Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-873/24
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:887
Tenor
1. Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
ist dahin auszulegen, dass
die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, verpflichtet ist, darin Angaben aufzunehmen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn die Antragsteller seine Ausstellung zum Zweck der Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Vermögensgegenstand in das Grundbuch dieses anderen Mitgliedstaats beantragen und wenn dessen Rechtsvorschriften verlangen, dass diese Angaben in das Zeugnis aufgenommen werden, damit eine solche Eintragung allein auf der Grundlage dieses Dokuments erfolgen kann.
2. Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012
ist dahin auszulegen, dass
der Umstand, dass der Übergang des Vermögens des betreffenden Erblassers nach dem auf die in Rede stehende Erbfolge anzuwendenden Recht der Regelung der „Gesamtrechtsnachfolge“ unterliegt, nach der das Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, nicht von der Verpflichtung befreien kann, darin Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn es sich für den Zweck, zu dem das Zeugnis ausgestellt wird, wie etwa die Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Gegenstand in das Grundbuch des letztgenannten Mitgliedstaats allein auf dieser Grundlage, als erforderlich erweist, dass das Zeugnis diese Angaben enthält.
3. Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012
ist dahin auszulegen, dass
die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, in diesem Zeugnis Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn diese Angaben zum Zweck einer Eintragung in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Vermögensgegenstand befindet, beantragt werden und diese Eintragung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage eines ergänzenden Dokuments erwirkt werden kann, das zusammen mit einem Europäischen Nachlasszeugnis vorgelegt wird, das keine solchen Angaben enthält.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).
Es ergeht im Rahmen eines von GK, NU, TZ, MV und UK in Deutschland angestrengten Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, in dem ein in der Tschechischen Republik belegenes Grundstück ausdrücklich genannt werden soll, um die Eintragung eines Rechts an diesem Grundstück in das in der Tschechischen Republik geführte Grundbuch zu ermöglichen.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Verordnung Nr. 650/2012
In den Erwägungsgründen 7 bis 9, 18, 19, 67, 68, 71 und 80 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:
„(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. ... Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.
(8) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung – oder gegebenenfalls die Annahme –, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zusammengefasst sind.
(9) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
…
(18) Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache [[]lex rei sitae[]]) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind[,] zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere können die Behörden prüfen, ob es sich bei dem Recht des Erblassers an dem Nachlassvermögen, das in dem für die Eintragung vorgelegten Schriftstück erwähnt ist, um ein Recht handelt, das als solches in dem Register eingetragen ist oder nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, anderweitig nachgewiesen wird. Um eine doppelte Erstellung von Schriftstücken zu vermeiden, sollten die Eintragungsbehörden diejenigen von den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Schriftstücke annehmen, deren Verkehr nach dieser Verordnung vorgesehen ist. Insbesondere sollte das nach dieser Verordnung ausgestellte Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück darstellen. Dies sollte die an der Eintragung beteiligten Behörden nicht daran hindern, von der Person, die die Eintragung beantragt, diejenigen zusätzlichen Angaben oder die Vorlage derjenigen zusätzlichen Schriftstücke zu verlangen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, erforderlich sind, wie beispielsweise Angaben oder Schriftstücke betreffend die Zahlung von Steuern. Die zuständige Behörde kann die Person, die die Eintragung beantragt, darauf hinweisen, wie die fehlenden Angaben oder Schriftstücke beigebracht werden können.
(19) Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in einem Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.
…
(67) Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der [Europäischen] Union setzt voraus, dass die Erben ... in der Lage sein sollten, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zeugnisses, des Europäischen Nachlasszeugnisses ..., vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Das Zeugnis sollte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nicht die innerstaatlichen Schriftstücke ersetzen, die gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden.
(68) Die das Zeugnis ausstellende Behörde sollte die Formalitäten beachten, die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird, vorgeschrieben sind. Diese Verordnung sollte hierfür einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über diese Formalitäten vorsehen.
…
(71) Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Die Beweiskraft des Zeugnisses sollte sich nicht auf Elemente beziehen, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage des Status oder die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht. ... Durch diese Verordnung sollte nicht geregelt werden, ob der Erwerb von Vermögen durch eine dritte Person wirksam ist oder nicht.
…
(80) ... [D]ie Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der Freizügigkeit und der Möglichkeit für europäische Bürger, ihren Nachlass in einem Unions-Kontext im Voraus zu regeln, sowie der Schutz der Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer, der Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger [können] auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden ...“
Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt:
„(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
…
k) die Art der dinglichen Rechte und
l) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.“
In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Rechtsnachfolge von Todes wegen‘ jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;
…
c) ‚gemeinschaftliches Testament‘ ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament;
…“
Kapitel III („Anzuwendendes Recht“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst ihre Art. 20 bis 38.
Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1:
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
Art. 22 („Rechtswahl“) der Verordnung Nr. 650/2012 sieht in Abs. 1 Unterabs. 1 vor:
„Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.“
Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt:
„(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.
(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:
a) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
b) die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;
…
e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;
…“
Kapitel VI („Europäisches Nachlasszeugnis“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst ihre Art. 62 bis 73.
In Art. 63 („Zweck des Zeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:
„(1) Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.
(2) Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden:
a) die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass;
b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);
…“
Art. 65 („Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in den Abs. 1 und 3:
„(1) Das Zeugnis wird auf Antrag jeder in Artikel 63 Absatz 1 genannten Person (im Folgenden ‚Antragsteller‘) ausgestellt.
…
(3) Der Antrag muss die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden; dem Antrag sind alle einschlägigen Schriftstücke beizufügen, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt, unbeschadet des Artikels 66 Absatz 2:
…
f) den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses nach Artikel 63;
…
h) den Sachverhalt, auf den der Antragsteller gegebenenfalls die von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass und/oder sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers und/oder das Recht zur Verwaltung von dessen Nachlass gründet;
…“
Art. 66 („Prüfung des Antrags“) der Verordnung Nr. 650/2012 sieht in den Abs. 1, 2 und 5 vor:
„(1) Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet.
(2) Konnte der Antragsteller keine Abschriften der einschlägigen Schriftstücke vorlegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, so kann die Ausstellungsbehörde entscheiden, dass sie Nachweise in anderer Form akzeptiert.
…
(5) Für die Zwecke dieses Artikels stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.“
Art. 67 („Ausstellung des Zeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1:
„Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt.
Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus,
a) wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder
b) wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre.“
In Art. 68 („Inhalt des Nachlasszeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:
„Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:
…
l) den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen;
…“
Art. 69 („Wirkungen des Zeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:
„(1) Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.
(3) Wer auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben einer Person Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet wird, gilt als Person, die an einen zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
(4) Verfügt eine Person, die in dem Zeugnis als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet wird, über Nachlassvermögen zugunsten eines anderen, so gilt dieser andere, falls er auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben handelt, als Person, die von einem zur Verfügung über das betreffende Vermögen Berechtigten erworben hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.
(5) Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben k und l.“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014
Art. 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2014, L 359, S. 30) bestimmt:
„Für das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 650/2012] ist das Formblatt V in Anhang 5 zu verwenden.“
Das Formblatt V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 trägt die Überschrift „Europäisches Nachlasszeugnis“.
In diesem Formblatt V sind die Anlagen aufgeführt, die dem Europäischen Nachlasszeugnis je nach Fall beigefügt werden können. Zu diesen gehört Anlage IV („Stellung und Rechte des/der Erben“).
Nr. 9 dieser Anlage IV lautet: „Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde (geben Sie bitte die betreffenden Werte und alle für deren Identifizierung relevanten Angaben an)“. Fn. 13 zu Nr. 9 lautet:
„Geben Sie an, ob der Erbe das Eigentum oder andere Rechte an den Vermögensgegenständen erworben hat (geben Sie bei [L]etzteren die Art dieser Rechte und die Personen an, die ebenfalls Rechte an diesen Vermögensgegenständen besitzen). Im Falle eines eingetragenen Vermögensgegenstands teilen Sie bitte die Angaben mit, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, zur Identifizierung des betreffenden Gegenstands erforderlich sind (z. B. bei Immobilien die genaue Anschrift der Immobilie, das Grundbuchamt, die Flurstücks- oder Katasternummer, eine Beschreibung der Immobilie[)] (fügen Sie nötigenfalls die relevanten Dokumente bei).“
Deutsches Recht
§ 1922 („Gesamtrechtsnachfolge“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt in Abs. 1:
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Der betreffende Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 1. März 2013 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute jeweils zum Alleinerben des Erstversterbenden und ihre Tochter zur Alleinerbin des Letztversterbenden einsetzten.
Der Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, verstarb am 5. Oktober 2015; seine Tochter verstarb am 5. Januar 2019 und seine Ehefrau am 21. Februar 2022. In den Nachlass des Erblassers fiel u. a. ein Grundstück in der Tschechischen Republik.
Am 27. April 2023 beantragten die fünf Rechtsbeschwerdeführer des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Kinder der verstorbenen Tochter des Erblassers beim Amtsgericht Fürth (Deutschland) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses u. a. zur Abwicklung der Erbschaft in Bezug auf dieses Grundstück. Zu diesem Zweck beantragten sie, in diesem Zeugnis die Ehefrau des Erblassers als dessen Alleinerbin und sie selbst als Erbeserben der Ehefrau mit einer Erbquote zu je 1/5 auszuweisen. Außerdem beantragten sie, das Grundstück in diesem Zeugnis ausdrücklich anzugeben, da dies nach dem anwendbaren tschechischen Recht erforderlich sei, damit die Erbfolge allein auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das tschechische Grundbuch eingetragen werden könne.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 lehnte das Amtsgericht Fürth den Antrag der Rechtsbeschwerdeführer des Ausgangsverfahrens auf ausdrückliche Angabe des in der Tschechischen Republik belegenen Grundstücks in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Nachlasszeugnis ab.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 wurde diese Ablehnung vom Oberlandesgericht Nürnberg (Deutschland) bestätigt. Dieses Gericht war der Ansicht, dass eine rein informatorische Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände, die nicht an der Vermutungswirkung und dem Vertrauensschutz der Verordnung Nr. 650/2012 teilnähmen, in das Europäische Nachlasszeugnis dem Ziel der Verordnung zuwiderliefe, ein einheitliches Instrument zu schaffen, das in allen Mitgliedstaaten unproblematisch verwendet werden könne. Außerdem sei für die Ausstellungsbehörde keine Verpflichtung vorgesehen worden, zu prüfen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Eigentümer eines bestimmten Vermögensgegenstands gewesen sei. Es könne die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährden, wenn bloße Erklärungen eines Erben in diesem Zeugnis wiedergegeben würden und so der Eindruck der Amtlichkeit erweckt würde.
Die Rechtsbeschwerdeführer des Ausgangsverfahrens legten beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, gegen diesen Beschluss eine Rechtsbeschwerde ein, mit der sie die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses unter Aufnahme der konkreten Bezeichnung des in der Tschechischen Republik belegenen Grundstücks erstreben.
Das vorlegende Gericht äußert insoweit Zweifel und weist darauf hin, dass in Deutschland unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Notwendigkeit bestünden, bestimmte Nachlassgegenstände in einem solchen Zeugnis anzugeben. Nach einer ersten Auffassung, die von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur vertreten werde, sei eine solche Angabe ausgeschlossen, wenn die Erbfolge deutschem Recht unterliege, da dieses auf dem in § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung verankerten Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruhe. Nach Ansicht der Befürworter dieser Auffassung sei das in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Verzeichnis der Vermögenswerte nur im Rahmen von einem ausländischen Recht unterliegenden Erbfolgen mit mehreren beteiligten Erben, von denen einer seine Rechte an ihm individuell zugewiesenen Gegenständen belegen möchte, von Nutzen. Im Anschluss an das Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras (C-354/21, EU:C:2023:184), vertrete ein erheblicher Teil der Literatur jedoch die gegenteilige Auffassung und weise darauf hin, dass das Ziel des Europäischen Nachlasszeugnisses, das darin bestehe, die Nachlassabwicklung in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, für die Notwendigkeit spreche, einzelne Gegenstände in ein solches Zeugnis aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 verlangt, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis die relevanten Angaben zur Identifizierung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands enthält, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem dieses Zeugnis ausgestellt wird, belegen ist, wenn die betreffenden Erben die Aufnahme dieser Angaben beantragen, um als Eigentümer dieses Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses anderen Mitgliedstaats eingetragen zu werden, und wenn diese Angaben für eine solche Eintragung nach dem Recht des letztgenannten Mitgliedstaats ( lex rei sitae ) erforderlich sind. Es möchte insbesondere wissen, ob eine solche Verpflichtung besteht, wenn eine solche Eintragung nach diesem Recht nur dann allein auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen kann, wenn darin der betreffende Vermögensgegenstand identifiziert wird. Sollte dies der Fall sein, würden seiner Ansicht nach die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele nicht erreicht, da zum einen die Rechte der Erben nicht effektiv gewahrt werden könnten und zum anderen die Ausstellung eines solchen Zeugnisses zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen könnte, wenn die ausstellende Behörde Zweifel an der Zugehörigkeit eines unbeweglichen Vermögensgegenstands zu dem in Rede stehenden Nachlass habe und wenn sich die Einholung von Rechtsgutachten, die Durchführung einer Beweisaufnahme und die Übersetzung von Schriftstücken als erforderlich erweisen könnten.
Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Umstand, dass das Vermögen des Erblassers nach dem auf die in Rede stehende Erbfolge anwendbaren Recht ( lex successionis ) im Rahmen einer Regelung der „Gesamtrechtsnachfolge“ auf den betreffenden Erben übergeht, auf die Antwort auf die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Frage auswirkt. Es fragt sich insbesondere, ob die Verpflichtung, in das Europäische Nachlasszeugnis die nach der lex rei sitae erforderlichen Angaben zu einem unbeweglichen Vermögensgegenstand aufzunehmen, dann einen unnötigen Formalismus darstellt, wenn nach einer solchen Regelung das Vermögen des Erblassers bei seinem Tod in seiner Gesamtheit auf den Erben übergeht.
Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, welche Bedeutung für die Beantwortung seiner ersten Frage dem Umstand zukommt, dass nach der lex rei sitae die Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dem er belegen ist, vorgenommen werden könnte, wenn ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht die nach diesem Recht erforderlichen Angaben enthält, aber ihm ein Schriftstück mit einer Erklärung des betreffenden Erben oder gegebenenfalls der Erbeserben in Bezug auf diesen Gegenstand beigefügt ist. Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass im vorliegenden Fall das tschechische Recht, insbesondere die §§ 66 und 69 der Vyhláška č. 357/2013 Sb., o katastru nemovitostí (katastrální vyhláška) (Verordnung Nr. 357/2013 über das Liegenschaftskataster [Katasterverordnung]), es dem Erben erlaube, eine Erklärung abzugeben, um beim Katasteramt die Eintragung eines Nachlassgegenstands zu erwirken, wenn das Europäische Nachlasszeugnis nicht die für diese Eintragung erforderlichen Angaben enthalte, weil die Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem es ausgestellt worden sei, eine solche Angabe in dem Zeugnis nicht zulasse.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass das Europäische Nachlasszeugnis die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das Europäische Nachlasszeugnis als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das Europäische Nachlasszeugnis diese Angaben enthält?
2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht?
3. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält?
Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, verpflichtet ist, darin Angaben aufzunehmen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn die Antragsteller seine Ausstellung zum Zweck der Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Vermögensgegenstand in das Grundbuch dieses anderen Mitgliedstaats beantragen und wenn dessen Rechtsvorschriften verlangen, dass diese Angaben in das Zeugnis aufgenommen werden, damit eine solche Eintragung allein auf der Grundlage dieses Dokuments erfolgen kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 in Kapitel VI dieser Verordnung, wie in seiner Überschrift angegeben, den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses festlegt, für das eine durch die Bestimmungen dieses Kapitels VI geschaffene autonome rechtliche Regelung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 70, und vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 68 bestimmt insoweit, dass, wenn ein solches Zeugnis beantragt wird, es die in Art. 68 aufgeführten Angaben enthalten muss, „soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist“. Nach Buchst. l gehören zu diesen Angaben der „Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen“.
Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht u. a., ob sich aus dem Wortlaut von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 und insbesondere aus der Verwendung der Begriffe „gegebenenfalls“ und „ein bestimmter Erbe“ ergibt, dass diese Bestimmung die Identifizierung des betreffenden Nachlassgegenstands in einem Europäischen Nachlasszeugnis nur dann verlangt, wenn dieser Gegenstand bei Vorhandensein mehrerer Miterben einem der Erben zugewiesen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 23. Januar 2025, Albausy, C-187/23, EU:C:2025:34, Rn. 39).
Was erstens den Wortlaut von Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 betrifft, geht daraus eindeutig hervor, dass der Umstand, dass die in Rede stehenden Angaben „für die Zwecke ... erforderlich“ sind, die von demjenigen verfolgt werden, der ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, ein entscheidender Faktor für die Feststellung der Bestandteile ist, die ein solches Zeugnis enthalten muss.
Außerdem hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 insbesondere für den Fall, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis als Schriftstück vorgelegt werden soll, auf dessen Grundlage die Eintragung eines unbeweglichen Nachlassgegenstands beantragt wird, Mindestangaben vorsieht, die in diesem Zeugnis enthalten sein müssen. Dabei kann der Inhalt des Zeugnisses, je nachdem, zu welchem Zweck es ausgestellt wird, von Fall zu Fall unterschiedlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 45).
Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis die Angaben enthalten muss, die es ermöglichen, einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem es ausgestellt wird, belegenen unbeweglichen Nachlassgegenstand zu identifizieren, wenn zum einen der Antragsteller diese Angaben beantragt, um eine Eintragung in das Grundbuch des erstgenannten Mitgliedstaats zu erwirken, und zum anderen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats diese Eintragung, wenn sie allein auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses beantragt wird, davon abhängig machen, dass das Zeugnis den betreffenden Gegenstand bezeichnet, so dass diese Angaben für die beabsichtigte Eintragung erforderlich sind.
Somit lässt der Wortlaut von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 unter den in der ersten Frage genannten Umständen, aus denen hervorgeht, dass sich die Angabe eines unbeweglichen Vermögensgegenstands, der zu dem betreffenden Nachlass gehört und in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wird, belegen ist, im Hinblick auf den Zweck, zu dem dieses Zeugnis ausgestellt wird, als erforderlich erweist, eine Auslegung dahin gehend zu, dass die Ausstellungsbehörde verpflichtet ist, darin Angaben zur Identifizierung dieses unbeweglichen Vermögensgegenstands aufzunehmen.
Außerdem können die in Art. 68 Buchst. l verwendeten Begriffe „gegebenenfalls“ und „ein bestimmter Erbe“ nicht dahin ausgelegt werden, dass die Identifizierung eines bestimmten Nachlassgegenstands in einem Europäischen Nachlasszeugnis nur dann erforderlich wäre, wenn dieser Gegenstand bei Vorhandensein mehrerer Miterben einem der Erben zugewiesen wird, da sich eine solche Identifizierung auch in anderen Konstellationen im Hinblick auf den von demjenigen, der das Zeugnis beantragt, verfolgten Zweck als erforderlich erweisen kann. Diese Begriffe sind dahin zu verstehen, dass das Verzeichnis der zu dem Nachlass gehörenden Rechte und/oder Vermögenswerte nicht systematisch in das Zeugnis aufgenommen werden muss, sondern nur dann, wenn dies für den Zweck, zu dem es ausgestellt wird, erforderlich ist.
Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 einfügt, ist zunächst festzustellen, dass mehrere Bestimmungen dieser Verordnung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zweck der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und seinem Inhalt herstellen.
So sieht Art. 63 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, in Abs. 1 vor, dass das Europäische Nachlasszeugnis zur Verwendung u. a. durch Erben bestimmt ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben ausüben wollen. Nach Art. 63 Abs. 2 Buchst. a und b kann dieses Zeugnis insbesondere als Nachweis für die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass sowie die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an den/die Erben verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 43).
Insoweit muss der Antrag die in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 aufgeführten Angaben enthalten, insbesondere den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses nach Art. 63 dieser Verordnung, soweit diese Angaben von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden. Außerdem sind dem Antrag die einschlägigen Schriftstücke beizufügen, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift.
Sodann spiegelt sich die Auswirkung des Zwecks, zu dem ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt wird, auf dessen Inhalt auch in Art. 69 der Verordnung Nr. 650/2012 – in Verbindung mit ihrem 71. Erwägungsgrund – wider, der die Rechtswirkungen des Zeugnisses in allen Mitgliedstaaten aufzählt. Aus diesem Art. 69 ergibt sich, dass vermutet wird, dass die Person, die in einem solchen Zeugnis als Erbe genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat, wobei vermutet wird, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Wird einem Erben im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt, kann dieser Erbe es somit in den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich Vermögensgegenstände des Erblassers befinden, verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 44, und vom 23. Januar 2025, Albausy, C-187/23, EU:C:2025:34, Rn. 52).
Was schließlich das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 über das Europäische Nachlasszeugnis und den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, die Anforderungen an die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Vermögensgegenständen gemäß dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung, der auf die lex rei sitae verweist, festzulegen. Art. 1 Abs. 2 Buchst. l, Art. 68 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 dieser Verordnung stehen daher einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der ein Antrag auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es sich bei dem einzigen zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis handelt, das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 47 bis 53).
Darüber hinaus ist der Fall, dass die Identifizierung eines Nachlassgegenstands erforderlich ist, um es einem Erben zu ermöglichen, die Zuweisung dieses Gegenstands nachzuweisen, insbesondere wenn diese Identifizierung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Register geführt wird, vorgeschrieben ist, auch in Nr. 9 der Anlage IV des Formblatts V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014, dessen Verwendung für die Ausstellungsbehörde für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend vorgeschrieben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2025, Albausy, C-187/23, EU:C:2025:34, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie in Fn. 13 zu dieser Anlage IV vorgesehen.
Aus der Gesamtheit der oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich, dass der Nachweis der Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände an den/die betreffenden Erben einen der Zwecke darstellt, zu denen ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden kann. Daraus folgt auch, dass der Inhalt des Zeugnisses insbesondere davon abhängt, ob die vom Antragsteller beantragte Angabe für den Zweck, zu dem es ausgestellt wird, erforderlich ist. Dies ist u. a. der Fall bei der Bezeichnung eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, belegenen Nachlassgegenstands, wenn diese Angabe, wie im Rahmen des Ausgangsverfahrens, für eine Eintragung in das Grundbuch dieses anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Ziele, wie aus ihren Erwägungsgründen 7, 8 und 80 hervorgeht, u. a. darin bestehen, Erben bei der Durchsetzung ihrer Rechte, die effektiv gewahrt werden müssen, im Zusammenhang mit einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug zu helfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35, vom 23. Januar 2025, Albausy, C-187/23, EU:C:2025:34, Rn. 50, und vom 27. März 2025, Ławida, C-57/24, EU:C:2025:217, Rn. 37).
Speziell aus dem 67. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 geht hervor, dass das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt wurde, um es u. a. den Erben zu ermöglichen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen, um eine solche Erbsache zügig, unkompliziert und effizient abzuwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 36, vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 42, und vom 23. Januar 2025, Albausy, C-187/23, EU:C:2025:34, Rn. 51).
Daraus folgt, dass das Europäische Nachlasszeugnis es Erben ermöglichen soll, ihre Rechte in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, geltend zu machen, und somit verhindern soll, dass sie sich an verschiedene Behörden dieser Mitgliedstaaten wenden müssen. Folglich ermöglicht es die Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012, wonach der Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses von dem Zweck abhängt, zu dem es ausgestellt wird, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der betreffenden Erben zu wahren und die Verwirklichung der so mit dieser Verordnung im Allgemeinen und mit dem Europäischen Nachlasszeugnis im Besonderen verfolgten Ziele zu gewährleisten.
In einer Konstellation wie der des Ausgangsverfahrens kann die Unvollständigkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses indessen ein Hindernis für seine Verwendung zu dem Zweck, zu dem es beantragt wurde, nämlich im vorliegenden Fall Bescheinigung des Erwerbs des Eigentumsrechts an dem betreffenden Vermögensgegenstand, darstellen. Somit ist die Ausstellungsbehörde zur Verwirklichung der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Ziele verpflichtet, die Angaben zur Identifizierung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in ein solches Zeugnis aufzunehmen, wenn es im Hinblick auf eine Eintragung in ein Grundbuch beantragt wird, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Vermögensgegenstand befindet und in dem das Grundbuch geführt wird, ohne diese Angaben nicht allein auf der Grundlage dieses Zeugnisses vorgenommen werden kann. Um diese Umsetzung zu gewährleisten und die praktische Wirksamkeit von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 zu wahren, kann eine solche Verpflichtung der Ausstellungsbehörde zudem nicht auf die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Fälle beschränkt werden, d. h. dann, wenn dieser Gegenstand bei Vorhandensein mehrerer Miterben einem der Erben zugewiesen wird.
Daher steht es im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012, dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, und den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, sie dahin auszulegen, dass sie die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, verpflichtet, darin Angaben zu machen, anhand deren ein auf einen Erben oder die Erben übergegangener unbeweglicher Vermögensgegenstand identifiziert werden kann, wenn diese Angaben für eine allein auf dieser Grundlage vorzunehmende Eintragung in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Gegenstand befindet, erforderlich sind.
Diese Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 kann nicht durch die vom vorlegenden Gericht geäußerten praktischen Bedenken entkräftet werden, wonach diese Auslegung dazu führen würde, dass die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellende Behörde gegebenenfalls Schritte unternehmen müsste, um festzustellen, ob der betreffende unbewegliche Vermögensgegenstand nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er belegen ist, tatsächlich zum Nachlass gehört. Solche Schritte könnten zusätzliche Kosten und zusätzlichen Zeitaufwand verursachen, die die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele der Einfachheit und Beschleunigung gefährden könnten, und diesen Hindernissen werde nicht durch die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehenden Mechanismen der Zusammenarbeit abgeholfen.
Es ist nämlich festzustellen, dass eine solche Prüfung zwar in der Tat zusätzliche Kosten und zusätzlichen Zeitaufwand mit sich bringen kann, dass aber, wenn die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, einen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht als zum Nachlass gehörend identifizierte, dies den größeren Nachteil hätte, dass dadurch die effektive Ausübung der Rechte des betreffenden Erben beeinträchtigt würde. Nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 soll indessen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden, indem Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet, ausgeräumt werden, und sollen insbesondere die Rechte der Erben effektiv gewahrt werden. Dagegen würde die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das nicht die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Vermögensgegenstand befindet und das Grundbuch geführt wird, erforderlichen Angaben enthält, dem betreffenden Erben die Möglichkeit nehmen, von diesem Zeugnis in zweckdienlicher Weise Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus geht aus Art. 66 der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass der Unionsgesetzgeber gerade Ermittlungs- und Informationsübermittlungsmechanismen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Angaben der Person, die ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, Brisch, C-102/18, EU:C:2019:34, Rn. 35). Insbesondere erlaubt Art. 66 Abs. 1 es der das Zeugnis ausstellenden Behörde, wenn ihr nationales Recht dies zulässt, die Nachforschungen durchzuführen, die sie für erforderlich hält, oder die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen. Art. 66 Abs. 5 sieht vor, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde auf Ersuchen Angaben zu übermitteln hat, die in Registern enthalten sind, in denen die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen erheblichen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden. Im 68. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es ferner, dass sie einen Informationsaustausch über die Formalitäten vorsieht, die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird, vorgeschrieben sind. Daraus folgt, dass praktische Schwierigkeiten wie die vom vorlegenden Gericht angeführten vom Unionsgesetzgeber berücksichtigt wurden und dass die Verordnung Mechanismen zu ihrer Überwindung vorsieht.
Außerdem meint das vorlegende Gericht, der Wortlaut des 71. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 650/2012 scheine es auszuschließen, dass sich die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses auf die Frage erstrecke, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehört habe. Aus Art. 66 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 69 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung scheine hervorzugehen, dass die Ausstellungsbehörde, falls ein Gegenstand in einem solchen Zeugnis identifiziert werden müsse, prüfen müsse, ob dieser Gegenstand tatsächlich zum Vermögen des Erblassers gehört habe.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses nach dem 71. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 nicht auf die Frage beziehen sollte, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht, da diese Frage nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, wie er in ihrem Art. 1 definiert ist. Nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung können die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, prüfen, ob es sich bei dem Recht des Erblassers an dem Nachlassvermögen, das in dem für die Eintragung vorgelegten Schriftstück erwähnt ist, um ein Recht handelt, das als solches in dem Register eingetragen ist oder nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, anderweitig nachgewiesen wird. Daher berührt der Umstand, dass das Europäische Nachlasszeugnis für die Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand dem Erblasser gehörte, keine Beweiskraft hat, nicht die Verpflichtung der Ausstellungsbehörde, einen Vermögensgegenstand in diesem Zeugnis zu identifizieren, wenn eine solche Identifizierung für den Zweck, zu dem es ausgestellt wird, erforderlich ist.
Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 – in Verbindung mit ihrem 71. Erwägungsgrund – wird vermutet, dass das Europäische Nachlasszeugnis nur die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem nach Kapitel III dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Nach Art. 69 Abs. 5 stellt ein solches Zeugnis – unbeschadet der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen – ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184, Rn. 44 und 47).
Im Übrigen verpflichten die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 650/2012 die Ausstellungsbehörde, die einen Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses prüft, zum einen, die vom Antragsteller vorgelegten Angaben, Erklärungen und Nachweise zu prüfen, und zum anderen, dieses Zeugnis nur dann auszustellen, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Somit beruht das mit dieser Verordnung eingeführte System auf der Prämisse, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt wird, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem insoweit anzuwendenden Recht ordnungsgemäß festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2025, BNP Paribas Fortis [Vorabentscheidungsersuchen eines Notariatsangestellten mit Stellvertreterfunktion], C-240/24, EU:C:2025:1019, Rn. 46).
Insoweit hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass es zur Wahrung des Vertrauens der Unionsbürger in das Europäische Nachlasszeugnis zwingend erforderlich ist, dass dieses Instrument, das die in Art. 63 der Verordnung Nr. 650/2012 festgelegte Beweiskraft besitzt und die in Art. 69 dieser Verordnung genannten Wirkungen entfaltet, gemäß Art. 67 dieser Verordnung nur ausgestellt wird, wenn keine Einwände in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2025, Albausy, C-187/23, EU:C:2025:34, Rn. 43, 44 und 63 bis 65). Dieses Erfordernis ist umso wichtiger, als ein solches Zeugnis Wirkungen gegenüber allen darin namentlich genannten Personen, insbesondere allen Erben, entfaltet, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank, C-301/20, EU:C:2021:528, Rn. 45).
Dagegen kann die Verordnung Nr. 650/2012 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, verpflichtet, Sachverhalte zu bescheinigen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert tatsächlich dem Erblasser gehörte.
Aus all dem Vorstehenden folgt, dass die Ausstellungsbehörde verpflichtet ist, im Europäischen Nachlasszeugnis Angaben zu machen, anhand deren sich ein zu dem betreffenden Nachlass gehörender unbeweglicher Vermögensgegenstand identifizieren lässt, wenn der Zweck, zu dem das Zeugnis ausgestellt wird, dies erfordert, auch wenn diese Verpflichtung gegebenenfalls die Vornahme der erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt implizieren kann. Außerdem muss diese Behörde die Ausstellung des Zeugnisses ablehnen, wenn Einwände in Bezug auf den betreffenden Sachverhalt vorliegen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, verpflichtet ist, darin Angaben aufzunehmen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn die Antragsteller seine Ausstellung zum Zweck der Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Vermögensgegenstand in das Grundbuch dieses anderen Mitgliedstaats beantragen und wenn dessen Rechtsvorschriften verlangen, dass diese Angaben in das Zeugnis aufgenommen werden, damit eine solche Eintragung allein auf der Grundlage dieses Dokuments erfolgen kann.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass der Übergang des Vermögens des betreffenden Erblassers nach dem auf die in Rede stehende Erbfolge anzuwendenden Recht der Regelung der „Gesamtrechtsnachfolge“ unterliegt, nach der das Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, von der Verpflichtung befreien kann, darin Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn es sich für den Zweck, zu dem das Zeugnis ausgestellt wird, wie etwa die Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Gegenstand in das Grundbuch des letztgenannten Mitgliedstaats allein auf dieser Grundlage, als erforderlich erweist, dass das Zeugnis diese Angaben enthält.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 – in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 18 und 19 – bestimmt, dass jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist, wobei diese Fragen dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem das Register geführt wird, oder, was unbewegliches Vermögen betrifft, der lex rei sitae . Dagegen schließt diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Voraussetzungen, unter denen solche Rechte erworben werden, nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 aus. Diese Auslegung wird durch Art. 23 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die gesamte betreffende Rechtsnachfolge von Todes wegen dem gemäß Art. 21 oder Art. 22 der Verordnung auf diese Rechtsnachfolge anzuwendenden Recht unterliegt, u. a. „der Übergang der ... Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 53 bis 55).
Daher unterliegt, wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die Art des Übergangs des Vermögens des Erblassers dem Recht, das nach der Verordnung Nr. 650/2012 als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht bezeichnet wird, und nach diesem Recht richtet sich im vorliegenden Fall, ob dieser Übergang in Form der „Gesamtrechtsnachfolge“ erfolgt oder nicht.
Jedoch ist erstens festzustellen, dass es nicht mit Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 vereinbar wäre, wenn die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehene Regelung der „Gesamtrechtsnachfolge“ berücksichtigt, um sich der Verpflichtung zu entziehen, in ein solches Zeugnis die nach der Verordnung Nr. 650/2012 erforderlichen Angaben aufzunehmen. Wie sich aus den Rn. 37 und 48 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der Inhalt dieses Zeugnisses nämlich anhand des Kriteriums zu bestimmen, dass sich die in Art. 68 aufgeführten Angaben „für die Zwecke, zu denen [das Zeugnis] ausgestellt wird, [als] erforderlich“ erweisen, ohne dass diese Bestimmung insoweit einen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält.
Außerdem kann der Begriff „gegebenenfalls“ in Art. 68 Buchst. l nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kategorien von Angaben, die in einem solchen Zeugnis enthalten sein müssen, je nach dem Inhalt des auf die betreffende Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts und insbesondere der Regelung, nach der nach diesem Recht das Vermögen des Erblassers übergeht, variieren könnten, da sonst das mit der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses verfolgte Harmonisierungsziel beeinträchtigt würde.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Bestimmung der Verordnung Nr. 650/2012 auf eine besondere Regelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen wie die durch das im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Recht eingeführte „Gesamtrechtsnachfolge“ bezieht oder vorsieht, dass sich eine solche Regelung auf den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses auswirken kann, der in Art. 68 dieser Verordnung geregelt ist. Vielmehr geht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 – in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 7 und 9 – hervor, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung jede Art von Rechtsnachfolge von Todes wegen mit grenzüberschreitendem Bezug sowie alle damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Aspekte erfassen soll, für die die Verordnung eine einheitliche Regelung schaffen soll, insbesondere jede Form des Übergangs von Vermögenswerten oder Rechten und Pflichten des Erblassers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 33). Da die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 somit allgemeine Geltung haben, kann ihre Anwendung nicht je nach der betreffenden erbrechtlichen Regelung variieren.
Drittens wird diese Feststellung dadurch bestätigt, dass zum einen das Europäische Nachlasszeugnis ein Instrument des Unionsrechts ist, für das, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine durch die Bestimmungen von Kapitel VI der Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene autonome rechtliche Regelung gilt, und dass zum anderen diese Verordnung ein unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Union ist. Daher können Vorschriften des Erbrechts eines Mitgliedstaats wie diejenigen, die eine Regelung über die „Gesamtrechtsnachfolge“ einführen, die Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung, die den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses regeln, nicht restriktiv beeinflussen.
Im Übrigen steht die Auslegung, wonach der Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht von den Besonderheiten der nationalen Erbrechtsordnungen abhängt, im Einklang mit den mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Vereinfachungszielen und insbesondere mit den mit der Einführung dieses Zeugnisses verfolgten Zielen. Wie in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sollen diese Verordnung und das Zeugnis Erben nämlich u. a. bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug helfen und es ihnen zu diesem Zweck ermöglichen, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in dem Mitgliedstaat, in dem sich der in Rede stehende Nachlassgegenstand befindet, einfach nachzuweisen.
Dieser Erwägung kommt im Fall von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die einen komplexen Charakter aufweisen, wie etwa aufeinanderfolgenden Erbschaften, an denen, wie im vorliegenden Fall, mehrere Generationen von Erben beteiligt sind, besondere Bedeutung zu.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass der Übergang des Vermögens des betreffenden Erblassers nach dem auf die in Rede stehende Erbfolge anzuwendenden Recht der Regelung der „Gesamtrechtsnachfolge“ unterliegt, nach der das Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, nicht von der Verpflichtung befreien kann, darin Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn es sich für den Zweck, zu dem das Zeugnis ausgestellt wird, wie etwa die Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Gegenstand in das Grundbuch des letztgenannten Mitgliedstaats allein auf dieser Grundlage, als erforderlich erweist, dass das Zeugnis diese Angaben enthält.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, von der Verpflichtung befreit ist, in diesem Zeugnis Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn diese Angaben zum Zweck einer Eintragung in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Vermögensgegenstand befindet, beantragt werden und diese Eintragung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage eines ergänzenden Dokuments erwirkt werden kann, das zusammen mit einem Europäischen Nachlasszeugnis vorgelegt wird, das keine solchen Angaben enthält.
Das vorlegende Gericht ist für den Fall, dass seine erste Frage zu bejahen sein sollte, der Ansicht, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstelle, gleichwohl von der Pflicht befreit sein könnte, darin Angaben aufzunehmen, die die Identifizierung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichten, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Gegenstand belegen sei, einen alternativen Weg vorsehe, der es ermögliche, eine Eintragung in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats mittels eines Dokuments zu erwirken, das das Nachlasszeugnis, das diese Angaben nicht enthalte, ergänze. Weder das Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras (C-354/21, EU:C:2023:184), noch der sechste und der siebte Satz des 18. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 650/2012 schlössen es aus, dass sich die hierfür erforderlichen Angaben aus einem solchen ergänzenden Dokument ergeben könnten. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den – in Rn. 31 des vorliegenden Urteils erwähnten – §§ 66 und 69 der tschechischen Katasterverordnung, dass die Erben oder die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Erben eine Erklärung zur Ergänzung des ohne die oben angeführten Angaben ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses abgeben könnten, so dass sich die von den Rechtsbeschwerdeführern des Ausgangsverfahrens beantragte Aufnahme dieser Angaben als nutzlos erweisen könnte.
Zur Zulässigkeit
Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf die dritte Vorlagefrage zu erheben, machen die Rechtsbeschwerdeführer des Ausgangsverfahrens geltend, dass sie, falls das Europäische Nachlasszeugnis nicht die Angaben zur Identifizierung des betreffenden Grundstücks enthalte, nicht von der nach tschechischem Recht nur für die unmittelbaren Erben vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen könnten, eine ein solches Zeugnis ergänzende Erklärung abzugeben, um eine Eintragung in das tschechische Grundbuch zu erwirken, da sie Rechtsnachfolger zweiter Ordnung des Erblassers seien. Dieses Vorbringen kann dahin verstanden werden, dass es die Auslegung der lex rei sitae durch das vorlegende Gericht in Frage stellt und folglich darauf abzielt, die Zweckmäßigkeit dieser dritten Frage für das Ausgangsverfahren in Frage zu stellen, so dass sie hypothetisch wäre.
Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat. Wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Vorlagefragen festgelegt hat, ist es daher nicht Sache des Gerichtshofs, dessen Richtigkeit zu überprüfen (Urteile vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 42 und 43, sowie vom 19. März 2026, Almirall, C-589/24, EU:C:2026:217, Rn. 25).
Somit ist in der vorliegenden Rechtssache von der vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegten Prämisse auszugehen, dass die anwendbaren tschechischen Rechtsvorschriften es den Rechtsbeschwerdeführern des Ausgangsverfahrens ermöglichen können, eine Eintragung in das tschechische Grundbuch zu erwirken, indem sie zusammen mit einem Europäischen Nachlasszeugnis eine Erklärung vorlegen, die dazu bestimmt ist, dieses Zeugnis zu vervollständigen, wenn es nicht alle hierfür erforderlichen Angaben enthält.
Zweitens ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Ausgangsverfahren befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seiner Entscheidung als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Für Fragen nationaler Gerichte gilt folglich eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, und der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 22. Januar 2026, Secab, C-423/23, EU:C:2026:32, Rn. 24).
Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts weder offensichtlich, dass die von diesem Gericht erbetene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde, noch, dass das im Rahmen der dritten Vorlagefrage aufgeworfene rechtliche Problem hypothetischer Natur wäre.
Die dritte Frage ist daher zulässig.
Zur Beantwortung der Frage
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Nachlasszeugnis, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ein eigenständiges Instrument des Unionsrechts ist. Daraus folgt, dass der Inhalt dieses Zeugnisses allein anhand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 und insbesondere anhand ihres Art. 68 zu bestimmen ist, der die Angaben festlegt, die darin enthalten sein müssen.
Nationale Rechtsvorschriften sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Verordnung Nr. 650/2012 ausdrücklich auf sie verweist. Wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gilt dies insbesondere für das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, oder, bei unbeweglichem Vermögen, die lex rei sitae , wie es in den Erwägungsgründen 18 und 19 dieser Verordnung heißt, sowie für das nach Art. 21 oder Art. 22 der Verordnung bestimmte Recht, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 ausdrücklich vorsieht, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen, angeben muss, soweit diese Angabe für die Zwecke, zu denen das Zeugnis ausgestellt wird, erforderlich ist.
Wie sich aus der in den Rn. 37 bis 53 und 64 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, hängt die Verpflichtung der Ausstellungsbehörde, in ein Europäisches Nachlasszeugnis Angaben aufzunehmen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, von dem Zweck ab, zu dem dieses Zeugnis ausgestellt wird. Daher kann diese Verpflichtung nicht allein deshalb entfallen, weil das Recht des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Vermögensgegenstand belegen ist und das einschlägige Grundbuch geführt wird, einen alternativen Weg vorsieht, der es ermöglicht, die Eintragung des Eigentums an diesem Vermögensgegenstand in das Grundbuch mittels eines ergänzenden Dokuments zu erwirken, mit dem das Fehlen solcher Angaben in dem Zeugnis ausgeglichen werden soll.
Drittens ist klarzustellen, dass diese Auslegung durch den Inhalt des Urteils vom 9. März 2023, Registrų centras (C-354/21, EU:C:2023:184), nicht in Frage gestellt wird. Dieses Urteil betraf nämlich, wie aus seinen Rn. 35, 39 und 45 bis 53 hervorgeht, die Einhaltung von Anforderungen, die die Regelung eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Unterlagen vorsieht, die zur Stützung des Antrags auf Eintragung des Eigentums an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand in das Grundbuch dieses Staates vorzulegen sind, insbesondere in dem Fall, dass zu diesem Zweck nur ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt wird. Dagegen hat sich der Gerichtshof dort nicht mit der Problematik befasst, die gerade Gegenstand der vorliegenden Frage ist, nämlich, welche Angaben zu einem solchen Gegenstand die Behörde, die dieses Zeugnis ausstellt, darin aufnehmen muss, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dem Antragsteller die Möglichkeit einräumen, ein ergänzendes Dokument vorzulegen.
Viertens und letztens wird diese Auslegung durch die Erwägungsgründe 7, 67 und 80 der Verordnung Nr. 650/2012 bestätigt, wonach der Erlass dieser Verordnung und die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses u. a. zum Ziel hatten, die effektive Ausübung der Rechte der Erben zu gewährleisten und die von ihnen zu unternehmenden Schritte innerhalb der Union zu vereinfachen, insbesondere wenn es darum geht, ihre Rechte in dem Mitgliedstaat festzulegen, in dem sich der betreffende Nachlassgegenstand befindet. Wenn die Erben die Ausstellung eines solchen Zeugnisses zum Zweck der Ausübung dieser Rechte beantragen, muss dieses somit alle insoweit erforderlichen Angaben enthalten, und die Erben dürfen nicht in eine Lage versetzt werden, in der sie trotz der Erlangung des Zeugnisses aufgrund seiner Unvollständigkeit im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung verpflichtet wären, ein zusätzliches Dokument vorzulegen, um diese Rechte ausüben zu können.
Diese Feststellung wird im Übrigen nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass es im ersten, sechsten und siebten Satz des 18. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 650/2012 heißt, dass zum einen die für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register zuständige Behörde von der Person, die die Eintragung beantragt, verlangen kann, die nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, erforderlichen zusätzlichen Angaben oder zusätzlichen Unterlagen vorzulegen, und dass zum anderen eine solche Behörde dieser Person mitteilen kann, wie sie sich die fehlenden Angaben oder Unterlagen beschaffen kann. In Anbetracht des Wortlauts von Art. 68 Buchst. l dieser Verordnung und der mit dieser Verordnung und dem Europäischen Nachlasszeugnis verfolgten Ziele, wie sie u. a. in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, können die Angaben im 18. Erwägungsgrund nicht dahin verstanden werden, dass sie die Ausstellungsbehörde davon entbinden, in das Zeugnis die nach dem nationalen Recht für eine solche Eintragung erforderlichen Angaben aufzunehmen.
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, in diesem Zeugnis Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn diese Angaben zum Zweck einer Eintragung in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Vermögensgegenstand befindet, beantragt werden und diese Eintragung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage eines ergänzenden Dokuments erwirkt werden kann, das zusammen mit einem Europäischen Nachlasszeugnis vorgelegt wird, das keine solchen Angaben enthält.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
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