § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten.

Randnummer 200

Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und der Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist“ (...).

Randnummer 201

Objekt E-Straße 14, F:

Randnummer 202

Erwerber yy:

Randnummer 203

Mit notariellem Modernisierungswerk- und Kaufvertrag vom 16. Mai 2006, geschlossen vor dem Notar aa in bb (UR-Nr. ..63/2006), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber yy das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 5,05 a, zu übertragen:

Randnummer 204

111/1.000-Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss.

Randnummer 205

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 117.800,00 € vereinbart.

Randnummer 206

§ 5 des notariellen Kaufvertrages enthält die folgende Regelung:

Randnummer 207

„Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er umfasst die Kosten für Grund und Boden sowie die Kosten für die Herstellung des Vertragsgegenstandes entsprechend der Baubeschreibung und den Bauplänen einschließlich aller Baunebenkosten wie Architekten- und Statikergebühren, Bauleitungskosten, Genehmigungsgebühren, Vermessungskosten, Erschließungskosten und Anliegerbeiträge sowie sämtliche Kosten für den Anschluss an die öffentlichen oder privaten Ver- und Entsorgungsleitungen und Einrichtungen“.

Randnummer 208

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 teilte die Klin dem Erwerber yy mit

Randnummer 209

„Bzgl. des Kaufpreises lt. notariellem Kaufvertrag entfallen Anteile wie folgt:

Randnummer 210

●

auf Grund und Boden

5.890,00 €

●

auf die vorhandene Altbausubstanz

54.162,06 €

●

auf die Sanierungsmaßnahmen

57.747,94 €.“

Randnummer 211

Erwerber u. und v. ww.:

Randnummer 212

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Juli 2005, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat I H (Urkundenrolle..53/2005; I UZ..43/2005), nahm die Klin das von den Erwerbern u. und v. ww. am 2. Juni 2005 beim Notar cc in dd (UR-Nr. ..43/2005) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 213

101/1.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im vorläufigen Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss.

Randnummer 214

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 110.200,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 215

Grund und Boden:

5.510,00 €

Altbausubstanz:

27.550,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

77.140,00 €

Randnummer 216

Erwerber zz:

Randnummer 217

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21. September 2006, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat I H (Urkundenrolle..33/2006; I UZ..23/2006), nahm die Klin das von dem Erwerber zz am 6. September 2006 beim Notar ww. in x (UR-Nr. ..13/2006) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, dem Erwerber zz das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 218

72/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im vorläufigen Aufteilungsplan mit der Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss.

Randnummer 219

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 78.400,00 € vereinbart.

Randnummer 220

§ 5 des notariellen Kaufvertrages enthält die folgende Regelung:

Randnummer 221

„Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er umfasst die Kosten für Grund und Boden sowie die Kosten für die Herstellung des Vertragsgegenstandes entsprechend der Baubeschreibung und den Bauplänen einschließlich aller Baunebenkosten wie Architekten- und Statikergebühren, Bauleitungskosten, Genehmigungsgebühren, Vermessungskosten, Erschließungskosten und Anliegerbeiträge sowie sämtliche Kosten für den Anschluss an die öffentlichen oder privaten Ver- und Entsorgungsleitungen und Einrichtungen“.

Randnummer 222

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 teilte die Klin dem Erwerber zz mit

Randnummer 223

„Bzgl. des Kaufpreises lt. notariellem Kaufvertrag entfallen Anteile wie folgt:

Randnummer 224

●

auf Grund und Boden

3.920,00 €

●

auf die vorhandene Altbausubstanz

36.046,73 €

●

auf die Sanierungsmaßnahmen

38.433,27 €.“

Randnummer 225

Erwerber z.:

Randnummer 226

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7. Oktober 2005, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat I H (Urkundenrolle I UR..94/2005; I UZ..84/2005), nahm die Klin das von dem Erwerber z. am 31. August 2005 beim Notar AA. in BB (UR-Nr. ..74 /2005) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 227

117/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im vorläufigen Aufteilungsplan mit der Nr. 4 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss.

Randnummer 228

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 127.000,00 € vereinbart.

Randnummer 229

Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 230

Grund und Boden:

6.350,00 €

vorhandene Altbausubstanz:

31.750,00 €

Sanierungsmaßnahmen:

88.900,00 €.

Randnummer 231

Erwerber CC:

Randnummer 232

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Juli 2005, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat H (Urkundenrolle..64/2005; I UZ..54/2005), nahm die Klin das von dem Erwerber CC am 6. September 2006 beim Notar ww. in x (UR-Nr. ..12/2006) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 233

95/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 5 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss.

Randnummer 234

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 103.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 235

Grund und Boden:

5.175,00 €

Altbausubstanz:

25.875,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

72.450,00 €.

Randnummer 236

Erwerber DD:

Randnummer 237

Mit notariell beurkundetem Bauträgerkaufvertrag vom 9. November 2005, geschlossen vor dem Notar G. beim Notariat I H (Urkundenrolle I UR..54/2005), verpflichtete sich die Klin, dem Erwerber DD das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 238

135/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 6 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss.

Randnummer 239

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 147.100,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 240

Grund und Boden:

ca. 7.355,00 €

Altbausubstanz:

ca. 36.775,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 102.970,00 €.

Randnummer 241

Erwerber DD und AD:

Randnummer 242

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21. September 2006, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat H (Urkundenrolle..44/2006; I UZ..34/2006), nahm die Klin das von den Erwerbern DD und AD am 11. August 2006 beim Notar EE in FF (UR-Nr. ..24/2006) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern zu je 1/2 das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 243

151/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss.

Randnummer 244

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 163.900,00 € vereinbart. Darin enthalten war nach den Angaben im notariellen Angebot ein Sanierungskostenanteil von 114.730 €.

Randnummer 245

Erwerber FF und AF:

Randnummer 246

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 17. Januar 2006, abgegeben vor dem Notar aa in bb (Urkundenrolle..14/2006), nahm die Klin das von den Erwerbern FF und AF am 21. Dezember 2005 beim Notar AA. in BB (UR-Nr. ..95/2005) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 247

109/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 8 bezeichneten Wohnung im 1. Dachgeschoss.

Randnummer 248

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 118.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 249

Grund und Boden:

ca. 5.930,00 €

Altbausubstanz:

ca. 29.650,00 €

Sanierungs- und Modernisierungskosten:

ca. 83.020,00 €.

Randnummer 250

Erwerber GG:

Randnummer 251

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 3. August 2005, abgegeben vor dem Notar G. beim Notariat H (Urkundenrolle I UR..85/2005; I UZ..75/2005), nahm die Klin das von dem Erwerber GG am 15. Juni 2005 beim Notar cc in dd (UR-Nr. ..65/2005) abgegebene Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages an, mit dem sich die Klin verpflichtete, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück Nr. 345/6, E-Straße 14, Gebäude- und Freifläche, Größe 505 qm, zu übertragen:

Randnummer 252

109/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 9 bezeichneten Wohnung im 1. Dachgeschoss.

Randnummer 253

Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 119.200,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach den Angaben der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf

Randnummer 254

Grund und Boden:

5.960,00 €

vorhandene Altbausubstanz:

29.800,00 €

Sanierungsmaßnahmen:

83.440,00 €.

Randnummer 255

In allen dargestellten Fällen des Erwerbs von Wohneigentum war zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen notariellen Verträge bereits mit der Sanierung begonnen worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Randnummer 256

Verfahrensablauf A-Straße 1/Z:

Randnummer 257

Am 23. Dezember 2005 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2004 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Festsetzung der Investitionsgrundlage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (VO zu § 180 Abs. 2 AO) betreffend das Objekt „A-Straße 1“ in Z ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 258

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen für den Erwerber 1 wie folgt:

Randnummer 259

Grund und Boden:

7.274,25 €

Altbausubstanz:

16.575,75 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

95.400,00 €.

Randnummer 260

Mit Bescheid vom 1. März 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2004 nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit (i.V.m.) VO zu § 180 Abs. 2 AO und § 3 und § 4 Fördergebietsgesetz (FördGG) für das Objekt A-Straße 1/Z, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO erging, stellte der Bekl die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung aus den Sanierungsaufwendungen (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördGG) und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der Altbausubstanz (§ 7 Abs. 4 EStG) jeweils ohne Anschaffungsnebenkosten gesondert fest. Dabei erfolgte die Feststellung bezüglich des Erwerbers 1 erklärungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid Bezug genommen.

Randnummer 261

Auf der Grundlage der PA vom 19. November 2009 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2004 für das Objekt A-Straße 1 in Z zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 262

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 263

Verfahrensablauf B-Straße 2-5/Z:

Randnummer 264

Am 19. Dezember 2006 reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2005 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „B-Straße 2-5“ in Z ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 265

Dabei erklärte die Klin die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber L. und J. M. wie folgt:

Randnummer 266

Anschaffungskosten:

5.325 €

Anschaffungskosten Altbau:

15.975 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

85.200 €.

Randnummer 267

Mit Bescheid vom 23. Februar 2009, der unter dem VdN gemäß § 164 AO erging, stellte der Bekl gegenüber den Erwerbern L. und J. M. die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest.

Randnummer 268

Auf der Grundlage der PA vom 12. November 2010 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2005 für das Objekt B-Straße 2-5 in Z zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 269

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 270

Verfahrensablauf Objekt Z, C-Straße 6:

Randnummer 271

Am 19. Dezember 2006 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2005 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „C-Straße 6“ in Z ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 272

Dabei erklärte die Klin die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Randnummer 273

R., O. und P.:

Grund und Boden:

5.351,50 €

Altbausubstanz:

16.054,50 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

85.624,00 €

Q., S. und T.:

Grund und Boden:

6.197,50 €

Altbausubstanz:

18.592,50 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

99.160,00 €

W., U. u. V.:

Grund und Boden:

5.993,50 €

Altbausubstanz:

17.980,50 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

95.896,00 €

d.d. und i.:

Grund und Boden:

5.367,00 €

Altbausubstanz:

16.101,00 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

85.872,00 €

ff:

Grund und Boden:

6.233,50 €

Altbausubstanz:

18.700,50 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

99.736,00 €

c., b. und a.:

Grund und Boden:

7.167,00 €

Altbausubstanz:

21.501,00 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

114.672,00 €

jj:

Grund und Boden:

6.192,50 €

Altbausubstanz:

18.577,50 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

99.080,00 €

kk:

Grund und Boden:

7.173,50 €

Altbausubstanz:

21.520,50 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

114.776,00 €

d., d. und i.:

Grund und Boden:

5.367,00 €

Altbausubstanz:

16.101,00 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

85.872,00 €

ii:

Grund und Boden:

26.811,00 €

Altbausubstanz:

16.086,60 €

Sanierungsaufwand i.S.d. § 7i EStG:

64.346,40 €.

Randnummer 274

Mit Bescheiden vom 2. März 2009, vom 10. März 2009 und vom 11. März 2009, die jeweils unter dem VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl gegenüber den genannten Erwerbern die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest.

Randnummer 275

Mit Bescheid vom 20. April 2009, der ebenfalls unter dem VdN erging, stellte der Bekl gegenüber dem Erwerber dd die Besteuerungsgrundlagen wie folgt fest:

Randnummer 276

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.367,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

16.101,00 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.d. § 7i EStG entfallen:

85.872,00 €.

Randnummer 277

Mit Bescheid ebenfalls vom 20. April 2009 änderte der Bekl den gegenüber den Erwerbern d. und i. d. erlassenen Bescheid vom 11. März 2009 unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 2 AO dahingehend ab, dass die Besteuerungsgrundlagen nunmehr wie folgt festgestellt wurden:

Randnummer 278

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.367,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

16.101,00 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.d. § 7i EStG entfallen:

85.872,00 €.

Randnummer 279

Der VdN blieb bestehen.

Randnummer 280

Auf der Grundlage der PA vom 12. November 2010 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2005 für das Objekt C-Straße 6 in Z zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 281

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 282

Verfahrensablauf D-Straße 7-9:

Randnummer 283

Am 3. Juli 2007 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2006 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „D-Straße 7-9“ in Z ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 284

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Randnummer 285

nn:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.826 €

Anschaffungskosten Altbau:

9.826 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

74.608 €

f., i.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.886 €

Anschaffungskosten Altbau:

9.886 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

79.088 €

g.; h.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.886 €

Anschaffungskosten Altbau:

9.886 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

79.088 €

r., q. und r.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.245 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.245 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

97.960 €

k., i und j.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

11.379 €

Anschaffungskosten Altbau:

11.379 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

91.032 €

Randnummer 286

Mit Bescheiden vom 2. März 2009 sowie vom 11. März 2009, die jeweils unter dem VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl gegenüber den genannten Erwerbern die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest.

Randnummer 287

Auf der Grundlage der PA vom 21. November 2011 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2006 für das Objekt D-Straße 7-9 in Z zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 288

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 289

Verfahrensablauf D-Straße 17, Z:

Randnummer 290

Am 3. Juli 2007 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2006 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „D-Straße 17“ in Z ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 291

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Randnummer 292

n., U. und m.:

Randnummer 293

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.604 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.604 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

100.832 €.

Randnummer 294

Mit Bescheid vom 9. März 2009, der unter dem VdN gemäß § 164 AO erging, stellte der Bekl gegenüber den genannten Erwerbern die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest.

Randnummer 295

Auf der Grundlage der PA vom 21. November 2011 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2006 für das Objekt D-Straße 17 in Z zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 296

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 297

Verfahrensablauf D-Straße 20/Z:

Randnummer 298

Am 3. Juli 2007 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2006 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Festsetzung der Investitionsgrundlage nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „D-Straße 20“ in Z ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 299

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Randnummer 300

q., o. und p.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.075 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.075 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

96.600 €

ss und tt:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.170 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.170 €

AK, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

97.360 €

uu:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.604 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.604 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

100.832 €

t.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.580 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.580 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

100.640 €

vv und ww (WE 5):

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.604 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.604 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

100.832 €

vv und ww (WE 6):

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.580 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.580 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

100.640 €

xx:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.050 €

Anschaffungskosten Altbau:

12.050 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

96.400 €.

Randnummer 301

Mit Bescheiden vom 9. März 2009, die jeweils unter dem VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl gegenüber den genannten Erwerbern die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest.

Randnummer 302

Auf der Grundlage der PA vom 21. November 2011 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2006 für das Objekt D-Straße 20 in Z zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 303

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 304

Verfahrensablauf Objekt F, E-Straße 14:

Randnummer 305

Am 3. Juli 2007 (Eingang beim Bekl) reichte die Klin beim Bekl die Erklärung für 2006 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Festsetzung der Investitionsgrundlage nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO betreffend das Objekt „E-Straße 14“ in F ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt.

Randnummer 306

Dabei erklärte die Klin soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Randnummer 307

yy:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.890 €

Anschaffungskosten Altbau:

53.010 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

58.900 €

u. und ww., V.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.510 €

Anschaffungskosten Altbau:

27.550 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

77.140 €

zz

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.920 €

Anschaffungskosten Altbau:

35.280 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

39.200 €

z.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.350 €

Anschaffungskosten Altbau:

31.750 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

88.900 €

CC:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.175 €

Anschaffungskosten Altbau:

25.875 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

72.450 €

DD:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.355 €

Anschaffungskosten Altbau:

36.775 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

102.970 €

DD und AD:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

8.195 €

Anschaffungskosten Altbau:

40.975 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

114.730 €

FF und AF:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.930 €

Anschaffungskosten Altbau:

29.650 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

83.020 €

GG:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.960 €

Anschaffungskosten Altbau:

29.800 €

Anschaffungskosten, die auf Maßnahmen i.S.v. § 7i EStG entfallen:

83.440 €.

Randnummer 308

Mit Bescheiden vom 18. März 2009, die jeweils unter dem VdN gemäß § 164 AO ergingen, stellte der Bekl gegenüber den genannten Erwerbern die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest.

Randnummer 309

Auf der Grundlage der PA vom 21. November 2011 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der genannten PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für 2006 für das Objekt E-Straße 14 in F zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:

Randnummer 310

Zeitpunkt der Fertigstellung

Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und die gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 FördGG begünstigten Sanierungskosten.

Randnummer 311

Da in den Fällen der o.g. Erwerber zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse bereits mit der Sanierung begonnen worden war, ist nach Ansicht der AP der insgesamt angefallene Sanierungsaufwand auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge aufzuteilen. Zu diesem Zweck hat der Bekl den gesamten Sanierungsaufwand, der der Klin von Bauunternehmen in Rechnung gestellt wurde, ermittelt und errechnet, zu welchem Prozentsatz die Sanierung zur Zeit der jeweiligen notariellen Vertragsabschlüsse bereits erfolgt war. Auf der Grundlage dieser Berechnung des Sanierungsgrads zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse hat die AP dann den Gesamtsanierungsaufwand, der dem jeweiligen Erwerber von der Klin in Rechnung gestellt wurde und der den Gewinnaufschlag der Klin auf die von dritter Seite bezogenen Sanierungsleistungen enthält, auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Verträge verteilt.

Randnummer 312

Entsprechend der Auffassung der AP beabsichtigt die AP-Stelle des Bekl nun, AP-Berichte des Inhalts zu erstellen, wonach zutreffenderweise von folgenden Ansätzen auszugehen sei und diese AP-Berichte an die jeweils für die Erwerber zuständigen Veranlagungsfinanzämter zu übersenden:

Randnummer 313

A-Straße 1/Z:

Randnummer 314

1:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.114,56 €

Anschaffungskosten Altbau:

18.829,80 €

Sanierungsaufwand:

93.305,64 €.

B-Straße 2-5/Z:

J. und L. M.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.325,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

39.266,00 €

Sanierungsaufwand nach Kaufvertragsabschluss:

61.908,00 €.

C-Straße 6, Z:

R., O. und P.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.081,01 €

Altbausubstanz:

14.324,99 €

Sanierungsaufwand:

85.624,00 €

Q., S. und T.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

8.247,29 €

Altbausubstanz:

16.542,21 €

Sanierungsaufwand:

99.160,00 €

W., U. und V.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.914,07 €

Altbausubstanz:

16.180,09 €

Sanierungsaufwand:

95.775,84 €

dd:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.080,35 €

Altbausubstanz:

18.197,65 €

Sanierungsaufwand:

85.872,00 €

ff:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

8.330,60 €

Altbausubstanz:

16.603,40 €

Sanierungsaufwand:

99.736,00 €

c., a. und b.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.496,88 €

Altbausubstanz:

19.171,12 €

Sanierungsaufwand:

114.672,00 €

jj:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

8.247,29 €

Altbausubstanz:

16.522,71 €

Sanierungsaufwand:

99.080,00 €

kk:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.496,88 €

Altbausubstanz:

25.677,54 €

Sanierungsaufwand:

108.295,58 €

d.d. und i.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.081,01 €

Altbausubstanz:

14.386,99 €

Sanierungsaufwand:

85.872,00 €

ii:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

8.330,60 €

Altbausubstanz:

14.042,59 €

Sanierungsaufwand:

84.870,21 €

Objekt D-Straße 7-9:

nn:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.826,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

45.104,39 €

Sanierungsaufwand:

39.329,61 €

f., i.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.886,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

16.698,15 €

Sanierungsaufwand:

72.275,85 €

g.; h.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

9.886,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

16.698,15 €

Sanierungsaufwand:

72.275,85 €

r., q. und r.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.245,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

32.173,32 €

Sanierungsaufwand:

78.031,68 €

k., i und j.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

11.379,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

13.922,88 €

Sanierungsaufwand:

88.488,12 €

Objekt: D-Straße 17/Z:

n., U. und m.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.604,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

32.408,36 €

Sanierungsaufwand:

81.027,62 €

Objekt D-Straße 20/Z:

q., o. und p.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.075,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

23.051,75 €

Sanierungsaufwand:

85.623,25 €

ss und tt:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.170,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

23.153,74 €

Sanierungsaufwand:

86.376,26 €

uu:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.604,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

23.986,66 €

Sanierungsaufwand:

89.449,34 €

t.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.580,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

23.935,02 €

Sanierungsaufwand:

89.284,98 €

vv und ww (WE 5):

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.604,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

23.986,66 €

Sanierungsaufwand:

89.449,34 €

vv und ww (WE 6):

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.580,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

23.913,14 €

Sanierungsaufwand:

89.306,86 €

xx:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

12.050,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

14.922,56 €

Sanierungsaufwand:

93.527,44 €

Randnummer 315

Objekt F, E-Straße 14:

Randnummer 316

Entsprechend der Auffassung der AP beabsichtigt die AP-Stelle des Bekl nun, AP-Berichte des Inhalts zu erstellen, dass zutreffenderweise von folgenden Ansätzen auszugehen sei:

Randnummer 317

yy:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.890,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

57.686,67 €

Sanierungsaufwand:

54.223,33 €

u. und ww., V.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.510,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

49.000,85 €

Sanierungsaufwand:

55.689,15 €

zz:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

3.920,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

44.050,99 €

Sanierungsaufwand:

30.429,01 €

z.:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

6.350,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

56.527,08 €

Sanierungsaufwand:

64.122,92 €

CC:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.175,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

46.034,75 €

Sanierungsaufwand:

52.290,25 €

DD:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

7.355,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

65.425,37 €

Sanierungsaufwand:

74.319,63 €

DD und AD:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

8.195,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

92.125,57 €

Sanierungsaufwand:

63.579,43 €

FF und AF:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.930,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

52.763,97 €

Sanierungsaufwand:

59.906,03 €

GG:

Anschaffungskosten Grund und Boden:

5.960,00 €

Anschaffungskosten Altbau:

52.979,61 €

Sanierungsaufwand:

60.260,39 €

Randnummer 318

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entwürfe der beabsichtigten Prüfungsberichte Bezug genommen.

Randnummer 319

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2012 erhob die Klin Klage, mit der sie sich gegen die Absicht des Bekl wendet, AP-Berichte dergestalt zu erstellen, wonach den Kaufpreisaufteilungen auf die Anschaffungskosten für Grund und Boden, den Altbau und den Sanierungsaufwand, die die Vertragsparteien in den jeweiligen notariellen Kauf- und Werkverträgen vorgenommen haben, nicht zu folgen sei. Außerdem wendet sich die Klin gegen die Absicht des Bekl, diese AP-Berichte an die für die jeweiligen Veranlagungsfinanzämter der Erwerber zu übersenden. Die Klin vertritt die Auffassung, dass diesen Kaufpreisaufteilungen der Vertragsparteien auch in den streitgegenständlichen Fällen zu folgen sei, obwohl in diesen Fällen der Abschluss der notariellen Verträge jeweils erst erfolgt sei, nachdem die Sanierungsarbeiten bereits begonnen gehabt hätten und ein Teil des Sanierungsaufwands bereits angefallen gewesen sei.

Randnummer 320

Zur Begründung lässt die Klin im Wesentlichen ausführen, die Auffassung des Bekl weiche von den Grundsätzen ab, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer abweichenden Kaufpreisaufteilung durch die Finanzverwaltung aufgestellt habe (Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 24. Januar 2010 VIII B 84/06 wohl gemeint: BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2007, 1104; Thüringer Finanzgericht FG -, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2008, 1140; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, jeweils mit weiteren Nachweisen m.w.N. -, Juris). Hiernach sei grundsätzlich von der im Kaufvertrag gewählten Aufteilung auszugehen, denn ein Gestaltungsmissbrauch, der ein Abweichen von der von den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreisaufteilung ermöglichen würde, sei im Streitfall nicht gegeben. Wie die AP festgestellt habe, handle es sich bei den Kaufpreisanteilen für Grund und Boden und Altbau um einen von der Klin zuvor mit einem Gewinnaufschlag versehenen erhöhten Preis. Die Sanierungskosten ergäben sich aus den Herstellungskosten. Im Verkaufspreis sei ein weiterer Gewinnanteil des Bauträgers bei den Sanierungskosten berücksichtigt.

Randnummer 321

Außerdem sei zwischen den Beteiligten streitig, wie Baumaßnahmen im Rahmen von Sanierungsmodellen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Kaufverträge bereits geleistet worden seien, zu bewerten seien. Der Bekl meine hierzu unter Berücksichtigung der Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD), dass der vom Bauträger erzielte Rohgewinn Teil der Herstellungskosten sei. Diese Auffassung teile die Klägerseite nicht. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsgebieten zu Herstellungskosten zu bewerten (L. Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Auflage 2011, § 7h Rn. 5 ff; BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, Bundessteuerblatt BStBl II 2003, 582). Zu den Herstellungskosten gehörten hiernach nicht der Rohgewinn des Bauträgers und die Vertriebskosten. Dies sei auch altbekannte Auffassung der Finanzverwaltung. Trotzdem wolle die OFD von diesen Grundsätzen abweichen und den Rohgewinn des Bauträgers vorliegend berücksichtigen.

Randnummer 322

Die von der Finanzverwaltung beabsichtigte Verfahrensweise, den Rohgewinn der Klin aus der Sanierung der genannten Objekte zu ermitteln und auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der jeweiligen Wohnungskaufverträge zu verteilen und das Ergebnis dieser Aufteilung den jeweiligen Erwerbern der Wohnungen mitzuteilen, würde nach Ansicht der Klin zu einem unzulässigen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Geschäftsbetrieb der Klin führen. Im Ergebnis würde das von der Finanzverwaltung beabsichtigte Vorgehen zu einer Weiterleitung bzw. Offenbarung von Geschäftsdaten der Klin an ihre jeweiligen Kunden führen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seiner Entscheidung vom 14. März 2006 (Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03) festgestellt habe, unterfielen insbesondere Rohgewinne dem Schutzbereich der Grundrechte des Bauträgers. Insbesondere sei insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser verpflichte die Finanzverwaltung dazu, vor einer Offenbarung der geschützten Daten alle Möglichkeiten alternativer Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen, bevor die Daten gerade auch zur Durchführung von Besteuerungsverfahren weitergegeben würden.

Randnummer 323

Da der Eingriff in die Rechtssphäre der Klin aufgrund der geschilderten vom Bekl beabsichtigten Verfahrensweise unmittelbar bevorstehe und durch die Weitergabe an die Erwerber zu nicht mehr korrigierbaren Folgen führen würde, sei die Klageerhebung veranlasst. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Klin drohe auch unmittelbar, da der Bekl beabsichtige, das Ergebnis der vorgesehenen abweichenden Kaufpreisaufteilung, das zu abweichenden AfA-Beträgen bei den Erwerbern führe, den jeweiligen Erwerbern mitzuteilen. Dies würde so die Klin zu einer irreparablen Verletzung ihres Steuergeheimnisses führen.

Randnummer 324

Bei solchermaßen drohenden Eingriffen stehe der Klin nach dem Beschluss des BFH vom 8. April 2008 VIII R 61/06 ein Unterlassungsanspruch zu, der durch die allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden könne. Da die Klin nach dem Urteil des BFH vom 20. März 2006 IX B 205/05 im Verfahren nach § 180 AO nicht rechtsbehelfsbefugt sei, sei ihr Rechtsschutz im Wege der sonstigen Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu gewähren. Bei Durchführung der AP entsprechend der Absicht des Bekl bestehe für die Klin die Gefahr, dass ihre Geschäftsdaten (hier: der Rohgewinn) an ihre Kunden weitergegeben würden und dadurch eine irreparable Verletzung des Steuergeheimnisses erfolge. Dies ergebe sich bereits daraus, dass jeder Feststellungsbeteiligte ein Akteneinsichtsrecht habe und so vom Rohgewinnaufschlag der Klin auf die Sanierungskosten Kenntnis nehmen könne, wenn die vom Bekl vorgesehene Methode der Kaufpreisaufteilung Eingang in die Feststellungs- oder die Betriebsprüfungs-Akten finden sollte.

Randnummer 325

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klin vom 19. Juni 2012 und vom 14. August 2012 Bezug genommen.

Randnummer 326

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 ließ die Klin mitteilen, die Anträge würden „aufgrund der Entwicklung in der Sache“ wie folgt neu gefasst:

Randnummer 327

1)

Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte Z, A-Straße 1, B-Straße 2-5, C-Straße 6, D-Straße 7-9, D-Straße 17, D-Straße 20, und F, E-Straße 14, Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn für bis zum Kaufvertragsabschluss entstandene Sanierungskosten in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

2)

Dem Bekl wird aufgegeben, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Sanierungskosten für die o.g. Objekte zu Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad zu bewerten.

Randnummer 328

Zur weiteren Begründung lässt die Klin das Folgende ausführen:

Randnummer 329

Mit den Anträgen verfolge die Klin einen eigenen Abwehranspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 30 AO und den Artikeln 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) gegen eine unverhältnismäßige Prüfungsmethode, da diese Methode in den Schutzbereich der Grundrechte der Klin und des Steuergeheimnisses eingreife. Dieser Eingriff solle mit der Klage abgewehrt werden (vgl. FG Köln, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst DStRE 2009, 238 m.w.N.).

Randnummer 330

In dem bekannten Parallelverfahren (Anmerkung des Gerichts: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2014 4 K 1995/12, EFG 2015, 267) habe das FG der Klin die Gewährung effektiven Rechtschutzes zu Unrecht versagt.

Randnummer 331

Für den effektiven Rechtschutz sei allein die Klägerperspektive maßgebend. Der aus dieser Perspektive unverhältnismäßigen Prüfungsmethode sei mit der Leistungsklage auf der Ebene des Ermittlungsverfahrens zu begegnen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008,1223 m.w.N). Nur diese Ermittlungsebene, die durch die PA „adressiert“ sei, sei streitgegenständlich und nicht die Feststellungsebene der Feststellungsbeteiligten nach § 180 Abs. 2 AO. Dies sei ein anderes Steuerrechtsverhältnis, welches vorliegend nicht streitgegenständlich sei.

Randnummer 332

Nach ständiger Rechtsprechung stelle es einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden werde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. März 2003 VII B 196/02, BStBl II 2003, 609, und vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237). Es gälten die üblichen Grundsätze:

Randnummer 333

„Bei adressierten belastenden Eingriffen“ sei für die Prüfung der Klagebefugnis ausschließlich der Vortrag des Klägers maßgeblich. Hieraus müsse sich die Beschwer durch den bezeichneten belastenden Eingriff entnehmen lassen. Erforderlich sei insofern ein substantiierter Vortrag, als der Kläger Tatsachen vortragen müsse, aus denen sich für ihn die Beschwer ergeben könne. „Bei adressierten belastenden Eingriffen“ sei für die Prüfung der Klagebefugnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Sie sei dann zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werde, dass durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln der Finanzbehörde eine Verletzung der eigenen Rechte erfolgen werde und dass ein Abwarten des Eintritts dieser Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei.

Randnummer 334

Der Schutz richte sich gegen das konkrete, mittlerweile gerichtsbekannte Prüfungsvorgehen.

Randnummer 335

Der Bekl habe das Prüfungsvorgehen des Außenprüfers in zwei Schritten erläutert. Aus der Sicht der Klin würden im ersten Prüfungsschritt die Herstellungskosten nach Eingangsrechnungen zusammengetragen. In den Prüfungsakten sei dies die Anlage 3. In den Eingangsrechnungen würden die Herstellungskosten des Objekts ausgewiesen. Ziel dieser Prüfungsmaßnahme sei, bei nachträglich abgeschlossenen Kaufverträgen den Fertigstellungsgrad der Sanierung festzustellen.

Randnummer 336

Im Ergebnis erfolge hier die Ermittlung des Fertigstellungsgrads über die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten. Da die im Arbeitsblatt Anlage 3 festgehaltenen Eingangsrechnungen die Herstellungskosten auswiesen, sei es regelgerecht, die bis zum Beitritt der verspäteten Erwerber angefallenen Herstellungskosten aus den Eingangsrechnungen zu errechnen, um die Herstellungskosten der Sanierungsmaßnahme bis zum Zeitpunkt des verspäteten Beitritts zu ermitteln.

Randnummer 337

Aus Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass diese nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sehe es auch die in der Klageschrift bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur und des BFH.

Randnummer 338

Die Herstellungskosten der Sanierungsmaßnahmen seien durch die Eingangsrechnungen dokumentiert. Die nicht begünstigten Sanierungskosten für verspätet beitretende Erwerber könnten hieraus leicht ermittelt werden. Im Rahmen der AP seien hiernach Abschläge für jeweils überzahlte Bautenstände durch den Bauträger zu ermitteln und abzusetzen. Dies sei im Einzelnen Tatfrage und im Rahmen der AP zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Bewertungsgrundsatzes der Herstellungskosten könne die Prüfungsmaßnahme ohne Rechtsverletzung und ohne Eingriff in den Grundrechtsbereich der Klin durchgeführt und abgeschlossen werden.

Randnummer 339

Verletzend in diesem Sinne sei der Prüfungsschritt zwei. Hier werde der Wert der bis zum verspäteten Beitritt der Erwerber angefallenen Sanierungsmaßnahmen nicht nach Herstellungskosten, sondern unter Einschluss des Rohgewinns der Klin ermittelt. Dargestellt werde dies in den Prüfungsakten in der Anlage 4. Hiernach werde dieser Teil des Bauverlaufs über die Verkaufspreise der Wohnungen unter Abzug der Anschaffungskosten für das Objekt ermittelt.

Randnummer 340

Die Saldogröße „Sanierungsaufwand“ repräsentiere nicht die Herstellungskosten. Diese Größe repräsentiere die Herstellungskosten nebst dem Bauträgergewinn. In dieser Betragsgröße seien die Vertriebskosten für das Objekt inkludiert, da sie Teil des Bauträgergewinns seien.

Randnummer 341

Das Bewertungsvorgehen die Prüfungsmethode sei eine retrograde Wertermittlung, ohne dass notwendige Abschläge für Vertriebskosten und Bauträgergewinn vorgenommen würden (vgl. Söhl, in: Neue Wirtschaftsbriefe NWB 25/2012, S. 2096). Sie verstoße hierdurch gegen die vorgegebenen gesetzlichen Grundsätze, dass die Sanierungskosten zu Herstellungskosten zu bewerten seien. Dies sei nicht der Fall, da neben den Herstellungskosten Vertriebskosten und Bauträgergewinn ausgewiesen würden. Die Prüfungsmethode sei deshalb nicht gesetzeskonform. Darüber hinaus werde durch diese Prüfungsmethode die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien berührt, da „Puffer“, welche von den Vertragsparteien dem Altbau zugerechnet worden seien, in das Rechenwerk einbezogen und abgerechnet werden müssten.

Randnummer 342

Neben dem Verstoß gegen die vorgegebene Wertermittlung zu Herstellungskosten greife diese Prüfungsmethode in den Grundrechtsbereich der Klin ein. Geschäftsdaten wie Rohgewinn und Vertriebskosten, Gesamtsanierungsaufwand und Gesamtverkaufspreis der Wohnungen seien geschützte Daten der Klin. Die Daten gingen die Erwerber, die Kunden der Klin seien, nichts an. Sie unterlägen dem Steuergeheimnis. Sie seien zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens gegenüber den Erwerbern nicht notwendig, da die Besteuerungsverfahren auch durch eine regelgerechte Ermittlung der Herstellungskosten nach dem ersten Prüfungsschritt wie zuvor dargestellt durchgeführt werden könnten. Aus diesem Grund sei die Methode auch unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Randnummer 343

Werde der Ansicht der Klin gefolgt und würden die fraglichen Baumaßnahmen zu Herstellungskosten ermittelt, würden die sensiblen Daten wie Gesamtverkaufspreis der Wohnungen, Anschaffungskosten des Objekts und Gesamtsanierungsaufwand nach Eingangsrechnungen nicht im Prüfungsbericht dargestellt, sondern nur die einzelnen Herstellungskosten bis zum nachträglichen Beitritt der Erwerber.

Randnummer 344

Dies sei eine wesentlich geringere Datenmenge und auch verhältnismäßiger. Bei dem bisherigen Stand der Feststellungen könnten von jedem Beteiligten, der Einsicht nehme, aufgrund der umfangreichen Daten auf geschützte Geschäftsdaten der Klin zugegriffen und durch Rechenoperationen „die notwendigen Kenntnisziele“, insbesondere der Rohgewinn, errechnet werden.

Randnummer 345

Im Streitfall gehe es nur um die Bewertung einer Teilbaumaßnahme im fraglichen Sinne, nicht um die Neubewertung der Altbausubstanz oder die Aufteilung von Anschaffungskosten bei den Erwerbern. Diese stünden über den Kaufvertrag fest und bedürften keiner Neubestimmung in der AP.

Randnummer 346

Im Ergebnis sei nur die Bewertung der Teilbaumaßnahme zu Herstellungskosten verhältnismäßig und regelgerecht. Die von der AP beabsichtigte Bewertung greife unverhältnismäßig in die zuvor bezeichneten Rechte der Klin ein.

Randnummer 347

Klein-Rüsken, AO, Kommentar, 12. Aufl. 2014, zu § 30 AO, führe hierzu in Rn. 72 über eine Prüfung im Einzelfall aus:

Randnummer 348

„Bei jeder Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist die rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Diese zu beurteilen steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde, sondern erfordert eine Rechtsentscheidung (anders offenbar Tipke/Kruse-Drüen, AO/FGO, § 30 AO Rn. 59a). Das gilt insbesondere bei der Offenbarung zu außersteuerlichen Zwecken und gegenüber Privaten, die nicht ihrerseits dem Steuergeheimnis unterliegen, so dass der Eingriff in das Steuergeheimnis besonders schwer wiegt. Auch sonst ist Zurückhaltung zu üben, wenn die Finanzbehörde ohne Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines anderen das Verfahren ebenfalls ohne unangemessen große Ermittlungsschwierigkeiten durchführen kann. Es kann z.B. auch geboten sein, in einer Anordnung der Durchsuchung bei Dritten Steuerdaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs zu offenbaren (BVerfG, DStRE 2002, 1092; Landgericht LG Konstanz, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht wistra 2000, 118 mit Anmerkung Burkhard).“

Randnummer 349

Diese Ansicht unterstreiche die rechtsstaatlichen Standards. Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Steuergeheimnisses müsse bei der Art und Weise der Ermittlung von Daten in der AP berücksichtigt werden. Die Verwaltung habe beim Offenbaren von geschützten Verhältnissen darauf zu achten, dass dies nicht weitergehe, als es erforderlich sei (BFH-Urteile vom 18. Juli 2000 VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, und vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFH/NV 2003, 1463). Dies sei auch bei der Ermessensentscheidung, ob und inwieweit eine Offenbarung geschützter Daten erfolgen solle, zu berücksichtigen. Da die AP gegenüber der Klin angeordnet worden sei und durchgeführt werde, bestehe durch die vom Bekl beabsichtigte Verfahrensweise die Gefahr einer Verletzung der Rechte der Klin, so dass die erforderliche Klagebefugnis bestehe.

Randnummer 350

Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG „strukturiert“. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass bei diesen nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sähen es auch die in der Klagebegründung bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur (Blümich, EStG, Kommentar, 14. Aufl., § 7h Rn. 21 f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, § 7h Rn. 4f), der BFH (Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97) und der Bauherrenerlass des Bundesministers der Finanzen BMF vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a-48/03, Rz. 10 (ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV B 3 S 2253 a 49/90). Notwendig sei hiernach, um eine verhältnismäßige Ermittlungsmethode anzuwenden, den tatsächlichen Fertigstellungsgrad der Baumaßnahmen zu ermitteln, um eine sachgerechte Bewertung zu erreichen. Die Berechnung des Fertigstellungsgrads erfolge in der Praxis i.d.R. nach der sog. cost-to-cost-Methode, bei der die bis zum Bewertungszeitpunkt insgesamt angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden (Wiechers, Steuern und Bilanzen StuB 2008, 223). Im Einzelnen ergebe sich die folgende Struktur sachgerechter Ermittlung:

Randnummer 351

Der Erwerbszeitpunkt und die Teilmaßnahmen seien für die Bewertung nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG maßgebend und nicht das Ende der Gesamtmaßnahme. Grundlage für die Abgrenzung seien die Daten des Bauträgers und die progressive Entwicklung der Maßnahmen und nicht die Perspektive des Käufers. Die Aufrechterhaltung der Ansicht des FG führe zu einem fehlerhaften Prüfungsergebnis mit der Folge, dass über die Auswertung in einem Bericht das Steuergeheimnis verletzt werde.

Randnummer 352

Die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582; BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 79/01, BStBl II 2002, 784;) „trenne grundsätzlich beim Kauf oder der Herstellung eines Bauwerks für die Bewertung zwischen Käufer und Verkäufer“. Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entstünden beim Käufer erst mit der Übergabe des Bauwerks in betriebsbereitem Zustand. Für Anschaffungs- und Herstellungskosten gälten die üblichen Grundsätze des § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Gewinne aus schwebenden Geschäften seien nicht auszuweisen. Der Beurteilungszeitpunkt für die einzelnen Baumaßnahmen sei deren Abschluss und nicht erst die Beendigung der Gesamtmaßnahme. Begünstigt nach den §§ 7h, i EStG seien nur die Kosten für solche Herstellungsmaßnahmen, die nach Kaufvertragsabschluss begonnen worden seien. Der steuerrechtliche Begriff der Herstellungskosten gelte einheitlich für Zwecke der betrieblichen Gewinnermittlung, ebenso wie für die Überschusseinkünfte. Der Begriff „Aufwendungen“, den der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften des EStG verwende, werde im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Hierunter fielen Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart einträten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BStBl II 1989, 382; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).

Randnummer 353

Maßgebende Kommentare folgerten strikt, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten nur dann nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt seien, wenn sie auf Herstellungskosten entfielen und die Baumaßnahmen nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden seien (Blümich, EStG, 14. Aufl., § 7h Rn. 21f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, § 7h Rn. 4f). Anschaffungskosten seien nur dann begünstigt, wenn sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 1, 2 EStG für Maßnahmen nach Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen. Aus den Anschaffungskosten seien Herstellungskosten, die auf Maßnahmen vor Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen, nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 S. 1, 2 EStG herauszurechnen. Der Fertigstellungsgrad sei zu Herstellungskosten im Zeitpunkt der Abgrenzungsnotwendigkeit zu bestimmen (Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz BewG -, § 146 BewG Rn. 46 ff).

Randnummer 354

Die Finanzverwaltung folge bei der Ermittlung des Fertigstellungsgrades und der Bewertung der Maßnahmen der Literatur. Nach dem Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a-48/03, Rn. 10; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV 83S 2253 a 49/90) gelte das Folgende:

Randnummer 355

Bei Baumaßnahmen i.S.d. §§ 7h und 7i EStG seien Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen ließen, auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenhingen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolge im Verhältnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. (...). Sei der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S.d. §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehörten die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden seien, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Einkommensteuerrichtlinien EStR 2008, 2012).

Randnummer 356

Es dränge sich auf, dass die Prüfungsstruktur für die Ermittlungsmaßnahme zur Bestimmung der nicht begünstigten Herstellungskosten durch den Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG vorgegeben und im Lichte der obigen Grundsätze zu bestimmen sei.

Randnummer 357

Aus den Anschaffungskosten seien Herstellungskosten, die auf Maßnahmen nach Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen, nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 S. 1, 2 EStG herauszurechnen. Der Bauträgergewinn sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, weil zum Zeitpunkt des verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei. Vertriebskosten seien keine Herstellungskosten. Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers, nicht auf Seiten des Erwerbers, da dieser nur einen Anspruch auf Lieferung der Eigentumswohnung habe. Über die Bestimmung der Herstellungskosten und des Fertigstellungsgrades zu Herstellungskosten seien die nichtbegünstigten Herstellungskosten zu ermitteln und abzugrenzen. Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die Motive für den klaren Wortlaut führe der BFH in seinem Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582, an:

Randnummer 358

„Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. Bundestagsdrucke 11/5680 S. 1, 9), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zumindest zeitnäheren „Finanzierungserleichterung“ (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rn. B 28; ders., Finanz-Rundschau FR 1997, 174, 176), Zudem gewährt Satz 5 des § 7i Abs. 1 EStG die Begünstigung auch für auf (bestimmte) Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten.“

Randnummer 359

Aus diesen Gründen gebe der Gesetzeswortlaut der §§ 7h, i EStG eine Prüfung zu Herstellungskosten vor. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (L. Schmidt, EStG, § 7h Rn. 4 ff, und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582; ebenso EStR 2008, 2012).

Randnummer 360

Diese Betrachtung sei vorliegend anzuwenden. Bis zur kaufvertraglichen Übergabe nach Fertigstellung sei die Baumaßnahme dem Vermögen der Klin zuzuordnen. Die bis zum Kauf des jeweiligen Erwerbers durchgeführten Baumaßnahmen versetzten die jeweilige Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand. Aus diesem Grund lägen zu diesem Zeitpunkt keine Anschaffungskosten vor (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582, Ziff. II lit. aa). Herstellungskosten seien nach dieser Ansicht in herkömmlicher Art zu ermitteln. Die nicht begünstigten Herstellungskosten seien bei den Anschaffungskosten des Kaufvertrages im Sanierungsteil zu kürzen. „Die Auslegung dieser Herstellungskosten“ richte sich nach den §§ 6, 7 EStG. Die nach Anlage 4 dargestellte Ermittlung entspreche nicht den obigen Regeln und weise nicht die Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad aus.

Randnummer 361

Um eine schonendere und regelgerechte Ermittlungsmaßnahme zu erreichen, müsse der Sachverhalt durch die AP weiter ermittelt werden. Alternativ hätte die AP deshalb den Sachverhalt hin zu einer Berechnung der vor Kaufvertragsabschluss angefallenen Sanierungskosten in der Weise ermitteln müssen, dass für die vor Kaufvertragsabschluss durchgeführten Maßnahmen

Randnummer 362

der Fertigstellungsgrad nach Herstellungskosten ermittelt werde,

die Maßnahmen zu Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad bewertet würden,

Bautenstandsüberzahlungen aus den erhobenen Datengrundlagen abgerechnet würden,

Vertriebskosten nicht berücksichtigt würden,

Bauträgergewinne aus schwebenden Geschäften unberücksichtigt blieben,

sonstige sofort abziehbare Aufwendungen unberücksichtigt blieben,

eine Ermittlung/Abgrenzung der Baumaßnahmen unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bauherrenerlasses durchgeführt werde.

Randnummer 363

Über die so ermittelten Daten hätte die AP ein regelgerechtes, die Datengrundlage der Klin schonendes Ergebnis erreicht. Es dränge sich auf, dass die nach den Akten klar gegebenen weiteren Tatsachen und Aufklärungsmöglichkeiten bisher unberücksichtigt geblieben seien, so dass nicht sämtliche gegebenen Entscheidungsgrundlagen berücksichtigt worden seien.

Randnummer 364

Mit den Klageanträgen solle im Ergebnis eine gemessen an der bisherigen Methode des Bekl gesetzmäßige, alternative, verhältnismäßige Ermittlungsmethode umgesetzt werden, um den angestrebten Prüfungserfolg zu erreichen. Da es letztendlich um die Auswertung und Offenbarung geschützter Daten gehe, sei die mildeste Prüfmethode anzuwenden, die zum Erfolg führe (zur Verhältnismäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen: Rätke, in: Klein, AO, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 88 Rn. 12 ff).

Randnummer 365

Ausgehend von der Begründung des FG zu Klagantrag 2 im Parallelverfahren 4 K 1995/12, EFG 2015, 267, hätte sich die dargestellte alternative Ermittlungsmethode auch für den Klagantrag 1 aufdrängen müssen, da das Datenbild auch im AP-Bericht immer in verhältnismäßiger Weise im Blick auf die Notwendigkeiten des Einzelfalles zu strukturieren sei.

Randnummer 366

Die obigen Punkte seien Standardthema in den jeweiligen Besprechungen mit der AP gewesen, wie die AP-Akte des Bekl ausweise. Die Klin habe mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2011 „progressiv nicht begünstigte Sanierungskosten ermittelt“. Analog stehe es auch in allen noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Hier bestehe insgesamt eine materielle Kontrollpflicht des FG, die bisher nicht vollständig erfüllt worden sei.

Randnummer 367

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2017 lässt die Klin ausführen, die Anträge würden im Blick auf die zurückliegende Entscheidung des FG (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl das Urteil vom 20. Juni 2017 im Verfahren 4 K 3173/16; nachfolgend: BFH-Beschluss vom 17. Mai 2018 IX B 144/17) wie folgt neu gefasst:

Randnummer 368

1. Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte

Randnummer 369

in Z, A-Straße 1, B-Straße 2-5, C-Straße 6, D-Straße 7-9, D-Straße 17 und D-Straße 20, sowie

Randnummer 370

in F, E-Straße 14,

Randnummer 371

Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn und Vertriebskosten in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

Randnummer 372

2. Dem Bekl wird untersagt, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für obige Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten.

Randnummer 373

Zur weiteren Begründung lässt die Klin das Folgende vortragen:

Randnummer 374

1. Die Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bilde § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO, Art. 12, 14 GG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 151, und vom 29. April 1992 I B 12/92, BStBl II 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Durch die Weiterleitung der verfehlt ermittelten Daten bzw. die Weitergabe geschützter Daten würden steuerliche Verhältnisse der Klin nämlich Informationen über ihre Unternehmensstruktur, Rechtsverhältnisse zum externen Vertrieb, Gewinnmargen, der daraus folgenden Besteuerung sowie sonstige Hinweise in diesem Zusammenhang unbefugt offenbart, so dass die Klin einen Unterlassungsanspruch habe.

Randnummer 375

Eine Duldungspflicht der Klin bestehe nicht. Insbesondere habe sie es nicht analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass der Bekl die Informationen an die Kunden der Klin weiterleite. Die Klin sei insoweit durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt, da eine Rechtsgrundlage zur Ermittlung und Weitergabe der Daten nicht gegeben sei.

Randnummer 376

Im Gegenteil: Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass diese nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien.

Randnummer 377

Dem Schutz durch das Steuergeheimnis stehe § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO nicht entgegen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hiernach sei die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 AO unterlägen, ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sei. Hieran mangle es im Streitfall, da das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert vorgegeben sei und der Bekl hiervon abweiche.

Randnummer 378

Nur durch eine Maßnahme, die sich im Rahmen der §§ 7h, 7i EStG halte, werde deshalb das Steuergeheimnis nicht verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503, und vom 29. April 1992 I B 12/92, BStBl II 1992, 645).

Randnummer 379

Die Berufs- (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) als sog. Wirtschaftsfreiheiten des Grundrechtskatalogs seien neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, wenn Informationen über die selbständige oder gewerbliche Tätigkeit übermittelt würden. Dies gelte auch, wenn es sich dabei um juristische Personen handle (Art. 19 Abs. 3 GG). Im Fall der Berufsfreiheit sei in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass auch Wettbewerbsbeeinflussungen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellten, wenn dadurch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit behindert werde. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse an Kunden offenbart würden und diese dort unter Umständen nicht ausreichend geschützt seien. In diesem Fall läge auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor, dessen Schutzbereich auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei grundsätzlich unzulässig.

Randnummer 380

2. Rechtsschutzbedürfnis

Randnummer 381

Auch wenn der Bekl nur im Auftrag tätig werde und nur Daten weiterleite, werde ein Bericht erstellt und Daten, die durch unangemessene Prüfmethoden ermittelt worden seien, ausgewertet und weitergeleitet. Dieser Gefahr sei durch Anfechtung der Prüfmethode bereits auf Ermittlungsebene der AP zu begegnen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei deshalb gegeben, weil die Verletzung von Rechten der Klin gegeben sei bzw. drohe. Die Klin habe also ein berechtigtes Interesse an einer Klärung, ob die durchgeführten Prüfungshandlungen bei den einschlägigen AP´en rechtmäßig gewesen seien bzw. rechtmäßig seien und die Daten wie Rohgewinn, Vertriebskosten usw. erhoben und im Rahmen der „einheitlich und gesonderten Feststellung“ an Erwerber weitergegeben werden dürften.

Randnummer 382

Das Rechtschutzbedürfnis auf Abwehr ungesetzlicher Ermittlungsmaßnahmen könne nicht vom Einverständnis der Feststellungsbeteiligten abhängen, da die Rechtssphäre der Klin hiervon betroffen sei und diese genieße grundrechtlichen Schutz.

Randnummer 383

Hierzu die Gründe:

Randnummer 384

a) Offenbarungszwang der Finanzverwaltung

Randnummer 385

Nach den Ausführungen im genannten Schriftsatz des Bekl werde davon ausgegangen, dass aufgrund der bisherigen Finanzamtspraxis keine Rechtsverletzung drohe. Diese Praxis könne sich jederzeit ändern, da das Finanzamt einem Offenbarungszwang unterliege (Urban, Neue Wirtschaftsbriefe NWB 1999, Fach 2, 7195; Heißenberg, Kölner Steuerdialog KÖSDI 2000, 12311).

Randnummer 386

Die Finanzverwaltung sei insbesondere verpflichtet, den Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterbreiten und dem Beteiligten von den rechtlichen Erwägungen des Finanzamts Kenntnis zu geben (§ 91 Abs. 1, § 365 Abs. 1 AO, ergänzt durch die §§ 364, 364a und 365 Abs. 2 AO). Seien mehrere Glieder einer Gesellschaft/Gemeinschaft betroffen, könne auskunftsbegehrenden Mitgesellschaftern Einsichtnahme in die Steuerakten gewährt werden (BFH-Urteil vom 6. August 1965 VI 349/63 U, BStBl III 1965, 675, 677).

Randnummer 387

Inhaltlich verlange § 364 AO von der Finanzverwaltung eine vollständige Offenbarung sämtlicher im Einzelfall besteuerungsrelevanter Sachverhalte bzw. Tatsachen (vgl. Mack/Kolbing, Deutsches Steuerrecht DStR 1996, 446). Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts könnten nur diese vorbenannten Grundsätze Beurteilungsmaßstab für die drohende Rechtsverletzung sein. Der Bezug zur Finanzamtspraxis sei der Klin nicht transparent.

Randnummer 388

b) Sachverhaltsentwicklung im vorliegenden Fall:

Randnummer 389

Der Sachverhalt sei vorliegend geprägt durch die einheitliche und gesonderte Feststellung. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens werde der Bauträger Verfahrensbeteiligter neben den Erwerbern. Er sei verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Für jedes Objekt werde ein AP-Bericht erstellt. Die Einzelbekanntgaben beruhten auf dem jeweiligen AP-Bericht.

Randnummer 390

Mit der Bekanntgabe der verdichteten Zahlen sei dem Informationsbedürfnis des Einzelanlegers nicht genüge getan, da er sich aufgrund dieser Umstände kein Urteil über die Änderungen in seinem Besteuerungsverhältnis bilden könne.

Randnummer 391

Demnach habe er nach den unter a) dargestellten Grundsätzen Anspruch auf Information bzw. Akteneinsicht. Hier sei ihm Einsicht in den jeweiligen Bericht über die AP betreffend das jeweilige Erwerbermodell, an welchem er Beteiligter sei, zu gewähren. Hierdurch drohe die Gefahr einer Intensivierung der Rechtsverletzung.

Randnummer 392

Im AP-Bericht sei ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Veränderung der Besteuerungsgrundlagen basiere, nämlich dem festgehaltenen und festgestellten Rohgewinn. Der steuerpflichtige Anleger habe gegenüber der abgelehnten Akteneinsicht Anspruch auf finanzgerichtlichen Rechtschutz. Demnach drohe die Intensivierung der Rechtsverletzung bis zur Entscheidung in der letzten finanzgerichtlichen Instanz.

Randnummer 393

Der Käufer sei im Erwerbermodell Beteiligter. Der jeweilige AP-Bericht für das Erwerbermodell betreffe seine steuerlichen Belange. In den jeweiligen AP-Berichten würden die erzielten Rohgewinne im Einzelnen dargestellt. Es sei für jeden Anleger sofort zu errechnen, welcher Rohgewinn insgesamt anfalle, wenn er die Zahl der Beteiligten und den eigenen Rohgewinn kenne.

Randnummer 394

Der drohenden und sich intensivierenden Rechtsverletzung könne nur bei antragsgemäßer Entscheidung entgegengewirkt werden, da nur in diesem Fall das Finanzamt seine Prüfungshandlungen überdenken und zurücknehmen müsse.

Randnummer 395

c. Unzumutbarkeit

Randnummer 396

Soweit es das Begehren der Klin auf Verurteilung des Bekl zur Unterlassung der Weiterleitung oder Offenbarung von Geschäftsdaten wie den Rohgewinn im Rahmen eines sonstigen amtlichen Verfahrens, beispielsweise eines Einspruchsverfahrens, betreffe, liege ebenfalls ein hinreichend konkretisiertes zukünftiges Verwaltungshandeln vor, da im Rahmen des Einspruchsverfahrens der Feststellungsbeteiligten damit zu rechnen sei, dass diesen zur sachgerechten Begründung ihrer Einsprüche Akteneinsicht in die AP-Berichte und damit in die Übersicht des Außenprüfers über die Ermittlung des Rohgewinns und der Aufteilung des Rohgewinns auf die Anschaffungskosten Altgebäude, Grund und Boden und Sanierungskosten gewährt werde.

Randnummer 397

Die Klage sei auch als sonstige Leistungsklage zulässig, da sie eine andere Leistung als den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich ein Unterlassen begehre (BFH-Urteil vom 13. September 1972, BStBl II 1973, 119). Dieses zukünftig drohende Verwaltungshandeln beeinträchtige auch die durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klin. Auch sei ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar, weil damit die Rechtsverletzung durch Offenbarung eingetreten sei (ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07).

Randnummer 398

3. Rechtsschutz durch Leistungsklage gegen die Ermittlungsmaßnahme

Randnummer 399

Rechtschutz sei immer über die Anfechtung der konkreten, durch Verwaltungsakt verfügten Prüfermaßnahme (BFH-Urteil vom 8. April 2008, BFH/NV 2008. 1223; Klein, AO, Kommentar, § 196 Rn. 49 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199) gerichtlich zu suchen. Bei selbständig anfechtbaren Ermittlungsmaßnahmen könne selbst bei grundrechtswidrigen Aufklärungsmaßnahmen ein Verwertungsverbot nur durch Anfechtung der Ermittlungsmaßnahme selbst geltend gemacht werden (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 88 AO Rn. 309, 326) (ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07).

Randnummer 400

4. Konkretes Prüfervorgehen

Randnummer 401

a. Grundsätzlich gelte nach Ansicht der Klage:

Randnummer 402

§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beziehe sich auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten. Bemessungsgrundtage für die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG seien die Herstellungskosten. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise insoweit auf § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB). Darüber hinaus seien die bereits genannten Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG) begünstigt.

Randnummer 403

§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG verweise auf die Maßgabe der Herstellungskosten (HK) für Baumaßnahmen (vgl. nur Kanzler, Kraft u.a. § 7h Rz. 45 ff).

Randnummer 404

In gleicher Weise äußere sich das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C 3 S 2253a-48/03 in Textziffer 10:

Randnummer 405

„Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S.d. §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten“.

Randnummer 406

Einzelne Baumaßnahmen sind von der Gesamtbaumaßnahme abzugrenzen und steuerlich separat zu betrachten (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97).

Randnummer 407

Aus der Anwendung der üblichen Auslegungsregeln Wortlaut, systematisch, teleologisch bezogen auf § 7h Abs. 1 EStG ergebe sich dieses Ergebnis bereits aus dem Wortlaut. „Anschaffungskosten“ sind nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen nach Erwerb entfielen.

Randnummer 408

So auch der BFH: Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die Motive für den klaren Wortlaut führe der BFH in seinem Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97 an:

Randnummer 409

„Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BT-Drucks. 11/5680 S. 1, 9), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zumindest zeitnäheren Finanzierungserleichterung (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rn. B 28; ders., Finanz-Rundschau FR 1997, 174, 176). Zudem gewähre Satz 5 des § 7i Abs. 1 EStG die Begünstigung auch für auf (bestimmte) Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten.“

Randnummer 410

Aus diesen Gründen gebe der Gesetzeswortlaut der §§ 7h, i EStG eine Prüfung zu Herstellungskosten vor. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Schmidt, EStG, § 7 h Rn. 4 ff, und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, vgl. oben); so auch die Einkommensteuerrichtlinien EStR 2008, 2012.

Randnummer 411

Herstellungskosten vor Erwerb seien aus den Anschaffungskosten abzurechnen und nicht begünstigt. Aus den Herstellungskosten der Gesamtbaumaßnahme würden sie progressiv ermittelt oder aus den gesamten Herstellungskosten retrograd nach Fertigstellungsgrad ermittelt.

Randnummer 412

Es gebe keine gesetzliche Norm, die das Ergebnis der AP oder die Rechtsmeinung des erkennenden FG zu obigem Bezugspunkt stütze. Auf die rechtlichen Ausführungen der Klin zu diesem Punkt im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klin vom 15. September 2016 könne verwiesen werden.

Randnummer 413

b. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten.

Randnummer 414

Der BFH fasse dies in seinem Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 15/98 wie folgt zusammen:

Randnummer 415

„Diese Aufwendungen gehören weder zu den in § 22 Abs. 1 WertV 1988 geregelten Normalherstellungskosten, noch bilden sie üblicherweise entstehende Baunebenkosten, die nach § 22 Abs. 2 WertV 1988 zu den Normalherstellungskosten zählen. Normalherstellungskosten i.S.d. § 22 WertV 1988 sind jedenfalls Herstellungskosten und dazu rechnen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB bei einem Gebäude alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt haben (zur Anwendbarkeit des § 255 HGB im Steuerrecht: BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89‚ BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

Randnummer 416

Gewinnanteile des Baubetreuers sind indes keine Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen. Sie bilden schon keine Ausgaben des herstellenden Bauträgers (vgl. zum Begriff der Aufwendungen: BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289)‚ sondern werden zu Kostenbestandteilen erst bei der Anschaffung des Gebäudes. Sie führen zu Vermögensabflüssen in Geld oder Geldeswert in der Person desjenigen, der vom Bauträger erwirbt und bilden bei ihm Anschaffungskosten. Sie sind deshalb nicht in die Ermittlung des anteiligen Gebäudewertes mit einzubeziehen. Das Gleiche gilt jedenfalls für die Teile der Bauträgergemeinkosten, die den angemessenen Teil der nach § 255 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB zu berücksichtigenden notwendigen Gemeinkosten übersteigen (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176). Auch sie bilden Kostenbestandteile einer sich der Herstellung anschließenden Anschaffung.“

Randnummer 417

c. Ebenso wenig seien Vertriebskosten Teil der Herstellungskosten. Die Rechtsgrundlage hierfür ergäben sich aus § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG.

Randnummer 418

5. Prüfungsvorgehen der AP

Randnummer 419

Die AP verstoße gegen die Verbote der Ziff. 3 lit a bis c.

Randnummer 420

a. C-Straße 6

Randnummer 421

Für alle Erwerber würden zunächst die Herstellungskosten bis zum Erwerb ermittelt. Über „die Ermittlungs-/Umrechnungsanlagen“ werde ohne gesetzliche Grundlage, also entgegen § 7h Abs. 1 EStG, eine in die Grundrechte eingreifende Verteilungsrechnung vorgenommen. Die Zusammensetzung sei im Detail unklar, auch für das Kaufvertragsdatum maßgebend erscheine die Abgabe des Angebots.

Randnummer 422

Es würden zunächst auf den Anlagen Herstellungskosten ermittelt. Diese würden nicht konsequent im weiteren Verlauf zugrunde gelegt. Vielmehr werde mit dem Kaufvertragselement „Sanierungsaufwand“ weitergerechnet. Diese Prüfungsmethode sei nicht entsprechend dem Wortlaut und den vorbenannten Regeln durchgeführt worden. Diese Größe repräsentiere nicht die Herstellungskosten der Baumaßnahme bis zum Erwerb, sondern umfasse den Bauträgergewinn mit den Vertriebskosten. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und die Vertriebskosten gehörten nicht zu den Herstellungskosten (vgl. Nachweise im bisherigen Vortrag). Kosten für Baustelleneinrichtung und Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden. Das gleiche gelte für die anderen Objekte. Die Klin habe für die C-Straße bisher keine zu den nachträglich angeforderten Kaufverträgen - oder unvollständige Prüfungsberichte und könne sich deshalb nicht äußern.

Randnummer 423

b. B-Straße / A-Straße

Randnummer 424

Für die Erwerber M. und 1 gelte:

Die Baustelleneinrichtung sei nicht aufgeteilt in Kosten vor Erwerb und danach

falscher Erwerbszeitpunkt

Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet

kalkulatorischer Bauträgergewinn und Vertriebskosten seien Teil der Herstellungs-kosten vor Erwerb

keine Bereinigung der Anschaffungskosten um Kosten vor Erwerb zu Herstellungs-kosten

Werbungskosten seien Teil der Herstellungskosten

Randnummer 425

c. Die Klin habe für die weiteren gegenständlichen Objekte bisher keine oder unvollständige Prüfungsberichte und könne sich deshalb nicht äußern.

Randnummer 426

d. Bei allen Objekten seien bisher von der AP nicht sachgerecht ermittelt worden:

Die Baustelleneinrichtung sei nicht aufgeteilt in Kosten vor Erwerb und danach falscher Erwerbszeitpunkt

Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden

kalkulatorischer Bauträgergewinn und Vertriebskosten seien Teil der Herstellungs-kosten vor Erwerb

Keine Bereinigung der Anschaffungskosten um Kosten vor Erwerb zu Herstellungs-kosten

Werbungskosten seien Teil der Herstellungskosten.

Randnummer 427

Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragt die Klin, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Randnummer 428

Die AP sei zunächst zu einer sachgerechten und verletzungsfreien Prüfungsmethode anzuhalten. Hierzu dienten die Klageanträge.

Randnummer 429

6. Angemessene Prüfungsmethode

Randnummer 430

Mit dem Klageantrag 1 solle die „Auswertung und Weiterleitung des Ermittlungs-FA im AP-Bericht“ verhindert werden. Der Antrag diene dem Schutz des Steuergeheimnisses der Klin.

Randnummer 431

Mit dem Klageantrag 2 solle ein Prüfungsvorgehen nach verbindlichen steuerlichen Regeln initiiert werden.

Randnummer 432

Beiden Anträgen lägen insgesamt grundsätzliche Fragen wie der Schutz der Geschäftsdaten mit Rechtsstaatsbezügen und Grundrechtsrelevanz zur Thematik zugrunde. Sie dienten der Rechtsfortbildung, da die Thematik bisher noch nicht vom BFH entschieden worden sei. Es werde deshalb ergänzend um Revisionszulassung gebeten.

Randnummer 433

In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 stellten die Beteiligten den Sachverhalt, wie er im Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 15. November 2017 dargestellt wurde, unstreitig.

Randnummer 434

Der Prozessbevollmächtigte der Klin erklärte außerdem, hieraus ergebe sich eine Veränderung seiner Antragstellung.

Randnummer 435

Er werde deshalb voraussichtlich beantragen, dem Bekl zu untersagen, AP-Berichte entsprechend der Wertansätze in dem Schreiben des Bekl vom 26. September 2017 für die folgenden Objekte zu erstellen:

Randnummer 436

C-Straße 6/Z:

Randnummer 437

Diesbezüglich werde voraussichtlich ein Unterlassungsantrag nur bezüglich der Wohnungen Nr. 3 (W.), Nr. 8 (kk) und Nr. 10 (ii) erfolgen.

Randnummer 438

E-Straße 14 /F:

Randnummer 439

Für dieses Objekt werde die entsprechende Antragstellung voraussichtlich nur bezüglich der Wohnungen Nr. 1 (yy), Nr. 3 (zz), Nr. 7 (DD u. AD) und Nr. 9 (GG) erfolgen.

Randnummer 440

Hinsichtlich der Wohnungen Nr. 2, 4 bis 6 und 8 (nur eingeschränkte Bescheinigung der geltend gemachten Baukosten durch die betreffende Gemeinde) werde der Prozessbevollmächtigte der Klin noch prüfen, ob er auch insoweit einen Unterlassungsantrag stellen werde.

Randnummer 441

Hinsichtlich der Objekte in Z, A-Straße 1, B-Straße 2-5, D-Straße 7-9, D-Straße 17 und D-Straße 20 verbleibe es voraussichtlich bei den bislang angekündigten Unterlassungsanträgen.

Randnummer 442

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 lässt die Klin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2018 weiter vortragen, die Anträge würden im Blick auf die letzte Erörterung am 21. November 2017 wie folgt neu gefasst:

Randnummer 443

1. Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte in

Z:

A-Straße 1 für ETW 4, B-Straße 2-5 für ETW 6, C-Straße 6 für ETW 3, 8, 10, D-Straße 7-9 für ETW 4, 6, 9, 12, 16, D-Straße 17 und D-Straße 20

sowie in

F:

E-Straße 14 für ETW 1, 3, 7,

Randnummer 444

Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

Randnummer 445

2. Dem Bekl wird untersagt, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für obige Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten.

Randnummer 446

3. Dem Bekl wird aufgegeben, für obige Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 7h EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen.

Randnummer 447

Zur weiteren Begründung lässt die Klin das Folgende vortragen:

Randnummer 448

Prüfungsmaßstäbe

Aus Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass diese nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. Grundsätzlich gälten die folgenden Maßstäbe:

Randnummer 449

Für die sich aufdrängenden Schlussfolgerungen des FG wären folgende Maßstäbe leitend, um eine Gesamtbetrachtung der Prüfungssituation unter Einbeziehung aller Aspekte zu erreichen:

Randnummer 450

Die Kommentierung in L. Schmidt-Kulosa, EStG, § 7h Rn. 5 laute wie folgt:

Randnummer 451

„Anschaffungskosten werden grds. nicht von § 7h erfasst. Sie sind nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 Sätze 1 u. 2 entfallen und die Maßnahmen nach Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags ... .

Randnummer 452

§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG verweise auf die Maßgabe der Herstellungskosten für Baumaßnahmen (vgl. Kanzler, Kraft u.a. § 7h Rz. 45 ff.):

Randnummer 453

Rz 47:

Randnummer 454

„Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen ebenfalls für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG).“

Randnummer 455

In gleicher Weise der BMF, 20.10.2003, IV C 3 S 2253a 48/03 in Tz. 10:

Randnummer 456

„Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten.

Randnummer 457

Einzelne Baumaßnahmen seien von der Gesamtbaumaßnahme abzugrenzen und steuerlich separat zu betrachten (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97).

Randnummer 458

Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 15/98). Ebenso wenig seien Vertriebskosten Teil der „Herstellungskosten-Rechtsgrundlage“: (§ 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG).

Randnummer 459

Wenn Anschaffungskosten nicht von § 7h erfasst würden, seien sie nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 Sätze 1 u. 2 entfielen. Nicht begünstigte Herstellungskosten wären demnach nach diesen Kriterien von den Anschaffungskosten abzurechnen, weil eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage gegeben sei. Diesen Gedanken enthalte auch § 7a Abs. 1 S. 3 EStG.

Randnummer 460

Nur durch die Abzugsmethode würden die Daten erhoben, die den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und dadurch in verhältnismäßiger Weise ermittelt worden seien. Da die Definition der Herstellungskosten steuerlich feststehend sei und § 7h EStG eine Abrechnungsmethode zu Herstellungskosten vorgebe, scheide die Proportionalmethode, die die AP für alle im Antrag benannten Objekte verwende, bei ebenfalls gegebenem fehlerhaften Umrechnungsmaßstab für die Abgrenzung der Aufwendungen, gerade auch wegen Unverhältnismäßigkeit, aus.

Randnummer 461

2. Bisher ermitteltes Datenbild der AP

Randnummer 462

Für alle Objekte ermittle die AP über die Baurechnungen ein Datenbild zu Herstellungskosten. Die bisherigen Ermittlungsdaten bedürften nach den üblichen Bewertungs- und Ermittlungsgrundsätzen der weiteren Aufklärung. Um eine schonendere und regelgerechte Ermittlungsmaßnahme zu erreichen, müsse der Sachverhalt durch die AP weiter ermittelt werden.

Randnummer 463

Alternativ hätte die AP deshalb den Sachverhalt hin zu einer Berechnung der vor Kaufvertragsabschluss angefallenen Sanierungskosten in der Weise ermitteln müssen, dass für die vor Kaufvertragsabschluss durchgeführten Maßnahmen

Randnummer 464

der Fertigstellungsgrad nach Herstellungskosten ermittelt werde;

bis zum Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten bewertet würden;

Bautenstandsüberzahlungen aus den erhobenen Datengrundlagen abgerechnet würden;

Vertriebskosten nicht berücksichtigt würden;

Bauträgergewinne aus schwebenden Geschäften unberücksichtigt blieben;

sonstige sofort abziehbare Aufwendungen unberücksichtigt blieben;

allgemeine Kosten wie Baustelleneinrichtung und analoge Maßnahmen, die den Gesamtzeitraum der Gesamtbauzeit beträfen, abgegrenzt würden;

pauschale Vorausleistungen des Bauträgers nicht als Vergütung/Herstellungskosten für Bauleistungen vor Erwerb verarbeitet würden;

eine Ermittlung/Abgrenzung der Baumaßnahmen unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bauherrenerlasses durchgeführt werde.

Randnummer 465

Über die so ermittelten Daten hätte die AP zur Erstellung ein regelgerechtes, die Datengrundlage der Klin schonendes Ergebnis erreicht.

Randnummer 466

Es dränge sich auf, dass die nach den Akten klar gegebenen weiteren Tatsachen und Aufklärungsmöglichkeiten außer der belastenden Ermittlungsmaßnahme bisher unberücksichtigt geblieben seien, so dass nicht sämtliche tatsächlichen gegebenen Entscheidungsgrundlagen berücksichtigt worden seien.

Randnummer 467

3. Sachwidrige Proportionalmethode

Randnummer 468

Keine regelgerechte Ermittlungsmaßnahme sei es, dass die AP mit einer unangemessenen Prüfungshandlung vor dem Erwerbsvorgang liegende Baumaßnahmen nach der Proportionalmethode bewerte und hierbei mit einem für das Ermittlungsziel ungeeigneten bezogen auf Herstellungskosten entwickelten Umrechnungsfaktor arbeite und diesen auf Anschaffungskosten beziehe. Das führe zu sachwidrigen Ergebnissen, weil Vertriebskosten und Bauträgergewinn in die Herstellungskosten einbezogen würden. Darüber hinaus gelte:

Randnummer 469

4. Regelgerechte Abzugsmethode

Randnummer 470

Die Prüfungsstruktur für die Ermittlungsmaßnahme zur Bestimmung der nicht begünstigten Herstellungskosten sei durch den Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG vorgegeben und im Lichte der üblichen Grundsätze zu bestimmen.

Randnummer 471

Der Bauträgergewinn sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, weil zum Zeitpunkt des verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei. Vertriebskosten seien keine Herstellungskosten.

Randnummer 472

Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers nicht des Erwerbers, da dieser nur einen Anspruch auf Lieferung der Eigentumswohnung zu betrachten habe. Es gelte die Abzugsmethode.

Randnummer 473

Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die AfA-Bemessungsgrundlage sei deshalb um die nichtbegünstigten Herstellungskosten zu mindern.

Randnummer 474

Mit dem Antrag Ziff. 1 solle verhindert werden, dass hierüber mit einer unangemessenen Prüfungshandlung in den Akten Daten verkörpert würden, die nicht aus Herstellungskosten bestünden und deshalb unzutreffend im AP-Bericht verarbeitet, ausgewertet und offenbart würden.

Randnummer 475

Die weiteren Anträge dienten der Anwendung der gesetzlichen Bewertungsmethode für vor Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten im Sanierungsmodell nach § 7h EStG.

Randnummer 476

5. Anwendung der Maßstäbe auf die Objekte

Randnummer 477

a. C-Straße

Die AP sei zunächst zur sachgerechten und verletzungsfreien Prüfungsmethode anzuhalten. Hierzu dienen die Klageanträge.

Diese würde folgendes Ergebnis erbringen, dargestellt für die ETW 3, 8, 10:

Randnummer 478

Wegen des Zahlenwerks im Einzelnen wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2018 Bezug genommen.

Randnummer 479

b. B-Straße/ A-Straße

Wegen des Zahlenwerks im Einzelnen wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2018 Bezug genommen.

Randnummer 480

c. D-Straße 7-9

Wegen des Zahlenwerks im Einzelnen wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2018 Bezug genommen.

Randnummer 481

Obiges Datenbild je ETW für lit. a bis c ergebe sich bei sachgerechter Ermittlung unter Berücksichtigung der Abzugsmethode. Nach dem jeweiligen AP-Bericht in Tz. 10 seien jedoch die dort aufgeführten ETW´en mit der entsprechenden unverhältnismäßigen Prüfmethode geprüft worden. Bei Anwendung der zutreffenden Methode ergebe sich ein angemessenes Datenbild nach der Abzugsmethode, wobei die Verteilung des Bauträgergewinns vermieden bleibe und nur Herstellungskosten im Rechenvorgang gemäß dem Handlungsbefehl des § 7h EStG dargestellt würden.

Randnummer 482

Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragt die Klin, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Randnummer 483

d. D-Straße 17 39

aa.

Bei dem Objekt D-Straße 17 seien vor Anlauf der Sanierung gemäß Absprachen des Bauträgers mit dem Generalübernehmer pauschale Vorausleistungen bezahlt worden, welche auf das Gesamtvorhaben bezogen gewesen seien und in diesem Stadium keine Herstellungskosten dargestellt hätten, welche die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert hätten. Diese pauschalen Vorausleistungen bewerte die AP in Tz 10 des Berichts als nicht begünstigte Baumaßnahmen. Die Sanierung habe erst mit den in der 1. Abschlagsrechnung verkörperten Leistungen begonnen. Auf diese ab hier beginnenden Baumaßnahmen seien die pauschalen Zahlungen umzurechnen. Mit der Sanierung sei erst nach Erwerb begonnen worden.

Randnummer 484

bb.

Bei dem Objekt D-Straße 20 seien vor Anlauf der Sanierung gemäß Absprachen des Bauträgers mit dem Generalübernehmer pauschale Vorausleistungen bezahlt worden, welche auf das Gesamtvorhaben bezogen gewesen seien und in diesem Stadium keine Herstellungskosten dargestellt hätten, welche die AfA-Bemessungsgrundlagen gemindert hätten. Diese pauschalen Vorausleistungen bewerte die AP in Tz 10 des Berichts als nicht begünstigte Baumaßnahmen. Die Sanierung habe erst mit den in der 1. Abschlagsrechnung verkörperten Leistungen begonnen. Auf diese ab hier beginnenden Baumaßnahmen seien die pauschalen Zahlungen umzurechnen. Mit der Sanierung der ETW sei erst nach Erwerb begonnen worden.

Randnummer 485

Zum Beweis für dieses Vorbringen beruft sich die Klin auf das Zeugnis von Herrn JJ und beantragt außerdem, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Randnummer 486

e. F, E-Straße

Der Klin lägen nur vollständige Berechnungen für die unten genannten ETW´en vor. Nach dem AP-Bericht in Tz. 10 seien jedoch die dort aufgeführten ETW´en mit der entsprechenden unverhältnismäßigen Prüfmethode geprüft worden. Bei Anwendung der zutreffenden Methode ergebe sich ein angemessenes Datenbild nach der Abzugsmethode, wobei die Verteilung des Bauträgergewinns vermieden bleibe und nur Herstellungskosten im Rechenvorgang dargestellt würden.

Randnummer 487

Wegen des Zahlenwerks im Einzelnen wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2018 Bezug genommen.

Randnummer 488

Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragt die Klin, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Randnummer 489

6. Für alle o.g. Objekte könne festgehalten werden, dass bisher durch die AP nicht regelgerecht ermittelt worden sei. Der Sachverhalt sei deshalb bisher unvollständig aufgearbeitet und müsse noch ermittelt werden.

Randnummer 490

Um eine schonendere und regelgerechte Ermittlungsmaßnahme zu erreichen, müsse der Sachverhalt durch die AP weiter ermittelt werden (vgl. oben Ziff. 2).

Randnummer 491

Mit den Klageanträgen solle auch eine, gemessen an der bisherigen Methode des Bekl, gesetzmäßige, alternative, verhältnismäßige Ermittlungsmethode, um dem angestrebten Prüfungserfolg zu erreichen, umgesetzt werden. Da es letztendlich um Auswertung und Offenbarung geschützter Daten gehe, sei die mildeste Prüfmethode anzuwenden, die zum Erfolg führe (zur Verhältnismäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen: Rätke, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2014, § 88 Rn. 12 ff).

Randnummer 492

Auch wenn der Bekl nur im Auftrag tätig werde und nur Daten weiterleite, werde ein Bericht erstellt und Daten, die durch unangemessene Prüfmethoden ermittelt worden seien, ausgewertet und weitergeleitet. Dieser Gefahr sei durch Anfechtung der Prüfmethode bereits auf Ermittlungsebene der AP zu begegnen.

Randnummer 493

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Klin entsprechend seiner Argumentation in den von ihm eingereichten Schriftsätzen darauf hin, dass die Klin sehr wohl ein erhebliches Interesse an der inhaltlichen Richtigkeit der Ermittlung der Beträge nach den §§ 7h, i EStG habe, da dieser Umstand ihre Rechtssphäre sehr nachhaltig berühre, da nach der derzeitigen Absicht des Bekl, von den Kaufpreisaufteilungen der Kaufvertragsparteien abzuweichen, eine Offenbarung der Rohgewinnaufschläge der Klin die Folge wäre. Die Anerkennung einer Befugnis der Klin, die Richtigkeit der Ermittlung der Beträge nach §§ 7 h, i EStG zu rügen, sei ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die Gewährung eines solchen effektiven Rechtsschutzes dürfe nicht von einer Empfangsbevollmächtigung der Erwerber, die im Übrigen nicht zu erlangen sei, abhängig gemacht werden.

Randnummer 494

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klin weiter, er nehme die Klage insoweit zurück, als ursprünglich ein entsprechendes Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich des Objekts C-Straße 6, Wohnungen Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 geltend gemacht worden war. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 K 3234/18 eingestellt.

Randnummer 495

Die Klin beantragt:

1.

Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte in Z

A-Straße 1 bezüglich Eigentumswohnung Nr. 4,

B-Straße 2-5 für Eigentumswohnung Nr. 3,

C-Straße 6 für die Eigentumswohnungen 3, 8 und 10,

D-Straße 7-9 für die Eigentumswohnungen 4, 6, 9, 12 und 16,

D-Straße 17 bezüglich Eigentumswohnung Nr. 6 und

D-Straße 20 bezüglich der Eigentumswohnungen 1 bis 7

sowie

für das Sanierungsobjekt in F,

E-Straße 14, für die Eigentumswohnungen 1 bis 9,

Geschäftsdaten der Klin wir Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten.

2.

Dem Bekl wird untersagt, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die genannten Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten.

3.

Dem Bekl wird aufgegeben, für die genannten Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach §§ 7h, i EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Randnummer 496

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 497

Er führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus, die Klin sei Bauträgerin für die in der Klageschrift genannten Sanierungsobjekte. Die Eigentumswohnungen seien an verschiedene Erwerber veräußert worden. Die Kaufverträge seien dabei teilweise vor Beginn und teilweise nach Beginn der Sanierungsarbeiten abgeschlossen worden. In den Kaufverträgen sei eine Aufteilung der Kaufpreise auf Grundstücksanteil, Altbausubstanz und Sanierungs- und Modernisierungskosten vorgenommen worden. Die Aufteilungen beruhten auf Schätzungen der Klin, die nicht näher erläutert worden seien.

Randnummer 498

Für die streitgegenständlichen Objekte habe die Klin Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO eingereicht. Sie sei nicht zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten bestellt worden. In den Feststellungserklärungen habe sie die Anschaffungskosten der Erwerber auf die Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude sowie auf Maßnahmen i.S.d. § 7i EStG entsprechend der Aufteilung in den Kaufverträgen verteilt. Der Bekl habe bei den Erwerbermodellen AP´en angeordnet.

Randnummer 499

Der Betriebsprüfer habe für die einzelnen Objekte den Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahmen, den Sanierungsfortschritt sowie die Daten der Kaufverträge ermittelt. Bei den Erwerbern, deren Kaufverträge vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen gewesen seien, sei von der in den Kaufverträgen vorgenommenen Aufteilung der Kaufpreise auf Grund und Boden, Gebäude und Modernisierungsaufwand nicht abgewichen worden. Denn nach den Ermittlungen des Prüfers sei der Wert des Grund und Bodens jeweils annähernd mit dem Einstandspreis der Klin und der Wert der Altbausubstanz mit einem über dem Einstandspreis der Klin liegenden Betrag dessen Berechnung jedoch nicht näher erläutert worden sei angesetzt worden. Zu Abweichungen sei es im Rahmen der AP aber in den Fällen gekommen, in denen die Erwerber den Kaufvertrag erst nach Beginn der Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen hätten.

Randnummer 500

Der Betriebsprüfer habe den Anteil des nach § 7i EStG begünstigten Sanierungsaufwandes dabei wie folgt ermittelt:

Randnummer 501

In einem ersten Schritt habe der Prüfer die sich aus der Buchführung des Bauträgers ergebenden Sanierungskosten chronologisch entsprechend dem Sanierungsstand der einzelnen Gewerke geordnet. Den vor bzw. nach dem Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlüsse bei der Klin entstandenen Sanierungsaufwand habe er jeweils ins Verhältnis zu den gesamten Sanierungsaufwendungen gesetzt und dadurch den jeweiligen Sanierungsgrad im Zeitpunkt der jeweiligen Kaufvertragsabschlüsse ermittelt.

Randnummer 502

In einem zweiten Schritt habe er den Differenzbetrag aus der Summe aller für ein Sanierungsobjekt erzielten Verkaufserlöse und den Anschaffungskosten der Klin ermittelt. Im Ergebnis handle es sich dabei um die Summe aus Sanierungskosten und Rohgewinn der Klin. Diesen Betrag habe er im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt. Unter Anwendung des im ersten Schritt ermittelten Sanierungsgrades hätten sich Werte für den nach § 7i EStG begünstigten Aufwand ergeben, die teilweise wesentlich unterhalb der Werte in den Kaufverträgen lägen. Dementsprechend habe der Anteil des Kaufpreises, der auf die Altbausubstanz entfalle, über den Werten in den Kaufverträgen gelegen.

Randnummer 503

Im Rahmen der Prüfungen habe die Klin die Ansicht vertreten, bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises dürften die Sanierungsaufwendungen nur zu ihren eigenen Einstandspreisen angesetzt werden. Die Klin habe hierzu Berechnungen eingereicht, die jeweils zu einer von den Angaben in den Kaufverträgen abweichenden Aufteilung führten. Der Anteil des Werts der Altbausubstanz habe dabei über den Werten in den Kaufverträgen, jedoch unter den von der AP ermittelten Werten gelegen.

Randnummer 504

Der Betriebsprüfer halte in Abstimmung mit der OFD an seiner Position, den Rohgewinn gleichmäßig auf alle Sanierungsaufwendungen zu verteilen, fest und beabsichtige, seine Berechnungen in Prüfungsberichten zu verarbeiten.

Randnummer 505

Eine vorbeugende Unterlassungsklage sei nur zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan werde, dass die Klin durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in ihren Rechten verletzt werde, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210).

Randnummer 506

Die Klage sei insofern nicht in sich schlüssig, da sich die in der Klageschrift vom 19. Juni 2012 angekündigten Klageanträge nach Ziffer 1 und 2 widersprächen. Die Klin beantrage unter Ziffer 1, den Bekl zu verpflichten, die Kaufpreisaufteilung aus den Kaufverträgen zu übernehmen. Demgegenüber solle der Bekl nach Ziffer 2 die Sanierungskosten zu Herstellungskosten bewerten. Die in den Kaufverträgen ausgewiesenen Kaufpreisaufteilungen entsprächen diesen Anforderungen nicht. Die Aufteilung sei vielmehr im Schätzungswege erfolgt. Die Berechnung anhand der Herstellungskosten führe zu einem anderen Ergebnis.

Randnummer 507

Durch die abweichende Berechnung seitens der AP werde die Klin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung des Steuergeheimnisses verletzt. Nur durch Kenntnis der Einstandspreise der Klin sei eine Berechnung des Rohgewinnes möglich. Eine Offenbarung des Rohgewinnes wäre demnach bereits die Folge der von der Klin eingeforderten Bewertung der Altbausubstanz nach Herstellungskosten. Durch die AP würden keine zusätzlichen Daten offenbart.

Randnummer 508

Darüber hinaus rechtfertige § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Offenbarung von Daten zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auch in den vorliegenden Fällen (Sächsisches FG, Urteil vom 17. Juli 2008 2 K 23/07, EFG 2008, 1931; nachfolgend: BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VII B 176/08, BFH/NV 2009, 1959).

Randnummer 509

Mit seiner Berechnung zur Aufteilung der Sanierungskosten weiche der Prüfer auch nicht von der von der Klin erwähnten Rechtsprechung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf mehrere Wirtschaftsgüter in Fällen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FördGG ab (Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05, EFG 2008, 1140; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, Juris). Danach sei eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung der Gesamtkaufpreise auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, solange dagegen keine nennenswerten Bedenken bestünden. Der Prüfer sei in den von ihm geprüften Fällen von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die Einzelwirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude sowie auf den wie ein Wirtschaftsgut zu behandelnden Sanierungsaufwand gefolgt. Daher sei es in den Fällen, in denen die Kaufverträge vor Beginn der Sanierungsaufwendungen abgeschlossen worden seien, zu keinen Änderungen gekommen.

Randnummer 510

Erhöhte Absetzungen würden jedoch nach § 7i Abs. 1 EStG für Anschaffungskosten nur gewährt, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden seien. Zur Ermittlung des nach § 7i EStG begünstigten Anteils der Sanierungsaufwendungen sei es daher erforderlich, die wie ein Wirtschaftsgut zu behandelnden Gesamtsanierungsaufwendungen aufzuteilen. Eine solche Aufteilung werde in den vorgenannten Urteilen auch nicht ausgeschlossen.

Randnummer 511

Dem Vortrag der Klin, der von ihr erzielte Rohgewinn sei nicht Teil ihrer Herstellungskosten, werde nicht widersprochen. Die Klin berücksichtige bei ihrer Argumentation jedoch nicht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewertung einer Baumaßnahme beim Bauherren, sondern um die Aufteilung von Anschaffungskosten beim jeweiligen Erwerber gehe. In deren Anschaffungskosten sei der Rohgewinn des Veräußerers jedoch enthalten.

Randnummer 512

Mit Schreiben vom 15. November 2017 erwiderte der Bekl unter Bezugnahme auf die von ihm mit Schreiben vom 26. September 2017 eingereichte Tabelle weiter, die in den Kaufverträgen zwischen der Klin und den Erwerbern der Wohnungen Nr. 1 10 vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei hinsichtlich des darin angegebenen Kaufpreisanteils für den Grund und Boden unschlüssig. So betrage der Anteil des Grund und Bodens im Kaufvertrag für die Wohnung Nr. 5 (Erwerber ff) bei einem Miteigentumsanteil von 100/1000 6.233,50 €‚ während der Anteil des Grund und Bodens im Kaufvertrag für die Wohnung Nr. 10 (Erwerberin ii) bei einem identischen Miteigentumsanteil von 100/1000 mit einem Betrag in Höhe von 26.811 € ausgewiesen sei. Vor diesem Hintergrund sei das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs naheliegend, welcher eine Abweichung von den in den Kaufverträgen vorgenommenen Kaufpreisaufteilungen rechtfertige. Der Bekl beabsichtige aufgrund der von der AP hierzu ermittelten Daten, den im jeweiligen Kaufpreis enthaltenen Anteil für den Grund und Boden für jede Wohnung im Verhältnis der Miteigentumsanteile anzupassen. Es komme bei allen Erwerbern von Wohnungen im Objekt C-Straße 6 daher zu Verschiebungen der Kaufpreisanteile entsprechend den in Anlage 4 und 5 zum vorläufigen Prüfungsbericht dargestellten Berechnungen. Da diese Änderungen der Durchführung einer korrekten Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage bei den Erwerbern dienten, sei eine Offenbarung der Daten durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gedeckt. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass diese Änderung nur zu einer Verschiebung der Kaufpreisanteile bezüglich des Anteils von Grund und Boden und Altbausubstanz führe und es daher insoweit nicht erforderlich sei, Daten, die eine Ermittlung des Rohgewinns der Klin ermöglichten, zu offenbaren, so dass der Antrag der Klin auf Unterlassung insoweit ins Leere gehe. Soweit sich diese Änderung auf die AfA-Bemessungsgrundlagen bei den Steuerfestsetzungen der Erwerber auswirkten, sei die Klin nicht beschwert.

Randnummer 513

Zusätzlich ergebe sich bei den Erwerbern der Wohnungen Nr. 3 (Erwerber W.), Nr. 8 (Erwerber kk) und Nr. 10 (Erwerberin ii) eine Änderung hinsichtlich des Anteils des Sanierungsaufwands, welche darauf beruhe, dass die entsprechenden Kaufverträge nach Sanierungsbeginn beurkundet worden seien. Zu den Gründen, warum dies eine Offenbarung der im Rahmen der AP ermittelten Daten nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO rechtfertige, werde auf die Ausführungen im Urteil des FG im Verfahren 4 K 3173/16 verwiesen.

Randnummer 514

Beim Objekt E-Straße 14 in F resultierten die beabsichtigten Änderungen für die Wohnungen Nr. 1 (yy), 3 (zz), 7 (DD u. AD) und 9 (GG) aus dem Umstand, dass die Kaufverträge nach Beginn der Sanierungsarbeiten abgeschlossen worden seien.

Randnummer 515

Für alle Wohnungen im Objekt E-Straße 14 gelte zudem, dass die Bescheinigungsbehörde Sanierungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur in einer Höhe von 706.652,48 € bescheinigt habe (vgl. Anlage 4 der vorläufigen Feststellungen der AP). Von den der Klin entstandenen gesamten Baukosten in Höhe von 907.900,02 € sei somit nur ein Anteil von 59,06 v.H. dem begünstigten Sanierungsaufwand zuzurechnen. Die Bescheinigung sei materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 06. Dezember 2016 IX R 17/15‚ BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523). Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstrecke sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen sei, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs auch in den vorgenannten Fällen naheliegend (E-Straße 14, F; Wohnungen 2, 4 6 und 8), welcher eine Abweichung von den in den Kaufverträgen vorgenommenen Kaufpreisaufteilungen rechtfertige und den Bekl zur Offenbarung der Daten nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO berechtige. Soweit sich diese Änderung auf die AfA-Bemessungsgrundlagen bei den Steuerfestsetzungen der Erwerber auswirkten, sei die Klin nicht beschwert.

Randnummer 516

Die beabsichtigten Änderungen bei den übrigen streitbefangenen Sanierungsobjekten (A-Straße 1, B-Straße 2-5. D-Straße 7-9, D-Straße 17 und D-Straße 20) beruhten alle auf dem Umstand, dass bei Erwerbern Kaufverträge erst nach Sanierungsbeginn notariell beurkundet worden seien.

Randnummer 517

Mit Senatsbeschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit auf den bisherigen Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Gründe

Randnummer 518

I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

Randnummer 519

A. Das Gericht legt die Anträge der Klin dergestalt aus, dass sie sich mit ihrem Antrag Ziffer 1, 2. Alt. („Dem Bekl wird untersagt, ... in einem Prüfungsbericht auszuwerten“) gegen die Offenlegung der Prüfungsberichte gegenüber den jeweiligen Erwerbern der Eigentumswohnungen wendet und dass sie mit ihren Anträgen Ziffer 1, 1. Alt. („Dem Bekl wird untersagt ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffer 2 und 3 Einwendungen gegen die vom Bekl beabsichtigte abweichende Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwand) erhebt.

Randnummer 520

B) Zulässigkeit

Randnummer 521

1) Klageantrag Ziffer 1, 2. Alt. („Dem Bekl wird untersagt, ... in einem Prüfungsbericht auszuwerten“):

Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1, 2. Alt. ist die Klage zulässig. Insbesondere ist insoweit die erforderliche Beschwer der Klin (§ 40 Abs. 2 FGO) gegeben. Da die Erwerber der Wohnungen im Falle einer ihnen gegenüber erfolgenden Offenlegung der Prüfungsberichte mittelbar Kenntnis von den Rohgewinnaufschlägen der Klin erlangen können was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, hat sie eine mögliche Verletzung ihres Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und damit eine drohende Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ausreichend dargetan (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210).

Randnummer 522

2) Klageanträge Ziffer 1, 1. Alt. („Dem Bekl wird untersagt ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffern 2 und 3:

Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1, 1. Alt. („Dem Bekl wird untersagt, ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffern 2 und 3 ist die Klage unzulässig. Da die Klin von den Feststellungsbeteiligten nicht zur gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FGO bestellt wurde, kommt ihr keine Klagebefugnis bezüglich der Inhalte der Feststellungsbescheide zu (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 IX B 205/05, BFH/NV 2006, 1054). Sie kann deshalb mit ihren Klageanträgen Ziffer 1, 1. Alt., Ziffer 2 und 3 nicht gehört werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Klin beanstandete mittelbare Offenbarung ihres Rohgewinnaufschlags mit den von ihr mit den Klageantragen Ziffer 1, 1. Alt. und Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Aufteilungsmethode verhindert werden könnte. Da der Klin aber mangels Bestellung zur Empfangsbevollmächtigten keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich der die Erwerber betreffenden Feststellungsbescheide zukommt, ist sie auch nicht berechtigt, ein auf den materiellen Inhalt der Feststellungsbescheide gerichtetes Begehren geltend zu machen. Den Anträgen der Klin auf Einholung von Sachverständigengutachten und auf die Vernehmung des von der Klin benannten Zeugen war deshalb mangels Erheblichkeit solcher Beweiserhebungen nicht Folge zu leisten.

Randnummer 523

C. Begründetheit

Die Klage ist soweit sie zulässig ist unbegründet.

Randnummer 524

Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) resultierender Anspruch der Klin, dem Bekl zu untersagen, für die o.g. Einheiten in den genannten Sanierungsobjekten Geschäftsdaten der Klin (wie z.B. ihren Rohgewinn) in Prüfungsberichten auszuwerten und den Erwerbern der Wohnungen die Berechnung der für sie relevanten Besteuerungsgrundlagen in deren Besteuerungsverfahren bzw. im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren mitzuteilen, besteht nicht.

Randnummer 525

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung von nach § 30 Abs. 2 AO im Streitfall in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1a, 1. Fall AO erlangten Kenntnissen u.a. dann zulässig, wenn sie der Durchführung eines Verfahrens i.S.d. Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a) dient.

Randnummer 526

Ein solches „Dienen“ setzt voraus, dass die offenbarten Daten eine Prüfung der in einem Verfahren i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1a) oder b) relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können [BFH-Beschluss vom 29. August 2012 X S 5/12 (PKH), BFH/NV 2013, 2], dass also ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung besteht (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BStBl II 1987, 545; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2008 II B 9/07, BFH/NV 2008, 1811; Klein-Rüsken, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 30 Rn. 73).

Randnummer 527

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Denn die Auffassung der AP, dass in den streitgegenständlichen Fällen jeweils eine von der Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die die Klin und die jeweiligen Erwerber in den notariellen Verträgen vorgenommen haben bzw. wie sie von der Kl den jeweiligen Feststellungserklärungen zugrundegelegt wurden, abweichende Aufteilung in Betracht kommt und diese abweichenden Kaufpreisaufteilungen in noch zu erlassenden geänderten Feststellungsbescheiden zu berücksichtigen sein werden, erscheint beim derzeitigen Stand sachgerecht. Die abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch erst im Rahmen von Verfahren über geänderte Feststellungsbescheide durch den Bekl bzw. in darauffolgenden Rechtsbehelfsverfahren zu treffen.

Randnummer 528

Das erkennende Gericht geht insoweit davon aus, dass entgegen der Auffassung der Klin keine Bindung des Bekl an die von Vertragsparteien in den notariellen Verträgen vorgenommene Verteilung des von den Erwerbern zu zahlenden Gesamtbetrags auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwendungen besteht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH, der das erkennende Gericht folgt, eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter (zur Behandlung von Modernisierungs- und Sanierungsaufwendungen „wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut“: vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2014 IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559) grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Scheinvereinbarung und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen (BFH-Urteile vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2014 IX B 157/13, am angegebenen Ort a.a.O. -). In den streitgegenständlichen Fällen ist das Vorliegen eines solchen Gestaltungsmissbrauchs aber naheliegend, da was zwischen den Beteiligten unstreitig ist zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse bereits mit den Sanierungsarbeiten begonnen worden war und die Sanierungsaufwendungen deshalb zum Teil auf die Zeit vor und zum anderen Teil auf die Zeit nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge entfallen. Da die erhöhten Absetzungen gemäß § 7h bzw. § 7i EStG nur solche Anschaffungsbzw. Herstellungskosten der Erwerber umfassen, die nach Abschluss der Kaufverträge entstanden sind (vgl. § 7h Abs. 1 Satz 3 und § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG; L. Schmidt-Kulosa, EStG, Kommentar, 37. Auflage 2018, § 7h Rn. 5 m.w.N.), ist eine Aufteilung des gesamten Sanierungsaufwands auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge naheliegend.

Randnummer 529

Auch ist die Art und Weise der von der AP für zutreffend gehaltenen Aufteilung der Sanierungsaufwendungen der Erwerber auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Verträge voraussichtlich nicht zu beanstanden und „dient“ deshalb der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im o.g. Sinne.

Randnummer 530

Dabei geht der Bekl, indem er beabsichtigt, die gesamten Einstandspreise der Klin für die Sanierungsarbeiten festzustellen, daraufhin zu ermitteln, in welchem prozentualen Umfang die Sanierungsarbeiten vor bzw. nach Abschluss der Kaufverträge vorgenommen wurden und schließlich entsprechend diesem Prozentsatz den von den Erwerbern jeweils getragenen gesamten Sanierungsaufwand auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge zu verteilen, nach Auffassung des Gerichts zutreffend vor. Da die Regelungen der §§ 7h und 7i EStG die AfA-Berechtigung der jeweiligen Erwerber betreffen und die ihnen entstandenen Herstellungskosten auch den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers umfassen, ist auch dieser nach Auffassung des Gerichts auf die Zeit vor bzw. nach Vertragsabschluss zu verteilen. Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klin zitierten Kommentierung in L. Schmidt-Kulosa, EStG, § 7h Rn. 5, oder der Entscheidung des BFH vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582, die die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, nicht aber die vorliegende Thematik der Einbeziehung von Rohgewinnaufschlägen des Veräußerers betreffen.

Randnummer 531

Auch würde eine Aufteilung der gesamten Sanierungsaufwendungen dergestalt, dass die auf die Sanierungstätigkeit entfallenden Gewinne der Klin nur auf die Zeit nach Abschluss der Modernisierungswerk- und Kaufverträge bezogen und nicht gleichmäßig auf die gesamte (sowohl vor als auch nach Abschluss der Kaufverträge entstandenen) Sanierungstätigkeit verteilt würden, das Abschreibungsvolumen gemäß § 7h bzw. § 7i EStG ohne sachlichen Grund erhöhen.

Randnummer 532

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 533

III. Die Revision wird mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen. Die Rechtslage ist durch die BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2009 VII B 176/08, BFH/NV 2009, 1959 (nachfolgend: BVerfG-Beschluss vom 25. November 2009, Az. 1 BvR 2469/09), vom 18. November 2015 I B 147/14, nicht veröffentlicht (nachfolgend: BVerfG-Beschluss 1 BvR 157/16; vorgehend: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2014 4 K 1995/12, EFG 2015, 267) sowie vom 17. Mai 2018 IX B 144/17 (vorgehend: FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 4 K 3173/16) geklärt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 146 BewG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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