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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 63 EuErbVO – Zweck des Zeugnisses

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.

(2) Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden:

  • a) die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass;
  • b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);
  • c) die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nachlasses.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 63 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 63 EuErbVO

5 Entscheidungen zitieren Art. 63 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Als Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde in Betracht. 2. Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) WA 1837 reicht hierfür nicht aus, da es lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt.
  • EuGH, Urt. v. 23.01.2025 – C-187/23 · Fünfte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von E. V. G.-T. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 67 Abs. 1 – Entscheidungen der Ausstellungsbehörde – Keine Ausübung einer …

  • BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – IV ZB 20/22 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).
  • EuGH, Urt. v. 09.03.2023 – C-354/21 · Fünfte Kammer

    R.J.R. gegen Registrų centras VĮ. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. l – Anwendungsbereich – Art. 68 – Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses – Art. 69 Abs. 5 – Wirkungen …

  • EuGH, Urt. v. 01.07.2021 – C-301/20 · Sechste Kammer

    UE und HC gegen Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europäisches Nachlasszeugnis – Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, die kein Ablaufdatum enthält – Art. 65 Abs. …

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